Vermögensteuer Spanien

Vermögensteuer SpanienErstmals wurde diese staatliche Steuer durch „Ley del Impuesto sobre el patrimonio“ (Gesetz über die Vermögensteuer Spanien) im Jahre 1977 eingeführt und hat seine letzte Änderung mit dem Gesetz 19/1991 erfahren. Ab dem Jahre 2008 wurde die Vermögensteuer praktisch irrelevant, da den Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift in Höhe von 100 % rückwirkend zum 1.1. 2008 gewährt wurde.
Durch das Königliche Dekret vom 16.9.2011 wurde die Vermögensteuer zur Krisenbewältigung sodann wieder beschränkt und rückwirkend zum 1.1.2011 reaktiviert, zunächst für die Jahre 2011 und 2012. Zuletzt hat die Regierung das Erheben der Vermögensteuer aus wirtschaftlichen Gründen jedoch auf das Jahr 2013 ausgeweitet.

Subjektive Steuerpflicht

Vermögensteuerpflichtig sind natürliche Personen mit ihrem Nettovermögen.

Es ist zwischen dem beschränkt und dem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu unterscheiden.

Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder durchsetzbare Rechte einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheitsgebiet hat (sog. „Nichtresidente“).

Die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem Weltvermögen betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach dem spanischen Einkommensteuergesetz dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige in den 12 Monaten des Veranlagungszeitraums, d.h. im Vorjahr, mindestens 183 Tage in Spanien aufgehalten hat, wobei eine vorübergehende Abwesenheit nicht schadet.

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit einer in Spanien belegenen Betriebsstätte sind zur Bestellung eines steuerlichen Vertreters, natürliche oder juristische Person, verpflichtet. Gleiches gilt für Personen mit hohem Vermögen bei Aufforderung des spanischen Finanzamts. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht ist eine Geldstrafe iHv. 1.000,- € mit Verdopplung im darauffolgenden Jahr möglich.

Der Fiskalvertreter haftet in Spanien mit dem Vertretenen grundsätzlich gesamtschuldnerisch.

Bemessungsgrundlage Vermögensteuer Spanien

Gem. Art. 9.I IP stellt das Nettovermögen des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage dar. Die Vermögensgegenstände und Rechte werden mit dem Verkehrswert bewertet, wovon die darauf belasteten Aufwendungen und dinglichen Belastungen abgezogen werden. Anschließend sind persönliche Schulden und Verpflichtungen des Steuerpflichtigen abzuziehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind nur diejenigen Belastungen abzuziehen, die in Relation zu den in Spanien belegenen Vermögensgegenständen und Rechten stehen.

Immobilien werden nach dem jeweilig höchsten Wert (Kaufpreis, Katasterwert oder behördlich ermittelter Schätzwert) bewertet. Befinden sich diese noch im Bau sind Wert des Grund und Bodens und die bisherigen Herstellungskosten ausschlaggebend.

Wirtschaftsgüter und Rechte des Betriebsvermögens sind aus der Differenz der echten Aktiva (Gesamtaktiva abzüglich der Scheinaktiva) und den Verbindlichkeiten zu bewerten.

Aktien und ähnliche Wertpapiere als auch an der Börse gehandelte Schuldscheine und ähnliche Rentenpapiere werden mit dem veröffentlichen Durchschnittskurs des letzten Quartals angesetzt. Sofern die Schuldscheine nicht an der Börse gehandelt werden, ist der Nennwert relevant.

Lebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert zum 31.12. zu bewerten.

Rechte am geistigen oder wirtschaftlichen Eigentum sind grundsätzlich mit deren Anschaffungskosten zu bewerten.

Ausgenommen von der Vermögensteuer Spanien ist der gewöhnliche Wohnsitz des unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einer Befreiung bis zu 300.000 €, als auch insbesondere der gewöhnliche Hausrat mit einigen Ausnahmen.

Besteuerung

Jedem Steuerpflichtigen einzeln steht in der spanischen Vermögensteuer ein allgemeiner Freibetrag von 700.000 € zu, sofern nicht die autonomen Gebietskörperschaften einen abweichenden Freibetrag festlegen.
Die Besteuerungsgrundlage folgt aus der Bemessungsgrundlage abzüglich des Freibetrags.
Die Steuersätze liegen zwischen 0,2 und 2,5 % und sind in der folgenden Tabelle aufgelistet.

Bemessungsgrundlage
(in Euro von/ab)
Bemessungsgrundlage
(in Euro bis)
Steuersatz   Vermögensteuer Spanien %
0 167.129,44 0,2
167.129,45 334.252,87 0,3
334.252,88 668.499,74 0,5
668.499,75 1.336.999,50 0,9
1.336.999,51 2.673.999,00 1,3
2.673.999,01 5.347.998,02 1,7
5.347.998,03 10.695.996,05 2,1
10.695.996,06 2,5

Die autonomen Gebietskörperschaften dürfen niedrigere Steuersätze festlegen, die jedoch lediglich für dort ständige Bewohner gelten, was zu Ungleichbehandlungen führen kann.

Die Vermögensteuerschuld ist mit der Einkommensteuerschuld zu überprüfen, da letztere Vorrang hat. Bei Überschreitung einer bestimmten Grenze ist die Vermögensteuerschuld herabzusetzen.
So kann im Einzelfall ein auch 6-stelliges oder sogar niedriges 7-stelliges Bankguthaben keine hohen Vermögensteuerfolgen nach sich ziehen. Dies, da die Steuerquote der Vermögensteuer in Summe mit der der Einkommensteuer nicht 60 % der Bemessungsgrundlage der EinkSt überschreiten darf. Im Falle eines solchen Überschreitens wird die Steuerquote entsprechend reduziert, allerdings mit einer maximalen Reduktion von 80%. Dies bedeutet, dass ein Vermögen im 2-stelligen Millionenbereich mit einer grds. Vermögensteuerschuld von bspw. 100.000,- € bei niedrigen Einkommen im Einzelfall auf Beträge gen 20.000,- € reduziert werden kann.

Form und Frist Vermögensteuer

Maßgeblich ist das Vermögen zum Stichtag des 31.12..

Die Vermögensteuer ist nach dem Prinzip der Selbstveranlagung (“autoliquidación“) zu erklären und zu entrichten. Darunter ist zum einen die selbst gefertigte und ggf. online einzureichende Steuererklärung zu verstehen. Zum anderen muss auch der darin genannte Endbetrag in der bestimmten Frist an das zuständige Finanzamt ohne vorherigen Bescheid einbezahlt werden.

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist jede Person verpflichtet, bei der eine Vermögensteuer anfällt als auch jede Person, die zwar keine Vermögensteuer zu zahlen hat, deren Vermögenswerte und Rechte jedoch 2.000.000 € übersteigen.

Vermeidung Vermögensteuer

Neben den Möglichkeiten bspw. von Immobilienwerten zumindest bei Werten bis 2 Millionen Euro, bestimmte Verpflichtungen, Steuern und Belastungen im Rahmen der Vermögensteuererklärung abzuziehen, bestehen weitere Möglichkeiten der Vermeidung oder Verringerung der Steuer.

Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Geschäftsanteilen in der Vermögensteuer ist, dass die Haupttätigkeit des Unternehmens nicht in der bloßen Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht.
Bewegliches oder unbewegliches Vermögen bloß verwaltet und somit keine wirtschaftliche Tätigkeit wird dann ausgeübt, wenn u.a. mehr als 90 Tage des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte der Aktiva nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

Um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt oder ob ein Vermögenswert oder ein Vermögenselement dieser zuzuordnen ist, verweist das Gesetz auf die Bestimmungen der Einkommenssteuer für natürliche Personen (IRPF).

Insoweit fordert das spanische Einkommensteuergesetz in Art. 27. Abs. 2 die Anstellung eines Vollzeitbeschäftigten mit Arbeitsvertrag, dass der Eigentümer die Tätigkeit gewöhnlich, selbst und unmittelbar ausübt und diese Haupteinnahmequelle ist.
Für eine Person im Ruhestand, die bereits eine Rente bezieht, ist dies nicht möglich.

Art. 27 bestimmt: “Gesamte Erträge aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.

(1) Als gesamte Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit gelten solche, die aus persönlicher Arbeit und Kapital zusammen oder aus nur einem dieser Faktoren stammen und die die Anordnung von Produktionsmitteln und Arbeitskräften oder eines von beiden durch den Steuerpflichtigen auf eigene Rechnung mit dem Ziel beinhalten, in die Produktion oder den Waren oder Dienstleistungsverkehr einzugreifen.”

Ein Arbeitnehmer in Vollzeit alleine ist allerdings nicht ausreichend. Das Zentrale Wirtschafts-Vverwaltungsgericht (Tribunal Económico-Administrativo) hat mit Urteil vom 20.12.2012 entschieden, dass das Finanzamt die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit auch dann verweigern kann, wenn zwar ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, allerdings die geschaffene Mindestinfrastruktur nachweislich fiktiv oder künstlich ist.

-Einbringung eines Immobilienvermögens zur Ausübung einer gewerblichen Vermietungstätigkeit

Eine Person, die verschiedene Immobilien mit einem hohen Wert vermietet oder verpachtet hat, kann in Erwägung ziehen, dies in eine unternehmerische Tätigkeit umzuwandeln und die Immobilien dieser zuzuordnen, damit sie von der Vermögensteuer befreit werden kann.

Das Einkommensteuergesetz legt Mindestanforderungen fest, damit die Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, wie z. B. das Erfordernis einer Mindestinfrastruktur und einer Organisation der Unternehmensressourcen; zu diesem Zweck muss wie o.a. mindestens eine Person beschäftigt werden. Gemäß verbindlichen Anfragen genügen nicht mehrere Teilzeitkräfte (Generaldirektion für Steuer DGT, V3319-20,  06/11/2020).

Diese Option kann nicht nur interessant sein, um die Vermögenssteuer herabzusetzen oder zu vermeiden, sondern auch, um die Erbschaftssteuer in Zukunft zu reduzieren, da diese sehr wichtige Ermäßigungen für die Vererbung von Unternehmen vorsieht.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass in diesem Fall Einkommensteuer auf den Gesamtgewinn aus der Vermietung zu zahlen ist und nicht die erheblichen Ermäßigungen angewandt werden können, die für  Privatpersonen als Vermieter gelten (Ermäßigung von 60 % des erzielten Nettoertrags oder sogar 100 %, wenn der Mieter unter 30 Jahre alt ist).

-Einbringung von Geld oder Grundbesitz (Immobilien) in eine Gesellschaft, deren Haupttätigkeit nicht die Verwaltung von Grundbesitz oder Immobilienvermögen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Geschäftsanteile von der Vermögensteuer befreit werden.
Dies kann auch für Zwecke der Erbschaftsteuer von Interesse sein.

Bei vermieteten Immobilien muss wie o.a. ein Vollzeitbeschäftigter mit Arbeitsvertrag eingestellt werden.

Es muss eine Mindestbeteiligung von 5 % oder, gemeinsam mit Ehegatten, Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie oder Verwandten zweiten Grades von 20 % vorliegen.
Mindestens eine Person dieser Gruppe muss in dem Unternehmen tatsächlich Führungsaufgaben wahrnehmen und eine Vergütung von mehr als 50 % ihres Geschäfts- oder Arbeitseinkommens erhalten.-Die Befreiung gilt nur für den Wert der Anteile im Verhältnis zu den für die wirtschaftliche Tätigkeit genutzten Vermögenswerten.

Die Körperschaftstransaktionssteuer (Impuesto de Operaciones Societarias) ist bei der Gründung oder Kapitalerhöhung von Unternehmen nicht mehr zu entrichten. Die Einbringung von Immobilien in Unternehmen kann jedoch zur gemeindlichen Wertzuwachssteuer und zu Kapitalgewinnen führen, die der persönlichen Einkommenssteuer von bis zu 27 % unterliegen (um diese Besteuerung zu vermeiden, ist es möglich, die Tätigkeit direkt als natürliche Person auszuüben, die Immobilien für mindestens 3 Jahre zu übertragen und eine Buchhaltung gemäß dem Handelsgesetzbuch und dem allgemeinen Buchhaltungsplan zu führen).

Sofern mehr als 90 Tage lang nicht steuerpflichtige Wertpapiere oder Vermögenswerte gehalten werden, gilt wie o.a. allerdings keine Befreiung (es wird davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird).

Doppelbesteuerungsabkommen und Vermögensteuer Spanien

Da ein in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtiger, wie bereits dargestellt, sein Weltvermögen zu versteuern hat, betrifft dies auch sein ausländisches Vermögen, sodass es hierzu die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zu beachten gilt. Am 18.10.2012 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien in Kraft getreten.

Die Vermögensteuer Spanien ist nach Art. 2.III.a.iv DBA eine das Abkommen betreffende Steuer.

Spanien kann in seinem Hoheitsgebiet belegenes unbewegliches Vermögen und daran bestehende Rechte an Grundstücken als auch Nutzungsrechte besteuern.

Dagegen kann bewegliches Vermögen nur von dem Staat besteuert werden, indem der Steuerpflichtige ansässig ist. Eine Person gilt gem. Art. 4.I DBA grundsätzlich als ansässig, wenn sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist dieses Kriterium sowohl in Spanien als auch Deutschland erfüllt, ist die ständige Wohnstätte entscheidend. Liegt auch diese in beiden Staaten vor, sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen relevant.

Zu beachten ist, u.a. i.H. auf die Vermögensteuer, auch die mit Artikel 21.IV DBA eingeführte Regelung: Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögens berechtigen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Damit soll vermieden werden, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre in Spanien belegenen Immobilien in eine deutsche Gesellschaft einbringen und damit der Besteuerung entgehen.

Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, regelt das DBA in Art. 22, dass eine in Spanien ansässige Person eine Anrechnung für in Deutschland gezahlte Vermögen- als auch gegebenenfalls Einkommen- und Körperschaftsteuer fordern kann. Im Falle einer in Deutschland ansässigen und in Spanien zumindest beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person, werden die Einkünfte und die in Spanien belegenen Vermögenswerte aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen, sofern diese in Spanien tatsächlich besteuert wurden und nicht unter Art. 22.II.b DBA fallen.

©2012 Verfasser Vermögensteuer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht

Beachte: Vermögensteuer Spanien Reform 2015

Detaillierte Informationen zu dem Doppelbesteuerungsabkommen und dessen Neuerungen finden Sie unter http://abogadomueller.de/Doppelbesteuerungsabkommen-neu-2012.pdf

Aktueller Artikel in unserem Blog zu den steuerlichen Eilmaßnahmen 2012

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