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Konkursrecht Spanien und internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht

Mit der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung (CE) Nr. 1346/2000 über die Insolvenzverfahren wurde eine einheitliche Reglementierung der Kompetenz der internationalen Gerichtsbarkeit, der Anerkennung ausländischer Urteile und des anzuwendenden Rechts getroffen, welche jedoch nicht für relative Insolvenzverfahren oder hinsichtlich Nichtmitgliedsstaaten der EU und Dänemark gilt. In Fällen internationalen Bezugs kommen in Spanien die Artt. 199 ff. LC (Ley Concursal – Konkursrecht Spanien) zur Anwendung.

Gem. Art. 3.1 der Verordnung (VO) gilt grundsätzlich, dass die Primärinsolvenzverfahren in allen Mitgliedsstaaten ihre Wirkungen entfalten (Universalitätsprinzip). Art. 3.2 VO beschränkt die von einer territorialen Insolvenz betroffenen Güter auf diejenigen des Schuldners, die sich in dem genannten Mitgliedsstaat befinden.

Die Eröffnung eines Primärinsolvenzverfahrens findet in demjenigen Mitgliedsstaat statt, welches das Zentrum der Interessen des Insolvenzschuldners bildet. Umfasst wird das gesamte Vermögen des Schuldners, das sich in den Mitgliedsstaaten der EU befindet. Wird gem. Art. 3.2 VO nun ein territoriales Insolvenzverfahren eröffnet, werden die in diesem Verfahren umfassten Güter nicht mehr Bestandteil der Aktivmasse des Hauptinsolvenzverfahrens. Art. 3.4 VO ermöglicht auch vor einem primären ein territoriales Verfahren zu eröffnen, wenn im Mitgliedsstaat ein Primärinsolvenzverfahren nicht möglich ist oder auf Antrag eines Gläubigers, dessen Residenz oder Sitz sich im genannten Staat befindet oder dessen Anspruch dort entstanden ist.

Nach einem Primärverfahren kann ein sekundäres initiiert werden (Artt. 3.3; 16.2; 27 VO), das zum Ziel haben muss, die Liquidierung des schuldnerischen Vermögens zu erreichen.

Erforderlich für die Geltendmachung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Staates ist aber immer eine effektive Bindung des Schuldners zu dem anderen Land i.S.e. Betriebes gem. der in Art. 2 h) VO genannten Definition, unzureichend wäre demnach eine bloß tatsächliche Präsenz der Güter oder gelegentliche Tätigkeit.

Die Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden in den Artt. 4.1 und 28 VO dargelegt, d.h., dass die Insolvenzordnungen der jeweiligen Staaten Anwendung finden (in Spanien, die Artt. 13 ff. LC).
Hinsichtlich der Wirkungen einer Insolvenzeröffnung in einem Mitgliedsstaat gilt darüber hinaus:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht eines Mitgliedsstaates muss von den restlichen Mitgliedsstaaten anerkannt werden (Artt. 16.1 und 17 VO).
Auch erstinstanzliche ausländische Urteile zur Durchführung und zum Abschluss des Verfahrens sowie zu Vorsichtsmaßnahmen über die Aktivmasse sind anzuerkennen.
Ausgenommen sind Urteile hinsichtlich der Beschränkung der Freiheit der Person und des Briefgeheimnisses (Art. 25.3 VO) und der öffentlichen Ordnung (Art. 26 VO).
Anzuwendendes Recht sind, wie oben bereits erwähnt, die Insolvenzordnungen im Staat der Eröffnung („lex fori concursus“), Artt. 4.1, 4.2 VO. Für die in Artt. 5 ff. VO genannten Fälle wiederum werden die Konfliktnormen des jeweiligen Staates angewandt (u.a. für Rechte des Verkäufers bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder Sachenrechte eines Gläubigers oder Dritten hins. eines in einem anderen Mitgliedsstaates befindlichen Gutes). Materiellrechtliche Normen des jeweiligen Staates sind gem. Artt. 8 ff. VO anwendbar, das sind u.a. Kauf- oder Mietverträge bzgl. Immobilien; Schenkungen durch Dritte bei Immobilien, Schiffen oder Luftfahrzeugen, u.ä.).

Konkursrecht Spanien

In Spanien führte die Reform zu einer Vereinheitlichung der Insolvenzverfahren zu einem einzigen, womit endgültig die Unterschiede zwischen dem handels- (sog. „quiebra“ und „suspensión de pagos“) und zivilrechtlichen Bereich („quita“, „espera“ und „concurso de acreedores“) aufgehoben wurden.

Das Insolvenzverfahren in Spanien

Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss. Dabei wird die Insolvenzmasse, d.h., das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und während des Verfahrens erlangt, durch den Insolvenzverwalter zu ihrer Sicherung in Besitz genommen. Innerhalb eines einheitlichen Insolvenzverfahrens kann der Schuldner vorrangig statt einer gewöhnlichen „Liquidierung“ („liquidación“) und damit Befriedigung seiner Gläubiger einen anderen konkursrechtlichen Lösungsweg wählen, den sog. „convenio“ (Einigung, s.u.).

Bitte beachten Sie die Publikation: InsO Spanien – Spanisches Insolvenzrecht – Gegenüberstellung der Grundlagen des deutschen und spanischen Insolvenzrechts

Beteiligte des Insolvenzverfahrens:

Schuldner

In Frage kommen als Schuldner im spanischen Insolvenzrecht jede natürliche oder juristische Person, wie auch nichtrechtsfähige Vereine oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 InsO; Art. 1.1 LC).
Lediglich hinsichtlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts besteht gem. Art. 1.3 LC ein vollständiger Ausschluss.

Konkursgericht

Das spanische Konkursgericht als spezialisiertes Organ zur Gewährleistung eines geordneten Fortgangs des Insolvenzverfahrens und zum Zwecke der Aufsicht über den Insolvenzverwalter wurde unter der Bezeichnung „Juzgados de lo Mercantil“ (Art. 8 LC) neu geschaffen und ab dem 1. September 2004 (Ley Orgánica 8/2003) zum Einsatz gebracht.
Darüber hinaus existiert eine enge Zusammenarbeit zwischen dem spanischen Finanzministerium und den Gerichten wie auch Gläubigern, wenn Indizien bestehen, dass Insolvenzen auf Vermögensdelikte bzw. Delikte gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zurückzuführen sind.

Insolvenzverwalter

Gemäß §§ 56 ff. InsO wird mit der Eröffnung des Verfahrens eine unabhängige geschäftskundige natürliche Person von den Gläubigern und dem Schuldner, der Insolvenzverwalter, bestellt, welche von nun an (unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes) das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners an dessen Stelle verwaltet und darüber verfügen soll.
Bei der spanischen sog. „administración concursal“, wörtlich „Insolvenzverwaltung“ (Art. 27 LC) handelt es sich um ein kollegiales Organ, zusammengesetzt aus einem Rechtsanwalt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, einem Wirtschaftsprüfer bzw. Betriebswirt mit ebenfalls zumindest fünfjähriger Berufserfahrung und einen Gläubiger (natürliche oder juristische Person) mit einem gewöhnlichen oder generellen, nicht garantierten privilegierten Status.

Gläubiger

In einer vom Insolvenzgericht auf Antrag einberufenen Gläubigerversammlung kann über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters entschieden werden, §§ 67 ff. InsO bzw. Artt. 116 ff. LC. Diese haben dann ein gegenüber letzteren bestehendes Informationsrecht wie auch –entsprechende Pflichten und haben an den Versammlungen teilzunehmen.

Entscheidung über die Verfahrenseröffnung

Antragsberechtigt ist jeder Insolvenzgläubiger (§§ 13 f. InsO; Art. 22 LC – sog. „concurso necesario“) und der Schuldner (§ 13 InsO; Art.22 LC: concurso voluntario), wobei letzterer auch dazu verpflichtet ist (§§ 283 ff. StGB; Artt. 13 ff. LC.). Die Eröffnungsgründe sind dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen (§ 14 Abs.1 InsO; Art. 22 LC), der Schuldner ist zu hören (§ 5 Abs.1 InsO; Art. 22 LC).

Vorliegen der Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs.2 InsO; Art. 2.1 LC) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (in der sp. Gesetzesbegründung anerkanntes, jedoch nicht gesetzlich normiertes Rechtsinstitut), d.h. dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Fortführung des Unternehmens überwiegend unwahrscheinlich ist; im Hinblick auf eine AG oder GmbH, deren Eigenkapital weniger als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ausmacht geregelt in Art. 260 LSA und Art. 104 LSRL. Die Gesellschaftsversammlung ist dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine ausreichende Eigenkapitalquote zu erreichen oder aber die Gesellschaft aufzulösen.

Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Für den Schuldner

Der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners hängt davon ab, ob es sich um einen freiwilligen (concurso voluntario) oder notwendigen (concurso necesario) Konkurs handelt. Im ersteren Falle behält der Schuldner bis zum Zeitpunkt, zu dem der Konkursverwalter sein Amt antritt, nämlich sein Verfügungsrecht für alle marktüblichen Handlungen, ab Amtsannahme mit der Einschränkung eines grds. Zustimmungsvorbehalts (Einwilligung oder Genehmigung) von Seiten des Konkursverwalters (Art. 40 LC).

Für die Gläubiger

Die Artt. 55 ff. LC bestimmen ein generelles Einzelzwangsvollstreckungsverbot für die Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung kann in einem Rechtsstreit nur gemäß den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden (Artt. 50 ss. LC). Bereits anhängige Verfahren können hingegen fortgesetzt werden ( Art. 51 LC).

Eine Aufrechnung mit Masseverbindlichkeiten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungslage bestand schon vor Eröffnung des Konkursverfahrens (Art. 58 LC).

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Verjährung unterbrochen (Art. 60 LC).

Rangfolge der Forderungen

Aus der Insolvenzmasse befriedigt werden zunächst die sog. Massegläubiger, Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten, danach die Insolvenzgläubiger. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind also keine Masseverbindlichkeiten und daher stets von diesen zu unterscheiden.

Die Begrifflichkeiten im spanischen Recht lauten auf sog. „Forderungen gegen die Masse“ („créditos contra la masa“-Massegläubiger), zum anderen, die sog. „Insolvenzforderungen“ („créditos concursales“) der Insolvenzgläubiger, welche die „Passivmasse“ („masa pasiva“) bilden. Art. 84 LC definiert letztere negativ, d.h. Insolvenzforderungen sind alle Forderungen gegen den Schuldner, welche nicht als „Forderungen gegen die Masse“ angesehen werden.
Gem. Art. 154 LC werden erst die „Forderungen gegen die Masse“ (Massegläubiger) befriedigt, dann die Insolvenzgläubiger (dabei die privilegierten –„privilegio especial“ oder „general“, Artt. 90 f. LC- vor den gewöhnlichen und diese wiederum vor den nachrangigen, genannt:„créditos subordinados“, Art. 92 LC).

Insolvenzgläubiger

Neben den normalen Insolvenzgläubigern gelten als spezielle (da gegen ein bestimmtes Recht bzw. Gegenstand gerichtet) Absonderungsberechtigte des spanischen Insolvenzrechts sog. privillegierte Insolvenzgläubiger i.S.v. Art. 90 LC („acreedores privilegiados de créditos con privilegio especial“).

Insolvenzplanverfahren

Im Konkursrecht Spanien wird innerhalb eines einheitlichen Verfahrens dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, zwischen einem sog. „convenio“ (Einigung) oder einer sog. „liquidación“ (Liquidierung) zu wählen, wobei letztere grds. nachrangig gelten soll, insbesondere nach gescheitertem “convenio“. Den Gläubigern wird ein vom Schuldner erstellter Plan vorgelegt, in welchem er Vorschläge macht, mittels welchen er sein Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren gedenkt. So kann er bis zu einem gewissen Maß Forderungsverzichte oder Stundungen von Seiten der Gläubiger, oder Alternativmaßnahmen wie z.B. eine Umwandlung der Forderungen in Aktien vorgeschlagen werden. Daneben sind ein Zahlungsplan und Unternehmensfortführungsplan anzuführen. Stimmen die Gläubiger den Vorschlägen mehrheitlich zu, wird diese „Einigung“ (convenio) gerichtlich beschlossen. Damit gilt das Insolvenzverfahren nicht als beendet, sondern als erfüllt.

Auswirkungen auf bestehende Verträge

Die Ley Concursal nimmt insoweit zunächst allgemein zu den Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf gegenseitige Verträge (Artt. 61 LC) Bezug und anschließend zu bestimmten Vertragstypen, insb. zum Arbeitsvertrag, Stellung.

Nach Art. 61.2 LC können die Konkursverwalter bzw. der Schuldner (dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aufgrund eines freiwilligen Insolvenzeröffnungsantrags erhalten blieb), wenn ihnen dies im Interesse des Verfahrens sinnvoll erscheint, die Aufhebung des Vertrages beantragen, und anschließend entweder mit dem Vertragspartner eine Einigung erzielen bzw. bei deren Erfolglosigkeit, eine gerichtliche Entscheidung einholen.

Durch die Vertragserfüllung werden die vertraglichen Rechte und Pflichten zu Masseforderungen bzw. –verbindlichkeiten, Art. 61.1 LC (sog. „Qualitätssprung“).

Arbeitsverträge bzw. Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeits- und Dienstverhältnisse bleiben arbeitsrechtlich grds. bestehen, können jedoch von beiden Seiten gekündigt bzw. grundlegend geändert werden (Art. 64 LC), wobei zu beachten ist, dass die Kündigung eines gewöhnlichen Dienstverhältnisses vor dem Konkursgericht in Form eines Beschlusses ergeht. Verträge mit Führungskräften („contratos del personal de alta dirección“) dagegen können auch ohne Einschaltung des Konkursrichters aufgehoben werden. Ferner ermöglichen wesentliche betriebliche Änderungen dem Arbeitnehmer keine Kündigung unter Gewährung eines Abfindungsanspruchs, Art. 64.9 LC, wonach dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch nur im Falle einer Kündigung durch den Verwalter zusteht. Führungskräfte wiederum können unter grundsätzlicher Beibehaltung eines Ausgleichsanspruchs kündigen, der jedoch durch den Konkursrichter auf ein im Gesetz für eine Massenkündigung festgesetztes Minimum gekürzt werden kann.

In Fällen, in denen Unternehmen ihre Wirtschaftlichkeit verlieren, nicht mehr in der Lage sind Lieferanten zu bedienen und die Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr verwirklicht werden kann, sodass eine Situation der Insolvenz eintritt, ist die Verantwortung gegenüber Mitarbeitern in einem gesetzlich geregelten Prozess zu erfüllen.
Dabei sind die Voraussetzungen für eine objektive Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu beachten. Die Geltendmachung wirtschaftlicher Verluste muss von Erheblichkeit sein. Nach dem Arbeitnehmerstatut kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn das Unternehmen nachweist:

-es befindet sich in einer negativen wirtschaftlichen Situation, d.h. das Unternehmen macht Verluste     bzw. diese werden erwartet
-das Niveau der ordentlichen Erträge oder Umsätze geht kontinuierlich zurück.

In diesem zweiten Fall wird der Rückgang als anhaltend betrachtet, wenn das Umsatz- oder Einkommensniveau in drei aufeinander folgenden Quartalen in jedem Quartal niedriger ist als im gleichen Quartal des Vorjahres.
Damit eine objektive Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen Wirksamkeit entfaltet sind dem Arbeitnehmer die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. In diesem Kündigungsschreiben sind die Gründe für die Kündigung hinreichend anzugeben und zu begründen.
Der Arbeitnehmer kann gegen die Entscheidung Einspruch erheben, das angerufene Gericht kann die Entlassung als ungerechtfertigt ansehen, sofern die Gründe nicht hinreichend dargelegt sind. Dieses Schreiben muss mit mindestens 15 Tagen Vorfrist zugestellt werden. Anderenfalls sind dem Arbeitnehmer diese Tage als Abfindung zu zahlen. Gleichzeitig mit der Zustellung ist dem Arbeitnehmer die entsprechende Entlassungsentschädigung zu zahlen, die in diesem Fall 20 Tage pro Arbeitsjahr beträgt, gedeckelt auf maximal 12 Monatszahlungen.

Unsere Leistungen

Die Kanzlei betreut im Bereich Spanien in erster Linie ausländische Investoren, vor allem zahlreiche, insbesondere mittelständische Unternehmen deutschsprachiger Herkunft und zwar speziell in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtes wie auch internationalen Steuerrechts, insbesondere in Gründungsangelegenheiten, Joint-Ventures, M& A und sämtlicher im Rahmen derartiger Angelegenheiten anfallender Rechts-, Steuer- und tatsächlicher Fragen; die Partner sind in sämtlichen Unternehmensrechtsgebieten spezialisiert und in nahezu sämtlichen Provinzen zugelassene Rechtsanwälte, wie auch Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer.

Wir haben in den vergangenen mehr als 20 Jahren eine große Anzahl ausländischer Unternehmen bei dem Aufbau Ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt. Dabei beraten wir die Mandantschaft auf Wunsch integral, d.h., wir unterstützen diese in jeglichen Angelegenheiten im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Verhandlungen mit Behörden, etc..
Auch im Konkursrecht Spanien beraten wir laufend.

Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns zum Konkursrecht Spanien beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

©2008 Verfasser Internationales Insolvenzrecht – Konkursrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht