Die neue spanische SL – SLNE

Neue Rechtsform spanische GmbH – Sonderform der S.L. in Spanien

Das Gesetzesprojekt zur Sociedad Limitada Nueva Empresa/SLNE (neue spanische SL bzw. GmbH neuer Gründung), veröffentlicht im „Boletin Oficial de las Cortes Generales“ vom 14. 06. 2002, welches das bisherige spanische GmbH-Gesetz Nr. 2/1995 zur Sociedad de Responsabilidad Limitada/SRL vom 23. 03. 1995 ändert, soll laut Gesetzesbegründung in Absatz II zur Gründung von neuen Unternehmen, vor allem von kleiner und mittlerer Größe (KMU, in Spanien Pymes genannt), anregen.

In den Motiven heißt es, diese seien das Rückgrat der spanischen und europäischen Wirtschaft und wären ausschlaggebend für die Bildung neuer Arbeitsplätze. Außerdem müsse die Motivation zur Gründung eines neuen Unternehmens dadurch unterstützt werden, dass rechtliche Probleme, die derzeit noch eine Behinderung für die Unternehmensgründer darstellen, so weit es geht, gelöst werden.

Damit setzt das Projekt die bisherigen Anstrengungen des europäischen Rates zur Verbesserung und Vereinfachung der Bedingungen zu Betriebsgründungen innerhalb der EU, insbesondere die Empfehlung 97/344/EG der Kommission vom 22.04.1997, um.

Diese zielen vor allem darauf ab, dass die Mitgliedsstaaten einfache und flexible Gesellschaftsformen entwickeln, die sowohl an die Bedürfnisse von Klein- und Kleinstbetrieben angepasst sind, als auch an die Möglichkeiten und Notwendigkeiten, die durch die Nutzung von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien entstehen (siehe u.a. Empfehlung 97/344/EG der Kommission vom 22.04.1997 zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen).

Das Gesetzesprojekt basiert vor allem auf drei Kernelementen: Einem Informationszentrum und Unternehmensgründungsnetz (Centro de Información y Red de Creación de Empresas: CIRCE), dem anwendbaren Recht der SLNE und einem vereinfachtem Buchführungssystem.

Die nachfolgende Bearbeitung konzentriert sich jedoch lediglich auf das neue anwendbare Recht, indem die wesentlichen Abschnitte dargestellt und kurz kommentiert werden.

I . Neue spanische SL – wichtige Aspekte des neuen anwendbaren Rechts

Um die Regelungen zur SLNE in das bestehende Recht aufzunehmen, wurde das Gesetz Nr. 2/1995 über die spanische GmbH durch ein neues 12. Kapitel erweitert, in dem die Einzelheiten der SLNE in sieben Teilabschnitten und 15 Artikeln geregelt werden. Die Neuerungen sind zum 01.06.2003 in Kraft getreten.

1. Neue Gesellschaftsform, subjektive Voraussetzungen, Gesellschaftsname und -zweck (Art. 130 – 133)

Die neue spanische SL ist laut Art. 130 eine Sonderform der GmbH in Spanien (Sociedad de Responsabilidad Limitada/SRL). Als solche stellt sie eine neue Gesellschaftsform dar, die aufgrund des Zieles, die Gründung und das Überleben von kleinen Unternehmen zu gewährleisten, eine Reihe von Besonderheiten aufweist.

Es dürfen grundsätzlich nur natürliche Personen Gesellschafter der SLNE werden, wobei deren Zahl bei Gründung des Unternehmens nicht über fünf liegen darf (vgl. Art. 133 Abs. 1). Dadurch wurde eine doppelte Beschränkung vorgenommen, indem man die Anzahl und Art der Gesellschafter festlegte, die normalerweise bei kleinen Unternehmen die Regel sind. Zugleich gilt die Einschränkung, dass im Falle einer Gründung durch einen Alleingesellschafter, dieser keine weitere Einmanngesellschaft gründen darf (vgl. Art. 133 Abs. 2).

Die Besonderheit im Bezug auf die Gesellschaftsbezeichnung besteht darin, dass ein gewisser Persönlichkeitsbezug gewährleistet werden soll, indem die neue spanische SL den Namen einer der Gründungsgesellschafter enthält, gefolgt von einem alphanumerischen Code, der eine einzigartige und unverwechselbare Identifikation der Gesellschaft ermöglichen muss (Art. 131 Abs. 1). Im Übrigen muss am Ende der Gesellschaftsbezeichnung, wie auch bei anderen Gesellschaftsformen erforderlich, die Bezeichnung „Sociedad Limitada Nueva Empresa“ oder das Kürzel „SLNE“ stehen (Art. 131 Abs. 3).

Die Festlegung des Gesellschaftszwecks ist eine weitere Neuerung in den Regelungen zur SLNE. Es gilt weitgehend Gestaltungsfreiheit für den Gesellschaftszweck, ohne die Verpflichtung, jeweils erhebliche Satzungsänderungen vornehmen zu müssen, was eine große Flexibilität in der Entwicklung unterschiedlichster wirtschaftlicher Aktivitäten gewährleisten soll. Nach Art. 132 Abs. 1 kann die neue spanische SL als Gesellschaftszweck die verschiedensten Tätigkeiten haben. Die dort angeführte Spanne reicht dabei von Land- oder Viehwirtschaft, Fischerei, Bau- und Industriewirtschaft, über Gewerbe, Hotelfach, Transport- und Kommunikationswirtschaft bis hin zu Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten oder Dienstleistungen im Allgemeinen. Diese facettenreiche Ausgestaltung des Gesellschaftszwecks trägt laut Gesetzesbegründung der Tatsache Rechnung, dass in den ersten Gründungsjahren bei kleinen Firmen ein wechselnder Unternehmenscharakter durchaus nicht ungewöhnlich ist. Außerdem erlaubt ein weitgehender Gesellschaftszweck die schnelle und einfache Eintragung der Satzung der SLNE. Als Einschränkung des Gesellschaftszwecks werden in Art. 132 Abs. 3 die Aktivitäten genannt, für die die Gründung einer Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima/SL) nötig wäre. Der Art. 132 Abs. 4 besagt weiter, dass Gesellschaften, die unter die Voraussetzungen des Artikel 75 Abs. 1 a) fallen, welcher für bestimmte Aktivitäten eine erhöhte steuerliche Transparenz erfordert, die Möglichkeit der Gründung einer SLNE versagt bleibt.

2. Gründungsvoraussetzungen neue spanische SL

Der zweite Teil des 12. Kapitels, der lediglich aus dem umfangreichen Art. 134 besteht, regelt die Voraussetzungen und die Vorgehensweise bei der Gründung einer SLNE. Zunächst ist auch für die Gründung einer SLNE die Eintragung in das Handelsregister erforderlich, wie es aus Gründen der Rechtssicherheit im spanischen Rechtssystem Tradition ist. Mit der Eintragung wird die neue spanische SL zur juristischen Person.

Neu ist, dass die Beurkundungs- und Eintragungsvorgänge der Gesellschaftsgründung durch Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken abgewickelt werden können, wodurch vor allem Zeit und Kosten gespart werden sollen. Anstelle einer Vielzahl von im Rahmen der üblichen Gesellschaftsgründung erforderlichen Dokumenten sieht die Neuerung ein Gesamtdokument vor. Für die Eintragung einer SLNE ist jedoch ebenfalls die übliche, persönliche Betreibung möglich, wenn es die Gesellschaftsgründer oder deren Vertreter so verlangen, wobei auch in diesem Fall die Bearbeitung und Beantwortung durch Notare und dem Handelsregister in derselben Zeit, sprich innerhalb von 24 Stunden erfolgen soll.

An die elektronische Versendung der Gründungsurkunde der Gesellschaft an das Handelsregister werden im Gesetz zur SLNE aufgrund des innovativen Charakters dieser Regelung besondere Anforderungen gestellt (vgl. Art. 134 Abs. 2 -11). So kann sie nur durch einen Notar erfolgen und muss auch im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zur Verwendung von Informations- und Telekommunikationstechniken genügen, wie sie auch für andere Register oder die Verwaltung in ähnlichen Fällen gelten.

Nach der Bestätigung durch den Notar, dass die Unternehmensbezeichnung unverwechselbar ist, muss das sogenannte „Elektronische Einheitsdokument“ (documento único électronico/DUE) an die zuständige Steuerbehörde geschickt werden, die nach der Zuteilung einer Steuernummer und der Überprüfung sonstiger steuerlicher Voraussetzungen das DUE an das Handelsregister weiterleitet. Das “Documento Unico Electrónico (DUE)” wird in der achten Zusatzbestimmung des Gesetzesprojekts (Disposición Adicional Octava) geregelt. Das DUE wird das Instrument sein, welches die Realisierung der elektronischen Gesellschaftseintragung ermöglicht. Es ist laut Absatz 1 der Zusatzbestimmungen das Dokument, welches mit allen erheblichen Daten der SLNE an die Register und die zuständigen Behörden geschickt werden kann, um die vorgeschriebenen Verwaltungs-, Steuer- und Sozialversicherungsvoraussetzungen erfüllen zu können, die für eine Gesellschaftsgründung nötig sind.

Unabhängig von der Form des Prozederes hinsichtlich der Gründungsdokumente dauert die Eintragung der Gesellschaft nicht länger als 24 Stunden ab Eingang bei der Behörde (Art. 134 Abs. 6). Derselbe Zeitraum gilt auch für die Fälle eines negativen Bescheids durch die Behörde oder wenn Heilungsmöglichkeit bei Mängeln besteht (Art. 134 Abs. 7 und 8). Unmittelbar nach der Eintragung wird das DUE mit den entsprechenden Registrierungsdaten an den Notar zurückgeschickt (Art. 134 Abs. 9). Als letzter Schritt für den Abschluss der Eintragung müssen die Dokumente dann an die Steuerbehörde weitergeleitet werden, die wiederum eine endgültige Steuernummer der nun rechtmäßig eingetragenen SLNE an die Gründungsgesellschafter zurückschickt (Art. 134 Abs. 10).

3. Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteile (Art. 135 bis 137)

Laut Art. 135 im dritten Teil des neuen 12. Kapitels darf die neue spanische SL ein Mindestgesellschaftskapital von 3.012 EUR und ein Höchstgesellschaftskapital von 120.202 EUR) nicht unter- bzw. überschreiten. Für das Mindestgesellschaftskapital gilt darüber hinaus die Einschränkung, dass es nur durch Geldeinlage eingebracht werden darf. Einigen sich die Gesellschafter auf eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals, so müssen sie folglich auch entscheiden, ob ihre SLNE in Zukunft einen anderen Gesellschaftscharakter bekommt oder in eine „gewöhnliche“ GmbH umgewandelt wird.

Im Bezug auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zeigt sich hier eine Besonderheit. Um die festgelegte Gesellschaftsgröße von fünf natürlichen Personen nicht zu gefährden, müssen Gesellschaftsanteile, die eine juristische Person erwirbt, in einem Zeitraum von drei Monaten an eine natürliche Person übertragen werden (Art. 136 Abs. 2). Geschieht dies nicht, so wird auf die neue spanische SL das übliche Recht der GmbH angewandt.

4. Gesellschaftsorgane (Art. 138 und 139), Satzungsänderungen (Art. 140) und Bilanzen (Art. 141)

Die wesentliche Neuerung besteht hier zum einen in der Einberufung der Gesellschafterversammlung per E-mail. Außerdem darf das Verwaltungsorgan der SLNE nicht in Form eines Vorstandes organisiert sein, was bei dieser kleinen Gesellschaftsform einleuchtet.

Für Satzungsänderungen gelten entsprechend dem geschlossenen Charakter, die minimalen und maximalen Voraussetzungen des Art. 135.

Zudem ist ein vereinfachtes Buchhaltungssystem vorgesehen, nach dem die gesamten üblicherweise zu führenden Bücher durch ein einziges Buch ersetzt werden können. Dieses beinhaltet lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens während des Jahres und bedarf nicht der Form der Bilanz.

Der entsprechende, vereinfachte Buchführungsplan ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Bearbeitung noch nicht veröffentlicht.

Die neuen Unternehmen können ggf. Steuerbefreiungen bei Verkehrs-, Körperschafts- und Stempelsteuern während der ersten zwei Jahre in Anspruch nehmen.

5. Auflösung und Umwandlung (Art. 142 bis 144)

Die Auflösung oder Umwandlung der SLNE erfolgt nach den Regeln und Motiven des Gesetzes zur SRL (vgl. Art. 104 LSRL) und falls aufgrund von Verlusten für die Dauer von mindestens sechs Monaten das Vermögen unter den hälftigen Betrag des Gesellschaftskapitals fällt oder sonstige steuerrechtliche Umstände die Auflösung erforderlich machen.

Die Umwandlung einer SLNE in quasi jede der spanischen Gesellschaftsformen ist möglich. Vor allem können die Gesellschafter die Geschäfte der SLNE auf der Basis des GmbH Gesetzes durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung und Satzungsänderung weiterführen.

6. Neue spanische SL – Stellungnahme und Fazit

Das Gesetzesprojekt “neue spanische SL bzw. GmbH neuer Gründung” geht einher mit entsprechenden Reformen der GmbH-Gesetzgebung in anderen europäischen Ländern, in welchen zum Teil diese als Reaktion auf eine Schwemme von Gründungen englischer Limited erfolgen.

So hat beispielsweise in Deutschland die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit in den Jahren 1999, 2002 und 2003 mit den so genannten Centros-, Überseering- und Inspire Art-Entscheidungen zu einem drastischen Rückgang der traditionellen GmbH-Gründung und einer Flut von Limited-Gründungen geführt. Nach diesen Entscheidungen, die zur Folge hatten, dass eine im europäischen Ausland gegründete Gesellschaft in anderen EU – Mitgliedsländern anzuerkennen ist wurden infolge niedriger Gründungskosten und fehlenden Mindestkapitalerfordernisses alleine in Deutschland in den Jahren 2003 – 2006 über 10.000 englische Limited im Handelsregister eingetragen. Diese Zahl ist i. H. auf einen Gesamtbestand von ca. 70.000 im Handelsregister eingetragenen GmbH beachtlich.

Während in Deutschland die GmbH-Reform eine Reduzierung des Mindestkapitals der GmbH vorsieht, gehen Projekte anderer EU-Länder wie Portugal und Niederlande mit einer Abschaffung der Mindestkapitalsvorschriften weiter; Frankreich hatte bereits im Jahre 2003 die 1-Euro GmbH (S.A.R.L.) eingeführt.

Der spanische Gesetzgeber versucht mit der SLNE eine schnell zu gründende und einfach zu handhabende Version neben den bisherigen GmbH zu schaffen.

Die neue spanische SL scheint zwar grundsätzlich auch für ausländische Investoren interessant. Zu beachten ist allerdings, dass dies in erster Linie natürliche Personen als Gesellschafter betrifft, da diese Gesellschaftsform als Tochter ausländischer Kapitalgesellschaften nicht in Betracht kommt.

Die Praxis wird im Übrigen zeigen, ob mit der Neuerung und dem Einsatz der modernen Informationstechniken die angestrebten Ziele erreicht werden und das Modell angenommen werden wird.

Denn seinem Vorteil der schnelleren Durchführung steht zum einen die systembedingte mangelnde Flexibilität im Rahmen der bei Gründung zu treffenden Entscheidungen entgegen. Zum anderen werden die eingeräumten Steuervorteile aufgrund der Befristung auf 2 Jahre in aller Regel ins Leere gehen.

 

©2006 Verfasser neue spanische SL: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht

Gesamtartikel des Verfassers zu beziehen über das Referat “Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht” der Servicestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Bundesagentur für Außenwirtschaft