Die EinmannGmbH Spanien – Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung spanischen Rechtes

EinmannGmbH SpanienSeit dem 1. Juni 1995 gilt für spanische GmbH’s die verbindliche Anwendung des neuen Gesetzes der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( im Folgenden “GmbHG” genannt), ein Normenwerk, welches bedeutsame Neuerungen bei der Regelung der am meisten verwendeten Gesellschaftsform mit sich brachte. Eine der einschneidenden Neuerungen war die der Einführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Form der Einmanngesellschaft bzw. Einpersonengesellschaft (Sociedad limitada unipersonal (SLU) – EinmannGmbH Spanien). Die zuvor üblichen Hilfskonstruktionen im Wege von Strohmanngründungen und nachfolgender Übertragung des zumeist einzigen Geschäftsanteiles entfallen damit endgültig.

Mit der Zulassung dieser Art der GmbH hat der Gesetzgeber eine Reihe von Bestimmungen, beispielsweise bezüglich der Veröffentlichungsregelungen und der Festsetzung des Maßes der Kontrolle hinsichtlich Verträgen zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft, im Interesse des Schutzes Dritter festgelegt.

Kein Rechtssatz ohne Sanktion und möglicherweise wäre die Neuregelung ohne Einführung einer einfachen strafrechtlichen Regelung hinsichtlich der Nichterfüllung von Steuerverbindlichkeiten der Einmanngesellschaft überhaupt nicht erfolgt; so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verhängung bloßer Verwaltungssanktionen abgeschafft und bestraft in bestimmten Fällen die Nichterfüllung, indem er eine der wesentlichen Grundlagen der Handelsgesellschaften, welche nicht selten gerade ihre Existenz ausmachen, nämlich die Beschränkung der Haftung des Gesellschafters oder Alleingesellschafters angreift und für Gesellschaftsschulden haftbar macht.

Einige grundlegende Fragen zur Figur der EinmannGmbH Spanien:

1. WANN BESTEHT EINE EINMANNGESELLSCHAFT?

Nach der Lektüre des Artikel 125 des GmbHG lassen sich folgende Gesellschaften als EinmannGmbH Spanien ansehen:

– Die von einem einzigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) gegründeten Gesellschaften

– Die Gesellschaften, deren Anteile zu Eigentum eines einzigen Gesellschafters übertragen worden sind

– Die Gesellschaften deren Anteile i. Ü. im Eigentum eines einzigen Gesellschafters stehen.

– Die Gesellschaften, deren Anteile im Eigentum eines einzigen Gesellschafters stehen, auch wenn ein

Nießbrauchs-, Pfandrecht oder Beschlagnahme zugunsten Dritter besteht.

2. WANN BESTEHT KEINE EINMANNGESELLSCHAFT?

Es besteht keine EinmanngGmbH Spanien in den folgenden angenommenen Fällen:

– wenn die Anteile an einer Gesellschaft im Eigentum von zweien oder mehreren Gesellschaften stehen, deren Anteile ihrerseits im Eigentum einer einzigen Gesellschaft stehen

– wenn das praktisch gesamte Gesellschaftskapital und die volle Haftung und Kontrolle der Geschäftsführung einem einzigen Gesellschafter zuzuordnen sind, aber ein einziger Geschäftsanteil in Händen eines Dritten befindlich ist.

– in dem Falle, dass die Anteile im Eigentum eines einzigen Gesellschafters stehen, wenn sich bezüglich auch nur eines Anteiles jedwede Art von Miteigentum ergibt.

Aus der dargelegten Kasuistik lässt sich folgern, dass das Gesetz ein “formelles” Konzept der Einmanngesellschaft verfolgt, in dem Sinne, dass in keinem Falle eine Einmanngesellschaft vorliegt, wenn die Gesellschaft mehr als einen Gesellschafter hat, obwohl tatsächlich eine Situation der “ materiellen” oder “substanziellen” Einmanngesellschaft vorliegen könnte.

3. VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH EINMANNGESELLSCHAFTEN

3.1 VERÖFFENTLICHUNG

Es sind die folgenden Verpflichtungen bzgl. der Veröffentlichung vorgesehen:

– Im Handelsregister einzutragende Urkunde über die Eigenschaft der Einmanngesellschaft:

Es ist die Zusammensetzung einer Einmanngesellschaft, der Verlust der genannten Eigenschaft, der Wechsel des einzelnen Gesellschafters oder der Umstand der plötzlich eintretenden Einmanngesellschaft als Konsequenz der Gruppierung sämtlicher Anteile auf einen einzigen Gesellschafter festzustellen und einzutragen.

– In der Geschäftsdokumentation wie Bestellungen und Rechnungen, sowie in zu veröffentlichenden Satzungsänderungen ist eindeutig auf den Umstand der Eigenschaft als Einmanngesellschaft hinzuweisen.

So ist auf dem Briefpapier zu vermerken: Einmanngesellschaft, in das Handelsregister von xxxxxxx eingetragen, im Band xxx, Buch xxx, Seite xxx, EintragungNr. xx , SteuerNr.xxx”:

3.2. INFORMATION ÜBER DIE VERTRÄGE ZWISCHEN DER GESELLSCHAFT UND DEM ALLEINGESELLSCHAFTER

– Die Verträge zwischen dem Einmanngesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich zu fassen.

– Die Verträge sind in ein Vertragsregisterbuch einzutragen, das ebenso wie die übrigen gesetzlich zu führenden Bücher zu beglaubigen ist.

– Im Lagebericht der Jahresabschlüsse hat eine individuelle Bezugnahme auf jeden einzelnen dieser Verträge zu erfolgen

3.3 BESCHLÜSSE

– Die Entscheidungen des Alleingesellschafters sind in einem Protokollbuch schriftlich zu fixieren, in ähnlicher Form wie bei den übrigen GmbH.

4. FRISTEN

Die vorgenannten Verpflichtungen sind zu erfüllen:

Hinsichtlich der Verträge zwischen                             mit Eintritt dieses Umstandes

Einmanngesellschaft und -gesellschafter

Vermerk in den Handelsbriefen                                   ebenso

der Gesellschaft über die

Eigenschaft der EinmannGmbH Spanien

Eintragung der Änderung nach                                     in den 6 auf die Übertragung folgenden

Mehrmanngründung                                                      Monaten

in das Handelsregister

5.FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

5.1.  VERÖFFENTLICHUNG

VERPFLICHTUNG                                                            FOLGE

Keine Eintragung der Eigenschaft der                          Persönliche

Einmanngesellschaft in das Handelsregister               und gesamtschuldnerische Haftung für

innerhalb der vorgesehenen Fristen                             eingegangene Verpflichtungen

5.2. VERTRAGSSCHLUSS  DES ALLEINGESELLSCHAFTERS MIT DER  EINMANNGMBH SPANIEN

VERPFLICHTUNG                                                             FOLGE

Mangel der Führung des Vertragsregister-                   Im Falle vorübergehender oder

Buches oder Fehlen einzelner Verträge bzw.                endgültiger Zahlungsunfähigkeit

fehlende Bezugnahme im Lagebericht bzw.                 der Gesellschaft kein Einwand mit

keine Vorlage des Jahresabschlusses beim                   vertragsgegenständlichen Regelungen

Handelsregister                                                                zu Lasten Dritter

Das heißt im Falle, in dem die Verpflichtung der Eintragung der Eigenschaft der Einmanngesellschaft in der angeführten Fristen nicht erfüllt wird, besteht die Gefahr, der persönlichen, unbeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung des alleinigen Gesellschafters für Gesellschaftschulden im Zeitraum des Bestehens der Situation der Einmanngesellschaft.

Dies bedeutet, dass durchaus anzuraten ist, die Situation möglicher Schuldnergesellschaften insoweit zu überprüfen, um ggf. Wege persönlicher Haftung zu eröffnen.

©2003 Verfasser EinmannGmbH Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht