GmbH Spanien – Einleitung zum Gesetzestext

spanische gmbhDie spanische GmbH – Übersetzung des Gesamttextes des spanischen GmbH-Gesetz vom 23.03.1995 in deutscher Sprache

I. Einleitung

Die spanische GmbH (S.L. oder S.R.L. – Sociedad de Responsabilidad Limitada) erfreut sich seit der letzten Gesetzesänderung immer größerer Beliebtheit bei der Wahl der Gesellschaftsform in Spanien.

In einem Land, in dem traditionell die Form der Kapitalgesellschaft den Gesellschaften mit persönlicher Haftung vorgezogen wird, war lange Zeit, noch bis in die achtziger Jahre hinein, die Aktiengesellschaft (Sociedad  Anónima) die herrschende Kapitalgesellschaftsform.

Wurden beispielweise im Jahre 1987 noch 28.395 Aktiengesellschaften im Gegensatz zu lediglich 11.419 GmbHs gegründet, so wandelte sich das Bild grundlegend seit Anbeginn der 90er Jahre. Im Jahre 2000 standen 105.057 neu eingetragenen GmbHs lediglich 4.881 Aktiengesellschaften gegenüber.

Natürlich spiegelt die insgesamt gestiegene Zahl an Gesellschaftsgründungen auch den immensen wirtschaftlichen Aufstieg wider, den Spanien seit dem Eintritt in die europäische Union am 1.1.1986 erlebte.

Der zuletzt zu verzeichnende Umschwung zugunsten der spanischen GmbH als Gesellschaftsform basiert auf zwei entscheidenden Gesetzesentwürfen des vergangenen Jahrzehnts, zum einen dem zum 1.1.1990 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des spanischen Handels- und Gesellschaftsrechtes dessen Verabschiedung auf gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU basierte und, vor allem dem vorliegenden GmbH-Gesetz vom 23.3.1995.

Das bis dahin geltende GmbH-Gesetz von 1953 hatte durch unzureichende Regelungen, die immer wieder den Rückgriff auf andere Gesetze, vor allem das Aktiengesetz, erforderten, wesentlich zum schlechten Image der spanischen GmbH und deren seltener Anwendung beigetragen. Die unklare Rechtslage hatte die meisten die sehr formalistische, aber einheitlich geregelte Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft wählen lassen. Lediglich Kleinstunternehmen, die keine großen Wachstumsambitionen hatten, organisierten sich in einer GmbH.

Das Reformgesetz von 1990 hatte diesem Zustand durch eine Vielzahl weiterer Verweisungen auf das Aktiengesetz nur bedingt abhelfen können. Die gestiegene Zahl von spanischen GmbH ab diesem Jahr ist auf den Umstand zurückzuführen, dass es erstmals für Aktiengesellschaften eine Kapitalmindestgrenze von 10 Mio. Peseten, von denen bei Gründung 2,5 Mio. Peseten eingezahlt werden müssen, festsetzte. Unternehmen, die diese Kapitalsumme nicht aufwiesen, blieb die Möglichkeit, eine entsprechende Anpassung bis zum 30.6.1992 oder die Umwandlung in eine GmbH vorzunehmen. Aktiengesellschaften, die einer Anpassung nicht nachkamen, drohte zum 31.12.1995 von Amts wegen die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung aus dem Handelsregister. Um sich der Gefahr einer drohenden Auflösung zu entziehen, blieb vielen Unternehmen nur der Weg der Umwandlung, was natürlich die Anzahl der spanischen GmbH sprunghaft ansteigen ließ. Im Jahre 1990 betrug das Verhältnis der Neugründungen bereits 41.746 zu 10.563, im Jahre 1995 gar 102.363 zu 3.653 zugunsten der GmbH.

Jedoch war es dem vorliegenden GmbH-Gesetz, das am 1.6.1995 in Kraft trat, vorbehalten, endlich abschließende und umfassende Regelungen zu treffen, die der vielfach unfreiwillig gestiegenen Zahl von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechnung trugen und einen Rückgriff auf andere Normen überflüssig machte.

Besonders für kleinere und mittelständische Unternehmen bietet die Form der spanischen GmbH seither eine attraktive Alternative. Im Gegensatz zur AG wird ihre Geschäftsführung entscheidend durch den eigenen Willen der Gesellschafter geprägt, da durch die strengen Voraussetzungen für die Übertragung der Gesellschaftsanteile eine, wie bei der Aktiengesellschaft mögliche, Fremdbestimmung des Unternehmens vermieden wird.

Auch ist ihre Errichtung nunmehr kostengünstiger, da zum Beispiel, anders als bei der Aktiengesellschaft, bei der Gründung eingebrachte Sacheinlagen nicht durch unabhängige Gutachter bewertet werden müssen.

Die Entfaltung kleinerer Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft ist zudem durch die vorgenannte Kapitalmindestgrenze von 10 Mio. Peseten erheblich eingeschränkt worden.

II. Spanische GmbH – Ziele des Gesetzgebers

Die Schaffung des neuen GmbH-Gesetzes war von zwei Grundgedanken geleitet. Das Reformgesetz von 1990 hatte mit den beschriebenen “Zwangsumwandlungen” viele Unternehmen in die Organisation als spanische GmbH getrieben, ohne daß die gesetzlichen Bestimmungen einen befriedigenden Rahmen bereitstellen konnten. Daher sollte zum einen durch Angleichung an die in der Praxis herrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten ein eigener rechtlicher Rahmen für diese Gesellschaftsform kreiert werden.

Zum anderen sollte eine abschließende Regelung geschaffen werden, um der früheren Versprengtheit der Gesetzesbestimmungen Einhalt zu gebieten und den Rückgriff auf andere Gesetze überflüssig zu machen.

Ausgehend von diesen Grundgedanken basiert das Gesetz auf folgenden Überlegungen:

A. Die spanische GmbH nimmt seit jeher eine Sonderstellung zwischen den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften ein. Während sie körperschaftlich strukturiert ist und die Gesellschafter nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden haften, verbleiben die Anteile in der Hand der Gesellschafter und sind weder börsenfähig, noch können sie auf ähnliche Weise verwendet werden, wodurch das Schicksal der GmbH, ähnlich einer Personengesellschaft, nur von den das Kapital einbringenden Gesellschaftern bestimmt wird.

B. Die spanische GmbH hat den Charakter einer “geschlossenen Gesellschaft”. Das heißt, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist lediglich mit Einschränkungen möglich. Ausnahmen sind gestattet beim Erwerb durch die übrigen Gesellschafter, den Ehegatten, beim Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters oder durch Gesellschaften der gleichen Firmengruppe, wobei diese Ausnahmen auch nur soweit gelten, als in der Satzung nichts gegenteiliges vereinbart wurde. Ähnlich gestaltet sich zum Beispiel auch die Vertretungsbefugnis in der Hauptversammlung, soweit wiederum die Satzung nichts gegenteiliges bestimmt (vgl. Art.49), um gesellschaftsfremde Einflüsse weitestgehend auszuschließen.

Eine Erleichterung erfolgte hingegen insofern, als durch das neue Gesetz die frühere Höchstgrenze von 50 Gesellschaftern aufgehoben wurde, um die Wachstumsmöglichkeiten der spanischen GmbH zu stärken.

Diese Höchstgrenze hatte früher insbesondere im Falle des Erwerbs von Anteilen im Wege der Erbnachfolge zu Problemen geführt. Fielen Anteile an eine Mehrzahl von Erben konnte dies das Überschreiten der Höchstzahl der Anteilseigner zur Folge haben. Dies bedingte wiederum, dass mancher Anteilserwerber keine Berechtigung zur Ausübung seiner gesellschafterrechtlichen Befugnisse erhielt (was in diesem Falle auch ausdrücklich durch das Gesetz verboten war). Derartige Problemstellungen sind infolge der Streichung des Gesellschafterlimits ausgeräumt worden.

Es verbleiben dennoch Unabwägbarkeiten nach Kappung der Höchstgrenze, da zum Beispiel ein unkontrollierter Gesellschafterzuwachs besonders in organisatorischer Hinsicht Gefahren in sich bergen könnte. Diesen kann aber wiederum mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft begegnet werden, die in der freien, autonomen Entscheidung der Gesellschafter steht.

C. Eine wesentliche Rolle spielte auch der Gedanke der Flexibilität bei der rechtlichen Gestaltung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern steht mit der Satzung, die bei Gründung errichtet und in die Gründungsurkunde in Schriftform aufgenommen werden muss, ein Instrumentarium zur Hand, das ihnen ein breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten nach den Wünschen und Notwendigkeiten der jeweiligen Gesellschaft bietet.

So können mittels der Satzung die persönlichen Akzente verstärkt werden, wenn zum Beispiel für die Fassung von Gesellschaftsbeschlüssen anstatt der Mehrheit des Kapitals ein bestimmter Stimmenanteil der Gesellschafter vereinbart wird.

Hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen können Satzungsbestimmungen getroffen werden, denen von der Voraussetzung der Zustimmung der Gesellschaft, der Einräumung von Vorzugsrechten bis hin zum weitestgehenden Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit ein weiter Spielraum eingeräumt ist. Als weitere Beispiele seien noch die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung der Geschäftsführertätigkeit oder die Aufhebung des Öffentlichkeitserfordernisses für die Hauptversammlung genannt.

Bei allen diesen Gestaltungsformen ist jedoch stets die scharfe Abgrenzung zur Aktiengesellschaft zu beachten. Die Gesellschaftsanteile sind eben grundsätzlich nicht wie Aktien veräußer- oder handelbar und dürfen auch nicht zum Zwecke der Kapitalerhöhung angeboten werden. Genauso wenig darf beispielsweise eine Stufengründung vorgenommen oder Schuldverschreibungen herausgegeben werden.

Mit dem Grundsatz der Flexibilität geht die Überlegung einher, die spanische GmbH als einfachere und kostengünstigere Alternative zur Aktiengesellschaft zu etablieren. Besonders sei hierbei nochmals auf den Umstand verwiesen, dass, anders als bei der Aktiengesellschaft, Sacheinlagen keines unabhängigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich ihrer Bewertung bedürfen oder wesentlich geringere Publizitätserfordernisse gegeben sind.

Der Schutz der Gesellschafter ebenso wie Dritter wird bei der GmbH durch den strikten Schutz des Gesellschaftskapitals gewährleistet.

III. Spanische GmbH – Besondere Neuerungen des Gesetzes

Bereits mit dem Reformgesetz von 1989 wurde für die spanische GmbH erstmals ein Mindestkapital von 500.000 Peseten (Euro 3.005,06) eingeführt. Diese niedrige Einstiegsgrenze, gerade mal ein Achtel der z.B. in Deutschland erforderlichen Summe, erlaubt die Betätigung kleinster Unternehmen in dieser Gesellschaftsform.

Abgeschafft wurde dagegen die früher geltende Kapitalhöchstgrenze von 50 Mio. Peseten, die vor allem expandierende mittelständische Unternehmen oft zu einer späteren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zwang und so die spanische GmbH von Anfang an als wenig attraktiv für wachstumsorientierte Unternehmen erscheinen ließ.

Vor allem diesem Umstand trägt die vorerwähnte Abschaffung der Höchstzahl an Gesellschaftern Rechnung und hat zur Folge, dass nunmehr selbst international agierende Konzerne die Form der GmbH zur Gründung ihrer Tochterunternehmen in Spanien wählen.

Insbesondere ist der Umstand hervorzuheben, dass nunmehr bereits 1 Gesellschafter zur Gründung ausreicht, die alte Regelung erforderte mindestens deren zwei. Diese Neuerung der Zulässigkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH beruht auf der Umsetzung der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaft vom 21.12.1989 betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter.

Art. 116 des spanischen Handelsgesetzbuches spricht von einer Handelsgesellschaft, wenn sich zwei oder mehr Personen zu einer Gesellschaft verpflichten, woraus früher die generelle Unzulässigkeit der Einmanngesellschaften abgeleitet wurde. Die spanische Rechtsprechung hatte jedoch insofern eine Ausnahme zugelassen, als sie erlaubte, eine GmbH beizubehalten, bei der sich nach Gründung die Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigten. Jedoch war dies durch die Vorgabe begleitet, dass die Unipersonalität nur vorübergehender Natur sein und alsbald durch Eintritt weiterer Gesellschafter beendet werden sollte. Konsequenz war, dass für Einzelunternehmer keine Haftungsprivilegierung erfolgen konnte und diese der Haftung mit ihrem gesamten Vermögen unterlagen.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, die mit dem neuen GmbH-Gesetz (s. Art.125-129) erfolgte, hat diesen Missstand beseitigt und den Weg für die flexible Handhabung dieser Gesellschaftsorganisation geschaffen.

Infolge der Neuerung kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch (Ein Mann-) Gesellschaften, als Gesellschafter in Betracht. Dies kann in seiner Konsequenz zur Konzentration aller Gesellschaftsanteile der jeweiligen Gesellschaften in der Hand eines Gesellschafters führen. Daher legte der Gesetzgeber besonderen Wert darauf, Bestimmungen zum Schutze Dritter einzuführen, die in den Publizitätserfordenissen des Art.126 GmbH-Gesetz niedergelegt sind.

Aber auch der Schutz des einzelnen Gesellschafters und der Anteilsminderheit wurde erheblich gestärkt.

So haben die Gesellschafter das Recht, in den in Art.95 bestimmten Fällen aus der Gesellschaft auszuscheiden, im Falle der Liquidation der Gesellschaft, die Absetzung der Liquidatoren zu beantragen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Abwicklung der Hauptversammlung die Schlussbilanz vorgelegt haben oder, ab Einberufung der Hauptversammlung, die zur Genehmigung vorgelegten Dokumente einzusehen.

Als neu eingeführte Vorschriften, die den Schutz der Gesellschafterminderheit als Grundlage beinhalten, sind das Abstimmungsverbot für Gesellschafter im Falle eines Interessenkonflikts, die Beschränkung der Mehrheitsrechte bei Satzungsänderungen oder die Gehaltsfestsetzung für die Geschäftsführer zu nennen. Der gesteigerte Minderheitenschutz beruht vor allem auf den gestiegenen Wachstumsmöglichkeiten, die das neue Gesetz der GmbH einräumt, welche zeitgleich die Wahrnehmung der Rechte der kleineren Anteilseigner gefährden kann.

So wurden für die Minderheitsgesellschafter Buchprüfungsrechte eingeführt oder auch das Erfordernis der gerichtlichen Entscheidung (zusätzlich zum Beschluss der Hauptversammlung) für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters, der mindestens 25% des Gesellschaftskapitales hält.

Dagegen wurde der Minderheit kein anteiliges Repräsentationsrecht im Verwaltungsrat per Gesetz zugebilligt, um so zu vermeiden, dass die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gelähmt werden könnte und um die Homogenität dieses Organs zu wahren.

Bei den Vorschriften über die Jahresabschlüsse wurde die Verweisung auf die Bestimmungen des Aktienrechts beibehalten. Dies gründet sich darauf, dass ansonsten eine bloße Zitierung der aktienrechtlichen Normen erfolgt wäre und dies als unnötig empfunden wurde. Lediglich die Art. 85 und 86 des GmbH-Gesetzes führen ausdrücklich differierende Regelungen bzgl. der Dividende und den Auskunftsrechten der Gesellschafter an.

Der Jahresabschluss ist im Aktiengesellschaftsrecht in den §§ 171-232 geregelt. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss. Für Unternehmen mit geringerem Geschäftsvolumen besteht dabei die Möglichkeit die jeweiligen Bestandteile in verkürzter Form zu erstellen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung zum Jahresabschluss müssen in das Handelsregister eingetragen und dazu die entsprechenden Protokolle dort eingereicht werden

Alle Kapitel in deutsch-spanischer Fassung können nachfolgenden pdf entnommen werden:

Gesetzestext GmbH Spanien mit deutscher Übersetzung Gesamtfassung

Übersetzung des gesamten Textes des spanischen GmbH-Gesetzes – Inhalt:

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen GmbH Spanien

Kapitel 2. Gründung der Gesellschaft
1. Abschnitt – Gründungserfordernisse
2. Abschnitt – Öffentliche Urkunde und Satzung
3. Abschnitt – Nichtigkeit der Gesellschaft

Kapitel 3. Die Gesellschaftseinlage der GmbH Spanien
1. Abschnitt – Die Gesellschaftseinlagen
2. Abschnitt – Zusätzliche Leistungen

Kapitel 4. Vorschriften über die Geschäftsanteile (Gesellschaftsanteile)
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt – System der Übertragung der Geschäftsanteile
3. Abschnitt – Dingliche Rechte an Geschäftsanteilen
4. Abschnitt – Erwerb von eigenen Geschäftsanteilen

Kapitel 5. Gesellschaftsorgane GmbH Spanien
1. Abschnitt – Hauptversammlung
2. Abschnitt – Verwalter (Geschäftsführer Spanien)

Kapitel 6. Satzungsänderung. Kapitalerhöhung und –herabsetzung

Kapitel 7. Jahresabschluss GmbH Spanien

Kapitel 8. Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung der Gesellschaft
1. Abschnitt – Umwandlung
2. Abschnitt – Verschmelzung und Abspaltung

Kapitel 9. Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern

Kapitel 10. Auflösung und Abwicklung GmbH Spanien
1. Abschnitt – Auflösung
2. Abschnitt – Abwicklung

Kapitel 11. Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung

©2006 Verfasser Übersetzung Gesetzestext spanische GmbH: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien)

Hinweis: Mit dem Gesetz über die spanischen Kapitalgesellschaften wurden zwztl. die bis dahin geltenden Spezialgesetze zur Aktiengesellschaft Spanien, zur GmbH Spanien und zur Kommanditgesellschaft auf Aktien im Jahr 2010 in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. S. hier