Erbrecht Spanien, Nachlass in Spanien
Grenzüberschreitende Nachlassberatung im deutsch-spanischen Erbrecht
Grenzüberschreitende Nachlassberatung – Verstirbt eine Person die auch im Ausland Vermögen besitzt, stellt sich sowohl für die Hinterbliebenen als auch für den regelmäßig nur national tätigen Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht nur bei der Abwicklung des Nachlasses, sondern bereits im Rahmen des Erbscheinbeantragungsverfahrens grundsätzlich die Frage nach der Vorgehensweise aufgrund der möglichen Anwendbarkeit fremder Rechtsordnungen sowie des Erfordernisses, in fremden Sprachen erstellte Dokumente zu verstehen und sich mit ausländischen Behörden auseinander zu setzen. Eine besondere Schwierigkeit stellt im Erbrecht Spanien dabei die so genannte Nachlassspaltung für deutsche Eigentümer von in Spanien belegenem Immobilienvermögen dar.
Im Bereich des internationalen Erbrechtes übernehmen wir daher regelmäßig Beratungen hinsichtlich des anwendbaren Rechtes im Erbfall, begleiten bei der Annahme und Abwicklung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses im Ausland.
Unsere Kanzlei verfügt nach hiesiger Kenntnis als einzige über gleichzeitig in Deutschland und Spanien tätige Rechtsanwälte mit Fachanwaltszulassung im Erbrecht als auch Steuerrecht sowie Zulassung in Spanien.
Erbrecht Spanien
Insbesondere für Spanien beraten wir u. a. bezüglich der Erbschaftsteuerpflichten, übernehmen die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten und erklären die Erbschaftssteuern begleiten bei der notariellen Unterzeichnung der Erbannahme und stellen den ordnungsgemäßen Übergang des Eigentums an Immobilien, Bankguthaben, Aktienvermögen oder Geschäftsanteilen zugunsten der Erben sicher.
Seit über 20 Jahren gehören unsere Kanzleien zu den anerkanntesten Adressen für grenzüberschreitende Beratung mit Schwerpunkt im deutsch-spanischen Bereich, empfohlen unter anderem durch die deutsche Außenhandelskammer wie auch das deutsche Generalkonsulat in Spanien und stehen damit für langjährige Erfahrung und Kompetenz in rechtlichen und steuerlichen Fragen im spanischen Erbrecht.
Im Falle einer erforderlichen Klage nach erfolgtem Erbfall, beispielsweise auf Zahlung des Pflichtteils, bestimmen wir die internationale Zuständigkeit der Gerichte, und übernehmen die gerichtliche Vertretung je nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit entweder vor deutschen Gerichten oder auch lokal in Spanien.
Ebenso werden wir vorbereitend tätig, indem wir bei der Erstellung von Testamenten insbesondere in Deutschland als auch in Spanien beraten, um die zeitlichen und finanziellen Nachteile einer Nachlassabwicklung über in Spanien belegenes Vermögen so gering als möglich zu halten.
Wir beraten dabei hinsichtlich der vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung des Erwerbes von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen und berücksichtigen insoweit selbstverständlich auch steuerliche und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs in Spanien.
Möglichkeit der Rechtswahl im Erbrecht aus deutscher Sicht
Die Grundsatzfrage, ob eine Rechtswahl im Erbrecht gestattet sein soll, ist in Deutschland umstritten. Die Möglichkeiten eine Rechtswahl vorzunehmen, sind begrenzt. Das Erbstatut wird in Deutschland grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt, Art. 25 I EGBGB. Nach diesem Erbstatut richten sich fast alle erbrechtlichen Fragen, so z.B. auch die Zulässigkeit der Errichtung einer bestimmten Art von Verfügung von Todes wegen und deren Bindungswirkung, dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge. Parteiautonomie existiert insoweit nur für den schmalen Bereich des inländischen Erbrechtes, Art 25 II EGBGB. Insoweit kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen das deutsche Recht gewählt werden; dies ist auf ausländische Vermögensbestandteile natürlich grds. nicht anwendbar.
Nachlassspaltung
Die Wahl des deutschen Rechtes kann somit eine kollisionsrechtliche Nachlassspaltung zur Folge haben, indem der im Inland belegene Grundbesitz nach einem anderen Recht vererbt wird als der übrige Nachlass.
Das Erbrecht Spanien regelt die Erbfolge, ebenso wie in Deutschland, nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick des Todes, Art 9 Nr. 8 CC. Allerdings gilt hier keine andere Regelung für das unbewegliche Vermögen, welches auch immer die Natur seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden. Insoweit kennt das spanische Kollisionsrecht keine Nachlassspaltung. Zu beachten sind aber ferner die Art. 732 –736 CC, die Fragen des internationalen Erbrechts betreffen.
Erbrecht Spanien – Testament Deutschland
Zwar ist die Anerkennung ausländischer notarieller Verfügungen von Todes wegen aufgrund des Beitrittes beider Staaten zu dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht gegeben, jedoch sind einige Besonderheiten zu beachten.
Problematisch ist beispielsweise die Zulässigkeit von handschriftlichen Testamenten in Spanien. Zwar sind diese grundsätzlich in beiden Staaten zulässig, jedoch ist für die Anerkennung von handschriftlichen, letztwilligen Verfügungen in Spanien stets eine gerichtliche Bestätigung notwendig.
Weiterhin ist zu beachten, dass in Spanien keine gemeinschaftlich verfassten, testamentarischen Verfügungen zulässig sind (Artikel 669, 733 CC), wie bspw. das erwähnte sogen. „Berliner Testament“. Diese Regelung bezieht sich auch auf im Ausland erstellte gemeinschaftliche Testamente. Damit ist in Spanien ein solches Testament auch dann unwirksam, wenn es die Gesetze des Staates, in dem es errichtet worden ist, zulassen.
Da aber regelmäßig bei deutschen Erblassern der deutsche Erbschein von deutschen Gerichten ausgestellt wird (s. folgender Absatz), kommen diese Regelungen insoweit grds. nicht zum Tragen.
Anwendbares Erbrecht Spanien – Deutschland
Zunächst ist wie o. a. zu beachten, dass sowohl Deutschland (Artikel 25 I EGBGB) als auch Spanien (Artikel 9 Nr. 8 CC) bei Erbfällen das Staatsbürgerschaftsprinzip anwenden. Dies bedeutet, dass beide Staaten im Todesfalle das jeweilige Heimatrecht des Erblassers anwenden, unabhängig davon, wo die betreffende Person verstorben ist.
Davon ausgenommen sind lediglich die Vorschriften über die Abwicklung einer Erbschaft hinsichtlich der im Inland (Spanien) belegenen Vermögenswerte, die steuerrechtlichen Aspekte und die formellen Voraussetzungen an die Erstellung von Verfügungen von Todes wegen.
Damit gilt im Falle von Deutschen mit Vermögen bzw. Vermögensbestandteilen in Spanien sowohl nach deutschem wie auch nach spanischem Recht grds. deutsches Erbrecht.
Erbrecht Spanien – Erbschaftsteuer
Die obigen Ausführungen zum anwendbaren Recht sind allerdings unabhängig steuerrechtlicher Aspekte. Denn unbeschadet der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben und der Frage, ob in Spanien ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist beispielsweise für in Spanien belegene Nachlassteile spanische Erbschaftsteuer zu entrichten. Der (ständige) Wohnsitz ist allerdings entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien vorliegt und, infolge dessen, dass jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) in Spanien zur Erhebung der Erbschaftssteuer für dort belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für die Frage der Höhe des Steuersatzes der Erbschaftsteuer Spanien.
In jedem Falle aber ist der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch natürliche Personen im Erbwege in Spanien der dortigen Erbschaftssteuer – und im Falle der vorweggenommenen Erbfolge, bei Übertragung zu Lebzeiten, ggf. der Schenkungssteuer Spanien unterworfen.
Gemäß Art. 24 des spanischen Erbschaft (und Schenkungssteuergesetzes- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) gilt:
“1. Bei Erwerbsvorgängen von Todes wegen sowie im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen gilt der Steueranfall am Todestag des Erblassers oder des Versicherten oder am Tag der Todeserklärung des Vermissten im Fall des Art 196 des Código Civil (spanisches BGB). …………………….
- ………………………
- Jedweder Erwerb von Gütern dessen Vollzug aufgrund des Vorliegens einer Bedingung, einer Bestimmung, eines Fideikommiss oder jeglicher anderer Beschränkung ausgesetzt ist, versteht sich immer dann vollzogen an dem Tage an dem diese Beschränkungen nicht mehr vorliegen”
Mithin muss grds. davon ausgegangen werden, dass der Steueranfall am Tage des Todes des Erblassers eintritt, sofern keine der in Abs. 3 des Art. 24 des ErbStG aufgeführten Beschränkungen vorliegen.
Erbrecht Spanien – Frist Steuererklärung
In Übereinstimmung mit Art. 67 des königlichen Dekrets (Real Decreto 1629/199) welches das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verabschiedete, sind in Erwerbsvorgängen nach Todesfällen die entsprechenden Dokumente und Erklärungen in einer Frist von 6 Monaten ab dem Todestag des Erblassers oder dem Tag der Wirksamkeit der Todeserklärung, mit Beifügung des Todesscheins und unter Nennung des Namens und der Adresse des festgestellten oder vermutlichen Erben sowie des Verwandtschaftsgrades, beim Finanzamt einzureichen.
Der Folgeartikel 68 sieht die Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist von 6 Monaten für Erben, Testamentsvollstrecker oder Erbschaftsverwalter vor, wenn dies innerhalb von 5 Monaten nach dem Todesfall, mit Beifügung des Todesscheins und unter Nennung des Namens und der Adresse des festgestellten oder vermutlichen Erben sowie des Verwandtschaftsgrades, soweit bekannt sowie der Situation und des ungefähren Wertes des Nachlasses mit Begründung der Notwendigkeit der Fristverlängerung beantragt wird.
Das Gesetz schließt eine Fristverlängerung zu einem diesen 5 Monaten nachfolgenden Zeitpunkt ausdrücklich aus.
Im Falle hingegen, dass Gerichtsverfahren nach Ablauf der 6-Monatsfrist oder einer beantragten Fristverlängerung eingelegt werden, ohne dass die Dokumentation oder die Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt werden, fordert die Behörde zur Vorlage auf, kann allerdings die Zahlung bis zur Rechtskraft der Entscheidung aussetzen, wenn auch ggf. Strafzahlungen festsetzen.
Nicht als zur Unterbrechung von Fristen geeignete gerichtliche Maßnahmen gelten dabei solche welche die Eröffnung von Testamenten oder deren öffentliche Beurkundung zum Zweck haben, die Erstellung von Inventaren zur Nachlassfeststellung zum Zwecke der Erbannahme oder -ausschlagung, die Ernennung eines Vormunds, Kurators oder Rechtsvertreters, die Erbenernennung und im Allgemeinen solche gerichtliche Aktivitäten, welche keinen streitigen Charakter haben.
In diesem Zusammenhang gilt die Einlegung einer Klage als Beginn der Rechtsstreitigkeit. Gleiches gilt für Strafprozessverfahren bzgl. gefälschter Testamente u.ä..
Bezüglich einem Aufschub und ggf. Ratenzahlung bestimmt Art 38 des ErbStG, dass die zuständige Behörde in Erbfällen einen Aufschub von bis zu einem Jahr gewähren können, sofern kein tatsächliches Inventar besteht oder keine ausreichenden liquiden Mittel zur Steuerzahlung vorliegen und dies vor Ablauf der regulären Zahlungsfristen beantragt wird. Dies unbeschadet des Zinsanfalls.
Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen kann Ratenzahlung gewährt werden und zwar in maximal 5 Raten. Dies immer unter der Voraussetzung der Beibringung entsprechender Garantien.
Ausnahme der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für Deutsche – Kollision der Rechtsordnungen
Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt bspw. in der Schweiz lebte, kommt es allerdings zu einer Kollision der Rechtsnormen kommt, denn nach schweizer Recht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip nicht, so dass in diesem Falle schweizer Erbrecht, nach deutschem Recht deutsches Erbrecht anwendbar.
Art. 90 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG Schweiz) vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2011) bestimmt:
1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.
Damit untersteht also nach Art. 90 IPRG (Schweiz) der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem dortigen Erbrecht.
Allerdings kann ein Ausländer nach Art. 90 IPRG durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass seinem Heimatrecht unterstellen
Diese Rechtswahl entfällt aber, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört oder wenn er schweizer Bürger geworden ist. Hatte der Erblasser allerdings seinen letzten Wohnsitz im Ausland, ist nach Art. 87 IPRG (der Schweiz) das Recht anzuwenden, auf welches das internationale Privatrecht (IPR) des Wohnsitzstaates in dem Fall verweist.
Zu beachten ist, dass das schweizer und das deutsche Erbrecht zwar ähnliche Regelungen aufweisen. Dennoch gibt es aber bspw. andere Regelungen im Pflichtteilsrecht, sodass u. a. insoweit eine Kollision der Rechtsordnungen erhebliche Unterschiede zum Tragen bringt. Denn dann kann es zum sogen. „Wettrennen“ der Gerichte kommen, wenn nach dem Tode sowohl ein Gericht in der Schweiz als auch eines in Deutschland oder Spanien angerufen werden könnte
Regelmäßig werden daher zur Vermeidung des Konflikts rechtzeitig testamentarische Regelungen getroffen. Das schweizer Recht eröffnet deutschen Staatsangehörigen genau diese die Möglichkeit, den Nachlass durch letztwillige Verfügung (Testament) oder Erbvertrag der deutschen Rechtsordnung zu unterstellen. In dieser Weise können die vorhandenen Schwierigkeiten überwunden werden.
Diese Option besteht allerdings nur solange die Erblasser deutsche Staatsangehörige sind. Nehmen sie die schweizer Staatsangehörigkeit an, würde sowohl nach deutschem Recht (Staatsangehörigkeitsprinzip) als auch schweizer Recht (letzter Wohnsitz) schweizer Recht gelten.
Auch bei anderen Rechtsordnungen kann es zu solcher Kollision kommen.
Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
©2010 Verfasser Erbrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Zur neuen EU-Erbrechtsverordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses s. hier: EU-Erbrechtsverordnung
Zum Erbrecht in Europa und Erbschaften in Europa siehe u. a. die website der europäischen Notare mit Länderwahl, verfügbar in 23 Sprachen – Erbrecht in 27 Ländern – Europäische Vereinigung der Notare