Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Deutsch - Spanische Rechtsbeziehungen

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Grundsätze der Geschäftsführerhaftung nach spanischem Recht.

(hier: die spanische GmbH, Sociedad Limitada (S.L.))

Ähnlich wie bei einer deutschen GmbH unterscheidet die S.L. des spanischen Rechts die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft einerseits und gegenüber Gesellschaftern und Dritten andererseits, im letzteren Falle insbesondere gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Dabei kommt eine Haftung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Betracht, insbesondere für Ansprüche der Sozialversicherung und aus der Verletzung steuerlicher Pflichten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist zum einen aus den jedermann treffenden, zum anderen aus den besonderen Straftatbeständen, insbesondere im Zusammenhang mit Insolvenzen denkbar.

A. Haftung aus Zivilrecht

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich grundsätzlich gem. Art. 69 I LSRL (spanisches GmbH-Gesetz) nach den Bestimmungen des LSA (spanisches Aktiengesetz).

I. Allgemeine zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer der Handelsgesellschaften im Allgemeinen stellt, aufgrund früher fehlender oder mangelnder Regelung und aktueller Tendenz zur verschärften Haftung der Geschäftsführer in den letzten Jahren, in jüngster Zeit ein zunehmend wichtiges Thema im Bereich des Gesellschaftsrechtes dar.

Zunächst haftet der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für Schäden der Gesellschaft, der Gesellschafter oder Dritten, die durch eine ihm zurechenbare Handlung in Form eines Verstoßes gegen Gesetz, gegen den Gesellschaftsvertrag oder gegen die Sorgfaltspflicht verursacht wurde. Die Geschäftsführer haben die Pflicht, ihre Tätigkeit gemäß den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben und nach Beendigung ihrer Tätigkeit Stillschweigen über diese zu bewahren.

Jedoch bestehen unter Umständen Befreiungstatbestände aus der Haftung, sofern er an der schädigenden Handlung nicht mitgewirkt hat oder sie ihm nicht bekannt war, bzw. er sich ihr widersetzt hat oder alles getan hat, um den Schaden zu verhindern. Die Beweispflicht obliegt insoweit dem Geschäftsführer.

Keinen Ausschluss der Haftung bewirkt der Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem die schädigende Handlung gefasst oder gebilligt wurde.

Diese Haftung betrifft sowohl Geschäftsführer als auch die Organe des Verwaltungsrates.

Weiterhin haften die Geschäftsführer auch mit eigenen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft, wenn sie ihrer Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu betreiben, nicht nachkommen. Dies gilt insbesondere, wenn das Vermögen der Gesellschaft infolge von Verlusten auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduziert ist. Wenn die Verluste das Vermögen auf einen unter 2/3 des Kapitals liegenden Betrag reduzieren, ist das Kapital zwingend herabzusetzen.

Schließlich kann der Richter nach den Vorschriften der im September 2004 in Kraft getretenden Insolvenzordnung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für die Schulden der Gesellschaft anordnen, wenn diese nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt sind; diese Haftung betrifft sowohl die aktuellen Geschäftsführer, als auch diejenigen, die innerhalb der letzten zwei Jahre als Geschäftsführer abgesetzt wurden.

II. Haftung aus Arbeits- und Sozialrecht

Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer im Hinblick auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Pflichten richtet sich nach den unter I. dargestellten, handelsrechtlichen Vorschriften.

III. Steuerrecht

1. Gemeinschaftliche Haftung

Die Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner neben der Gesellschaft gleichrangig für Steuerschulden der Gesellschaft, die als Folge von Verstößen gegen steuerrechtliche Vorschriften entstanden sind, soweit dem Geschäftsführer eine direkte Beteiligung oder Verursachung hinsichtlich des Verstoßes nachgewiesen werden kann.

2. Subsidiäre Haftung

Weiterhin haften die Gesellschafter subsidiär für

a) Verstöße der Gesellschaft gegen steuerliche Vorschriften, soweit der Geschäftsführer nicht nachweisen kann, dass er die notwendigen, ihm obliegenden gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen abgegeben bzw. Handlungen vorgenommen hat (Sorgfaltspflichtverletzungen).

b) Verstöße hinsichtlich nicht mehr aktiven Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, ohne ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen, soweit der Geschäftsführer nicht nachweisen kann, dass er alles erforderliche getan hat, um die Begleichung der steuerlichen Verpflichtungen vorzunehmen.

B. Strafrechtliche Haftung:

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich grundsätzlich nach dem spanischen Strafgesetzbuch (Código Penal). Gemäß Art 31 des Código Penal sind Gesellschaften (als juristische Personen) nicht deliktsfähig, weshalb bei erfüllten Straftatbeständen die Geschäftsführer in die Verantwortung gezogen werden. Jedoch trägt bei in Urteilen festgesetzten Geldstrafen die juristische Person, für die der Geschhäftsführer gehandelt hat, die Zahlungsverpflichtung.

Strafbar sind sämtliche Handlungen, die im Geschäftsbereich der Gesellschaft vorgenommen werden können. Dies umfasst unter anderem:

    • - Steuerbetrug
    • - Subventionsbetrug
    • - Sozialversicherungsbetrug
    • - Gesellschaftsrechtliche Vergehen
    • - Verstoß gegen die Arbeitssschutz- und Sozialgesetze
    • - Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften
    • - Insolvenzvergehen
    • - Ungerechtfertigte Aneigung
    • - Verstoß gegen das Urheberrecht
  • ©2006 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht