Stiftung Spanien

Stiftung SpanienDer Artikel “Stiftung Spanien” erläutert die wirtschaftliche Bedeutung der spanischen Stiftungen sowie deren rechtlichen Rahmen und steuerliche Behandlung.

Stiftung Spanien – wirtschaftliche Bedeutung

Im Februar 2023 veröffentlichte der spanische Stiftungsverband („Asociación Española de Fundaciones“ – AEF) eine “Analyse des wirtschaftlichen und sozialen Beitrags spanischer Stiftungen zur Gesamtwirtschaft”.
Diese Studie untersucht erstmalig den Beitrag des Stiftungssektors zur spanischen Wirtschaft als Ganzes und ergänzt damit frühere Veröffentlichungen der AEF.
Sie berechnet zum einen den wirtschaftlichen Wert, der vom Stiftungssektor selbst generiert wird (direkte Auswirkungen), zum anderen den Wert, der von dessen Rohstofflieferanten, Zulieferern und externen Dienstleistern generiert wird (indirekte Auswirkungen), und schließlich den, der durch die Gehälter generiert wird, die sowohl vom Stiftungssektor als auch von dessen Zulieferern gezahlt werden (induzierter Effekt). Der Stiftungssektor erwirtschaftet gemäß der Studie 2,4 % des spanischen BIP und beschäftigt 3,4 % der Erwerbstätigen.

Zum Zeitpunkt der Studie gibt es in Spanien insgesamt 15.821 Stiftungen, die bei einem der nationalen oder regionalen Protektorate registriert sind, von denen 10.511 als aktiv gelten. Bzgl. der Differenz ist aufgrund fehlender Statistikdaten und langjähriger Verfahren nicht klar, wie hoch die Zahl der Stiftungen die in Aufhebung befindlich sind, ist.

Nach autonomen Gemeinschaften unterteilt, belegen im Hinblick auf die og. Gesamtzahl der Stiftungen in Spanien die Gebietsautonomien von Katalonien, Andalusien und Valencia mit 3.097, 1.460 und 961 Stiftungen die ersten drei Plätze.

Der wirtschaftliche Einfluss der 10.511 aktiven Stiftungen in Spanien wird in der Studie auf 27 Milliarden Euro geschätzt.
Dort heißt es, Stiftungen seien Institutionen mit einer dynamischen Rolle in der Wirtschaftstätigkeit des Landes, die in enger Beziehung zu anderen Wirtschaftsakteuren stehen: Sie generieren Einkommen, haben eine definierte Kostenstruktur und zahlen Steuern an die Staatskasse. Jedes Jahr trage der Stiftungssektor zum Wachstum des BIP bei und ermögliche, mittels der Ausübung seiner sozialen Funktionen, das Wachstum der Beschäftigung in Spanien.

Stiftungen fördern demgemäß die Schaffung von 589.000 Arbeitsplätzen in der spanischen Wirtschaft: 238.000 direkte Arbeitsplätze, 172.000 indirekte Arbeitsplätze und 179.000 mittels induziertem Effekt, sämtliche in Vollzeit.

Die aktiven Stiftungen erzeugen 8,5 Milliarden Euro an direkten Auswirkungen, 7,3 Milliarden Euro an indirekten Auswirkungen und 11,2 Milliarden Euro an induzierten Auswirkungen. Rechnet man diese drei Werte zusammen, so wird die Wirtschaftstätigkeit des Stiftungssektors im Jahr 2020 auf die og. 27 Milliarden Euro geschätzt.

Der Stiftungssektor ist dabei in verschiedenen Tätigkeitsbereichen tätig, die sich wie folgt aufschlüsseln lassen:

-Wohlfahrt – 29%.

-Kultur – 26%.

-Wissenschaft- 14%

-Bildung – 10%

-Sonstige – 21%

Geschichte Stiftung Spanien

Ihren Ursprung finden Stiftungen in Spanien wohl in römischen Stiftungen, die vor allem ab dem Ende des 1. Jahrhunderts n. Chr. entstanden, zunächst in Form eines Fideikommiss und daneben in religiösen Stiftungen mit einer sehr alten kanonischen Tradition im Kampf gegen Armut und Krankheit. Als wohl erste Stiftung in Spanien ist in Sevilla im 2. Jahrhundert die einer römischen „Matrone“ bekannt, die es ermöglichte, jedes Jahr Hunderte von armen Kindern zu ernähren und zu unterrichten.

Unabhängig vom Ursprung ist die Rolle der Stiftungen hervorzuheben, die, sowohl die bürgerlichen als auch die kirchlichen, im Laufe der Jahrhunderte zugunsten der ärmsten und schutzlosesten Mitglieder der Gesellschaft gehandelt haben, indem sie bspw. Waisenhäuser, Schulen, Krankenhäuser und andere karitative Einrichtungen gründeten, um notwendiges staatliches Handeln zu ergänzen oder gar zu ersetzen.

Das spanische Stiftungsrecht hat im Laufe der Zeit eine bedeutende Entwicklung durchlaufen, um das Stiftungswesen zu fördern und rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Früher gab es nur wenige Bestimmungen im Zivilgesetzbuch von 1889, die Stiftungen hpts. Rechtspersönlichkeit verliehen und ihnen erlaubten Vermögen zu besitzen. Mit der Einführung des Bürgerlichen Spanischen Gesetzbuches wurde das Stiftungsrecht zwar modernisiert, blieb aber lückenhaft und in verschiedenen Rechtsgebieten verstreut. Die lückenhafte Regelung wurde von Verwaltungsverordnungen ausgefüllt.
In der Verfassung von 1978 wurde das Stiftungsrecht ausdrücklich anerkannt und gewährte Stiftungen einen gewissen Schutz vor staatlichen Eingriffen.
Dort heißt es: „Das Stiftungsrecht wird nach Maßgabe des Gesetzes für Zwecke, die im Interesse der Allgemeinheit liegen anerkannt“.
Das Stiftungsrecht ist jedoch zersplittert, da die Zuständigkeiten teilweise den Autonomen Gemeinschaften übertragen wurden. So hat jede Autonome Gemeinschaft in Spanien das Recht, eigene Gesetze für Stiftungen die auf ihrem Gebiet tätig sind zu erlassen und eigene Register zu gründen, was zu Unterschieden und Spezifika in den einzelnen Regionen führt.

Das heutige Stiftungsrecht wurde zunächst durch das Stiftungsgesetz von 1994 geregelt, welches die vorgenannten Verwaltungsordnungen aufhob und später durch das Gesetz von 2002 („Ley 50/2002, de 26 de diciembre, de Fundaciones“ (Recht der Stiftung Spanien)) geändert wurde.
Es ermöglicht die Gründung von Stiftungen durch natürliche und juristische Personen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Die Gründung kann zu Lebzeiten oder im Testament erfolgen, und die Stiftung erhält ihre Rechtsfähigkeit nach der Eintragung in das Stiftungsregister. Die Gründung einer Stiftung ist unwiderruflich und unterliegt der Kontrolle durch das Register und eine Aufsichtsbehörde.
Die steuerlichen Regeln der Stiftung in Spanien trifft das Gesetz Ley 49/2002 (“de 23 de diciembre, de régimen fiscal de las entidades sin fines lucrativos y de los incentivos fiscales al mecenazgo”). 2005 wurde die Verordnung zu den Stiftungen auf staatlicher Ebene erlassen, welche auch auf Delegationen ausländischer Stiftungen anzuwenden ist „Real Decreto 1337/2005 (“de 11 de noviembre, por el que se aprueba el Reglamento de fundaciones de competencia estatal“).

Stiftung Spanien – Gemeinnützigkeit und Gewinnabsicht

Als charakteristisches Element der Stiftung bestimmt das Gesetz das Fehlen von Gewinnabsicht und die Verwendung des Vermögens für die Verwirklichung von im Gemeininteresse stehenden Zwecken.
Während die spanische Verfassung in Art. 34 das Recht auf Gründung mit diesem Gemeininteresse verbindet, ist das Fehlen von Gewinnabsicht dort jedoch nicht verankert.

Aber auch das Stiftungsgesetz selbst klärt dies nicht.

Anerkannt ist, damit eine Stiftung als “gemeinnützig” angesehen werden kann, dass sie keine Gewinne an die Stifter bzw. deren Angehörigen ausschütten darf.
Ein Allgemeininteresse liegt nur dann vor, wenn der Kreis der möglichen Destinatäre grundsätzlich offen ist.

Gemeinnützigkeit bedeutet mithin etwa nicht, dass Stiftungen keine Einkünfte aus ihrer Tätigkeit erzielen könnten, also vergleichbar einer karitativen Tätigkeit. Es bedeutet vielmehr, dass kein Raum für die Ausschüttung von Gewinnen vorhanden ist. Es bedeutet auch nicht, dass ihre Leistungen unentgeltlich sind. Gemeinnützigkeit ist in einem finalen, nicht-wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.

Das allgemeine Interesse wird in Artikel 2.1 des Gesetzes bekräftigt. Der verfassungsmäßige Verweis auf das allgemeine Interesse, nicht etwa eines öffentlichen Interesses, ermöglicht, die in Artikel 34 der spanischen Verfassung anerkannte Stiftung nicht als quasi-öffentlich zu verstehen. Das allgemeine Interesse ist das, was den Mitgliedern einer Gesellschaft vernünftigerweise gemeinsam ist, eine Tätigkeit, die einen wesentlichen oder überwiegenden externen Nutzen für andere Personen als die unmittelbar mit den Stiftern verbundenen Personen bringt.

Schließlich impliziert das allgemeine Interesse des Zwecks nicht die generelle Natur der Gruppe der Begünstigten: Es kann sich durchaus um sehr kleine Gruppen handeln, der allgemeine Zweck ergibt sich in dem Fall aus der sozialen Erwägung, dass die Zuwendung zu dieser Gruppe, auch wenn sie noch so klein ist, einen sozial schützenswerten und förderungswürdigen Zweck darstellt. In diesem Sinne sind die zahlreichen Stiftungen für bspw. die Versorgung von Menschen mit einer seltenen Krankheit, einer Behinderung oder etwa zur Versorgung für Mitarbeiter von Unternehmen zu verstehen.

Konzept der Stiftung

Ausgehend von den obigen Ausführungen sind zwei Begrifflichkeiten von Bedeutung:
– Es handelt sich um juristische Personen, die vom Gesetz anerkannt sind, wenn sie von ihren Stiftern mit einem Vermögen zur Erfüllung von Gemeinwohlzwecken ausgestattet wurden.

– Es handelt sich um Organisationen mit einem Vermögen, das notwendigerweise  verwaltet werden muss, um diese gemeinnützigen Zwecke zu erfüllen, und bei dem kein Raum für die Verteilung der Gewinne unter den Begünstigten besteht.

Das Stiftungsvermögen umfasst alle Güter und Rechte, die der Stiftung gehören, unabhängig davon, ob sie in der Anfangsdotation des Gründers enthalten sind oder nicht. Es gibt Regelungen zur Veräußerung oder Belastung der Güter und Rechte, insbesondere für die in der Anfangsdotation enthaltenen. Auch die Annahme von Erbschaften, Legaten und Schenkungen unterliegt bestimmten Beschränkungen.

Stiftungen können Einnahmen aus ihrer Tätigkeit generieren, solange dies den möglichen Begünstigten nicht zum Nachteil gereicht. Mindestens 70% der Einnahmen müssen für die Stiftungszwecke verwendet werden, und das Resteinkommen wird entweder dem Zuwachs der Dotation oder den Rücklagen zugeführt. Stiftungen unterliegen der Buchführungspflicht und müssen Jahresabschlüsse erstellen. In bestimmten Fällen muss der Jahresabschluss von einem unabhängigen Buchprüfer kontrolliert werden.

Die Stiftungsverwaltung erfolgt in der Regel durch das Patronat, das die Stiftungszwecke umsetzt und das Vermögen sorgfältig verwaltet. Es können auch weitere Organe eingerichtet werden, um spezifische Aufgaben zu übernehmen. Die Mitglieder des Patronats können natürliche oder juristische Personen sein und erhalten in der Regel keine Vergütung. Das Patronat hat die Pflicht, das Amt mit Sorgfalt auszuüben und die Stiftungszwecke zu erfüllen.

Gründung Stiftung Spanien

Stiftungen können wie oben ausgeführt von natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gegründet werden. Stiftungen können sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen gegründet werden.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Satzung den Namen der Stiftung enthalten muss, der nicht mit einem anderen, bereits in den Stiftungsregistern eingetragenen Namen übereinstimmen oder diesem zum Verwechseln ähnlich sein darf.

Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde errichtet. Sie muss mindestens Folgendes enthalten

– Die Angaben zur Person:

o Natürliche Personen: Name, Nachname(n), Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Steueridentifikationsnummer des/der Stifter(s).

o Juristische Personen des Privatrechts: Name oder Firmenname, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Steueridentifikationsnummer; wenn es sich um einen Verein handelt, die ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Organs zur unentgeltlichen Verfügung über das Vermögen gemäß der Satzung oder der geltenden Gesetzgebung; wenn es sich um eine Institution handelt, die Zustimmung des Leitungsorgans.

– Der Wunsch, die Stiftung zu gründen.

– Das Stiftungsvermögen, seine Bewertung sowie die Art und Weise seiner Einbringung.

– Die Satzung der Stiftung. Diese muss mindestens Folgendes enthalten:

– Der Name der Einrichtung.

– Die Ziele der Stiftung.

– Den Sitz und den territorialen Geltungsbereich, in dem sie hauptsächlich ihre Aktivitäten ausüben wird.

– Die Grundregeln für die Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Stiftungszwecke und für die Bestimmung der Begünstigten.

– Die Zusammensetzung des Kuratoriums oder Stiftungsrats (“Patronato”), die Regeln für die Ernennung und Ersetzung seiner Mitglieder, die Gründe für ihr Ausscheiden, ihre Zuständigkeiten und die Art und Weise der Beratung und des Abschlusses von Vereinbarungen.

– Die Identifizierung der Personen, die den Stiftungsrat bilden, und ihre Annahme des Amts, wenn dies zum Zeitpunkt der Gründung erfolgt ist.

Die Eintragung der Stiftung beim Stiftungsregister ist mit beglaubigter und einer einfachen Abschrift der Urkunde innerhalb von sechs Monaten nach deren Ausfertigung zu beantragen.
Um die erste Eintragung der Stiftung in das Register vorzunehmen, ist der obligatorische und verbindliche Bericht des Protektorats (“Protectorado”) über die Angemessenheit des Stiftungszwecks und die Angemessenheit des Stiftungskapitals erforderlich.
Sobald alle für die Eintragung der Stiftung erforderlichen Unterlagen beim Stiftungsregister eingereicht wurden, fordert dieses den oben genannten Bericht beim Stiftungsprotektorat an.
Nach der Eintragung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.

Dotation Stiftung Spanien

Die Anfangsdotation im Rahmen der Gründung einer spanischen Stiftung besteht aus den Gütern und Rechten, die dem Stiftungszweck gewidmet werden. Diese muss geeignet und ausreichend sein, um diesen Zweck zu erfüllen. Die Dotation kann auch Verpflichtungen Dritter umfassen, sofern diese in einem vollstreckbaren Titel festgehalten sind. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Dotation von 30.000 Euro als ausreichend angesehen wird, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Der Stifter hat ebenso die Möglichkeit nachzuweisen, dass auch eine geringere Dotation den Stiftungszweck erfüllen kann, indem er eine wirtschaftliche Studie vorlegt. Erfolgt die Einzahlung in bar, kann sie sukzessiv erfolgen. In diesem Fall muss die erste Zahlung mindestens 25 % betragen, während der Rest innerhalb von fünf Jahren nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde eingezahlt werden muss.

Patronat Stiftung Spanien

Die Verwaltung einer Stiftung erfolgt in der Regel durch das Patronat, auch bekannt als Stiftungsrat oder Kuratorium. Das Patronat hat die Aufgabe, die Stiftungszwecke umzusetzen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten. Es besteht aus natürlichen oder juristischen Personen, die in der Regel keine Vergütung erhalten. Sie haben die Pflicht, ihr Amt mit Sorgfalt und als “treue Vertreter” auszuüben. Das Patronat kann zusätzliche Organe einrichten, denen spezifische Aufgaben übertragen werden können, mit Ausnahme derjenigen, die nicht delegiert werden dürfen. Solche zusätzlichen Organe sind insbesondere bei großen Stiftungen erforderlich.

Vermögen und Einnahmen Stiftung Spanien

Das Stiftungsvermögen umfasst alle Güter und Rechte, die der Stiftung gehören, unabhängig davon, ob sie Teil der Dotation sind oder nicht. Es gibt Regelungen für die Veräußerung oder Belastung der Güter und Rechte, insbesondere wenn sie Teil der Dotation sind. Die Annahme von Erbschaften, Legaten und Schenkungen unterliegt ebenfalls bestimmten Beschränkungen.

Das Gesetz behandelt auch die Einnahmen einer Stiftung. aus ihrer Tätigkeit erzielen, solange dies nicht zum Nachteil der möglichen Begünstigten gereicht. Mindestens 70% der Einnahmen müssen für die Stiftungszwecke verwendet werden. Das Resteinkommen wird entweder dem Zuwachs der Dotation oder den Rücklagen zugeführt. Stiftungen unterliegen der Buchführungspflicht. Bei größeren Stiftungen muss der Jahresabschluss von einem unabhängigen Buchprüfer kontrolliert werden.

Satzungsänderung Stiftung Spanien

Das Patronat kann eine Satzungsänderung beschließen, wenn dies im Interesse der Stiftung liegt, es sei denn, der Stifter hat dies untersagt. Wenn sich die Umstände seit der Gründung der Stiftung so verändert haben, dass sie unter Beachtung der ursprünglichen Satzung nicht mehr funktionsfähig ist, ist das Patronat verpflichtet, eine Satzungsänderung vorzunehmen, sofern nicht der Stifter für diesen Fall die Löschung vorgesehen hat. Die Aufsichtsbehörde kann die Einhaltung dieser Verpflichtung verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Verschmelzung, Auflösung, Abwicklung

Die Verschmelzung von Stiftungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sofern die beteiligten Patronate zustimmen und die Stifter dies nicht untersagt haben. Die Aufsichtsbehörde kann in bestimmten Fällen widersprechen, und das Gericht kann über die Auflösung oder Verschmelzung entscheiden.

Stiftungen können aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden, und die Abwicklung des Vermögens erfolgt unter der Aufsicht des Patronats und der Aufsichtsbehörde. Eine Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine auf unbefristete Zeit errichteten Stiftung kann nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Aufhebungsverfahren abgewickelt werden.
Die Aufsichtsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder aber von Amtes wegen auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder der Stiftungszweck widerrechtlich geworden ist.
Der Liquidationsüberschuss kann verschiedenen Stiftungen oder gemeinnützigen Organisationen zugewiesen werden.

Steuern Stiftung Spanien

Stiftungen unterliegen in Spanien bestimmten steuerlichen Verpflichtungen und genießen gleichzeitig Vorteile gegenüber den verschiedenen Steuerbehörden, der staatlichen Steuerbehörde, den autonomen Behörden und Gemeinden.
Sie sind u. a. mit ihrer Gründung bereits von der Steuer für die Übertragung von Vermögenswerten und die Rechtsdokumentensteuer („impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados“) befreit.

Im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) besteht das Recht, 35% von der Steuer auf die Bemessungsgrundlage (Steuerquote – „cuota íntegra“) für Spenden (in bar oder Sachspenden), Schenkungen und Zuwendungen abzuziehen. Für Beträge bis zu 150 Euro können 80% abgesetzt werden.

Körperschaftsteuerpflichtige haben das Recht, 35% von der Steuerquote, vermindert um die Abzüge und Vergünstigungen gemäß Kapitel II bis IV des Gesetzes 43/1995 vom 27. Dezember über die Körperschaftsteuer, abzuziehen.
Dies gilt für Spenden (in bar oder Sachspenden) und Zuwendungen.

Die Abzugsquote beträgt bis zu 40%, wenn die Spenden regelmäßigen Charakter haben, mithin ab dem dritten Jahr.

Die im Steuerzeitraum nicht abgezogenen Beträge können in den Steuererklärungen der nächsten 10 Jahre und folgenden Zeiträume verwendet werden. Die Bemessungsgrundlage für diesen Abzug darf 10% des steuerpflichtigen Einkommens des jeweiligen Steuerzeitraums nicht überschreiten.

Es gibt zwei Hauptvorteile im Rahmen der Körperschaftsteuer: Die vollständige Befreiung bestimmter Einkünfte und eine reduzierte Besteuerung von nicht befreiten Einkünften mit einem Satz von 10%. Stiftungen können Einkünfte und Vermögen steuerfrei ansammeln oder mit reduzierter Steuerlast.

Die Nutzung dieser steuerlichen Vorteile hat freiwilligen Charakter. Die Option wird der Steuerbehörde mit der Steuererklärung mitgeteilt und gilt für den Besteuerungszeitraum, der nach dem Einreichungsdatum endet.

Von der Befreiung in der Körperschaftsteuer sind umfasst:

  • Erhaltene Spenden und Zuwendungen.
  • Beiträge von Mitgliedern
  • Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Dividenden, Mieten), auch als “passive Einkünfte” bezeichnet.
  • Erwerb von Gütern oder Rechten.
  • Befreite wirtschaftliche Tätigkeiten.
  • Zu versteuernde Einkünfte bei Zuordnung von Befreiungen.

Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ist möglich:

-wenn die Aktivität dem statutarischen Zweck entspricht. Dies gilt sowohl, wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Artikel 6 Gesetz 49/2002), als auch, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Artikel 7 Gesetz 49/2002).

-Wenn die Aktivität nicht dem statutarischen Zweck entspricht (also von diesem abweicht) und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, beträgt der Steuersatz 10%.

Es besteht dem unbeschadet eine Meldepflicht. Dies bedeutet, alle Einkünfte müssen angegeben werden, auch wenn sie teilweise oder vollständig steuerfrei sind.

Steuerformulare: Modell 202 (1. bis 20. April, Oktober und Dezember) und Jahreserklärung (Modell 200) vom 1. bis 25. Juli, mit Ausnahmen.

Vermögensübertragungs- (Grunderwerbsteuer) und Steuer auf dokumentierte Rechtsakte („Impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos juridicos documentados“, ITP y AJD)

 Befreiungen sind möglich für:

  • entgeltliche Übertragungen von Vermögensgegenständen zwischen Privatpersonen (z. B. Kauf von gebrauchten Immobilien).
  • Gesellschaftsrechtliche Transaktionen (nur wenn sie gewerblichen, also gewinnorientierten Charakter haben).
  • Rechtsdokumente, d. h. die Formalisierung bestimmter operativer Schritte in einer öffentlichen Urkunde, die eintragungspflichtig sind (z. B. die erste Übertragung von Immobilien oder die Eintragung einer Hypothek).

Steuerformulare: Abgabe der Selbstveranlagung (Formular Modell 600) zusammen mit dem Original und einer Kopie der Urkunde und ggf. dem Nachweis der Befreiung.

Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, IBI):

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt anhand des Katasterwerts der Immobilie.

Befreiungen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für Immobilien die von Schulen oder solchen die für ihre sozialen Aktivitäten genutzt werden.

Steuerformulare: Meldung von Änderungen (Modelle 901, 902, 903, 904 und 905).

Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken („Plusvalía municipal“, IIVTNU)

Besteuert wird die Wertsteigerung von städtischen Grundstücken (Grundstücke), die zwischen Erwerb und Übertragung entsteht. Der Zeitraum für die Berechnung der Wertsteigerung beträgt höchstens 20 Jahre und beginnt mit dem Erwerb durch den Übertragenden.

Befreiungen bestehen für alle unentgeltlichen Übertragungen, die von der Stiftung durchgeführt werden, sofern Befreiung von der Grundsteuer besteht. Bei entgeltlichen Übertragungen, wenn Steuerpflicht der Stiftung entstehen würde.

Es ist eine Selbstveranlagungserklärung der Steuer gegenüber der Gemeinde vorzunehmen, bei

  • Übertragungen und Begründung von dinglichen Rechten im Rahmen von Erbschaften: binnen sechs Monate ab dem Tod des Übertragenden, verlängerbar auf ein Jahr, wenn es innerhalb der ersten sechs Monate beantragt wird.
  • Für andere Übertragungen und Begründungen von dinglichen Rechten: Binnen 30 Werktagen nach dem Übertragungsdatum.

Dokumentation: Original der einfachen Kopie der öffentlichen Urkunde, die die Übertragung belegt, und im Falle, dass Befreiung besteht, der entsprechende Nachweis.

Steuer auf Bauten, Installationen und Werke („Impuesto sobre construcciones, instalaciones y obras”, ICIO)

Diese Steuer betrifft die Durchführung jeglicher Bau-, Installations- oder Baumaßnahmen, für die eine entsprechende Baugenehmigung oder städtebauliche Genehmigung erforderlich ist, unabhängig davon, ob diese tatsächlich erteilt wurde oder nicht. Es gilt auch für Bau-, Installations- oder Baumaßnahmen, für die die Gemeinde in ihren Bauvorschriften die Möglichkeit zur Ersetzung der städtebaulichen Genehmigung durch eine vorherige Mitteilung vorsieht („comunicación previa”).

Betreiber, die Eigentümer der Bau-, Installations- oder Baumaßnahmen sind, gelten unabhängig ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden, als Eigentümer der Maßnahmen. Als Eigentümer der Bau-, Installations- oder Baumaßnahmen gilt der Kostenträger der Maßnahme.

Die direkten Träger der Bau-, Installations- oder Baumaßnahmen haben Anspruch auf eine 65%ige Ermäßigung der Steuer, wenn diese auf Grundstücken durchgeführt werden, die städtebaulich als Einrichtungen ausgewiesen sind und den folgenden Gemeinschaftseinrichtungen dienen:

  • Schulen, öffentliche oder private.
  • Gesundheitszentren und Pflegeheime, öffentliche oder private, von öffentlichem, sozialem oder gemeinschaftlichem Interesse, sowie Friedhöfe.
  • Tempel, religiöse Zentren, Kongress-, Ausstellungs- und Versammlungsstätten von öffentlichem, sozialem oder gemeinschaftlichem Interesse, sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen.
  • Sportanlagen, Campingplätze, Erholungszentren oder -anlagen; Thermalbäder und nichtwohnliche touristische Einrichtungen von öffentlichem, sozialem oder gemeinschaftlichem Interesse, sowie zugehörige Dienstleistungen

Erforderlich sind die schriftliche Beantragung der Ermäßigung und Erklärung der besonderen städtischen Interessen oder Nützlichkeit, zusammen mit dem Nachweis, dass die entsprechende Baugenehmigung, Installationsgenehmigung oder städtebauliche Genehmigung beantragt wurde.

Auch hier gilt das Prinzip der Selbstveranlagung. Frist: Vor Erteilung der Genehmigung oder im Falle, dass diese noch nicht beantragt, gewährt oder abgelehnt wurde, die Bau-, Installations- oder Baumaßnahmen bereits begonnen wurden.

Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten („Impuesto sobre actividades economicas“, IAE)

Steuertatbestand ist die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine unternehmerische, berufliche oder künstlerische Tätigkeit handelt.

Befreiungen bestehen für:Befreite Tätigkeiten (Artikel 7 Gesetz 49/202).

  • Die ersten beiden Jahre nach Beginn der Tätigkeit.
  • Jahresumsatz von weniger als 1 Million Euro.
  • Forschung und/oder Bildung, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.
  • Pädagogische, wissenschaftliche, soziale und berufliche Aktivitäten und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen.

Steuerformulare:  Bei Aufnahme Modelle 036 oder 037 und für Änderungen und Abmeldungen  Modell 840.

Mehrwertsteuer („IVA“)

Stiftungen verfügen i.H. auf die Umsatzsteuer in Spanien über keinen besonderen Status. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer bedeutet nicht automatisch eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für die gleichen Aktivitäten.

In einigen Fällen kann eine Befreiung bei der Umsatzsteuer erhebliche Vorteile mit sich bringen. so zum Beispiel bei den Gebühren für Senioren in einem Pflegeheim oder bei der Errichtung einer Einrichtung für soziale Zwecke durch die Stiftung. Wenn von Anfang an die Rechtsform der Stiftung gewählt wird, kann dies für das Bauvorhaben eine Ersparnis von 65% bei der Bauabgabe (ICIO) und fast 50% bei der Mehrwertsteuer bedeuten.
Die Mehrwertsteuerbefreiung muss vorab beantragt werden

Folgende Aktivitäten sind u.a. von der Umsatzsteuer befreit:

  • Schutz von Kindern und Jugendlichen.
  • Unterstützung für Senioren.

Spezielle Bildung und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen.

  • Unterstützung für ethnische Minderheiten, Flüchtlinge und Asylbewerber.
  • Gemeinschaftliche und familiäre Sozialarbeit.
  • Unterstützung für ehemalige Strafgefangene und soziale Wiedereingliederung.
  • Unterstützung für Alkohol- und Drogenabhängige.
  • Sportliche Aktivitäten oder Körpererziehung von Einzelpersonen, ausgenommen Sportveranstaltungen.
  • Bibliotheken, Archive und Dokumentationszentren.
  • Museumsbesuche, Kunstgalerien, Gärten und Zoos.
  • Theateraufführungen, Musikveranstaltungen.
  • Organisation von Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.

Die Anerkennung ist schriftlich an die staatliche Steuerbehörde am Steuersitz mit Nachweis der Gründung und Eintragung im entsprechenden öffentlichen Register zu beantragen.

Im Falle ausschließlich befreiter Operationen sind keine besonderen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei nicht befreiten Operationen gelten:

  • Periodische Verpflichtungen: Modell 303 (1. bis 20. April, Juli und Oktober und 1. bis 30. Januar). Darüber hinaus eine zusammenfassende Jahreserklärung (Modell 390) vom 1. bis 30. Januar.

Ausländische Stiftung Spanien

Es bestehen Regelungen für ausländische Stiftungen, die in Spanien tätig werden möchten. Solche Stiftungen sind verpflichtet, eine Delegation im spanischen Staatsgebiet zu errichten und sich ins Register einzuschreiben. Die Delegation unterliegt der Aufsichtsbehörde und dem spanischen Recht. Wenn ausländische Stiftungen diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen sie ggf. andere rechtliche Instrumente und Formen, wie beispielsweise eine Kapitalgesellschaft, nutzen.

Fazit Stiftung Spanien

Stiftungen spielen in der spanischen Gesellschaft wie auch der Wirtschaft eine immer wichtigere Rolle. Sie sind in der Lage, die Bedürfnisse bestimmter Gruppen auf eine Weise zu erfüllen, die oft näher und effizienter ist, als die Handlungen und Möglichkeiten der öffentlichen Verwaltung. Sie erfüllen soziale Bedürfnisse auf ergänzende, teils auf andere, teils auf vom Staat nicht erfüllbare Weise. Dieser wichtige Aspekt der Stiftungsarbeit als Beitrag zum Allgemeininteresse und zum Gemeinwohl zu Aktivitäten, die weder vom öffentlichen noch vom privaten Sektor abgedeckt werden, sucht den sozialen und nicht den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Interessengruppen. Gleichzeitig sind die Einsparungen für den öffentlichen Sektor, die sich daraus ergeben, dass gewisse soziale Bedürfnisse nicht oder nur teilweise befriedigt werden müssen, erheblich. Ebenso erheblich ist, wie die oben erwähnte Analyse darstellt, der Beitrag des Stiftungssektors zum spanischen Bruttoinlandsprodukt.
Der spanische Staat begünstigt diese Aktivitäten mit erheblichen steuerlichen Befreiungen auf eine Weise, die eigentlich bei der Gründung einer Privatuniversität, eines Krankenhauses, Schule, Kindergartens, Altenheims o. ä., den Weg an einer Stiftungsgründung kaum vorbeizuführen vermögen lässt. Denn wie oben dargelegt, fallen bei einer Gebäudeerrichtung bei der Stiftung weniger Umsatzsteuer an, es bestehen Befreiungen bei der Grundsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, usw.. Dass nicht häufiger Stiftungsgründungen erfolgen, mag daran liegen, dass die steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile entweder nicht bekannt sind oder nicht als ausreichend angesehen, bzw. andere oder weitreichendere wirtschaftliche Ziele mit dem Projekt verfolgt werden.

©2023 Stiftung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht