Schenkungssteuer Spanien

Schenkungsrecht SpanienBesteuert wird im Rahmen der Schenkungssteuer Spanien ein Übertragungsakt unter Lebenden, der ohne Gegenleistung zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten führt.
Unbeschadet der Staatsangehörigkeit des Schenkenden oder des Beschenkten und der Frage, ob in Spanien ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist beispielsweise für in Spanien belegenes Vermögen welches übertragen wird, spanische Schenkungssteuer zu entrichten. Der (ständige) Wohnsitz ist allerdings entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien vorliegt und, infolge dessen, dass dort jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) zur Erhebung der Schenkungsteuer für in ihrem Gebiet belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für die Frage der Höhe des Steuersatzes der spanischen Schenkungssteuer und ggf. anzuwendender Freibeträge.

Anwendbarkeit der Schenkungssteuer Spanien

Gesetzlich geregelt ist die Schenkungssteuer Spanien durch das Steuergesetz über Erbschaften und Schenkungen (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) sowie der Verordnung 2488/2014 vom 29.12 über die Steuerformulare 650, 651, 655 und umfasst gemäß Art. 3 des Gesetzes

„a) den Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder jedwedes andere Nachfolgerecht,

b) den Erwerb von Gütern und Rechten durch Schenkung oder jedwedes andere unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden

c) den Erhalt von Beträgen durch in Lebensversicherungen Begünstigte in Fällen in denen der Vertragsschließende nicht auch der Begünstigte ist, mit Ausnahme der in Art. 16.2, a) des spanischen EinkStG oder anderen Gesetzen speziell geregelten Fällen“.

In Fällen, in denen ein Erbe oder Vermächtnisnehmer freiwillig darauf zugunsten einer anderen Person verzichtet, kann dies als Schenkung angesehen werden.

Wer in Spanien sogenannt nicht resident und damit wegen fehlendem ständigen Wohnsitz beschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt ebenso wie im Falle der Erbschaft, nur hinsichtlich des dortigen Vermögens der Schenkungssteuer Spanien.
Dies gilt in jedem Falle bei Schenkung einer Immobilie. Zur Eintragung des Begünstigten als neuem Eigentümer im Eigentumsregister ist dabei der Nachweis der Begleichung der Schenkungssteuer in Spanien erforderlich.
Bei Schenkung von Geld seitens einer natürlichen Person (Schenker), hängt die Steuerpflicht in Spanien davon ab, ob der Schenker oder Beschenkte in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist und sich der Geldbetrag in Spanien oder im Ausland befindet.
So kommt es zum Ansatz von Schenkungssteuer Spanien im Falle einer Schenkung seitens eines im Anwendungsbereich des Gesetzes unbeschränkt Steuerpflichtigen von einem Konto einer dort ansässigen Bank an eine im Ausland ansässige Person, nicht aber im Falle, in dem die Schenkung von einem Auslandskonto des Schenkers erfolgt. Bei einer Schenkung von Geld seitens eines nicht in Spanien steuerlich Ansässigen an einen dort Ansässigen, fällt die Schenkungssteuer Spanien im Moment der Schenkung an.

Ort der Steuerpflicht

Bei der Schenkungssteuer handelt es sich um eine staatliche Steuer, die jedoch von den Autonomen Gemeinschaften verwaltet wird, d.h., dass jede Autonome Gemeinschaft den ggf. einzuzahlenden Steuerbetrag unter Ansatz ihrer eigenen Freibeträge, Ermäßigungen und Abzüge von der Steuerschuld verringern kann.

Die Steuer fällt nur auf den Erwerb von Gütern und Rechten durch natürliche Personen, nicht aber durch Unternehmen, an. Im Falle von Übertragungen zu Erwerbszwecken unter Lebenden, d.h. Schenkungen, ist dabei der der Beschenkte steuerpflichtig.

Wie ausgeführt gelten neben den staatlichen Vorschriften die der Autonomen Gemeinschaften. Im Falle von Schenkungen sind die Anknüpfungspunkte zur Anwendung von Vorschriften einer Autonomen Gemeinschaft im jeweiligen Fall grds. wie folgt:

  • Die Schenkung einer Immobilie wird in der Autonomen Gemeinschaft besteuert, in der sich die Immobilie befindet
  • Die Schenkung eines anderen Vermögenswerts oder Rechts (einschließlich Geldbeträge) wird in der Autonomen Gemeinschaft besteuert, in der der Beschenkte ansässig ist.

Sofern allerdings der Beschenkte Steuerausländer ist, galt bis 2014 in diesen Fällen, wie auch bei Erbschaften, mangels Ansässigkeit in einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft nur die staatliche Regelung, die weniger Freibeträge, Abzüge und Ermäßigungen vorsah.
Zwztl. hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-127/12, Urteil vom 3. September 2014, entschieden, dass eine solche Behandlung für EU-Bürger diskriminierend ist.
Infolgedessen wurde das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz dahingehend geändert, dass für Schenkungsfälle Folgendes hinzugefügt wurde:

–    Im Falle einer Schenkung einer in Spanien gelegenen Immobilie kann der in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Beschenkte die Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft anwenden, in der die besagte Immobilie belegen ist.

–    Im Falle einer Schenkung einer außerhalb Spaniens, aber in einem EU- Mitgliedstaat belegenen Immobilie kann der in Spanien ansässige Beschenkte die Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der Empfänger ansässig ist.

–    Beim Erwerb jeder anderen Art von Vermögensgegenständen oder Rechten, mithin Geld, ist der in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Beschenkte berechtigt, die Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der sich der Vermögensgegenstand während der meisten Tage des unmittelbar vorangegangenen Fünfjahreszeitraums befunden hat.

Tabelle Steuerpflicht

SCHENKER BESCHENKTER SCHENKGEGENSTAND ANZUWENDENDE NORM
Ansässig Spanien Ansässig Spanien Immobilie belegen in Spanien Gebietsautonomie der Belegenheit der Immobilie
Ansässig Spanien Ansässig Spanien Immobilie im Ausland Staatliche Norm, optional die der Gebietsautonomie der Ansässigkeit des Beschenkten
Ansässig Spanien Ansässig Spanien Anderer Vermögenswert od. Recht Gebietsautonomie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen
Ansässig Spanien Nichtansässig Spanien Immobilie belegen in Spanien Gebietsautonomie der Belegenheit der Immobilie
Ansässig Spanien Nichtansässig Spanien Immobilie od. and. Verm.wert im Ausland Unterliegt nicht spanischem Schenkungssteuerrecht
Ansässig Spanien Nichtansässig Spanien Anderer Vermögenswert od. Recht Spanien Staatliche Norm, optional die der Gebietsautonomie der Belegenheit an der Mehrheit der Tage in den letzten 5 Jahren
Nichtansässig Spanien Ansässig Spanien Immobilie belegen in Spanien Gebietsautonomie der Belegenheit der Immobilie
Nichtansässig Spanien Ansässig Spanien Immobilie od. and. Verm.wert im Ausland Staatliche Norm, optional die der Gebietsautonomie der Ansässigkeit des Beschenkten
Nichtansässig Spanien Ansässig Spanien Anderer Vermögenswert od. Recht in Spanien Gebietsautonomie der Ansässigkeit des Beschenkten

(* Nichtansässige bedeutet nicht steuerpflichtig, in Spanien, unabhängig davon, ob Ansässigkeit in der EU oder einem Drittland)

Zahlungsfrist

Die Frist für die Zahlung der Schenkungssteuer in Spanien beträgt grds. 30 Werktage ab dem Folgetag des den Schenkungsakt oder –vertrag begründenden Tag.

Für den Fristenlauf einer Verjährung der Zahlung der Schenkungsteuer Spanien und der gemeindlichen Wertzuwachssteuer von grds. 4 Jahren ist die Möglichkeit der behördlichen Kenntnisnahme erforderlich. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die Schenkung nicht in Spanien vollzogen worden ist.

Berechnung und Bescheid

Wie in Spanien im Steuerrecht üblich, gilt auch hier das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación), mithin der eigenständigen Angabe des Wertes, der selbständigen Berechnung sowie der Abgabe und Begleichung der Schenkungssteuer innerhalb der vor genannten Frist ohne vorherigen Bescheid des Finanzamts.

Höhe der Steuer

Da wie oben ausgeführt jede Gebietsautonomie in Spanien selbst zur Erhebung der Schenkungssteuer berechtigt ist, legen auch diese und nicht der spanische Staat die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Freibeträge fest.
Dabei ist der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem für die persönlichen Freibeträge entscheidend. Es kommen 4 verschiedene Steuergruppen oder Steuerklassen in Betracht:

  1. Steuergruppe 1:

Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind.

  1. Steuergruppe 2:

Abkömmlinge und Adoptivkinder, die älter als 21 Jahre alt sind, Ehegatten oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit gleichen Rechten, Verwandte aufsteigender Linie und Adoptiveltern

  1. Steuergruppe 3:

Verwandte in der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge

  1. Steuergruppe 4:

Verwandte in der Seitenlinie des zweitens und dritten Grades und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen; diese können keine Freibeträge geltend machen.

Für in Spanien residente Personen gibt es darüber hinaus weitere Freibeträge.

Zu beachten sind darüber hinaus die Höhe des Vorvermögens des Beschenkten, wie auch der Sachverhalt etwaiger Vorschenkungen in einem Vierjahreszeitraum.

Steuersatz

Die spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,65 % und steigen progressiv abhängig von der Höhe der Schenkung auf bis zu 34 % (Tabelle, s.u.).

Zu beachten ist jedoch wie ausgeführt, dass die Regeln der Gebietsautonomien, unter Beachtung obiger Ausführungen, nur beschränkte Geltung für nicht Residente haben, diese gemäß EuGH aber nicht grds. schlechter gestellt werden dürfen als in Spanien Ansässige.
Demgemäß haben Steuerpflichtige der Schenkungssteuer Spanien, die nicht dort aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in denen sich die der Vermögenswert, so z.B. eine Immobilie befindet.
Bei Schenkungen von Immobilien, die nicht in Spanien, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, haben die in einer spanischen autonomen Gemeinschaft steuerlich Ansässigen das Recht, das Schenkungssteuergesetz dieser autonomen Gemeinschaft anzuwenden.
Im Falle von Schenkungen in Spanien befindlicher beweglichen Sachen, mithin Schenkung von Geld, bspw., haben nicht in Spanien aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums steuerlich Ansässige das Recht, das Schenkungssteuergesetz der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in denen der Schenkungsgegenstand die Mehrzahl an Tagen der unmittelbar vorausgehenden letzten fünf Jahren, befindlich war.

Die Freibeträge der jeweiligen Gebietsautonomie kann die Schenkungssteuer im Einzelfall ganz erheblich senken. So besteht bspw. auf den kanarischen Inseln Im Fall einer Schenkung zwischen Angehörigen der Steuergruppen I und II (u.a. Eltern und Kinder, s.o.) eine Bonifikation von 99,9 %. Voraussetzung ist dabei aber eine notarielle Beurkundung der Schenkung und, dass in den letzten drei Jahren zuvor diese Vergünstigung nicht bereits in Anspruch genommen wurde.

Schenkungssteuer Spanien  und Deutschland – Doppelbesteuerung

Zu beachten ist grundsätzlich, dass neben der beschränkten oder unbeschränkten Schenkungssteuerpflicht in Spanien auch in Deutschland die Voraussetzungen für (mglw. erweiterte) beschränkte oder (erweiterte) unbeschränkte Schenkungssteuerpflicht erfüllt sein können, was eine Doppelbesteuerung zur Folge haben kann.

Zwar haben Deutschland und Spanien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet, die Schenkungssteuer ist aber dort ausdrücklich ausgenommen. Daher besteht grundsätzlich Schenkungssteuerpflicht in beiden Staaten, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine, ggf. anteilige, Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Steuer möglich ist.

Schenkungssteuer Spanien und gemeindliche Wertzuwachsssteuer

Die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia municipal oder Impuesto sobre el incremento del valor de terrenos urbanos), fällt nicht nur beim Verkauf einer Immobilie in Spanien, sondern grds. auch bei Schenkung einer Spanienimmobilie an.

Das Recht diese Steuer neben der staatlichen Steuer zu erheben, die den Zuwachs des Wertes eines mit einer Immobilie bebauten Grundstücks besteuert, steht den spanischen Gemeinden am Belegenheitsort des Hauses oder der Wohnung zu. Anders als beim Verkauf wird hier der Zuwachs des Wertes der Immobilie zwischen dem Erwerbsvorgang des Schenkenden und dem Zeitpunkt des Übergangs auf den Beschenkten besteuert. Zeiträume unter einem Jahr und über 20 Jahren sind regelmäßig von der Plusvalía befreit.

Die Höhe der Wertzuwachssteuer wird aufgrund von in den Gemeindesatzungen niedergelegten Hebesätzen und Schlüsseln errechnet und ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Gemeinden räumen Steuerbefreiungen beim Erbfall ein, andere größere Gemeinden, wie bspw. Barcelona setzen gemeindliche Wertzuwachssteuer auch bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr zwischen Erwerb und Übertragung der Immobilie an.

Schenkungssteuer und Einkommensteuer

Im Zusammenhang mit den steuerlichen Folgen einer Schenkung sind, abhängig vom Gegenstand der Schenkung nicht nur die Schenkungssteuer und die Wertzuwachssteuer, sondern ggf. auch die Einkommensteuer (IRPF) zu berücksichtigen.
Die Person, die die Schenkung erhält (Beschenkte), muss Schenkungssteuer zahlen. Handelt es sich um eine städtische Immobilie, die im Wert gestiegen ist, muss sie außerdem die kommunale Wertzuwachssteuer entrichten.
Die Person, die allerdings schenkt (Schenker), muss ggf. die Schenkung bei ihrer Einkommensteuererklärung (IRPF) angeben. So bei Schenkungen von Immobilien, also Wohnungen, Grundstücke, Gebäude usw.
Insoweit ist in der persönlichen Einkommensteuer des Schenkers der Kapitalgewinn oder Vermögenszuwachs den die Immobilie zwischen Anschaffung und Übertragung durch Wertsteigerung ggf. erfahren hat, deklariert und versteuert werden.

Diese steuerlichen Folgen sind vorab ebenso zu berechnen und zu berücksichtigen wie die Frage, ob, sofern nicht zu Lebzeiten der Bedarf einer Übertragung besteht, nicht der Erbfall abgewartet und die in vielen Gebietsautonomien nicht unerheblichen Freibeträge ausgenutzt werden sollte.

Freibeträge nach Gebietsautonomien

Andalusien

Aragón

Asturias

Canarias

Cantabria

Cataluña

Castilla la Mancha

Castilla y León

Euskadi

(Im Baskenland gibt es in den einzelnen Provinzen jeweils Sonderregelungen)

Extremadura

Galicia

La Rioja

Madrid

Murcia

Navarra

Valencia

Tabelle Schenkungssteuer Spanien (Staat)

 Bemessungsgrdl. bis Steuer Euro Bemess.grdl. bis Anzuwend. St.satz
0,00  .. 7.993,46 7,65
7.993,46 611,50 7.987,45 8,50
15.980,91 1.290,43 7.987,45 9,35
23.968,36 2.037,26 7.987,45 10,20
31.955,81 2.851,98 7.987,45 11,05
39.943,26 3.734,59 7.987,45 11,90
47.930,72 4.685,10 7.987,45 12,75
55.918,17 5.703,50 7.987,45 13,60
63.905,62 6.789,79 7.987,45 14,45
71.893,07 7.943,98 7.987,45 15,30
79.880,52 9.166,06 39.877,15 16,15
119.757,67 15.606,22 39.877,16 18,70
159.634,83 23.063,25 79.754,30 21,25
239.389,13 40.011,04 159.388,41 25,50
398.777,54 80.655,08 398.777,54 29,75
797.555,08 199.291,40 sodann 34,00

Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

©2014 Verfasser Schenkungssteuer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht