Familienstiftung Spanien

Familienstiftung SpanienDie erheblichen Bewegungen in der spanischen Rechtsprechung und Gesetzgebung des Jahres 2022, die zu Änderungen der Vermögensteuer und der Einführung einer „Reichensteuer“ in Spanien führten, haben einige deutsche Berater zwztl. veranlasst, ihren Mandanten vor dem Umzug nach Spanien diverse Maßnahmen zur Vermeidung dortiger Steuern vorzuschlagen. Der Beitrag Familienstiftung Spanien zeigt Risiken und Probleme der Errichtung einer Familienstiftung vor dem Wegzug nach Spanien auf.

Dies betrifft natürlich grundsätzlich nicht solche Mandanten, die nicht zumindest für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Sonderregelung des Art. 93 des „Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer für natürliche Personen und teilweise Änderung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer für Nichtansässige und die Vermögensteuer“ (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio – LIRPF) für nach Spanien Entsandte Gebrauch machen können und damit jedenfalls von der Steuer für nicht auf spanischem Hoheitsgebiet belegenen Vermögensbestandteilen ausgeschlossen sind,

Deutsche Familienstiftung Spanien – Motivation

Dabei muss im Rahmen derartiger Planungen nicht zwingend die Vermeidung der Steuerzahlung als solche im Vordergrund stehen. Teilweise sollen die durch Einkünfte aus zwei Staaten im Einzelfall höchst komplexen Erklärungen aufgrund des Zusammentreffens der nationalen Steuernormen mit den Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen vereinfacht werden.

Solche Überlegungen zur Vermeidung von Steuerzahlungen beginnen in Deutschland mit der Wegzug- oder der Entstrickungsteuer und enden in Spanien mit der dortigen Einkommen- und Vermögensteuer.

In Deutschland kann es seit Anfang des Jahres 2022 zu einer Wegzugsbesteuerung kommen, wenn innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestand. In diesem Fall wird gemäß § 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz bzw. AStG) ein fiktiver Veräußerungsvorgang unterstellt.

Voraussetzung der deutschen Wegzugsteuer ist eine mindestens 1-prozentige Beteiligung am Kapital einer inländischen, oder aber einer ausländischen Gesellschaft. Durch die Fiktion des Verkaufs kommt es bei dem Steuerpflichtigen zum so genannten „dry income“, wobei ihm zwar keine liquiden Mittel zufließen, er gleichzeitig aber den Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und dem fiktiven Veräußerungsmoment versteuern muss.

Zur Berechnung des Wertzuwachses wird der Unternehmenswert der Gesellschaft als Basis für die Steuerberechnung über das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt.

Basis bei der Berechnung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der von der Kapitalgesellschaft erzielte durchschnittliche Gewinn der drei Jahre vor dem Wegzug des Gesellschafters. Der Durchschnittswert wird anschließend mit dem Faktor von 13,75 multipliziert und von diesem Wert sind 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters zu versteuern.

Eine häufig gewählte Lösung ist, den endgültigen Wegzug zu verschleiern und einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten. Diese Lösung ist allerdings höchst risikobehaftet. Schon seit Jahren kommt es zum automatischen Austausch von steuerlichen Informationen aufgrund der entsprechenden EU-Richtlinie. Diese hat die Bekämpfung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte zum Ziel.

Und bei Umzug in einen Staat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, wie bspw. Spanien, genügt die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes nicht, um dort unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben. Denn in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige im Ausland aufgrund der nationalen und der DBA-Regeln unbeschränkt steuerpflichtig wird, löst dies den Besteuerungstatbestand des § 6 AStG aus, unabhängig davon, ob ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird.

Die weitere Lösung ist ein nur vorübergehender Wegzug von maximal fünf Jahren, auf insgesamt zehn Jahre verlängerbar, unter den Bedingungen des AußensteuerG.

In Fällen, in denen eine Rückkehr innerhalb der nächsten Jahre aber unwahrscheinlich ist, besteht die Möglichkeit die Geschäftsanteile vor dem Umzug tatsächlich zu veräußern und damit die Wegzugsteuer zu vermeiden. In diesem Fall fallen für den Verkauf der Anteile aber ebenso Steuern an.

Ähnliches gilt für die Lösung der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an ein Familienmitglied noch vor dem Wegzug. Es fällt dann zwar keine Wegzugsteuer an, sofern das beschenkte Familienmitglied in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, allerdings ggf. Schenkungssteuer.

Eine andere Möglichkeit zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist im Falle hoher Beteiligungen ggf. die Liquidation der Kapitalgesellschaft. Abgesehen davon, dass dies mehrheitlicher Beschlüsse bedarf, ist eine Auflösung in vielen Fällen aber wirtschaftlich kaum gewollt.

Die meisten Lösungsvorschläge der Berater zielen daher auf die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ab.

Insbesondere fallen in den letzten Monaten vermehrt Gründungen von FamilienGmbHs oder doppelstöckiger Gesellschaftsstrukturen bzw. Familienstiftungen, zum einen zur Vermeidung der Wegzugsteuer in Deutschland, wie auch mit dem Ziel der späteren Vermeidung der Steuerzahlung in Spanien oder sonstiger Motivation auf.

Mit solchen Vorschlägen verbundene Problematiken sollen in der Folge kurz beleuchtet werden.

Familienstiftung Spanien – Gründung

In manchen solcher Fälle werden Stiftungen gegründet, meist Familienstiftungen, in denen mit den Anteilen an der GmbH die Stiftung gegründet wird. Diese haben keine Anteilseigner, sondern vom Stifter bestimmte Destinatäre. Da die GmbH-Anteile sodann in die Stiftung eingebracht sind und an der Stiftung keine Beteiligung vorliegt, soll so der frühere GmbH-Gesellschafter problemfrei ins Ausland wegziehen können.

Vorgeschlagen wird bspw. seitens deutscher Kollegen die Gründung von deutschen Familienstiftungen vor Wechsel der Ansässigkeit nach Spanien, bei welcher Destinatäre Frau und Kinder und alleiniger Vorstand der Stiftung der Familienvater auf Lebenszeit sein sollen. Die deutsche Familienstiftung sollte Anteile an einer deutschen aktiven GmbH halten, welche von dieser mit Ausschüttungen am Jahresende versorgt werde, die Stiftung soll an ihre Destinatäre in unregelmäßigen Abständen gemäß Ihrem Stiftungszweck Gelder ausschütten, so zB. die Destinatäre von Leistungspflichten (z.B. Schulgeld in Spanien) befreien. Der Familienvater sollte ggf. (Allein-) Geschäftsführer der GmbH sein.

Zweck Deutsche Familienstiftung Spanien

Zunächst stellt sich regelmäßig die Frage der grundsätzlichen Behandlung einer solchen Stiftung in Spanien.

Denn anders als in Deutschland und einigen anderen Ländern, so in manchen südamerikanischen Rechtsordnungen, sind Familienstiftungen – deren Zweck es ist, dauerhaft das Wohl einer Familie sicherzustellen oder deren Interessen zu dienen, mithin nur private, wirtschaftliche Ziele verfolgen – in Spanien gerade nicht zulässig.

Eine Stiftung kann in Spanien zwar auch private Interessen berücksichtigen, muss aber immer gemeinnützig sein. Der Zweck einer Stiftung darf nicht darin bestehen, das Vermögen und die Einkünfte der Stiftung zum eigenen Nutzen des Stifters oder zum Nutzen eines Familienverbands zu verwenden. Das heißt, in Spanien wäre eine Stiftung mit dem alleinigen Ziel, einer Familie zu unterhalten, nicht möglich. Wohl aber eine Stiftung, wie es viele Familienstiftungen sind, die Vermögen und Gelder einbringen und einen gemeinnützigen Zweck und daneben Begünstigte haben.

Dementsprechend existiert weder eine beschränkte Körperschaftsteuer oder eine alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer und andere Umstände deutscher Stiftungen.

Zur Versorgung Familienangehöriger existiert in Spanien das Institut des geschützten Vermögens („patrimonio protegido“), welches bestimmte Mittel, die dazu dienen, die lebensnotwendigen Bedürfnisse der geschützten Person zu gewährleisten, sichert. Ebenso begünstigt die Regelung auch die Versorgung von Angehörigen oder Personen, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu der begünstigten Person stehen. Allerdings gelten diese Bestimmungen grds. nur für behinderte Begünstigte und deren Angehörigen.

Daneben gibt es lediglich erbrechtliche Regelungen, welche es zulassen auch über eine Generation hinaus eine Vermögensmasse zusammenzuhalten oder gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, welche, Erbrecht überlagernd, Gesellschaftsvermögen schützen, wie auch das sogenannte „Protocolo familiar“ für Familienunternehmen, das den Verbleib in einem Familienstamm gewährleisten soll.

Unbeschadet dieser Fragen müssen allerdings auch in Deutschland die Destinatäre einer Familienstiftung auf ihre empfangenen Ausschüttungen Einkommensteuer zahlen.
Insoweit stellt sich die Frage, ob in Spanien auf diese Bezüge Einkommensteuer oder ggf. Schenkungsteuer bei den Destinären anfällt.

Und bzgl. des Vorstands, ob aufgrund des Wohnsitzes in Spanien gemäß Doppelbesteuerungsrecht die Vorstandvergütung der Stiftung ggf. ebenso in Spanien zu vergüten wäre.

Darüber sind in solchen Fällen Fragen im Zusammenhang mit der Geschäftsführerstellung bei der wirtschaftlich tätigen GmbH zu prüfen.

Denn im Falle, dass der einzige Geschäftsführer nach Spanien verziehen würde, könnte auch insoweit ein ähnliches Problem wie bei der Stiftung im Hinblick auf den kritischen Ort der Geschäftsleitung bestehen, wobei dies im Falle der Kapitalgesellschaft einschlägig ausgeurteilt ist und zu einer Körperschaftsteuerproblematik führen kann.

Familienstiftung Spanien – Wegzug des Vorstands und Geschäftsführers 

Gegenstand von Prüfungen in solchen Fällen ist mithin die Frage der Folgen des Wegzugs des alleinigen Vorstands der Stiftung einerseits und/oder des alleinigen Geschäftsführers der GmbH ins Ausland andererseits sowie die damit mglw. verbundenen steuerlichen Folgen einer ggf. entstehenden Doppelbesteuerung in Deutschland wie auch in Spanien.

Dabei erweist sich eine Stellung als Alleinvorstand einer Stiftung ebenso problematisch wie die einer Alleingeschäftsführerstellung. Denn diese wird relevant durch den Umzug nach Spanien.

Sitz der Familienstiftung – Spanien oder Deutschland

Einkünfte einer Stiftung unterliegen bei Zusammentreffen vom Ort der Geschäftsleitung und/oder Sitz in Deutschland, grds. der dortigen Körperschaftsteuer.
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der „Geschäftsleitung“ in diesem Zusammenhang rein steuerrechtlich als der des Verwaltungssitzes zu betrachten ist. Dies ist gemäß § 10 AO der Ort, von dem aus die Geschäfte der Stiftung – tatsächlich – geführt werden.
Der Sitz hingegen ist sowohl zivil- wie auch steuerrechtlich der des Satzungssitzes (§§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB, 11 AO).

Im Fall jedoch, dass der Ort der Geschäftsleitung anders als der Sitz im Ausland liegt, so kommt wiederum die ausländische Norm zum Tragen.

Beanspruchen beide Staaten die Steuern auf erzielte Einkünfte, hängt die Zuweisung des Besteuerungsrechts davon ab, in welchem Staat die Stiftung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) „ansässig“ ist.

Über die Ansässigkeit entscheidet, wie oben ausgeführt, schließlich der Ort der Geschäftsleitung und nicht des Sitzes.

Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nach Wegzug im Ausland und der Sitz in Deutschland, unterliegt demnach die Stiftung mit ihren Einkünften in Deutschland wie auch in Spanien der Körperschaftsteuer, da sie in beiden Staaten als „ansässig“ gilt und damit nach beiden nationalen Gesetzen grds. dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
In solchen Fällen der Doppelansässigkeit gilt die sog. „Tie-Breaker-Regel“. Demnach ist in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen mit deutscher Beteiligung, so auch im deutsch-spanischen DBA, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung für die Entscheidung über den Ansässigkeitsstaat maßgebend.

In Fällen, in denen nun eine Körperschaft aufgrund einer Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsleitung ins Ausland aus der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht ausscheidet, kann auch grds. eine Wegzugsbesteuerung in Betracht kommen.

Eine Lösung dieser Problematik kann nur mit einer Aufgabe der Funktion des Stiftungsvorstands bei der Stiftung eingehen oder einer Verteilung des Vorstands auf mehrere Personen, welche die Geschäftsführungsaufgaben nicht in Spanien wahrnehmen. Gleiches gilt für die Geschäftsführerstellung bei der GmbH.

Verlagerung des Verwaltungssitzes der Familienstiftung nach Spanien

Eine Verlegung des Verwaltungssitzes kann in solchen Fällen durchaus folgenreich sein. Zusammengefasst findet sich die Rechtslage in einer Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins (DAV) zur geplanten Reform des Stiftungsrechts, die nun in 2023 in Kraft tritt.

Dort heißt es, dass „sollte das BGB künftig wie vorgeschlagen eine ausdrückliche Pflicht zur Führung des Verwaltungssitzes im Inland enthalten (vgl. S. 33), sollte diese aus Sicht des DAV um eine Regelung ergänzt werden, wonach eine Stiftung bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland jedenfalls dann nicht als aufgelöst zu behandeln ist, wenn sie diesen innerhalb einer angemessenen Frist zurück ins Inland verlegt“

Nach überwiegender Auffassung im Schrifttum ist eine identitätswahrende Verlegung des Verwaltungssitzes einer Stiftung ins Ausland aus Sicht des deutschen Internationalen Stiftungsrechts nicht möglich. Die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland führt nach dieser Auffassung also grundsätzlich zur Auflösung.  Das Internationale Gesellschaftsrecht folgt nämlich grundsätzlich der Sitztheorie, wonach maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht der Sitz der effektiven Verwaltung ist. Im Verhältnis zu Drittstaaten ist die Sitztheorie jedenfalls anwendbar. Im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten stellt sich die Frage, ob europarechtlich die Anwendung der Gründungstheorie auch auf Stiftungen ohne Erwerbszweck geboten ist.

Ebenfalls nicht abschließend geklärt ist, ob eine Stiftung nach deutschem Sachrecht trotz der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes ins Ausland als solche fortbesteht bzw. ob sie aus materiell-rechtlichen Gründen von Rechts wegen erlischt oder aufgelöst werden muss. Teilweise wird von einem ungeschriebenen bundesrechtlichen Erlöschensgrund ausgegangen, der damit begründet werden kann, dass sich die Stiftung mit der Sitzverlegung nicht nur dem deutschen Stiftungsstatut, sondern ebenso dem Zugriff der deutschen Stiftungsaufsicht entzieht. Ob eine solche Folge zwingend ist, wird unterschiedlich gesehen. Für eine Auflösung der Stiftung durch Sitzverlegung ins Ausland wird vor allem die Effektivität der Stiftungsaufsicht ins Feld geführt. Mit der Frage nach der Möglichkeit einer Verlegung des Verwaltungssitzes entscheidend verbunden ist die Frage der zuständigen Aufsichtsbehörde. Innerhalb Deutschlands ist ausschließlich die Behörde am Satzungssitz zuständig.

Überwiegend wird davon ausgegangen, dass eine Aufsichtsbehörde ihr verwaltungsrechtliches Handeln nur innerhalb ihres eigenen territorialen Zuständigkeitsbereichs im Sinne einer Verwaltungsvollstreckung durchsetzen kann, weshalb die Effektivität und Durchsetzbarkeit einer stiftungsrechtlichen Überwachung außerhalb dieses Bereiches überwiegend als fraglich angesehen wird. Insofern könnte die Sitzverlegung ins Ausland als mit dem deutschen Stiftungsrecht unvereinbar angesehen werden.

Die Verlegung der Verwaltung einer deutschen Stiftung ins Ausland durch Wegzug ist also problematisch. Grundsätzlich führt dies zur Anwendbarkeit des ausländischen Rechts. Alleine von dessen weiterer Behandlung des Sachverhalts hängt das rechtliche Schicksal der Stiftung ab. Dies unbeschadet der Frage eines Auflösungszwangs.

In diesem Zusammenhang ist die beschlossene Reform des Stiftungsrechts zu beachten. Mit Datum vom 24.06.2021 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (BT-Drucks. 19/28173) in der vom Rechtsausschuss gefassten Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 19/30938 und 19/31118) angenommen und als Gesetz verabschiedet (BR-Drucks. 569/21). Der Bundesrat hat am 25.06.2021 zugestimmt (BR-Drucks. 569/21(B)).

Mit der Reform wird das Stiftungszivilrecht das bisher auch in den 16 Stiftungsgesetzen der Bundesländer geregelt war, vereinheitlicht und abschließend im BGB geregelt. Das Gesetz gilt auch für bereits bestehende Stiftungen und tritt am 01.07.2023 in Kraft.

Demnach muss eine behördliche Aufhebung im Fall einer Gemeinwohlgefährdung durch die Stiftung, die nicht auf andere Weise beseitigt werden kann, erfolgen, wie auch bei Begründung des Verwaltungssitzes im Ausland und Erfolglosigkeit aufsichtsrechtlicher Mittel der Stiftungsaufsicht zur Wiederbegründung im Inland innerhalb angemessener Zeit.

Dies bedeutet, dass in solchen Fällen die Verwaltung der Stiftung so umorganisiert werden müsste, dass eine Verwaltung im Ausland nicht nachgewiesen werden kann. Denn sollte ein ausländischer Sitz der Verwaltung zwingend zu einer Stiftungsauflösung führen, so könnte dies neben den entstehenden Kosten erhebliche steuerliche Folgen mit sich führen. In Deutschland käme die Wegzugsbesteuerung zum Tragen und in Spanien müssten die entsprechenden Einkünfte wie auch das Vermögen erklärt werden.

Zuwendungen aus der Stiftung

Satzungsgemäße Leistungen aus einer Familienstiftung an Destinatäre sind steuerpflichtig.   Regelmäßig gehen diese an den Ehegatten sowie die Abkömmlinge des Stifters, wobei diese aus Gründen des Vermögensschutzes keinen festen Anspruch auf die wiederkehrenden Zahlungen aus den Stiftungserträgen haben, mithin diese freiwilliger Natur sind. Der andere Ehegatte erhält in der Regel Zahlungen von der Stiftung für die Erbringung von Tätigkeiten als Vorstand oder Stiftungsangestellter.

Die Familienstiftung selbst unterliegt einer pauschalen Körperschaftsteuer von lediglich 15 Prozent. Die Destinatäre müssen aber die Vergütungen versteuern und zwar entweder als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) oder als sonstige Einkünfte.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Dabei handelt es sich bei den Zuwendungen an Destinatäre einer Familienstiftung selbst dann um Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Familienstiftung im Inland weder über ihren Sitz noch über ihre Geschäftsleitung verfügt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).

Voraussetzung ist, dass die Leistungen wirtschaftlich vergleichbar mit regulären Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein  müssen (BMF, Schreiben vom 27.06.2006, Az. IV B 7 ‒ S 2252 ‒ 4/06, Abruf-Nr. 062611). Dies ist nach dem BFH immer dann erfüllt, wenn der jeweilige begünstigte Destinatär unmittelbar oder zumindest mittelbar (z. B. über die Besetzung der Stiftungsorgane) Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (BFH, Urteil vom 03.11.2010, Az. I R 98/09, Abruf-Nr. 110728). Die Stellung des Destinatärs muss wirtschaftlich betrachtet derjenigen eines Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft entsprechen. Dabei ist unbeachtlich, ob er auch rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat. Wenn die Destinatäre selbst die Höhe der satzungsgemäßen Vergütung bestimmen oder, dies zwar Dritte bestimmen, jedoch von den Destinatären abberufen werden können, ist dies ausreichend. Maßgebend sind die  satzungsmäßigen Rechte der Destinatäre und der Stiftungszweck.

Dies gilt ebenso für einmalige wie für fortlaufende Leistungen an die Destinatäre.

Die von der Stiftung einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer auf diese Leistungen beträgt pauschal 25 Prozent, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Dabei ist zu beachten, dass durch den Steuerabzug sämtliche Steuern in Deutschland beim Destinatär abgegolten sind und dort in der persönlichen Einkommensteuererklärung grds. nicht einmal mehr angegeben werden müssen (§ 43 Abs. 5 EStG).

Sonstige Einkünfte

Sofern ein Destinatär weder unmittelbar noch mittelbar auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung Einfluss nehmen kann, sind die Leistungen der Familienstiftung nicht mit Gewinnausschüttungen vergleichbar und es handelt sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG. Bei solchen wiederkehrenden Leistungen der Stiftung an Destinatäre behält die Familienstiftung keine Kapitalertragsteuer ein und es gibt keine Abgeltungswirkung, sodass bei den Destinatären diese Leistungen mit ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung besteuert werden.

Da bei der Familienstiftung die Leistungen an den Destinatär bereits mit 15 Prozent Körperschaftsteuer berücksichtigt werden, können Destinatäre ggf. das Teileinkünfteverfahren anwenden; 40 Prozent der Vergütungen sind dann steuerfrei, so dass nur 60 Prozent versteuert werden (§§ 3 Nr. 40 i EStG, 22 Nr. 1 EStG).

Erhält ein Destinatär hingegen (ggf. zusätzlich) eine Tätigkeitsvergütung, so ist diese von den og. Zuwendungen streng zu trennen. Bei Vergütungen aus einem Anstellungsverhältnis handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG, wenn er z.B. sein Gebäude der Stiftung entgeltlich überlässt, sind die Beträge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, etc.

Familienstiftung Spanien – Steuern

Die Behandlung solcher Zahlungen ist alleine im deutschen Steuerrecht schon komplex. Höchst komplex wird die Behandlung und Einstufung dann nach spanischem Steuerrecht und der Abzug in Deutschland vorab erklärter und gezahlter Steuern gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Da darüber hinaus regelmäßig in solchen Fällen die Erklärung und Zahlung der deutschen Steuer zeitlich nach der Frist zur Selbstveranlagung in Spanien erfolgt, ist ein unmittelbarer Abzug nicht möglich und es sind zeitaufwändige Rückerstattungsanträge zu stellen. Im Rahmen solcher Rückerstattungsanträge erfolgen häufig Steuerprüfungen, in denen die Frage der Versteuerung geprüft werden könnte.

Familienstiftung Spanien –  Transparenzprinzip

Grundsätzlich zahlen Körperschaften zunächst einen Steuersatz auf ihre Gewinne, während deren Anteilseigner so lange keine Einkommensteuer auf ihren aus der Beteiligung folgenden Gewinnanteil zahlen, bis diese auch ausgeschüttet werden.

Nach dem Transparenzprinzip erfolgt ein Zugriff auf die natürliche Person als Steuersubjekt anstelle der Gesellschaft oder Körperschaft. Tätigkeiten und Einkünfte werden unmittelbar der natürlichen Person zugerechnet.

Verbindliche Auskünfte zu obiger Problematik im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus Stiftungen sucht man in Spanien vergeblich. Nach hiesiger Auffassung besteht durchaus die Möglichkeit der transparenten Zurechnung bei Destinatären.

Sollte in Spanien keine entsprechende Versteuerung möglich sein, so würde dort nach hiesiger Auffassung Schenkungsteuer anfallen. Und selbst wenn aber bspw. eine Einkommensversteuerung erfolgen würde, so wäre eine Anrechnung bspw. von ausländischer Kapitalertragsteuer, infolge dessen, dass es sich um eine andere Steuerart handelt, u. U. nicht möglich.

Auch in Deutschland ist der umgekehrte Fall der Behandlung inländischer Destinatäre ausländischer Stiftungen gerichtlich nicht einheitlich entschieden.

In Spanien sucht man vergeblich dbzgl. gerichtliche Entscheidungen, allenthalben sind Auskünfte zu verbindlichen Anfragen zu finden. Zu beachten insoweit ist, dass diese zwar nur Bindungswirkung zwischen dem Antragsteller und der Finanzbehörde entfalten, zumindest aber bei entsprechendem Verhalten mit einer anderen Entscheidung kein sanktionierbarer Vorwurf erhoben werden kann.

In einer solchen verbindlichen Auskunft heißt es:

Artikel 3 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (LISD) besagt:

“1: Steuerpflichtige Sachverhalte sind:

  1. a) Der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbschaftstitel.
  2. b) Der Erwerb von Gütern und Rechten durch Schenkung oder ein anderes unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden (“intervivos”).
  3. c) die Entgegennahme von Beträgen durch die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertragspartner eine andere Person als der Begünstigte ist, außer in den Fällen, die ausdrücklich in Artikel 16.2.a) des Gesetzes über die Einkommensteuer und andere Steuervorschriften geregelt sind”.

 Artikel 6 desselben Gesetzestextes besagt Folgendes:

 “(1) Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, unterliegen der persönlichen Steuerpflicht, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte oder Rechte befinden, die den steuerpflichtigen Vermögenszuwachs bilden.

  1. Die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes richtet sich nach den Bestimmungen der Einkommensteuerverordnung.
  2. Die Vertreter und Beamten des spanischen Staates im Ausland ……………………..”.

 In Anbetracht der vorgenannten Vorschriften und in Bezug auf die von den Antragstellern geleistete Einlage in die panamesische Stiftung für private Interessen fällt diese nicht unter die (Schenkungs-) Steuer, die auf erhaltene Vermögenszuwächse ohne Gegenleistung, welche von natürlichen und nicht von juristischen Personen erhoben wird und sie fällt auch nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Steuer, da die Stiftung in Panama gegründet wird.

Was die Beträge betrifft, welche die Begünstigten erhalten und die keine Vergütung oder Lohn für ihre Arbeit in den gegründeten Unternehmen sind, werden sie, da ein eindeutiger “animus donandi” seitens des Stiftungsrats vorliegt und die Begünstigten in Spanien ansässig sind, zur Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Schenkungen aufgrund ihrer persönlichen Steuerpflicht herangezogen. 

Bei der Anwendung des Steuersatzes wird der Multiplikationskoeffizient der Verwandtschaftsgruppe IV angewendet, der dem eines Nichtverwandten entspricht.“

Mithin sind die Zuwendungen, welche die Destinatäre erhalten, hiesiger Auffassung nach, sofern keine Kapitalertragszahlungen begründet werden können, in Spanien als Schenkungen anzusehen.

Eine Regelung wie die des deutschen § 15 Außensteuergesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Steuerpflicht von Stiftern, Bezugs- und Anfallsberechtigten) gibt es im spanischen Recht nicht. Das Außensteuergesetz behandelt auch insbesondere die Steuerpflichten ausländischer Familienstiftungen, die, wie oben ausgeführt, in Spanien unzulässig sind.

Sollten die Beträge in Deutschland zunächst an der Quelle als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sein, so könnten diese jdf. kaum bei der dann anzuwendenden spanischen Schenkungsteuer zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung in Abzug gebracht werden.

Die staatliche Tabelle der Schenkungssteuer (konkret wäre im Einzelfall die der Gebietsautonomie der Ansässigkeit in Spanien zu prüfen), wirft bei einer Schenkung differente Steuersätze aus. Der jeweilige Satz wäre zwar ggf. im Verhältnis zur Einkommensteuer niedrig, beachtet aber nicht den Umstand, dass für Schenkungen immer 4-Jahres-Zeiträume maßgebend sind, so dass zum einen alle Schenkungen eines 4-Jahres-Zeitrahmens berücksichtigt werden müssen, zum anderen der Wert des Vorvermögens des Beschenkten.

Familienstiftung Spanien – Vermögensteuer  

Im Rahmen der o.g. verbindlichen Anfrage wurde durch die spanische Finanzbehörde auch die Frage zur Vermögensteuerpflicht einer panamesischen Familienstiftung in Spanien mithin die Frage, ob das Vermögen der Stiftung im Rahmen der persönlichen Steuerpflicht zu berücksichtigen ist, wie folgt dort beantwortet:

„Hinsichtlich der Frage, ob die Stifter oder die Begünstigten verpflichtet sind, das Vermögen der Stiftung in ihre Vermögensteuererklärung einzubeziehen, geht aus der begrenzten Beschreibung der Konsultation hervor, dass die Stifter keinerlei Rechte an den Vermögenswerten der panamesischen Stiftung haben und sie diese daher nicht in ihre Vermögensteuererklärung aufnehmen müssen.

Sollten die Stifter jedoch irgendwelche Rechte am Vermögen der panamesischen Stiftung beibehalten, haben sie diese Rechte in ihrer Vermögensteuererklärung anzugeben. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommens- und Vermögenssteuern und Steuerhinterziehung, welches am 7. Oktober 2010 in Madrid verabschiedet wurde, legt in Artikel 22 fest, wo das Vermögen im Rahmen der Vermögensteuer zu besteuern ist und bestimmt in Absatz 5, dass “alle anderen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden können.”

Das aktuelle deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt dies in seinem Artikel 21 auf gleiche Weise.

Mithin ist nach hiesiger Ansicht davon auszugehen, dass im Falle einer rechtsfähigen, eingetragenen Stiftung an deren Vermögen keine Rechte mehr bestehen, auch keine Vermögensteuer in Spanien anfällt.

Fazit Familienstiftung Spanien:

In Fällen, in denen am Vermögen einer eingetragenen Stiftung keine Rechte mehr bestehen, kann die Errichtung zur Vermeidung einer Vermögensteuer in Spanien führen.

Problematisch kann die Behandlung von Zahlungen an in Spanien ansässige Destinatäre und Vergütungen sein.

Auch die Abwicklung, Behandlung und Einstufung nach spanischem Steuerrecht und der Abzug in Deutschland erklärter und gezahlter Steuern gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen kann höchst komplex sein.

©2023 Verfasser Familienstiftung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht