GmbH Co KG Spanien

GmbH Co Kg SpanienIm deutschen Recht ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) eine Kommanditgesellschaft (KG) welche als solche in den §§ 161-177 a Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und damit eine Personengesellschaft ist. Bei dieser ist, anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft, der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), was gesetzlich nicht speziell geregelt, aber infolge des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglich und aufgrund der Vorteile in Deutschland erheblich verbreitet ist.
Der Beitrag GmbH Co KG Spanien erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der spanischen Kommanditgesellschaft und deren steuerliche Behandlung.

In Deutschland verfolgt diese Gesellschaftsform neben der Form der Haftungsbeschränkung vor allem steuerliche Zwecke.
Als Personengesellschaft ist die GmbH & Co KG selbst weder körperschafts- noch einkommensteuerpflichtig. Während der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH körperschaftsteuerpflichtig ist, unterliegen die Gewinnanteile der Kommanditisten, bei natürlichen Personen, der Einkommensteuerpflicht. Der Gewinn der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Die GmbH & Co. KG hat bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro und die Gesellschafter können gezahlte Gewerbesteuer weitestgehend auf ihre Einkommensteuer anrechnen.

Spanische Personengesellschaften charakterisieren sich durch die fehlende Beschränkung der Haftung der Gesellschafter, bei denen alle Gesellschafter oder ein Teil von ihnen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haften, wenn auch subsidiär zur Gesellschaft.

Die spanische Kommanditgesellschaft (Sociedad comanditaria oder Sociedad en comandita) ist im spanischen Handelsgesetzbuch in den Artikeln 145 – 150 geregelt (Código de Comercio).

Sie ist eine Handelsgesellschaft mit persönlichem Charakter (Sociedad personalista – Personengesellschaft), definiert durch die Existenz von Komplementären, die Kapital und Arbeit einbringen und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haften, sowie Kommanditisten, die nur Kapital einbringen und deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist.

Die Anzahl der Gesellschafter beträgt wie in Deutschland mindestens zwei, bestehend aus einem Komplementär (socio colectivo) und einem Kommanditist (socio comanditario), ersterer haftet unbeschränkt, der Kommanditist beschränkt.

Ein gesetzliches Mindestkapital besteht, sofern es sich nicht um die im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz geregelte Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Mindestkapital von 60.000 Euro handelt, bei der „einfachen“ Kommanditgesellschaft nicht.

Während die deutsche KG einkommen- und körperschaftsteuerlich „transparent“ ist und nicht selbst steuerlich belastet wird, sondern vielmehr die einzelnen Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen, unterliegt die spanische Kommanditgesellschaft, auch wenn diese , anders als eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (sociedad comanditaria por acciones keine Kapitalgesellschaft ist, wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer.

Damit existiert keinerlei Grund einer Bevorzugung zu der S.L. (spanische GmbH), welche erheblich einfacher zu handhaben ist und eine Haftungsbeschränkung bietet. Die spanische Kommanditgesellschaft (sociedad commanditaria) findet daher in Spanien keinerlei Gebrauch und eine der deutschen GmbH & Co KG vergleichbare Figur existiert nicht.

Ob es aus steuerlichen Gründen von Interesse sein kann, ggf. eine spanische S.L. als Tochtergesellschaft einer GmbH & Co KG in Spanien zu gründen, ist eine andere Frage.
Wie oben ausgeführt gelten diese in Deutschaland als Personengesellschaften und sind damit  nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die spanische Tochtergesellschaft zahlt Körperschaftsteuern auf ihren Gewinn (i.d.R. 25%.). Eine Dividendenausschüttung an die GmbH & Co KG wird nach Art. 10.2.a des Abkommens über die Doppelbesteuerung (DBA) anders behandelt als bei einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Die Dividenden unterliegen dabei einem Steuerabzug von 15%. Die Gesellschafter genießen eine Steuervergütung von 40% und zahlen nur Steuern über 60% der erhaltenen Dividenden. Auf diesen Betrag wendet man dann die deutsche Einkommenssteuer an, wobei die spanische Steuer, die auf die Dividende anfällt, für natürliche Personen abzugsfähig ist, was ggf. ein interessantes Modell sein kann.

Gründung einer spanischen Kommanditgesellschaft

Als Gründungsvoraussetzungen ist im Zentralregister die Negativbescheinigung der Firmierung zu beschaffen. Die Gründungsvereinbarung muss in einer öffentlichen Urkunde vollzogen und im Handelsregister eingetragen werden.

Die erste Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister muss folgende Angaben enthalten:

Die Identität der Gesellschafter.

Die Firma der Gesellschaft.

Der eingetragene Sitz der Gesellschaft.

Der Unternehmensgegenstand, falls festgelegt.

Das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Die Dauer der Gesellschaft.

Die von den einzelnen Gesellschaftern geleistete Einlage unter Angabe des Titels, in dem sie geleistet wird sowie  des Wertes der Einlage.

Das Stammkapital, außer bei Gesellschaften, die ausschließlich von Gesellschaftern gegründet wurden, die nur Beiträge geleistet oder sich zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet haben.

Die Gesellschafter, die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft betraut sind, sowie die Beträge, die jedem von ihnen gegebenenfalls jährlich für besondere Aufwendungen zugewiesen werden.

Die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen rechtmäßigen Vereinbarungen.

Die Identität der Kommanditisten.

Die Einlagen, die jeder Kommanditist an die Gesellschaft leistet oder zu leisten sich verpflichtet, unter Angabe ihres Wertes, wenn sie nicht in Geld bestehen.

Das System für die Beschlussfassung der Gesellschaft.

©2020 Verfasser GmbH Co KG Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht