IV . Wann ist das deutsche Mahnverfahren für grenzüberschreitende Forderungen zu empfehlen? Der Anwendungsbereich der EuGVVO:
Mahnbescheid Ausland
Besonders geeignet ist das deutsche Mahnverfahren für unbestrittene Ansprüche, die sowohl im Inland als auch im Ausland belegen sein können. Der An-spruch muß auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein, wo-bei der Betrag auch in ausländischer Währung sein kann. Die ausländische Währung muß nicht eine der Vertragsstaaten oder die am Zustellungsort gel-tende sein; sie kann zum Beispiel auch auf US-Dollar lauten . Die Forderung muß zudem fällig sein oder spätestens innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden . Desweiteren darf der Anspruch nicht, bzw. nicht mehr von einer Ge-genleistung abhängen .
a. Zeitlicher Anwendungsbereich:
Das EuGVVO findet gem. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nur Anwendung, wenn die Zustellung des Mahnbescheids nach dem 01.03.2002 stattfinden soll.
b. Sachlicher Anwendungsbereich gem. Art. 1 EuGVVO:
Art. 1 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass “diese Verordnung in Zivil- und Handels-sachen anzuwenden” ist, “ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit an-kommt”. Ausdrücklich werden hierbei Steuer- und Zollsachen sowie verwal-tungsrechtliche Angelegenheiten ausgenommen. Absatz 2 bestimmt, dass fol-gende Rechtsgebiete von ihr nicht erfaßt werden:
(1) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzli-che Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
(2) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
(3) die soziale Sicherheit;
(4) die Schiedsgerichtsbarkeit.
c. Der räumliche Anwendungsbereich:
Desweiteren ist der Anwendungsbereich der EuGVVO gem. Art. 299 EG-Vertrag auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) und auf das Verhältnis zu einigen Überseegebieten, die politisch zu Europa gehören , beschränkt.
d. Persönlicher Anwendungsbereich:
Die EuGVVO ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beklagten an-wendbar und gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz (vgl. Art. 2 Abs. 1 EuG-VVO) oder bei juristischen Personen, die ihren Sitz (vgl. Art. 60 EuGVVO) in einem Mitgliedsstaat der Verordnung haben.
e. Ungeschriebene Anwendungsvoraussetzungen:
Es muß zudem auch ein grenzüberschreitender Bezug bestehen, da ein reiner Inlandssachverhalt die Anwendung von EG-Recht nicht gestattet.
f. Subsidiarität:
Art. 71 ermöglicht die Anwendung eines von einem Mitgliedstaat abgeschlosse-nen Staatsvertrages, falls dieser als lex specialis ausdrücklich den Fall regelt.
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht