Verzug Steuer Spanien – Folgen verspäteter oder unterlassener Steuerzahlung

Verzug Steuer SpanienGleichermaßen im privaten wie auch im unternehmerischen Bereich sind die steuerrechtlichen Aspekte fristgerechter Erfüllung der steuerlichen Pflichten bedeutsam.
Die folgende Bearbeitung Verzug Steuer Spanien verschafft unter Heranziehung des Rechtsvergleiches mit deutschen Normen einen Überblick über die Folgen einer verspäteten oder unterlassenen Steuerzahlung im spanischen Steuerrecht einschließlich der hiermit gegebenenfalls verbundenen, auch strafrechtlichen Sanktionen.

I. Verzug Steuer Spanien – Zinsen und Zuschlag

Grundsätzlich ist innerhalb der Steuerschuld zwischen dem aus der Steuerpflicht resultierenden Betrag und folgenden weiteren Bestandteilen zu unterscheiden:

1.
In Spanien ist grundsätzliche Folge verspäteter Zahlung oder der nicht fristgemäßen Abgabe einer Erklärung, aus welcher sich eine Zahlungspflicht ergibt, der Verzugszins (Art. 26 LGT (Ley General Tributaria, spanische Abgabenordnung)).
Dabei ist der Grundsatz der Selbstveranlagung ohne Steuerbescheid ebenso zu beachten wie die fehlende aufschiebende Wirkung bei Einspruch gegen Steuerverwaltungsakte.
Selbstveranlagung (“autoliquidación”) bedeutet, dass der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Fristen der verschiedenen Steuerarten nicht nur die von ihm zu zahlenden Steuern selbst berechnen und erklären, sondern vielmehr diese auch an das Finanzamt in Spanien abführen muss. Insbesondere bei einmaligen Zahlungen in Spanien nicht Ansässiger ist zu beachten, dass grds. eine Überweisung an das Finanzamt nach Spanien aus dem Ausland nicht möglich ist, was häufig zu Verfristungen führt.

Verzugszinsen (“intereses de demora”) sind gemäß Art. 26 LGT eine “Nebenleistung, die von Steuerpflichtigen und Steuerunterdrückern als Folge einer Zahlung nach Ablauf der Frist oder der Einreichung einer Selbstveranlagung oder Steuererklärung, die zu einem Betrag führt, der nach Ablauf der in den Steuervorschriften dafür vorgesehenen Frist zu zahlen ist, der Einnahme einer ungerechtfertigten Erstattung oder in anderen in den Steuervorschriften vorgesehenen Fällen verlangt wird.
Die Forderung von Steuerverzugszinsen setzt weder eine vorherige Mitteilung der Verwaltung noch das Vorliegen eines schuldhaften Verzugs des Schuldners voraus.”

Der Verzugszinssatz variierte  während der letzten vier Jahre, wie die folgende Tabelle veranschaulicht nicht unerheblich:

Zeitraum: Zinssatz in %:

01.01.2006 bis 31.12.2006:  5

01.01.2007 bis 31.12.2007:  6,25

01.01.2008 bis 31.12.2008:  7

01.01.2009 bis 31.12.2009:  7

01.01.2010 bis 31.12.2010:  5

In Deutschland ist zwischen dem Verspätungszuschlag (§152 AO (Abgabenordnung)) und dem Säumniszuschlag (§ 240 AO) zu unterscheiden.

Der Verspätungszuschlag kann (als Ermessensentscheidung gem. § 5 AO) gegen denjenigen festgesetzt werden, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt.
Dagegen ist die Folge einer nicht fristgemäßen Zahlung der Säumniszuschlag gem. § 240 AO. Nicht fristgemäß bedeutet in diesem Fall ein Versäumnis von über 3 Tagen.

Der Säumniszuschlag errechnet sich wie folgt:

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Zinsen werden in Deutschland nur erhoben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind vgl. §§ 233 ff. AO.

Es wird eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorgenommen (§233a AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Die Berechnung der Zinsen erfolgt gem. § 238 AO:

Für jeden Monat gilt ein halbes Prozent. und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen (angefangene Monate bleiben außer Ansatz). Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.( § 238 Abs.2 AO). Die Festsetzungsfristbeginnt in dem Fall des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden ist. ( vgl. § 239 AO).

2. Verzug Steuer Spanien – Zuschlag

In Spanien ergibt sich ein Zuschlag (“recargo”) für nicht fristgemäße Erklärungen und Zahlungen vor Aufforderung
(“ingreso voluntario extemporáneo”) seitens der Steuerverwaltung nach Art. 27 LGT: Die Höhe dieses Zuschlages bemisst sich nach den folgenden zeitlichen Kriterien:

Wird eine Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegt, so beträgt der einmalig anzusetzende Zuschlag 5 %, ohne dass es zu Verzugszinsen oder einer Sanktion kommt. Erfolgt die Vorlage der Erklärung innerhalb der folgenden drei bis sechs Monate nach Ablauf der Frist, so beträgt der Zuschlag 10 %, bei Vorlage innerhalb der folgenden sechs bis zwölf Monate nach Fristablauf ergibt sich ein Zuschlag von 15 % (jeweils auch ohne Verzugszinsen und Sanktion). Wird die Erklärung schließlich erst nach dem Verstreichen von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist vorgelegt, so beträgt der Zuschlag 20 % (ebenfalls ohne Sanktion, allerdings mit zusätzlichen Verzugszinsen). Der hierfür maßgebliche Zeitraum beginnt zwölf Monate nach Ablauf der festgesetzten Frist und endet an dem Zeitpunkt, zu welchem die Erklärung tatsächlich vorliegt).

Erfolgt die vollständige Zahlung des Betrages zuzüglich des sich ergebenden Zuschlags innerhalb der in Art. 62 LGT festgelegten Frist und unter Nachweis der Begleichung des besagten Zuschlags, so reduziert sich der Umfang dieses Zuschlags um 25 %. Dabei ist die in Art. 62 LGT vorgeschriebene Frist wie folgt zu berechnen: Die aus einer Selbstveranlagung resultierenden Steuerschulden müssen innerhalb der durch die jeweils einschlägigen Steuervorschriften geregelten Fristen beglichen werden.
Der Zeitraum freiwilliger Zahlung für aus einer durch die Steuerverwaltung erfolgten Aufforderung resultierenden Steuerschuld ist abhängig vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung: Erfolgt diese innerhalb des ersten bis 15. Tages des Monats, so endet die Frist der freiwilligen Zahlung am 20. Tag des darauf folgenden Monats (sollte dieser kein in die Fristberechnung einzubeziehender Arbeitstag sein, so endet die Frist am nächstmöglichen Werktag). Erfolgt die Mitteilung innerhalb des 16. bis letzten Tages im Monat, so endet die Frist der freiwilligen Zahlung am fünften Tag des übernächsten Monats (falls dieser kein Werktag ist, am nächsten Werktag).

In Deutschland gibt es ein vergleichbares Instrument, den Verspätungszuschlag gem. § 152 Abs. I und II AO.

In Deutschland müssen die Steuererklärungen (wenn die Steuergesetze es nicht anders bestimmen), die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abgegeben werden (gem. §149 Abs. II AO).

Wenn diese Frist verstrichen ist, kann ein Verspätungszuschlag von der zuständigen Finanzbehörde erhoben werden.

Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. ( vgl. § 152 Abs. II AO).

3. Verzug Steuer Spanien – Zuschlag im Vollzugsverfahren

In Spanien entstehen Zuschläge für den Vollzugszeitraum ((“recargos del periodo ejecutivo”) Art. 28 LGT), sobald der Zeitraum freiwilliger Zahlung fruchtlos verstrichen  ist. Folgende drei Arten sind zu unterscheiden und untereinander inkompatibel:

Ein Vollzugszuschlag von 5 % ergibt sich, wenn die Tilgung der gesamten Schuld vor Erhalt der Zahlungsaufforderung erfolgt. Es kommt weder zu Verzugszinsen, noch zu Sanktionen.

Der reduzierte Mahnzuschlag von 10 % entsteht, wenn die Tilgung der gesamten Schuld nach Erhalt der Zahlungsaufforderung innerhalb der freiwilligen Zahlungsfrist erfolgt, welche wie folgt zu ermitteln ist:

Erfolgt die Zustellung der Aufforderung zwischen dem ersten und dem 15. Tag im Monat, so endet der freiwillige Zeitraum, in welchem die angemahnte Schuld getilgt werden kann, am 20. Tag des besagten Monats (sollte dieser kein Werktag sein, am nächsten Werktag). Wird der Bescheid zwischen dem 16. und dem letzten Tag im Monat zugestellt, so endet der freie Zeitraum am fünften Tag des darauf folgenden Monats (gegebenenfalls am nächsten Werktag). Auch hier ergeben sich keine Verzugszinsen oder Sanktionen.

Der normale Mahnzuschlag von 20 % ist zu fordern, wenn nach Erhalt der Aufforderung die Zahlung der gesamten Schuld nicht fristgemäß erfolgt. Es ergeben sich dann Verzugszinsen, aber keine Sanktionen.

Zuschläge aus dem Vollzugszeitraum sind dabei durchaus vereinbar mit dem Aufschlag für eine nicht fristgemäße Vorlage der Begleichung ohne vorherige Zahlungsaufforderung (in einem solchen Fall beginnt der Vollzugszeitraum an dem Tage, welcher auf den Tag der nicht fristgemäßen Erklärung folgt).

In Deutschland gibt es dagegen ausschließlich den Säumniszuschlag gem. § 240 AO (Erläuterung siehe oben). Nach diesem Säumniszuschlag soll der Schuldner in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt/erinnert werden (vgl. § 259 AO) Wenn diese Zahlungsfrist abgelaufen ist, kann dieser Verwaltungsakt vollstreckt werden (vgl. §§ 249, 251, 254 AO).

II. Sanktionsrecht

Auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene steuerrechtliche Handlungs- oder Unterlassungsdelikte als Straftaten zu typifizieren und zu sanktionieren (Spanien: Art. 183 LGT, Deutschland: gem. §369 AO). So stellt das Unterlassen der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Steuerschuld innerhalb des freiwilligen Zeitraums (Art. 191 LGT) sowie das Unterlassen einer Vorlage der Steuererklärung in vollständiger und korrekter Form (Spanien: Art. 192 LGT, Deutschland: § 150 Abs. II AO) eine Steuerstraftat dar. Allerdings wird der Steuerschuldner für die begangenen Straftaten nicht verantwortlich gemacht, wenn er seine steuerliche Situation freiwillig reguliert oder seine zuvor vorgelegten nicht ordnungsgemäßen Erklärungen vor Erhalt einer Aufforderung korrigiert; dennoch können die entsprechenden Aufschläge Anwendung finden.

In Deutschland kommt es ggf. nicht zum Verspätungszuschlag wenn die Versäumung entschuldbar erscheint (gem. §152 Abs. I Satz 2 AO, Ermessensentscheidung (vgl. § 5 AO)). Allerdings stellt der Säumniszuschlag (§240 AO) als solcher keine Ermessensentscheidung gem. § 5 AO dar.

Schweregrade der Delikte

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Steuerdelikte in Spanien nach drei Schweregraden qualifiziert werden:

1.
Sehr schwere Straftaten (Geldstrafe von 100 bis 150 %): Bei Verwendung betrügerischer Mittel,

2.
Schwere Straftaten (Geldstrafe von 50 bis 100 %): Wenn die Grundlage der Sanktion mehr als 3000 € beträgt und Verdeckung vorliegt,

3.
Leichte Straftaten (Geldstrafe von 50 %): Wenn die Grundlage der Sanktion 3000 € oder weniger beträgt, unabhängig davon, ob eine Verdeckung vorliegt oder nicht, oder wenn die Grundlage der Sanktion über 3000 € liegt, eine solche Verdeckung jedoch nicht gegeben ist.

In Deutschland gibt es eine solche spezielle Einteilung nicht im Gesetz. Hier werden anhand der §§ 370 ff. AO verschiedene Steuerordnungswidrigkeiten erläutert und das Strafmaß festgelegt.

1.
Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Erläuterung unter IV. Steuerhinterziehung).

2.
Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 377 AO: Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

3.
Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO: Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

4.
Steuergefährdung gem. § 379 AO: Siehe genaue Aufzählung in § 379 AO. § 379 AO kommt erst zur Anwendung, wenn § 378 AO nicht anwendbar ist, so dass es auch in diesem Fall zu einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kommen kann.

In Spanien kommt auch eine leichte Straftat in Betracht, wenn die Schuld nachträglich beglichen oder durch eigenes Handeln ohne zwischenzeitlich erfolgte Aufforderung reguliert worden ist und die Erfordernisse zur Identifikation der Steuerperiode nicht eingehalten werden, auf welche sich die regulierte Schuld bezieht. Im Gegensatz dazu ist es in Deutschland keine Straftat, wenn Tatsachen und Beweismittel nachträglich bekannt werden, und den Steuerpflichtigen an diesem nachträglich Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft (vgl. §173 Abs. I Nr.1 und 2 AO).

Die Kriterien für eine Einteilung der Sanktionen sind nach Art. 187 LGT ein wiederholtes Begehen von Steuerstraftaten, wirtschaftlicher Schaden für das Finanzwesen sowie die wesentliche Nichterfüllung der Pflicht zur Rechnungsausstellung oder Dokumentation.

Milderungsgründe

Allerdings ist gemäß Art. 188 LGT unter folgenden Bedingungen eine Milderung der Sanktion zulässig:

1.
Vereinbarung oder Zustimmung zur Regulierung: In den Fällen einer protokollierten Vereinbarung reduziert sich die Sanktion auf 50 %. Die besagte Milderung geht demjenigen verlustig, der gegen die Erklärung oder gegen die Sanktion Verwaltungs-Rechtsmittel einlegt oder nicht innerhalb des freiwilligen Zeitraums die sich aus dem Protokoll ergebenden Beträge zahlt.

In den Fällen der Zustimmung zur durch die Verwaltung erstellten oder vorgeschlagenen Abrechnung (nicht mit der Sanktion) reduziert sich die Sanktion auf 30 %. Diese Milderung geht verloren, wenn gegen die Regelung ein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wird, während es möglich ist, gegen die Sanktion vorzugehen, ohne dass dies einen Wegfall der Milderung zur Folge hat.

2.
Bei Zustimmung zur Berechnung und zur Sanktion reduziert sich die Sanktion auf 25 %; Voraussetzung hierfür ist die Zahlung des gesamten aus der Sanktion resultierenden Betrags innerhalb des freiwilligen Zeitraumes sowie der Verzicht auf Rechtsmittel oder Einspruch gegen die Berechnung oder Sanktion.

Die Milderung von 25 % für schnelles Zahlen ist kompatibel mit der im vorhergehenden Absatz beschriebenen Milderung aufgrund einer Zustimmung von 30 %.

Das Einlegen eines Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder der verwaltungsrechtlichen Klage allein gegen eine Sanktion führt nicht zum Verlust des Rechts auf die Milderung von 30 % aufgrund einer Zustimmung zur Berechnung oder dem Vorschlag der Verwaltung, wohl aber zum Verlust der zusätzlichen Milderung von 25 % für eine Zustimmung zur Berechnung und zur Sanktion (Art. 212 LGT). In beiden Fällen fallen für die bis zum Ende der Zahlungsfrist verstreichende Zeit im freiwilligen Zeitraum, welcher durch die Bekanntgabe der am Ende des Verwaltungsrechtsweges stehenden Entscheidung eröffnet wird, keine Verzugszinsen an.

Im Unterschied dazu kann in Deutschland gegen den Steuerbescheid Einspruch gem. § 347 Abs. I Satz 1 Nr.1 AO i.V.m. § 355 I AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden.

Daraus resultieren unterschiedliche Möglichkeiten:

* Antrag auf Stundung gem. § 222 AO

* Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. II AO. Wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, wird ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt. (vgl. § 361 Abs. II Satz 3 AO)

* Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO)

Für die Zahlung der Sanktionen sind diejenigen Personen gemeinschaftlich verantwortlich, welche eine Steuerstraftat begehen oder zu deren Verwirklichung, zur Hinterziehung oder Übertragung von Gütern oder Rechten des Hauptverpflichteten mit dem Zweck der Hinderung eines Aktivwerdens der Steuerverwaltung zusammenarbeiten oder die aus jedwedem Grunde in dessen wirtschaftliche Stellung oder Handlung eintreten Berechtigung oder die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten eintreten. Diese Lage ist vergleichbar mit der Lage in Deutschland (vgl. § 240 Abs. IV AO).

Nach Art. 189 LGT erlischt die aus den Steuerstraftaten abgeleitete Verantwortlichkeit durch den Ablauf der Verjährungsfrist für die Verhängung der entsprechenden Sanktionen (vier Jahre) sowie durch den Tod des Täters (eine an natürliche Personen verhängte Sanktion geht nicht auf deren Erben oder Vermächtnisnehmer über, so lange und soweit nicht bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen eine entsprechende Zustellung erfolgt ist).

Die Verjährung wird in Deutschland in den §§ 169-171 AO geregelt.

Die Verjährung hängt von der Festsetzungsfrist gem. 169 Abs. II Satz 1 Nr.2 und Satz 2 AO ab. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist in § 170 Abs. II Satz 1 Nr. 1 AO geregelt. Zu beachten sind zudem die Ablaufhemmungen, die in § 171 Abs. III a AO geregelt sind.

III. Steuerhinterziehung (Spanien: Art. 305 CP, Deutschland: § 370 AO)

Dieses Delikt begeht nach spanischem Recht, wer durch Tun oder Unterlassen das Finanzwesen schädigt, indem er die Zahlung von Steuern, einbehaltener Beträgen oder solcher, deren Einbehaltung vorgesehen war, oder von Einzahlungspflichten im Zusammenhang mit Sachbezügen umgeht und dadurch unberechtigter Weise Rückerstattungen erhält oder fiskalische Vorteile ähnlicher Art genießt.

In Deutschland begeht dieses Delikt derjenige, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.

Wenn dabei die Höhe der hinterzogenen Steuern 120.000 € in Spanien übersteigt, so liegt das durch den zuständigen Richter zu bestimmende Strafmaß zwischen einem und vier Jahren, es kann sich eine Geldstrafe von diesem Betrage an bis zum Sechsfachen der Schuld ergeben.

Wird die Steuerschuld jedoch beglichen, bevor die Steuerverwaltung den Beginn der Überprüfungstätigkeiten bekannt gibt oder – wenn dies bereits geschehen ist – bevor die Anklagevertretung oder die Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen oder Anzeige erstatten oder zu Tätigkeiten schreiten, welche zuverlässige Kenntnisse über die Einleitung der Ermittlungen liefern, so befreit dies auch außerhalb der Frist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

©2011 Verfasser Verzug Steuer Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Hinweis: Verzug Steuer Spanien – Aktuelle Informationen 2013 zur Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung Spanien

Siehe auch Beitrag Steueramnestie Spanien

Hinweis: Verzug Steuer Spanien – Aktuelle Informationen 2013 zur Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung Spanien