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Vertragsrecht Spanien – Normen und Wirkungen von Verträgen

Unter dem Begriff Vertragsrecht Spanien werden die Normen geregelt, die Zustandekommen und Wirkungen von Verträgen bestimmen.

Während das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch keinen eigenen Abschnitt über Verträge kennt, vielmehr der Vertrag lediglich im allgemeinen Teil, dem ersten Buch, als spezieller Unterfall der allgemeinen Kategorie Rechtsgeschäft und im zweiten Buch als Schuldverhältnis behandelt wird, regelt das spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil, CC) das Vertragsrecht zusammenhängend in den Artikeln 1254 bis 1314 CC.

Dabei bestimmt schon Artikel 1091 CC, dass die aus Verträgen herrührenden Pflichten zwischen den Parteien Gesetzeskraft entfalten.

Artikel 1254 CC legt die fundamentalen Regeln insoweit fest, als er bestimmt, dass ein Vertrag dann besteht, wenn eine oder mehrere Personen übereinkommen sich gegenüber Einem oder Mehreren zu verpflichten.

Wie in den meisten Privatrechtskodifikationen gilt auch im Vertragsrecht Spanien der Grundsatz, dass als bindend anzuerkennen was die Parteien vereinbart haben (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Entsprechend ermöglicht Artikel 1255 CC beim Vertragsschluss innerhalb der Schranken des Gesetzes frei den Inhalt zu bestimmen. Eingeschränkt wird der Grds. der Vertragsfreiheit natürlich in denjenigen Fällen, in denen einer der Vertragspartner nicht die notwendige Urteilsfähigkeit besitzt, die Folgen des Vertrages zu realisieren, also nicht geschäftsfähig ist, in den Fällen, bei denen der Vertragspartner die Abrede durch Täuschung oder Drohung zum Abschluss bringt, der Grds. von Treu und Glauben missachtet wurde, etc.. Wie in den meisten Rechtsordnungen wurde auch im spanischen Recht der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt, bei deren Anwendung der Vertrag aus inhaltlichen Gründen nicht als wirksam erachtet werden sollte, so z.B. im Verbraucherrecht.

Ein Vertrag ist mithin als gegenseitige Einwilligung zu einer Vereinbarung oder Abrede zu definierende Übereinkunft, welche als Folge eine zwingende Verpflichtung mit Gesetzeswirkung zwischen den Vertragsparteien hat.

Im spanischen Vertrag handeln also grds. zwei Parteien und kommen überein Rechte und Pflichten sowie ein Vertragszweck festzulegen (Kauf, Miete, Pacht, z.B. etc., etc.). Die Vertragsparteien handeln dabei im gegenseitigen Einverständnis, was beinhaltet, dass ein beiderseitiger Willen Rechte und Pflichten zu generieren besteht, ohne dass dabei grds. Schriftform erforderlich ist. Ausnahmen von der grundsätzlichen Formfreiheit bestehen zB. beim Grundstückskaufvertrag oder langfristigen Grundstücksmietverträgen.

Vertragstypen Spanien

Der spanische Kaufvertrag (Contrato de compra y venta) ist im spanischen Recht in den Artikeln 1445 ff CC geregelt.

Der Handelskauf (compraventa mercantil) unterliegt den Sondervorschriften der Artikel 325 ff des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio, CC). Ein Handelskauf liegt grds. dann vor, wenn eine bewegliche Sache mit der Absicht gekauft wird sie unverändert oder umgestaltet weiter zu veräußern und dabei einen Gewinn zu erwirtschaften.

Bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen zwischen Geschäftsleuten gilt in Spanien grundsätzlich das UN-Kaufrecht, da auch Spanien Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Bei Nichtanwendbarkeit oder Ausschluss kommt grds. spanisches Sachrecht zur Anwendung.

Werk- und Dienstverträge gelten im spanischen Recht als Unterfall der Miete (arrendamiento). So gilt ein Vertrag über laufende Rechtsberatung als Mietvertrag rechtlicher Beratungstätigkeit.

Dienstverträge werden insbesondere in den Artikeln 1583 ff CC geregelt. Der Dienstvertrag kann auch zeitliche begrenzt wie auch nur für eine bestimmte Tätigkeit geschlossen werden.

Ein Werkvertrag ist gemäß Artikel 1588 CC durch Zurverfügungstellen von Arbeitskraft oder des Betriebes des Werkunternehmers oder auch die eigenständige Lieferung des Materials charakterisiert.

Zu handelsrechtlichen Verträgen in Spanien, wie Kaufvertrag, Handelsvertretervertrag, Franchisevertrag, Vertriebsvertrag, Vertragshändlervertrag etc. s. hier, zum Arbeitsvertrag hier

 

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©2011 Verfasser Vertragsrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht