Steuer Spanien Rechtsweg

Steuer Spanien RechtswegDer Artikel “Steuer Spanien Rechtsweg” zeigt zum einen den Aufbau der Rechtsbehelfsorgane wie auch die möglichen Rechtsbehelfe sowie die Instanzen in Spanien auf.

Die Rechtsbehelfe vor den Tribunales Económicos-Administrativos

Steuer Spanien Rechtsweg – Rechtsbehelfsorgane

Neben dem Zentralen Wirtschafts-Verwaltungsgericht TEAC (Tribunal Económico-Administrativo Central), mit Sitz in Madrid, verfügt jede der 17  Gebietsautonomien Spaniens (Comunidades Autónomas (Autonomen Gemeinschaften)) jeweils über ein regionales Rechtsbehelfsorgan (Tribunal Económico-Administrativo Regional, TEAR). In einigen dieser regionalen Organe existieren zudem dezentrale Kammern (Salas Desconcentradas), die für einen kleineren territorialen Geltungsbereich zuständig sind. In den Autonomen Städten Ceuta und Melilla gibt es lokale Rechtsbehelfsorgane (Tribunal Económico-Administrativo Locales, TEAL).

Um den Bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, wurden auẞerdem in jeder Provinzhauptstadt im Geltungsbereich der TEAR, die nicht Sitz desselbigen oder seiner dezentralen Kammer ist, sowie in bestimmten Städten lokale – selbst keine offiziellen Verwaltungsorgane darstellende – Anlaufstellen (Dependecias Provinciales, Dependencias Locales) geschaffen.

Die „Sala Especial para la Unificación de Doctrina” dient der Vereinheitlichung der Doktrin dieser Verwaltungsorgane.

Die Tribunales Económicos-Administrativos (TEA) sind u.a. zuständig, wenn ein Bürger die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes der Steuerbehörden begehrt.

Einspruch und Beschwerde Verwaltungsakt Spanien

Das spanische Verwaltungsrecht differenziert ungeachtet spezieller Überprüfungsverfahren grundsätzlich zwischen dem Einspruch gegen den steuerrechtlichen Verwaltungsakt (sog. recurso de reposición) und der Beschwerde über den Finanzrechtsweg (sog. reclamación económico-administrativa). Einspruch und Beschwerde sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und je nach Art des Verwaltungsaktes, der angefochten werden soll, kann  der Verfahrensgang variieren.

Neben Verwaltungsakten der Steuerverwaltung (actos de Gestión Tributaria), der Steuerprüfung (actos de inspección) und der Beitreibung (actos des recaudación), trifft das Allgemeine spanische Steuergesetz (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria, im Folgenden LGT oder spanisches Steuergesetz) auch Regelungen bzgl. Verwaltungsakten, die den Zoll und/oder besondere Steuerarten betreffen (actos de Aduanas e impuestos especiales), sowie die Erklärung der Verjährung des Rückerstattungsanspruches (declaración de prescripicón del derecho a la devolución).

Grundsätzlich hat der Bürger ein Wahlrecht bzgl. seines Rechtsbehelfs, d.h. ob er Einspruch einlegt oder mittels der Beschwerde vorgeht. Ist allerdings der Einspruch bereits erhoben, muss zunächst das Verfahrensende abgewartet werden, bevor Beschwerde gegen denselben Verwaltungsakt oder Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung nach Einspruch eingelegt wird. Entscheidet der Bürger sich für die Beschwerde, bleibt für einen anschlieẞenden Einspruch kein Raum mehr.

Der Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte, die auch mit der Beschwerde angegriffen werden können. Diese sind in Art. 227 des spanischen Steuergesetzes aufgelistet.

Zuständig für die Entscheidung ist das Organ, welches den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, also die staatliche Behörde der Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT), das spanische Finanzamt. Der Einspruch löst mithin noch kein gerichtliches Verfahren aus.

Einspruch Verwaltungsakt

Der Einspruch kann von jedem Bürger und jedem Unternehmen als Adressat des steitgegenständlichen Verwaltungsaktes erhoben werden.

Dazu muss er bzw. es eine Einspruchsschrift einreichen, die sowohl Vorbringen hinsichtlich der den Rechtsakt betreffenden Tatsachen und Rechtsansichten, als auch Dokumente enthält, die das geltend gemachte Begehren stützen. Dies kann in den Stellen des spanischen Finanzamts, beim Postamt sowie überall dort geschehen, wo es Art. 16 des spanischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Ley 39/2015, de 1 de octubre, del Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas) vorsieht. Natürliche Personen können dies derzeit noch schriftlich vornehmen, juristische Personen nur auf telematischem Wege.

Die Einspruchsfrist läuft ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes folgt.

In Fällen des „Schweigens der Verwaltung“ (sog. silencio administrativo, vgl. Art. 24 des spanischen Verwaltungsverfahrensgesetzes)  ist für den Fristbeginn der Tag maẞgeblich, der auf den Tag folgt, an dem das Verfahren als eingestellt gilt, da die Frist zur Entscheidung von maximal sechs Monaten (vgl. Art. 104 des spanischen Steuergesetzes) abgelaufen ist, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde.

Der AEAT werden alle sich aus der Akte ergebenden Fragen zur Kenntnis gebracht, unabhängig davon, ob sich der Einspruch ausdrücklich auf diese bezieht.

Schlieẞlich muss die AEAT den Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat ablehnen oder ihm stattgeben. Im Falle des „silencio administrativo“ gilt diese nach Fristablauf als abgelehnt.

Gegen die ablehnende Entscheidung, sei diese ausdrücklich oder stillschweigend, kann innerhalb eines Monats ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe derselbigen bzw. auf den Tag folgt, an dem das Verfahren als eingestellt gilt, Beschwerde (reclamación económico-administrativa, s.o.) eingereicht werden.

Beschwerde Verwaltungsakt

Die Beschwerde kann – wie zuvor bereits festgestellt – auch ohne vorherigen Einspruch eingereicht werden. Sie fällt in den Zuständigkeitsbereich der oben benannten TEA.

Auch bei der Beschwerde muss der Bürger oder das Unternehmen innerhalb einer Monatsfrist eine Beschwerdeschrift bei den oben benannten Rechtsbehelfsstellen einreichen. Eine Kopie des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes sowie die dazugehörigen Nachweise sind beizufügen.

Die Beschwerdeschrift muss dann innerhalb eines Monats zusammen mit der dazugehörigen Akte und ggf. mit Zusatzerklärungen behördlich an das zuständige Rechtsbehelfsorgan, also das TEA, weitergeleitet werden. Der bzw. die Steuerpflichtige selbst kann dieses Organ nicht unmittelbar anrufen.

Die Zuständigkeit richtet sich zum einen danach, wer den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassen hat, zum anderen nach dem Streitwert. Einzelheiten zu der Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen des Finanzrechtswesens sind in Art. 229 des spanischen Steuergesetzes geregelt.

Wenn der angefochtene Rechtsakt von den peripheren Einrichtungen der Allgemeinen Staatsverwaltung, der AEAT und den mit der Allgemeinen Staatsverwaltung verbundenen oder von ihr abhängigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sowie von den Einrichtungen der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften stammt, sind die TEAR bzw. TEAL (s.o.) zuständig.

Das TEAR bzw. TEAL verhandelt als einzige „Instanz“, wenn der Streitwert 150.000 Euro nicht übersteigt bzw. 1.800.000 Euro, wenn der Wert der Waren oder die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung angefochten wird. Es handelt in „erster Instanz“, sofern diese Beträge überschritten werden.

In letzterem Fall besteht zugleich die Möglichkeit, die Forderung direkt beim TEAC einzureichen, damit dieser in einer einzigen „Instanz“ entscheiden kann.

Das TEAC ist zuständig, wenn der angefochtene Rechtsakt von den zentralen oder übergeordneten Stellen der vorgenannten Verwaltungen stammt.

Darüber hinaus entscheidet es in „zweiter Instanz“ über Beschwerden gegen Entscheidungen des TEAR oder TEAL, die sich auf Forderungen beziehen, die 150.000 Euro bzw. 1.800.000 Euro im Falle der Festsetzung des Wertes oder der Steuerbemessungsgrundlage übersteigen (s.o.).

Enthält die Beschwerdeschrift bereits das tatsächliche und rechtliche Vorbringen (vgl. o.), ist die AEAT bei bestimmten Verwaltungsakten, z.B. solchen der Steuerverwaltung oder Verjährungserklärung, befugt, den Rechtsakt innerhalb der Weiterleitungsfrist teilweise oder vollständig aufzuheben (sog. verkürztes Verfahren).

Andernfalls gewährt das zuständige Rechtsbehelfsorgan den Beteiligten einen Monat lang Akteneinsicht, damit diese, soweit noch nicht erfolgt, ihr entsprechendes Vorbringen einreichen. Sodann wird eine Beweisaufnahme durchgeführt.

Steuer Spanien Rechtsweg – Entscheidung

Das Verfahren endet in der Regel durch eine Entscheidung, wonach der Beschwerde stattgegeben oder diese als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. Das TEA hat diese Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Jahr zu treffen. In gesetzlich ausdrücklich normierten Sonderfällen und im verkürzten Verfahren beträgt die Frist sechs Monate.

Das Verfahren kann aber auch dadurch beendet werden, dass der/die Beschwerdeführerin entweder auf sein/ihr geltend gemachtes Recht verzichtet, die Beschwerde zurücknimmt, sie verwirkt ist oder er/sie auẞergerichtlich befriedigt wird.

Instanzenzug

Auch wenn sog. „Tribunales“, also Gerichte über die Beschwerde entscheiden, sind die Tribunales económicos administrativos keine unabhängigen Gerichte iSd. deutschen Rechtsordnung.

Ihre Mitglieder sind Beamte der jeweiligen Exekutive, die per königlichem Dekret des Ministerrats ernannt und abgesetzt werden und die keine Eignungsprüfung ablegen, wie dies z.B. bei anderen Beamten der Fall ist, wie zuletzt das Urteil C-274/14 des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zum spanischen Verwaltungsrechtsweg klarstellt.
Ein königliches Dekret liegt in der Rangfolge der Rechtsnormen unmittelbar nach den Normen mit Gesetzesrang (Ley) und vor der Ministerialverordnung (orden ministerial), wird aber von der Exekutive und nicht von der Legislative erlassen und erfordert ausschließlich die Zustimmung des Ministerrats.

Die Entscheidungen der TEA sind daher keine Urteile, und obwohl sie organisch befugt sind, die Steuerzahler zu verpflichten, haben sie nicht die entsprechende rechtliche Bedeutung, da sie nicht von unabhängigen Richtern erlassen werden. Auch die Beschwerde löst also kein gerichtliches Verfahren aus.

Steuern Spanien Rechtsweg zum Verwaltungsgericht

Die Verfahren vor den TEA stellen nach gerichtlichen Maẞstäben folglich lediglich eine notwendige Zwischeninstanz ohne eigene Entscheidungsbefugnis dar und können weiter mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden.

So regelt auch Art. 249 des spanischen Steuergesetzes, dass gegen letztinstanzliche Entscheidungen des Finanzamts die Klage vor dem Verwaltungsgericht (recurso contencioso-administrativo) statthaft ist. Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsgerichtliche Klage iSd. der deutschen Rechtsordnung. Einzelheiten dazu sind wiederum in der spanischen Verwaltungsgerichtsordnung (Ley 29/1998, de 13 de julio, reguladora de la Jurisdicción Contencioso-administrativa) normiert.

Verwaltungsinterne Rechtsbehelfe

Darüber hinaus sind in den Art. 241-244 LGT verschiedene statthafte Rechtsbehelfe des sog. verwaltungsinternen Finanzrechtswegs (vgl.o.) benannt, die ebenfalls nicht der Judikative (poder judicial) zuzuordnen sind.

Dazu gehören der “Recurso de alzada ordinario“ (Art. 241), mit dem ein übergeordnetes Organ den Verwaltungsakt überprüfen soll, der “Recurso de anulación” (Art. 241 bis), gegen ablehnende Entscheidungen von Forderungen gegen die Verwaltung, der „Recurso contra la ejecución (Art. 241 ter), gegen eine Vollstreckung, der „Recurso extraordinario de alzada para la unificación de criterio (Art. 242) und der „Recurso extraordinario para la unificación de doctrina“ (Art. 243) also die Rechtbehelfe zur Vereinheitlichung der Kriterien oder der Doktrin sowie der „Recurso extraordinario de revisión“ (Art. 244) zur außerordentlichen Überprüfung, im Falle der Ausschöpfung vorheriger Rechtsbehelfe.

Fazit Steuer Spanien Rechtsweg:

Sofern in Steuerangelegenheiten der TEAR aufgrund der Höhe des Betrages nicht in “einziger Instanz”, sondern in “erster Instanz” entscheidet, muss das „Zentrale Wirtschafts-Verwaltungsgericht“ (TEAC) angerufen werden, damit es die Entscheidung des TEAR überprüft.

Der Rechtsbehelf kann entweder vom Steuerpflichtigen oder von der Verwaltung selbst eingelegt werden, wenn die Entscheidung des TEAR den Forderungen des Steuerpflichtigen zuwiderläuft.

In der Beschwerdeschrift muss der Steuerpflichtige den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe darlegen, auf die er seine Beschwerde stützt und die Unterlagen beifügen, die er zur Begründung seiner Ansprüche für erforderlich erachtet. Außer in Ausnahmefällen und anders als bei Klagen vor dem TEAR erfolgt bei der Beschwerde vor dem TEAC keine nachträgliche Offenlegung der Akte für zusätzliche Behauptungen.

Der TEAC muss innerhalb eines Jahres nach Einreichung der Beschwerde eine Entscheidung treffen. Insoweit ist auch das “Schweigen der Verwaltung” zu beachten, so dass der Steuerpflichtige einen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn ihm nicht innerhalb dieser Frist ein ausdrücklicher Beschluss zugestellt wurde.

Die Entscheidung des Tribunal Económico-Administrativo Central setzt dem wirtschaftlich-administrativen Verfahren ein Ende.

Erst zu diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige dann eine verwaltungsrechtliche Klage einlegen, in diesem Fall vor der Audiencia Nacional.
Gegen die Entscheidungen der TEAR in der „einzigen Instanz“ ist vor den Obersten Gerichtshöfen (Tribunales Superiores de Justicia) der jeweiligen Autonomen Gemeinschaften vorzugehen, während gegen die der TEAC vor der Audiencia Nacional das Rechtsmittel eingelegt wird.

©2022 Steuer Spanien Rechtsweg: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht