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Europäische Aktiengesellschaft Spanien

Übersetzung des Gesetzes Nr. 19/2005 vom 14. November über die Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien

(Gesetzestext europäische Aktiengesellschaft Spanien: Ley 19/2005, de 14 de noviembre, sobre la sociedad anónima europea domiciliada en España, veröffentlicht im Boletin Oficial del Estado Nr. 273 vom 15.11.2005, in spanischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.boe.es/boe/dias/2005/11/15/pdfs/A37303-37308.pdf)

Erläuterungen zum Gesetz Nr. 19/2005 vom 14.11.05

Die Europäische Aktiengesellschaft ist eine neue Gesellschaftsform, die den Katalog der bereits in der entsprechenden Rechtsordnung aufgeführten Gesellschaftsformen ergänzt und somit die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union erweitert. Unter den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist ein Modell gewählt worden, dass, auch wenn es sich an den großen Gesellschaftsformen orientiert, den Weg für Initiativen mittlerer und kleinerer Unternehmen ebnet.

Auch wenn der ursprüngliche Entwurf zunächst eine eigenständige unmittelbar gemeinschaftsrechtlich geltende Regelung vorsah, hat man sich jetzt einer weniger strebsamen Lösung zugewandt, nach der – neben der Regelung auf supranationaler Ebene – die Vorschriften über die Europäischen Gesellschaften im nationalen Recht geregelt werden.

Demzufolge verliert die Europäische Gesellschaft ihren einzigartigen Status in der Hinsicht, dass ein wesentlicher Teil dieser Regelung den verschiedenen nationalen Aktiengesellschaften entspricht, während gleichzeitig die Einführung einer neuen Gesellschaftsform in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ermöglicht wird. Die Mitgliedstaaten können selbstverständlich die europäische Gesetzgebung nicht abändern. Daher ist die Regelung Ausdruck eines komplexen Interessenausgleichs, dessen normative Konkretisierung beim nationalen Gesetzgeber verbleibt. Jedoch wird die geltende Rechtsform aufgrund der Integration des Aktienrechts in die nationale Gesetzgebung eine Mischform sein, in der gemeinschaftliche und nationale Normen nebeneinander bestehen.

Das Gesetz Nr. 19/2005 “über die Europäische Aktiengesellschaft Spanien” hat nur eine beschränkte Reichweite. Mit der Erweiterung des neu gefassten und mittels Königlichem Gesetzeserlass Nr. 1564/1989 vom 22. 12.1989 beschlossenen Gesetzestextes über Aktiengesellschaften um ein neues Kapitel, sollen die zur vollumfänglichen Umsetzung der Richtlinien im Sinne der Verordnung erforderlichen Präzisierungen vorgenommen werden. Ferner beschreibt das Kapitel die Mechanismen zum Schutz der Sonderinteressen von Gesellschaftern und Gläubigern, sowie die für die derzeitige Phase der progressiven Gestaltung der Europäischen Union als angemessen eingestuften Mechanismen des Interessenschutzes, insbesondere des öffentlichen Interesses.

Die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien wird durch das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.10.01 mit gleich lautendem Titel ins spanische Recht umsetzt, ergänzt. Die Relevanz dieses Gesetzes ist darauf zurückzuführen, dass die Eintragung einer Europäischen Gesellschaft bis zur Beendigung der ausgehandelten Vereinbarungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser und in Einklang mit der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, nicht möglich ist.

Eines der Probleme von größerer Komplexität, dem sich der spanische Gesetzgeber gegenübersah, bestand in der Frage, ob die Europäischen Aktiengesellschaften, die in Spanien gegründet werden, notwendigerweise das monistische System der Geschäftsführung (Verwaltung, das traditionelle System der spanischen Aktiengesellschaften) annehmen müssen oder ob sie ein dualistisches System, das durch ein Kontroll- oder Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan gekennzeichnet ist, wählen können.

Im Falle, dass den Europäischen Aktiengesellschaften eine Wahlmöglichkeit anerkannt wird, stellt sich gleichzeitig die Frage, ob dies ausschließlich für die Europäischen Aktiengesellschaften gilt oder für alle Aktiengesellschaften, die in Spanien gegründet werden, verallgemeinert werden muss, da vor Veröffentlichung dieser Regelung eine solche Wahlmöglichkeit nicht bestand. Folgt man der Interpretation der gemeinschaftlichen Regelung, die nicht nur den Anforderungen dieses Gesetzestextes zu entsprechen, sondern auch flexibler zu sein scheint, gewährt dieses Gesetz die Wahl zwischen monistischen und dualistischen System allen Europäischen Aktiengesellschaften insofern, dass es Normen für solche Gesellschaften enthält, die ihre Verwaltung durch ein Leitungs- und Aufsichtsorgans organisieren. Dennoch wird die Wahl des Verwaltungsaufbaus aus Rücksicht auf die traditionelle Regelung im spanischen Recht (vorerst) nicht auf spanische Aktiengesellschaften ausgedehnt, in der Erwartung, dass die Praxis erkennen lässt, ob die Europäischen Aktiengesellschaften, die in Spanien gegründet werden, das monistische oder dualistische System bevorzugen, und im letzteren Fall, welche die grundlegenden Probleme hinsichtlich der Durchführung dieses neuen Organisationsmodells sind.

Einziger Artikel Modifikation des geänderten Textes des Gesetzes über Aktiengesellschaften.

Es wird ein Kapitel XII über die „Europäischen Aktiengesellschaften“ zu der geänderten Fassung des Gesetzes über Aktiengesellschaften hinzugefügt, welches in folgender Fassung mittels Königlichem Gesetzeserlass 1564/1989 vom 22. Dezember verabschiedet wurde.

KAPITEL XII

Über die Europäische Aktiengesellschaft Spanien

ABSCHNITT 1a: Allgemeine Bestimmungen europäische Aktiengesellschaft Spanien

Artikel 312 Form der Europäischen Aktiengesellschaft

Die Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001, den Bestimmungen dieses Kapitels und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft. Der Sitz der Europäische Aktiengesellschaft muss in Spanien liegen, wenn sich ihre Hauptverwaltung innerhalb spanischen Territorium befindet.

Artikel 313 Regelwerk der Europäischen Aktiengesellschaft

1. Wenn eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien ihre Hauptverwaltung in Spanien aufgibt, muss sie den vorschriftswidrigen Zustand innerhalb eines Jahres beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder in Spanien errichtet oder ihren Sitz in den Mitgliedstaat verlegt, in dem sie ihre Hauptverwaltung hat.

2. Die Europäischen Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes erfüllen und den vorschriftswidrigen Zustand nicht innerhalb eines Jahres beheben, sind gemäß der generellen Regelung des Kapitel IX dieses Gesetzes aufzulösen, wobei die Regierung eine Person ernennen und damit beauftragen kann, im Rahmen der Auflösung zu intervenieren und diese zu leiten, und über die Befolgung der Gesetze bzw. des Gesellschaftsstatuts zu wachen.

Artikel 314 Eintragung und Veröffentlichung der Europäischen Aktiengesellschaft

1. Der Plan der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Spanien haben wird, wird im Handelsregister eingetragen.

2. Die Gründung sowie alle weiteren eintragungsfähigen Rechtshandlungen einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien werden gemä¥ den Bestimmungen für Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen.

3. Die Urkunden und Angaben einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien müssen in den Fällen und in der Form veröffentlich werden, wie sie in den grundlegenden Bestimmungen über Aktiengesellschaften vorgesehenen sind.

4. Eine Europäische Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Spanien hat und deren Benennung mit der einer anderen bereits bestehenden spanischen Aktiengesellschaft identisch ist, kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Artikel 315 Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat

1. Im Falle, dass eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien beschlie¥t, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlegen:

a) können die Aktionäre, die nicht für den Beschluss einer Sitzverlegung gestimmt haben gemä¥ den Bestimmungen des Artikels 149 austreten.

b) haben die Gläubiger, deren Forderung vor dem Datum der Veröffentlichung des Sitzverlegungsplans begründet worden ist, das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 243 der Sitzverlegung zu widersprechen.

2. Der Handelsregisterführer des Sitzstaates bescheinigt angesichts der im Register und in der öffentlichen Urkunde der Sitzverlegung festgehaltenen Daten, die Durchführung der Rechtshandlungen und Formalitäten, die die Gesellschaft vor der Sitzverlegung vorgenommen hat.

Artikel 316 Einspruch gegen eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat

1. Die Sitzverlegung einer in Spanien eingetragenen Europäischen Aktiengesellschaft, die einen Wechsel des maßgeblichen Rechts zur Folge hätte, wird nicht wirksam, wenn die Regierung auf Vorschlag des Justizministeriums oder der autonomen Kommune, in der die Aktiengesellschaft ansässig ist, aus Gründen des öffentlichen Interesses dagegen Einspruch erhebt.

Wenn die Europäische Aktiengesellschaft der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann ein Einspruch auch seitens dieser Behörde erhoben werden.

2. Sobald der Plan der Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft hinterlegt worden ist, teilt der Handelsregisterführer dem Justizministerium, der autonomen Kommune, in der die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenenfalls der entsprechenden Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Tagen diese Hinterlegung mit.

3. Der Einspruch hinsichtlich der Sitzverlegung muss innerhalb der folgenden zwei Monate nach Veröffentlichung des Sitzverlegungsplans erhoben werden. Der Einspruch kann bei dem zuständigen Gericht eingelegt werden.

ABSCHNITT 2a: Gründung europäische Aktiengesellschaft Spanien

Artikel 317 Beteiligung anderer Gesellschaften an der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft

An der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien sowie von anderen in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 aufgeführten Gesellschaften, können sich solche Gesellschaften beteiligen, die, auch wenn sich ihre Hauptverwaltung au¥erhalb der Europäischen Union befindet, nach der Rechtsordnung eines Mitgliedstaates gegründet wurden, dort ihren Sitz haben und in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaat stehen.

Eine solche tatsächliche Verbindung ist zu vermuten, wenn die Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung hat, von dem aus sie ihre Geschäfte leitet und betreibt.

Artikel 318 Einspruch gegen die Beteiligung einer spanischen Gesellschaft bei der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung

1. Die Regierung kann auf Vorschlag des Justizministeriums oder der autonomen Kommune, in der die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen die Beteiligung einer spanischen Gesellschaft an der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung in einem anderen Mitgliedstaat Einspruch erheben.

Wenn die spanische Gesellschaft, die sich an der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung beteiligt, der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann ein Einspruch gegen die Beteiligung auch seitens dieser Behörde erhoben werden.

2. Sobald der Plan der Verschmelzung hinterlegt worden ist, teilt der Handelsregisterführer dem Justizministerium, der autonomen Kommune, in der die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat und gegebenenfalls der entsprechenden Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Tagen die Hinterlegung mit, damit diese einen Einspruch gegen die Beteiligung erheben können.

3. Der Einspruch muss vor Erteilung der Bescheinigung gemä¥ Artikel 321 eingelegt werden. Der Einspruch kann vor dem zuständigen Gericht eingelegt werden.

Artikel 319 Bestellung eines oder mehrerer Sachverständigen, die über den Verschmelzungsplan berichten

Bei der Annahme einer Beteiligung ein oder mehrerer spanischer Gesellschaften an der Verschmelzung oder wenn die Europäische Aktiengesellschaft ihren Sitz nach Spanien legt, ist der Handelsregisterführer die zuständige Behörde, um auf gemeinsamen Antrag der fusionierenden Gesellschaften einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu bestellen, die einen einheitlichen Bericht im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 anfertigen.

Artikel 320 Austrittsrecht der Aktionäre im Falle der Verschmelzung

Die Aktionäre der spanischen Gesellschaften, die nicht für einen Verschmelzungsbeschluss gestimmt haben, der die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beinhaltet, können aus der Gesellschaft gemä¥ den Bestimmungen des Artikels 149 austreten. Das gilt auch für die Aktionäre einer spanischen Gesellschaft, die von einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat übernommen wird.

Artikel 321 Bescheinigung über die fusionierende Gesellschaft

Der Handelsregisterführer des Sitzstaates bescheinigt angesichts der im Register und in der öffentlichen Verschmelzungsurkunde festgehaltenen Daten, dass die der Verschmelzung vorangegangenen Rechtshandlungen und Formalitäten seitens der fusionierenden spanischen Aktiengesellschaft durchgeführt worden sind.

Artikel 322 Eintragung der durch die Verschmelzung entstehenden Gesellschaft

Im Falle, dass die durch die Verschmelzung entstehende Europäische Aktiengesellschaft ihren Sitz nach Spanien legt, kontrolliert der Handelsregisterführer des Sitzstaates den Bestand der Urkunden der zuständigen Behörden der Staaten, in denen die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben sowie die Rechtmä¥igkeit der Durchführung des Verschmelzungsverfahrens und der Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft.

Artikel 323 Veröffentlichung des Gründungsplans einer Europäischen Holdinggesellschaft (Holding-SE)

1. Die Verwaltungsträger der spanischen Gesellschaft oder Gesellschaften, die sich an der Gründung der Holding-SE beteiligen, müssen den Gründungsplan dieser Holdinggesellschaft im jeweiligen Handelsregister hinterlegen. Nach der Hinterlegung teilt der Handelsregisterführer dem Registerführer des zentralen Handelsregisters die Durchführung und das Datum der Hinterlegung zur unmittelbaren Veröffentlichung im Amtsblatt des Handelsregisters mit.

2. Die Hauptversammlung, die über die Gründung zu entschlie¥en hat, darf nicht vor einem Monat nach dem Veröffentlichungsdatum im Sinne von Absatz 1 zusammentreffen.

Artikel 324 Bestellung eines oder mehrerer Sachverständigen, die über den Gründungsplan der Europäischen Holdinggesellschaft berichten

1. Zuständige Behörde zur Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständigen nach Absatz 4 des Artikels 32 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 ist der Handelsregisterführer entweder des Sitzstaates der spanischen Gesellschaft, die die Gründung der Holding-SE anstreben oder des Sitzes der zukünftigen Holding-SE.

2. Der Antrag auf Bestellung ein oder mehrerer unabhängiger Experten wird nach den Bestimmungen des Handelsregisters vorgenommen.

Artikel 325 Schutz der Gesellschafter der an der Gründung einer Europäischen Holdinggesellschaft beteiligten Gesellschaften

Die Gesellschafter der die Gründung einer SE-Holding anstrebenden Gesellschaft, die gegen den Gründungsbeschluss gestimmt haben, können aus der Gesellschaft, der sie angehören, gemäß den Bestimmungen des Artikels 149 austreten.

Artikel 326 Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft

1. Im Falle der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Umwandlung einer spanischen Aktiengesellschaft erstellen ihre Verwalter einen Umwandlungsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 sowie einen Bericht, der die Umwandlung aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht erläutert und begründet sowie darlegt, welche Auswirkungen der Übergang zur Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft für die Aktionäre und für die Arbeitnehmer hat.

Der Umwandlungsplan wird im Handelsregister hinterlegt und nach den Bestimmungen des Artikels 323 dieses Gesetzes veröffentlicht.

2. Ein oder mehrere unabhängige Experten, die vom Handelsregisterführer des Sitzstaates, dessen Recht die sich in eine SE umwandelnde Aktiengesellschaft unterliegt, berufen werden, bescheinigen vor Einberufung der Hauptversammlung, die den Umwandlungsplan sowie die Satzung der Europäischen Aktiengesellschaft zu verabschieden hat, dass diese Gesellschaft über ausreichende Nettovermögenswerte, mindestens zur Deckung des Kapitals und der Rücklagen der Europäischen Aktiengesellschaft, verfügt.

ABSCHNITT 3a: Gesellschaftsorgane

UNTERABSCHNITT 1a: Verwaltungssysteme

Artikel 327 Satzungsmöglichkeit

Die Europäische Aktiengesellschaft, die sich in Spanien niederlässt, kann ein dualistisches oder monistisches Verwaltungssystem annehmen und dies in ihrer Satzung niederlegen.

Artikel 328 Monistisches System

Im Falle, dass ein monistisches Verwaltungssystem angenommen wird, ist das in diesem Gesetz hinsichtlich Aktiengesellschaften Festgelegte auf die Verwaltungsorgane anzuwenden, soweit es nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Aktiengesellschaft widerspricht.

UNTERABSCHNITT 2a: Dualistisches System

Artikel 329 Organe des dualistischen Systems

Im Falle, dass ein dualistisches Verwaltungssystem angenommen wird, bedarf es einer Geschäftsleitung und eines Kontrollorgans.

Artikel 330 Möglichkeiten der Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der Geschäftsleitung.

2. Jede Begrenzung der Befugnisse der Geschäftsleitung der Europäischen Aktiengesellschaft ist gegenüber Dritten unwirksam, auch wenn sie sich im Handelsregister eingetragen sind.

3. Die Berechtigung und der Rechtsbereich der Vertretung der Geschäftsleitung richten sich nach den Bestimmungen für die Verwalter nach diesem Gesetz.

Artikel 331 Organisationsarten der Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung kann einem einzelnen oder mehreren Verwalter, die gemeinschaftlich oder einzeln handeln oder einen (Verwaltungsrat) Vorstand bestellen. Wenn die Geschäftsleitung mehr als zwei Personen bestellt, bilden diese den Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Personen und höchstens sieben Personen zusammen. Die Satzung der Gesellschaft bestimmt, wenn sie keine konkrete Zahl festsetzt, die Mindest- und Höchstzahl sowie Regelungen zu ihrer Bestimmung.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 richten sich die Organisation, die Funktionsweise und das Beschlussfassungsverfahren des Vorstands nach den Regelungen der Gesellschaftssatzung und, bei deren Fehlen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaften.

Artikel 332 Beschränkungen hinsichtlich der Besetzung einer freien Stelle in der Geschäftsleitung durch ein Mitglied des Aufsichtsrates

Die Dauer der Besetzung einer freien Stelle der Geschäftsleitung durch ein Mitglied des Aufsichtsrates darf gemäß Artikel 39.3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 nicht länger als ein Jahr sein.

Artikel 333 Aufsichtsrat

1. Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaften finden Anwendung auf den Aufsichtsrat, soweit sie nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 widersprechen.

2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung bestellt und abberufen, wobei die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft und des Artikels 137 dieses Gesetzes hiervon unberührt bleiben.

3. Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Mitgliedern der Geschäftsleitung obliegt dem Aufsichtsrat.

4. Der Aufsichtsrat kann, wenn er dies für angebracht hält, die Mitglieder der Geschäftsleitung abberufen, damit diese an seinen Versammlungen teilnehmen können.

Artikel 334 Vorgänge, die der vorherigen Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen

Der Aufsichtsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte der Geschäftsleitung seiner vorherigen Genehmigung bedürfen. Das Fehlen der vorherigen Genehmigung ist gegenüber Dritten nicht einwendbar, es sei denn, die Gesellschaft kann dem Dritten ein betrügerisches oder böswilliges Handeln zum Schaden der Gesellschaft nachweisen.

Artikel 335 Haftung der Mitglieder der Verwaltungsorgane

Die Bestimmungen über die Haftung der Verwalter einer Aktiengesellschaft sind auf die Mitglieder der Verwaltungsorgane, der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates entsprechend ihres Aufgabenbereiches anzuwenden.

Artikel 336 Anfechtung von Beschlüssen der Verwaltungsorgane

Die Mitglieder jedes Kollegialorgans können gegen nichtige oder anfechtbare Beschlüsse des Rates oder der Kommission, denen sie angehören innerhalb von einem Monat seit Beschlussfassung Klage erheben. Ebenso können die Aktionäre, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals vertreten, diese Beschlüsse innerhalb einer Frist von einem Monat seit Kenntnisnahme anfechten, soweit seit Beschlussfassung noch nicht ein Jahr vergangen ist.

UNTERABSCHNITT 3a: Hauptversammlung

Artikel 337 Einberufung der Hauptversammlung im dualistischen System

1. Im dualistischen Verwaltungssystem ist die Geschäftsführung für die Einberufung der Hauptversammlung zuständig. Die Geschäftsführung muss die Hauptversammlung auf Antrag von Aktionären einberufen, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals innehaben.

2. Wenn die Hauptversammlung nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 oder in der Satzung festgelegten Fristen einberufen wird, kann sie durch den Aufsichtsrat oder, auf Antrag eines Gesellschafters, von dem Handelsrichter des Sitzstaates gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einberufen werden.

3. Der Aufsichtsrat kann die Hauptversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse der Gesellschaft für angebracht hält.

Artikel 338 Einberufungsfrist der Hauptversammlung und Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung

1. Die Hauptversammlung der Europäischen Aktiengesellschaft muss mindestens ein Monat vor dem Sitzungstag einberufen werden.

2. Die Minderheitsaktionäre, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals innehaben, können die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der bereits einberufenen Hauptversammlung ebenso wie die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes beantragen. Ergänzungen zu der Einberufung müssen mindestens 15 Tage vor dem für den Versammlungstag festgesetzten Datum veröffentlicht werden.

Zusatzbestimmungen

Erstens

Geltung der Europäischen Aktiengesellschaft Spanien als Rechtsform in den verschiedenen Geschäftszweigen

Wenn die Spezialgesetzgebung eines Geschäftszweiges von Körperschaften, die sich in diesem entfalten wollen, verlangt, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, welche auch die Aktiengesellschaft einschließt, so ist hierunter auch die Europäische Aktiengesellschaft zu verstehen.

Zweitens

Die Regierung hat innerhalb von sechs Monaten die Umsetzung von notwendigen Veränderungen vorzunehmen, um das Handelsregister dem Inhalt dieses Gesetzes anzupassen.

Drittens

Artikel 107 des neu gefassten und mittels Königlichem Gesetzeserlass 1564/1989 vom 22. Dezember beschlossenen Gesetzes über Aktiengesellschaften wird um einen neuen Absatz 4 mit folgendem Text erweitert:

  • 4. Die Bestimmung dieses Artikels ist auf die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien, die das dualistische System gewählt hat, anwendbar.

Viertens

Änderung der Artikel 114 und 116 des Gesetzes zur Regelung des
Wertpapiermarktes

Folgende Änderungen werden in das Gesetz 24/1988 über die Regelung des Wertpapiermarktes vom 28. Juli eingeführt:

1. Artikel 114 wird um einen neuen Abschnitt 4 mit folgendem Text erweitert:

  • 4. Die Bestimmung dieses Artikels ist auf die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien, die das dualistische System gewählt hat, anwendbar.

2. Artikel 116 wird um einen neuen Abschnitt 6 mit folgendem Text erweitert:

  • 6. Wenn es sich bei der börsenzugelassenen Gesellschaft um eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien handelt, die ein dualistisches System gewählt hat, muss sie neben einem jährlichen von der Geschäftsführung angefertigten Geschäftsführungsbericht einen vom Aufsichtsrat angefertigten Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorlegen.

 

Schlussbestimmungen

Erstens

Änderung verschiedener Vorschriften der Neufassung des Gesetzes über die Aktiengesellschaften.

Die Artikel 38, 95, 97, 126, 165, 170, 250 und 262 des neu gefassten und mittels Königlichem Gesetzeserlass 1564/1989 vom 22. Dezember beschlossenen Gesetzes über Aktiengesellschaften werden angepasst.

1. Artikel 38 wird um einen neuen Absatz 2 mit folgendem Text erweitert, so dass die aktuellen Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und 4 werden:

  • 2. Wenn in dem amtlichen Sekundärmarkt zugelassene Inhaberpapiere eingebracht werden, so kommt das von der Inhabergesellschaft der Börse ausgestellte Zertifikat, in welchem jene Inhaberpapiere im Börsenverkehr zugelassen sind, einem Sachverständigenbericht gleich.

2. Der einzige Absatz des Artikels 95 wird zum ersten Absatz desselben Artikels und es wird ein neuer Absatz mit folgendem Text eingefügt:

  • 2. Die ordentliche Hauptversammlung ist auch dann rechtswirksam zusammengetreten, wenn sie verspätet einberufen oder abgehalten wurde.

3. Artikel 97 wird wie folgt geändert:

  • Artikel 97 Einberufung der Hauptversammlung
  • 1. Die ordentliche Hauptversammlung muss durch Anzeige im Amtsblatt des Handelsregisters und in einer der am meisten verbreiteten Tageszeitungen der Provinz mindestens ein Monat vor dem Sitzungstag einberufen werden.
  • 2. Die Einberufung muss das Datum der ersten Sitzung und alle zu verhandelnden Angelegenheiten enthalten.
  • 3. Die Aktionäre, deren Anteil am Gesellschaftskapital mindestens 5 % beträgt, können beantragen, dass eine Ergänzung zu der Einberufung der Hauptversammlung der Aktionäre in Form einer Aufnahme von ein oder mehreren Punkten in die Tagesordnung veröffentlicht wird. Dieses Recht muss mittels beweiskräftiger Beurkundung ausgeübt werden, die innerhalb der folgenden fünf Tage nach Veröffentlichung der Einberufung im Sitzstaat eintreffen muss.
    Ergänzungen zu der Einberufung müssen mindestens 15 Tage vor dem für den Versammlungstag festgesetzten Datum veröffentlicht werden.
  • 4. Das Fehlen einer Veröffentlichung der Ergänzung zu der Einberufung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist führt zur Unwirksamkeit der Hauptversammlung.
  • 5. Im Falle, dass die Satzung die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme über telematische Mittel, welche die Identität der Person hinreichend schützt, vorsieht, sind zum Zwecke eines geordneten Sitzungsablaufs im Einberufungsschreiben die von den Verwaltern vorgesehenen Fristen, die Art und Weise der Ausübung der Rechte der Aktionäre näher auszuführen. Im Einzelnen können die Verwalter bestimmen, dass diejenigen, die, gemäß diesem Gesetze die Absicht hätten, per telematische Mittel an den Verhandlungen zu intervenieren bzw. Vorschläge zu machen, sich vor Zusammenkunft des Versammlungsrates an die Gesellschaft wenden. Die Antworten an diejenigen der Aktionäre, welche während der Versammlung von ihrem Informationsrecht Gebrauch machen, erfolgen schriftlich und während der auf die nach Abschluss der Versammlung folgenden sieben Tage.

4. Artikel 126 wird wie folgt geändert:

  • Artikel 126 Amtsdauer
  • 1. Die Verwalter der Aktiengesellschaft üben ihr Amt für die Dauer des von der Satzung bestimmten Zeitraums aus die für alle gleich sein muss.
  • 2. Der Zeitraum der Amtsdauer der Verwalter der Aktiengesellschaft darf sechs Jahre nicht übersteigen.
  • 3. Die Bestellung der Verwalter ist hinfällig, wenn die neue Hauptversammlung bei Fristablauf zusammengetreten oder der gesetzliche Termin für das Zusammentreffen der Versammlung, welche über die Abrechnungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu entscheiden hatte, abgelaufen ist.
  • 4. Die Verwalter können für ihr Amt ein oder mehrere Male für maximal die gleiche Dauer wiedergewählt werden.

5. Artikel 165 wird wie folgt geändert:

  • Der Beschluss über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals muss im Amtsblatt des Handelsregisters und in einer Zeitung mit großer Verbreitung in der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht werden

6. Absatz 2 des Artikels 170 wird wie folgt gefasst:

  • Das Angebot zum Ankauf muss im Amtsblatt des Handelsregisters und in einer Zeitung mit großer Verbreitung in der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht und mindestens einen Monat lang aufrechterhalten werden; das Angebot muss sämtliche zur Information der verkaufsbreiten Aktionäre wesentlichen Angaben enthalten und auf die Folgen hinweisen, die eintreten, wenn die angebotenen Aktien nicht die im Beschluss festgesetzte Anzahl erreichen.

7. Artikel 250 wird wie folgt geändert:

  • Artikel 250 Vereinfachte Verschmelzung
  • 1. Ist die übernehmende Gesellschaft in direkter oder indirekter Form Inhaberin aller Aktien und Gesellschaftsanteile, in welche sich das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaft teilt, muss der Verschmelzungsentwurf weder Auskunft über das Verfahren des Aktien- oder Gesellschaftsanteilsaustauschs und dessen Satz geben, noch über das Datum, seit dem die neuen Aktien das Recht zur Beteiligung am Gesellschaftsgewinn verleihen, weiterhin ist weder eine Kapitalerhöhung noch Berichte der Verwalter und Sachverständigen über den Verschmelzungsentwurf notwendig.
  • 2. Die gleiche Regel ist auf den Fall anzuwenden, dass die übernehmende Gesellschaft vollständig, in direkter oder indirekter Form, an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist und dass die übernehmende und die übertragende Gesellschaft vollständig, in direkter oder indirekter Form an einer dritten Gesellschaft beteiligt sind

8. Absatz 5 des Artikels 262 wird wie folgt gefasst:

  • 5. Die Verwalter haften als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes bestanden, wenn sie es unterlassen, die Hauptversammlung innerhalb einer Frist von 2 Monaten einzuberufen, damit diese gegebenenfalls die Auflösung beschließen kann, als auch wenn sie es unterlassen, die gesetzliche Auflösung zu beantragen. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Verwalter als Gesamtschuldner Innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit dem für die Abhaltung der Versammlung vorgesehenen Datum, wenn die Versammlung nicht zustande gekommen ist, oder innerhalb von zwei Monaten seit Abhaltung der Versammlung, wenn diese die Auflösung abgelehnt hat. In diesen Fällen wird vermutet, dass die geltend gemachten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes der Gesellschaft bestanden, außer wenn die Verwalter deren vorheriges Bestehen bescheinigen.

Zweitens Änderung von Artikel 105 des Gesetzes 2/1995 vom 23. März über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Absatz 5 des Artikels 105 des Gesetzes 2/1995 vom 23. März über Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert:

  • 5. Die Verwalter haften als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes bestanden, wenn sie es unterlassen, die Hauptversammlung innerhalb einer Frist von 2 Monaten einzuberufen, damit diese gegebenenfalls die Auflösung beschließen kann, als auch wenn sie es unterlassen, die gesetzliche Auflösung zu beantragen. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Verwalter als Gesamtschuldner innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit dem für die Abhaltung der Versammlung vorgesehenen Datum, wenn die Versammlung nicht zustande gekommen ist, oder innerhalb von zwei Monaten seit Abhaltung der Versammlung, wenn diese die Auflösung abgelehnt hat.
  • In diesen Fällen wird vermutet, dass die geltend gemachten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes der Gesellschaft bestanden, außer wenn die Verwalter deren vorheriges Bestehen bescheinigen.

Drittens Zuständigkeitstitel

Dieses Gesetz wird unter Berufung auf die ausschließlichen Kompetenzen, die Artikel 149 Absatz 1 Nummer 6 der Verfassung dem Staat im Bereich des Handelsrechts zuspricht, erlassen.

Viertens Ermächtigungsnorm

Die Regierung wird ermächtigt, präzise Bestimmungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung und Erfüllung des in vorliegendem Gesetz Bestimmten, zu erlassen.

Fünftens Inkrafttreten Gesetz europäische Aktiengesellschaft Spanien

Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.

 

©2006 Verfasser europäische Aktiengesellschaft Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht