Gesellschafterliste Spanien

Gesellschafterliste SpanienDer Beitrag „Gesellschafterliste Spanien“ behandelt, im Verhältnis zu deutschen Regelungen, die dort unterschiedliche Einstellung zur Publizität und den Sachverhalt des „wahren Berechtigten“ hinter einer Gesellschaft.

Gesellschafterliste Spanien – Vergleich Deutschland

In Deutschland stellt die Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG ein Dokument dar, welches Angaben über die Gesellschafter einer jeden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie deren jeweiligen Geschäftsanteilen bereitstellt. Dieses wird als Anhang zum Handelsregister geführt.

Die Pflicht der Geschäftsführer einer jeden Kapitalgesellschaft bei Änderungen der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteilung unverzüglich nach deren Wirksamwerden eine Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister einzureichen, basiert auf Absatz 1 des § 40 GmbHG. Diese muss Angaben zu den Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnsitzen aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge und laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile bereitstellen.

Besagte Pflicht kann gem. § 40 Abs. 2 GmbHG allerdings auch einen Notar treffen, wenn er an der anzuzeigenden Veränderung mitgewirkt hat, beispielsweise durch Beurkundung einer Gesellschaftsanteilsabtretung. In diesem Fall muss er nach Wirksamwerden der Veränderung unverzüglich die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen und der Gesellschaft eine Abschrift der geänderten Liste zukommen lassen. Zudem muss der Liste eine Bescheinigung des Notars beigefügt sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die restlichen Eintragungen dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste entsprechen. Dieser letztgenannte Fall tritt in der Praxis am Häufigsten auf, da die meisten die Gesellschafter oder deren Geschäftsanteile betreffenden Änderungen notariell beurkundet werden und deshalb den Notar die Pflicht der Einreichung der neuen Gesellschafterliste trifft.

Die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister muss gem. § 12 Abs. 1 S. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) in elektronischer Form erfolgen. Ausreichend ist hier die Zustellung einer elektronischen Aufzeichnung, mit anderen Worten eines Scans. Die Liste muss zudem unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Änderung, wie sie am Tag der Absendung vorliegt, übermittelt werden.

Die aktuelle Gesellschafterliste steht zur Abrufung für jedermann über Online-Einsicht (unter www.handelsregister.de) zur Verfügung, wodurch das Ansehen, Speichern wie Ausdrucken dieses Dokuments ermöglicht wird.

Zu beachten gilt auch, dass die Geschäftsführer bei Verletzung der ihnen obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Einreichung der aktuellen Gesellschafterliste, einer Schadensersatzpflicht unterliegen können. Diese haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (allerdings nicht den Gläubigern eines Gesellschafters) für den sich daraus resultierenden Schaden in der Folge als Gesamtschuldner, d.h. jeder einzelne Geschäftsführer in voller Höhe der Schadenssumme. Auch das verspätete Einreichen oder Einreichen einer falschen Liste stellt eine Pflichtverletzung dar, wobei wiederum Kausalität zu dem den Gläubiger entstandenen Schaden bestehen muss.

Die Bedeutung der Aktualisierung der in den Akten ausgewiesenen Gründungsgesellschafter liegt im Schutz der Gesellschaftsgläubiger, ebenso wie den Informationsinteressen von Minderheitsgesellschaften und der Öffentlichkeit. Diesen soll nicht nur der Zugang zu Informationen über die aktuellen Gesellschafter, sondern ebenso über deren unmittelbare Nachfolger wie die Veränderung von Geschäftsanteilen ermöglicht werden.

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 bewirkte in diesem Zusammenhang eine signifikante Aufwertung der Informationsfunktion der Gesellschafterliste. Unter anderem etabliert § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine Legitimationswirkung, wodurch derjenige, der als Gesellschafter in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage. Des Weiteren ermöglicht § 16 Abs. 3 GmbHG nunmehr einen gutgläubigen Erwerb im Zusammenhang mit GmbH-Anteilen. Dies führt zur Entstehung eines Rechtsscheintatbestands, da das Vertrauen des Anteilserwerbers, darauf, dass der Verkäufer auch tatsächlich Inhaber des Geschäftsanteils ist, geschützt wird. Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen setzt allerdings voraus, dass der Veräußerer seit mindestens drei Jahren widerspruchslos in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist.

Gesellschafterliste Spanien

In Spanien hingegen erfasst das Handelsregister in der Regel keine Informationen über die Identität der Gesellschafter einer eingetragenen Kapitalgesellschaft oder stellt diese Dritten bereit.
Gemäß dem spanischen Gesetz über Kapitalgesellschaften und der Handelsregisterverordnung gelangt die Identität der Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft nur in folgenden Fällen zum Handelsregister:

  1. Anlässlich der Gründung der Gesellschaft (Gründungsgesellschafter);
  2. Bei spanischen S.L. („Sociedades limitadas“), wenn es zu einer Kapitalerhöhung durch Sachkapitalbeiträge kommt oder durch Verrechnung von Forderungen gegen die Gesellschaft oder durch Umwandlung von Rücklagen oder Gewinnen.

Diese Funktionsweise des Handelsregisters steht im Gegensatz zu der verstärkten Verpflichtung, die “tatsächlichen Inhaber” von Kapitalgesellschaften zu identifizieren, die durch die europäischen Normen zur Verhinderung von Geldwäsche (darunter ist die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hervorzuheben) und die spanischen Vorschriften, welche diese umgesetzt haben, auferlegt wurde. Eine Gesellschafterliste als Solche existiert in Spanien mithin nicht.

Gesellschafterliste Spanien – Registerbuch der Gesellschaft

Die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist allerdings verpflichtet, ein Registerbuch der Gesellschafter („Libro Registro de Socios“) zu führen und vorzulegen, welches folgende Angaben enthalten muss:

  • Angabe der Eigentumsverhältnisse an den Geschäftsanteilen (vollständige Personenidentität, deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz) und ihrer nachfolgenden Übertragungen, ob freiwilliger oder verpflichtender Art; und
  • gegebenenfalls, Hinweis auf die Begründung dinglicher Rechte („derechos reales“) oder sonstiger Belastungen der Anteile.
    Bei Aktiengesellschaften wird diese Verpflichtung in Bezug auf Namensaktien durch ein Registerbuch mit identischem Inhalt aufrechterhalten, bekannt als Registerbuch der Namensaktien („Libro Registro de Acciones Nominativas”).

Im Falle einer neu gegründeten Gesellschaft muss nach der Handelsregistereintragung ein erstes Buch legalisiert werden, welches das Anfangseigentum der Gründer festschreibt (“Primero Libro de Orden”). Nach der Beglaubigung dieses ersten Buches muss innerhalb der folgenden vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ein neues Buch beglaubigt werden, sofern sich irgendeine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Beteiligungen oder Aktien ereignet hat oder wenn diese belastet wurden.

Im Falle einer Einpersonengesellschaft („sociedad unipersonal“) wird von den Geschäftsführern gefordert, die oben genannten Daten in Bezug auf den Alleingesellschafter und darüber hinaus die Angabe und wörtliche Abschrift („transcripción literal“) aller zwischen dem Alleingesellschafter und der Einpersonengesellschaft abgeschlossenen Verträge offenzulegen.
Diese Verpflichtung wird durch die Führung und Beglaubigung eines speziellen Registerbuchs verwirklicht, bekannt als “Libro Registro de la Sociedad (Gesellschaftsregisterbuch), auch „Libro de Contratos entre el Socio Único y la Sociedad“ (Buch der Verträge zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft) genannt (Artikel 16 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).

Im Falle der Einpersonengesellschaft ist die Vorlage eines Registerbuchs der Gesellschafter oder der Namensaktien als solches nicht verpflichtend, vielmehr genügt es, alle den Gesellschafter identifizierenden Daten und dessen Aktien oder Beteiligungen in das für diese Art von Gesellschaft vorgesehene spezielle Registerbuch aufzunehmen.

Die Pflicht zur Führung dieses Registerbuchs lässt sich auf die Sicherung der Rechte und Garantien der mit der Gesellschaft verbundenen Dritten, insbesondere der Gläubiger der Gesellschaft, zurückführen. In diesem Sinne sind die Transparenz und die Publizität, wenn auch nicht entscheidend, jedoch relevant, um die Anwendung der besonderen Haftungsregelung in Bezug auf die wirtschaftlichen Vorteile die der Alleingesellschafter durch den Abschluss dieser Verträge erlangt hat, zu vermeiden.
So haftet der Alleingesellschafter gegenüber der Gesellschaft für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit der Gesellschaft für die Vorteile, die er infolge des Abschlusses dieser Verträge direkt oder indirekt zum Nachteil der Gesellschaft erlangt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nur die Verträge, bei denen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft als Dritter auftritt, zu diesem Zweck berücksichtigt werden, nicht aber andere, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben (Nebenleistungen, Wirksamkeit vereinbarter Dividendenzahlungen), sofern sie innerhalb des Zeitraums geschlossen wurden, in dem der Gesellschafter alleiniger Gesellschafter war. Ausgenommen sind solche, die vor oder nach diesem Umstand abgeschlossen wurden, auch wenn der Zeitpunkt der Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen in diesen Zeitraum fällt.

Ausnahmsweise ist dieses Registerbuch nicht erforderlich für Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung oder Einpersonen-Aktiengesellschaften, deren Kapital im Eigentum des Staates, der Autonomen Gemeinschaften oder lokaler Vereinigungen oder von diesen abhängiger Einrichtungen oder Körperschaften steht.

Die von der Einpersonengesellschaft erwarteten Transparenz- und Publizitätsregelungen werden durch die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen wirksam:

  1. Die Dokumentation jeden Vertrags in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
  2. Die Eintragung jedes Vertrages in das Gesellschaftsregisterbuch.

So müssen die Geschäftsführer das Buch deutlich, in der Reihenfolge des Datums, ohne Leerstellen und ohne Einfügungen oder Streichungen ausfüllen. Der Inhalt des Vertrages ist vollständig wiederzugeben und nicht nur der bloße Hinweis auf dessen Existenz. Selbstverständlich müssen sie den Alleingesellschafter eindeutig identifizieren und alle Daten enthalten, die für die Vervollständigung des Registers der Gesellschafter oder der Namensaktien gefordert werden.

Schließlich ist darauf zu achten, dass im Anhang des Jahresabschlusses auf jeden einzelnen dieser Verträge hingewiesen wird, und zwar ausdrücklich und individualisiert, separat und unter Angabe ihrer Art und Bedingungen. Dieses Erfordernis ist ebenso wichtig wie das vorhergehende, da im Falle der Insolvenz des Alleingesellschafters oder der Gesellschaft die im vorhergehenden Abschnitt aufgeführten Verträge, die nicht in das Registerbuch eingetragen und nicht im Anhang des Jahresabschlusses aufgeführt sind oder die im Anhang nicht gesetzeskonform beim Handelsregister hinterlegt wurden, nicht gegenüber der Insolvenzmasse geltend gemacht werden können.


Wirtschaftlicher Berechtigter und Gesellschafterliste Spanien – Deutschland

Bei juristischen Personen zählt in Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt: Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass eventuell strafbare Handlungen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

§ 3 Abs. 2 GwG definiert Kontrolle folgendermaßen:

  • Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß
  • § 20 Abs. 1 GwG) gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
  • Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Mit Wirkung ab 2017 sind spanische Kapitalgesellschaften verpflichtet, zusammen mit ihren Jahresabschlüssen eine Erklärung über ihren tatsächlichen Inhaber (sogen. “titularidad real”) beim Handelsregister zu hinterlegen, also den wirtschaftlichen oder wahren Berechtigten offenzulegen.

Der Zugang zu diesen Informationen ist allerdings nicht vollständig öffentlich, sondern das Handelsregister gestattet diesen nur den Gesellschaftern des Unternehmens selbst (die dem Register jene Eigenschaft nachweisen müssen, um Informationen zum tatsächlichen Inhaber anzufordern) und den Geschäftsführern der Gesellschaft.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Identifizierung des tatsächlichen Inhabers einen viel beschränkteren Umfang hat als eine vollständige und aktualisierte Gesellschafterlisze mit Angabe der Geschäftsanteile bereitstellen könnte.

Für diesen Zweck gelten als tatsächliche Inhaber einer Gesellschaft oder eines Unternehmens (neben anderen Fallkonstellationen) die “natürlichen Personen oder Personengruppen, die letztlich direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzen, kontrollieren oder auf andere Weise die direkte oder indirekte Kontrolle über eine juristische Person ausüben”.

Artikel 8 des Königlichen Dekrets 304/2014 vom 5. Mai, mit dem die Verordnung des Gesetzes 10/2010 vom 28. April zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genehmigt wird, legt die allgemeinen Regeln für die Bestimmung fest, wer als wahrer oder wirtschaftlicher Berechtigter anzusehen ist. Aus diesen Regeln geht hervor, dass die wahren Berechtigten der Gesellschaft immer natürliche Personen sind und einer oder mehrere sein können. Der tatsächliche Inhaber kann berechtigt durch Kontrolle, Inhaberschaft oder Administration sein.

Der wirtschaftlich Berechtigte „durch Kontrolle“ ist die natürliche Person, die mehr als 50 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte besitzt. Dies ist der Fall, wenn die natürliche Person die Aktien oder Anteile des Unternehmens besitzt (direkte Kontrolle). Sie liegt aber auch vor, wenn die natürliche Person Aktien oder Anteile anderer Gesellschaften besitzt, die wiederum Aktien oder Anteile der erstgenannten Gesellschaft besitzen (indirekte Kontrolle). Eine natürliche Person, die durch Vereinbarungen oder Bestimmungen in der Gesellschaftssatzung oder auf andere Weise direkte oder indirekte Kontrolle über die Geschäftsführung einer juristischen Person ausübt, ist ebenfalls wahrer Berechtigter aufgrund von Kontrolle.

Eine natürliche Person, die mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte hält, entweder direkt oder durch ihre Beteiligung an anderen Unternehmen, die an ersterem teilhaben, d. h. indirekt, ist der wahre Berechtigte „durch Inhaberschaft“. Rein rechnerisch kann es nie mehr als 3 Personen geben, die mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte halten.

Der wahre Berechtigte „durch Administration“ ist die Person, die als Geschäftsführer die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, sofern keiner der oben genannten Fälle zutrifft. In diesem Fall sind der einzige Geschäftsführer oder das leitende Verwaltungsratsmitglied oder sogar alle Mitglieder des Verwaltungsorgans wahre Berechtigte.

Die Identifizierung des tatsächlichen Inhabershat immer in einer notariellen Urkunde zu erfolgen, die für alle künftigen Transaktionen gültig ist, solange die darin enthaltenen Angaben unverändert bleiben. Sollte sich die Zusammensetzung der Gesellschafter der juristischen Person zu einem späteren Zeitpunkt ändern, muss eine neue Urkunde ausgestellt werden.

Die Angabe des wahren Berechtigten gilt für alle nicht börsennotierten Gesellschaften.

 

Fazit Gesellschafterliste Spanien:

Befürworter eines Wechsels des Systems zur Identifizierung der Gesellschafter durch eine Gesellschafterliste in Spanien argumentieren, dass damit u.a. dem Handelsregister eine wertvolle Legitimationsfunktion im Hinblick auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen verliehen und Geschäftsführern und Notaren ein nützliches Instrument zur Vermeidung von Fehlern bei der Einberufung von Hauptversammlungen und anderen für das gesellschaftliche Leben relevanten Handlungen zur Verfügung gestellt werden würde. Die Verwaltung würde über eine zuverlässige Quelle verfügen, um die anfängliche Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen und deren nachfolgende Veränderungen zu erfahren.

Als Einwände werden u.a. geführt, dass die Anwendung auf Aktiengesellschaften und insbesondere auf solche, deren Grundkapital durch Inhaberaktien repräsentiert wird, was statistisch eher selten ist, technisch schwierig oder unmöglich sein könnte, ebenso wie Überlegungen zur Privatsphäre und Sicherheit, da auch Kriminelle Zugang zu diesen empfindlichen Informationen hätten, was in Ländern, wie u.a. Deutschland wo der öffentliche Zugang zu aktualisierter und präziser Informationen über die Inhaberschaft von Kapitalgesellschaften kaum in der Praxis als Sorge zum Ausdruck kommt.

Zu beachten ist aber, dass auch in Deutschland gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Gutglaubensschutz der Gesellschafterliste sich auf die Gesellschaftereigenschaft, also auf die Eigentümerstellung bezieht, nicht aber auf dessen Verfügungsbefugnis und mögliche Beschränkungen, wie bspw. aufgrund von Pfandrechten.

©2023 Verfasser Gesellschafterliste Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht