Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien

Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien

Geschäftliche Aktivitäten in einem anderen Land als das des Ansässigkeitsstaates können als solche einer Betriebsstätte qualifiziert werden. Eine solche Qualifizierung kann nicht nur zu den Folgen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte, sondern vielmehr auch zu einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte führen. Zur Begründung einer solchen steuerlichen Betriebsstätte bedarf es nicht zwingend eines formalen Aktes, die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität kann im Einzelfall ausreichend sein, faktisch eine Betriebsstätte im Ausland zu schaffen. Der vorliegende Artikel Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien behandelt die Problematik anhand eines Beispielfalls aus der Praxis.

Bei Bezügen von Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dann, wenn sie auf eine dort belegene Betriebstätte des Unternehmens entfallen. Dabei werden der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen, welche sie als quasi selbständiges Unternehmen durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie darstellt, erzielt hätte.

Bei der Betrachtung des Begriffs der Betriebsstätte, wie sie die spanische Steuerbehörde vornimmt, ist zu beachten, dass umsatzsteuerliche Betriebstätten und körperschaftsteuerliche Betriebstätten nicht gleich definiert und behandelt werden, so dass eine Betriebsstätte im Sinne der Mehrwertsteuer, nicht aber im Sinne der Körperschaftsteuer vorliegen kann. Auch der umgekehrte Fall kann in seltenen Ausnahmen vorliegen.

Mehrwertsteuerpflichtige Personen

In Artikel 84 des spanischen Umsatzsteuergesetzes 37/1992 werden die Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke wie folgt definiert:
“Für die Zwecke dieses Artikels gelten Steuerpflichtige als in dem Gebiet ansässig, in dem die Steuer erhoben wird, wenn sie über einen geschäftlichen oder steuerlichen Sitz oder eine Betriebsstätte verfügen, die an der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist, die der Steuer unterliegen. Eine solche Betriebsstätte gilt als an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt, wenn sie ihre materiellen und personellen Produktionsfaktoren oder einen von ihnen für die Ausführung jeder dieser Dienstleistungen organisiert”.

Zuvor bestimmte das Gesetz in seinem Artikel 69 dass als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, an der Unternehmer oder Freiberufler geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, gilt.

Die Betriebstätte gilt daher als Steuerpflichtiger für die Mehrwertsteuer, soweit sie an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist.

Steuerpflicht Körperschaftsteuer

Soweit jedoch die Körperschaftsteuer und die spanische Einkommensteuer für Gebietsfremde betroffen ist, ist die Definition in dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem betreffenden Land zu beachten und kann für bestimmte Fälle diese ausdrücklich als  Betriebsstätte ausschließen, so zum Beispiel für Warenlager.
Diese können nach der Definition im spanischen Umsatzsteuergesetz hingegen sehr wohl als Betriebsstätte für Umsatzsteuerzwecke angesehen werden, was auch bestimmte formale Verpflichtungen und Meldungen mit sich bringt.  

 

Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien – Anwendbarkeit Doppelbesteuerungsabkommen

Betriebsstätte im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ist eine ständige Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zu beachten ist, dass bspw. bereits ein dedizierter Server im Ausland im Rahmen eines Onlinevertriebs die Voraussetzung einer dortigen festen Geschäftseinrichtung erfüllen kann.

Die Definition des Begriffs der Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist insbesondere von Bedeutung für die Unternehmensgewinne, mithin die Körperschaftsteuer. Denn diese werden grds. im Land der Unternehmensansässigkeit besteuert. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist jedoch der Teil, der in einer ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet wird. Die DBA sollen u. a. dazu dienen, Manipulationen zur Steuerung des Orts an dem Gewinn besteuert wird zu verhindern.

Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien – EU Richtlinie

Umsatzsteuerliche Betriebstätten sind von dieser Regelung allerdings nicht umfasst, da das DBA keine Regelungen zur Umsatzsteuer trifft. Insoweit ist auf die entsprechende Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der EU 2006/112/EG und die nationalen Umsatzsteuergesetze zurückzugreifen.

Die Regelungen des spanischen UstG (Ley del IVA) entsprechen in seinem Artikel 69 im Wesentlichen denen des og. Art. 5 DBA. Allerdings bestimmt in Abs. 3 Buchstabe e) des Artikels 69, dass Installationen die mit ständigem Charakter durch einen Unternehmer oder Selbständigen zum Zwecke der Lagerung und späterer Übergabe seiner Waren genutzt werden, eine Betriebstätte nach spanischem Umsatzsteuerrecht begründen.

Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien – Beispiel

Im Beispielsfall kauft ein deutscher Unternehmer der spezialisiert auf den Vertrieb von Salz ist, in Spanien abgebautes Meeressalz, lässt es dort verpacken und verkauft dieses Salz sodann in Spanien wie auch nach entsprechendem Verbringen in Deutschland. Er verfügt in Spanien weder über Personal, noch Lager oder Büroräume.

Insoweit ist zu beachten, dass die vertragliche Fertigung oder Bearbeitung eines Produkts seitens eines spanischen Unternehmens in Spanien nicht zwingend eine dortige Betriebsstätte für das deutsche Unternehmen begründet.

Ebensowenig begründet automatisch die Beauftragung von bspw. Lager- oder Logistikarbeiten bzgl. der hergestellten und transportierten Artikel eine spanische Betriebsstätte.

Allerdings ergeben sich steuerliche Folgen aus der Veräußerung und Übergabe des Salzes im Hinblick auf die spanische Umsatzsteuer (IVA).

Gemäß Art. 68.1 des spanischen UStG (Ley del IVA), gilt grds., dass Übergaben zur Disposition des Erwerbers die nicht Gegenstand des Transports oder Verschiffung von Spanien ins Ausland sind, am Ort der Zurverfügungstellung zugunsten des Erwerbers steuerpflichtig sind. Dies ist grds. am Geschäftssitz des Verkäufers oder an einem sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Ort.

Daraus folgt, dass die Übergabe von in Spanien abgebautem und durch das spanische Abbauunternehmen im Wege der Versendung an jedweden in Spanien gelegenen Ort weiter geleitetes Salz, auch wenn dies im Interesse des in Deutschland ansässigen Unternehmens erfolgt, als in Spanien umsatzsteuerlich steuerbarer Vorgang anzusehen ist, auch wenn das Produkt später das Land verließe. Mithin unterliegt dieser Vorgang spanischer Umsatzsteuer unter Verwendung spanischer Steuernummern.

Wenn hingegen die Übergaben des Salzes, sei es, dass die Verschiffung oder der Transport durch den Verkäufer, durch den Käufer oder durch einen seitens Käufer oder Verkäufer beauftragten Dritten erfolgt, nach Deutschland oder jedwedes andere EU-Land erfolgen, diese umsatzsteuerfrei zu behandeln sind, sofern der deutsche Unternehmer über eine spanische Umsatzsteueridentnummer (UStIDNr.) verfügt (Art. 25 LIVA).

Desweiteren entstehen steuerliche Folgen aus der Abfüllung und Verpackung des Salzes im Hinblick auf die spanische Umsatzsteuer (IVA)

In Übereinstimmung mit Art 69 Ley del IVA gilt grds. dass Dienstleistungen in Spanien Umsatzsteuerpflicht begründen, wenn sie auf spanischem Territorium erbracht gelten, der Empfänger Unternehmer ist und als solcher handelt und der Ort dessen wirtschaftlicher Tätigkeit in Spanien liegt oder er dort über eine ständige Betriebsstätte verfügt, unbeschadet dessen, wo der Dienstleister ansässig ist und von welchem Ort aus die Dienste geleistet werden.

Mithin liegt infolge dessen, dass das spanische Verpackungsunternehmen diese Dienstleistung für den deutschen Unternehmer, also einem nicht in Spanien ansässigen Unternehmen  erbringt, das auch dort nicht über eine Betriebsstätte verfügt, eine in Spanien umsatzsteuerlich nicht steuerbare, intrakommunitäre Dienstleistung vor.

Steuerliche Behandlung der verpackten Ware im Hinblick auf die spanische Umsatzsteuer

Wie bereits zuvor ausgeführt gelten grds. die Übergaben von Waren zur Verfügung des Erwerbers die nicht Gegenstand von Verschiffung oder Transport ins Ausland sind als an dem Ort angesiedelt, an dem diese zur Verfügung des Erwerbers gestellt werden.

Unbeschadet dessen gilt dadurch, dass das Unternehmen welches die Übergabe veranlasst, also das deutsche Unternehmen, in Spanien weder ansässig ist noch über eine steuerliche Betriebsstätte verfügt, die Übergabe als aus Deutschland erfolgt anzusehen ist und mithin eine intrakommunitäre und als solche umsatzsteuerlich zu behandelnde Warenlieferung vorliegt.

Fazit Beispielsfall Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien

Sofern das vom spanischen Salzhersteller an das deutsche Unternehmen verkaufte Salz spanisches Territorium nicht verlässt, sondern in Spanien weiter verkauft wird, so hat dies zur Folge, dass der Salzhersteller spanische Umsatzsteuer (IVA) auf diesen Vorgang anzuwenden hat. Diese Umsatzsteuer kann das deutsche Unternehmen im Erstattungsverfahren zurück verlangen. Allerdings ist dieses Verfahren regelmäßig mit langen Bearbeitungszeiten des spanischen Finanzamts verbunden. Zur Vermeidung der Vorfinanzierung dieses Zeitraums der im Einzelfall mehrere Jahre dauern kann, bestehen folgende Möglichkeiten:

1-      Dass das Salz effektiv nach Deutschland versandt wird und eine intrakommunitäre Warenlieferung vorliegt, die dann im selben Wege wieder nach Spanien gelangt. Auch wenn dies mglw. unwirtschaftlich erscheint, so kann dies im Hinblick auf teilweise mehrere Jahre lange Rückerstattungszeiten im Einzelfall sinnvoll sein.

2-      Dass das deutsche Unternehmen ein Lager in Spanien anmietet.

Im zweiten Falle würde das deutsche Unternehmen allerdings eine umsatzsteuerliche (nicht körperschaftsteuerliche) Betriebsstätte begründen (s.o. Art. 69 Abs.3 e) LIVA).  Dies mit folgenden Konsequenzen:

–        Es würde spanische Vorsteuer beim Kauf des Salzes anfallen

–        Der Erwerb der Verpackung etc. würde als intrakommunitäre Warenlieferung angesehen

–        Es würde spanische Vorsteuer bei dem Verpackungsservice anfallen

–        Es würde spanische Umsatzsteuer bei der Rechnungstellung an Kunden in Spanien anzusetzen sein.

Die bei der Rechnungstellung an spanische Kunden anzusetzende spanische Umsatzsteuer würde mit der Vorsteuer der Eingangsrechnungen aus Spanien verrechnet werden und es könnten die langen Wartezeiten auf Rückerstattung vermieden werden. Zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens müssten die jeweiligen Kosten ins Verhältnis gesetzt werden.

Seit langen Jahren beraten wir zu Betriebsstätten in Spanien, gründen diese und erledigen die Anfertigung von Umsatzsteuerbüchern, Umsatzsteuererklärungen, Einfuhrumsatzsteuererklärungen, Zollangelegenheiten, EORI und vertreten die Mandantschaft in Umsatzsteuersonderprüfungen und Zollprüfungsverfahren.

©2019 Verfasser Umsatzsteuer Betriebsstätte Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Konsignationslager Spanien, s. hier