Besteuerung der natürlichen Person – Einkommensteuer Spanien u.a.

Einkommensteuer SpanienNatürliche Personen unterliegen der spanischen Einkommenssteuer (IRPF, Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas-Einkommensteuer Spanien).

Die einzelnen, autonomen Regionen erheben eine Vermögenssteuer (IP, Impuesto sobre el Patrimonio).

Eine separate Steuer auf den bei Veräußerungen entstehenden Gewinn existiert nicht, da Veräußerungsgewinne zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt werden.

A. Einkommensteuer Spanien (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF)

I. Steuersubjekt

Die Art und Weise der Steuerpflichtigkeit natürlicher Personen richtet sich danach, ob diese in Spanien als ansässig gelten.

Die steuerliche Ansässigkeit wird angenommen, wenn die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, sich also entweder länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält (sog. persönliche Ansässigkeitsprüfung) oder wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Spanien befindet, insbesondere die wirtschaftlichen Interessen, wie angestellte, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten, dort ausgeübt werden (wirtschaftliche Ansässigkeitsprüfung).

Eine verheiratete Person wird als ansässig betrachtet, wenn der ständige Wohnsitz des Ehegatten und der von ihm abhängigen Kinder in Spanien ist. Hier ist jedoch der Gegenbeweis zulässig.

Weiterhin sind natürliche Personen spanischer Staatsangehörigkeit, die ihren neuen Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland bzw. Steuerparadies nachweisen, weiterhin sowohl für den Erhebungszeitraum, in dem sie ihren Wohnsitz geändert haben, als auch für die nachfolgenden vier Erhebungszeiträume in Spanien steuerpflichtig (Wegzugsbesteuerung Spanien).

Zu beachten ist, dass grundsätzlich eine natürliche Person jeweils für das gesamte Kalenderjahr als Ansässiger oder Nichtansässiger gilt, da der Wohnsitzwechsel nicht als Unterbrechung des Erhebungszeitraums angesehen wird.

Der Steuersitz wird durch eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Steuerbehörden des entsprechenden Landes nachgewiesen. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bescheinigung beträgt ein Jahr. Zu beachten ist, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer administrative Ansässigkeitserlaubnis nicht zwingend zur Steuerpflicht führt, was im umgekehrten Falle entsprechend gilt.

Im Falle des Wegzugs natürlicher Personen aus Deutschland und daraus ggf. resultierender erweitert beschränkter Einkommensteuerpflicht bei nachweisbar niedrigerer (um 1/3) Besteuerung durch Spanien, ist die Wegzugsbesteuerung in Deutschland durch das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

Bei steuerlicher Ansässigkeit finden die progressiven Steuersätze aus so genannter „obligación personal“ unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, bei fehlender steuerlicher Ansässigkeit und mithin beschränkter Steuerpflicht findet ein bestimmter fester Steuersatz nach „obligación real“ Anwendung (s.u.).

Seit 2004 können unter bestimmten Voraussetzungen natürliche Personen, die aufgrund der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien dort steuerlich ansässig werden, für den Erhebungszeitraum, in den der Wohnortwechsel fällt sowie für die folgenden fünf Jahre wählen, ob sie nach dem „Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“ unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien werden oder nach dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ (INR, Besteuerung von „Nichtansässigen“) mit beschränkter Steuerpflicht besteuert werden möchten. Diese, umgangssprachlich “Lex Beckham” genannte Regelung setzt allerdings voraus, dass sie 10 Jahre vor dem Umzug nach Spanien nicht auf spanischem Staatsgebiet ansässig waren, der Umzug aufgrund eines Arbeitsvertrages erfolgt, die Arbeit tatsächlich in Spanien für ein spanisches Unternehmen, eine spanische Körperschaft oder für die Betriebsstätte einer in Spanien nicht ansässigen Körperschaft geleistet wird, sowie, dass die Arbeitsentgelte aus diesem Arbeitsverhältnis nicht von dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ befreit sind.

Sollte sich der Steuerpflichtige für die Besteuerung nach dem „Impuesto sobre la Renta de no Residente“ entscheiden, unterliegt er der beschränkten Vermögenssteuerpflicht. Zweck dieser Norm ist insbesondere, entsandte Führungskräfte mit hohem Einkommen zur Veranlagung in Spanien zu bewegen.

Zu beachten ist, dass sich trotz Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien unter gleichzeitiger Aufgabe desselben in Deutschland (bei Beibehaltung ist im Einzelfall ggf. unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu prüfen), hinsichtlich der deutschen inländischen Einkünfte beschränkte Steuerpflicht ergeben kann. Dies sind solche, die einen konkreten Bezug zum Inland aufweisen und im Gesetz ausdrücklich genannt werden: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks in Deutschland, Einkünfte aus dem Betrieb eines Gewerbes in Deutschland, Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit in Deutschland, Einkünfte aus einem inländischen Schuldverhältnis. Aufgrund des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens ist eine Anrechnung der deutschen Steuer auf die in Spanien auf das Weltvermögen angefallene Steuer des unbeschränkt Steuerpflichtigen möglich. Soweit die deutschen Einkünfte nicht einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen (z. B. dem Lohnsteuerabzug unterliegendem Arbeitslohn), ist jedoch zuvor eine Veranlagung in Deutschland erforderlich.

Insoweit und hinsichtlich jedweder weiteren Ausführung, die sich im Folgenden auf Nichtansässige bezieht, sind zwingend die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Unabhängig von den Einschränkungen aus den Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. hinsichtlich der ausgeschlossenen erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland), ist unter bestimmten Voraussetzungen stets die Besteuerung im Wegzugszeitpunkt durch den deutschen Fiskus möglich (Wegzugsteuer). Dabei handelt es sich um eine einmalige Belastung, deren Hauptanwendungsbereich die Besteuerung von stillen Reserven ist, die in einer qualifizierten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des noch unbeschränkt Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Wegzugs verkörpert sind. Damit behält sich Deutschland eine letzte Zugriffsmöglichkeit auf die stillen Reserven vor, die anderenfalls erst bei ihrer Realisierung im Wohnsitzstaat besteuert würden. Persönliche Voraussetzung für diese Wegzugsbesteuerung im engeren Sinne ist, dass die natürliche Person mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. In sachlicher Hinsicht werden im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre erfasst. Neben dem Besteuerungsanlasses des Wegzugs existieren vier Wegzugssurrogate, welche die gleichen Rechtsfolgen entfalten. Die Rechtsfolgen aller Besteuerungsanlässe werden wiederum durch drei Ausnahmen beschränkt. Die Wegzugsbesteuerung wird auch ausgelöst, wenn:

  • eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person im Wege der unentgeltlichen Rechtsnachfolge durch Schenkung unter Lebenden oder Erweb von Todes wegen Anteile im Sinne der Vorschrift erwirbt.
  • der Steuerpflichtige trotz Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland beibehält und somit in Deutschland zwar unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, jedoch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig als in einem anderen Staat ansässig gilt.
  • Der Steuerpflichtige Anteile oder Teile der Anteile aus seinem inländischen Privatvermögen aussondert und sie einer ausländischen Betriebstätte zuordnet.
  • In sonstigen Fällen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen beschränkt oder ausgeschlossen ist.

Sodann wird der fiktive Veräußerungsgewinn durch Bildung der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt und den historischen Anschaffungskosten ermittelt. Dieser wird Teil der regulären einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, soweit nicht eine der drei Ausnahmen greift:

  • Ist die sofortige Einbeziehung der Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden, so kann dieser die höchstens fünfjährige verzinsliche Stundung gegen Sicherheitsleistung beantragen. Die Stundung kann bei Veräußerung der Anteile oder in gleichgestellten Fällen widerrufen werden. Das Antragserfordernis sowie die Leistung von Sicherheiten ist für Fälle des Wegzugs in einen anderen EG-/EWG-Staat europarechtlich zweifelhaft und vom EuGH zuletzt als europarechtswidrig erklärt worden.
  • Ist der Steuerpflichtige deutscher oder spanischer Staatsangehöriger (nach Vorschrift allgemein: Staatsangehöriger eines EG-/EWG-Mitgliedstaates) und unterliegt er nach Wohnsitzwechsel von dem einem in das andere Land einer unbeschränkten Steuerpflicht, die mit jener seines Heimatlandes vergleichbar ist, so ist eine antragslose, zins- und fristlose Stundung möglich. Diese kann jedoch bei Realisierungsvorgängen widerrufen werden und ist zudem mit umfassenden Meldepflichten verbunden. Wird die Stunden widerrufen, sind Wertminderungen zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
  • Der Steueranspruch entfällt rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Drittstaat innerhalb von fünf Jahren zurück nach Deutschland gekehrt ist und die Anteile inzwischen nicht veräußert hat. Eine Verlängerung der Fünfjahresfrist um weitere fünf Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gleiches gilt für Wegzug und Rückzug in einen EG-/EWG-Mitgliedstaat (z. B. von Deutschland nach Spanien). In diesem Fall besteht keine zeitliche Frist, sondern es kommt allein darauf an, dass die Anteile während der Zeit im europäischen Ausland nicht veräußert wurden, kein Wegzugssurrogat vorliegt und die unbeschränkte Steuerpflicht nach Rückzug fortbesteht.

II. Steuerobjekt

Ansässige Personen unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. ihr weltweites Einkommen ist in Spanien zu versteuern, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Staat diesem das Besteuerungsrecht zusteht.

Nichtansässige Personen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften aus den spanischen Quellen.

Das steuerpflichtige Einkommen wird in Einkommenskategorien unterteilt, die sich nach deren Quelle bzw. Herkunft richten:

  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • gewerbliche Einkünfte,
  • Veräußerungsgewinne,
  • Altersbezüge und sonstige Leistungen,
  • Entgelte von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern oder sonstigen Vertretungsorganen,
  • Einkünfte aus Immobilienvermögen,
  • hinzugerechnetes Einkommen,
  • Zweit- und Ferienwohnungsbesteuerung (fiktive Besteuerung des Nutzungswertes),
  • inländische und internationale Durchgriffsbesteuerung
  • Einkommen aus Kapitalanlagegesellschaften in Steueroasen.

Einkünfte sind grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie erzielt wurden, zu versteuern. Dabei sind auch grundsätzlich die mit deren Erzielung zusammenhängenden Ausgaben in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig.

Bei Ehegatten erfolgt eine Individualberechnung auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit zusammenhängende Aufwendungen werden nur dem die Einkünfte erzielenden Ehegatten zugeordnet. Versorgungsbezüge zählen nicht hierzu. Diese werden grundsätzlich dem Empfänger zugerechnet.

Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne sind hingegen den Personen zuzurechnen, denen die zu Grunde liegenden Vermögensgegenstände nach den entsprechenden Güterständen zuzuordnen sind. So erfolgt in dem Fall, dass die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben, eine hälftige Aufteilung zwischen den Ehegatten, sofern nicht ein anderer Aufteilungsmaßstab begründet werden kann. Wurde zwischen den Ehegatten jedoch eine Gütertrennung vereinbart, so erfolgt die Zuordnung des betreffenden Vermögensgegenstandes in vollem Umfang dem Eigentümer.

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit werden der natürlichen Person zugeordnet, die regelmäßig und unmittelbar das Gewerbe betreibt.

Grundlage für die Berechnung der Steuer ist die Aufteilung des Einkommens des Steuerpflichtigen aus den o.g. Kategorien in laufende Einkünfte und außerordentliche Einkünfte.

Die gewöhnliche Bemessungsgrundlage umfasst den Nettobetrag der laufenden Einkünfte (Saldo aus positiven und negativen Einkünften unter Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne und -verluste aus dem Verkauf von Vermögenswerten und Bezugsrechten an Aktien, die weniger als 1 Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen standen). Der Saldo der laufenden Einkünfte verringert sich um eventuelle Freibeträge, beispielsweise um Familienfreibeträge oder aus Rentenfonds.

Außergewöhnliche Einkünfte sind hingegen Veräußerungsgewinne und –verluste aus dem Verkauf von Vermögenswerten und Bezugsrechten an Aktien, die länger als 1 Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen standen.

Steuerfreie Einnahmen sind unter anderem Ersatzleistungen für Schädigungen, Abfindungen für Entlassungen in bestimmtem Umfang, Unterhaltszahlungen für Kinder, Versorgungsbezüge von Sozialversicherung an Schwerbehinderte und Gehälter, die in ein anderes Land entsendet werden. Dabei sind jedoch die jeweiligen Höchstgrenzen zu beachten.

III. Steuertatbestände Einkommensteuer Spanien

1. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sind, wenn sie von einer persönlichen, auf spanischem Staatsgebiet ausgeübten Beschäftigung herrühren, dort zu versteuern. Sie ergeben sich aus den Einnahmen (alle Arten von Gegenleistungen und Vorteilen, die der Arbeitnehmer direkt oder indirekt für seine persönliche Arbeitsleistung erhält) abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben sowie etwaiger Freibeträge. Gleiches gilt grds. für Abfindungen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen (abschließende Regelung im Gesetz) zählen Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, obligatorische Beiträge an Berufsvereinigungen, gesetzliche Aufwendungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie der Angestelltenfreibetrag. Hier sind jedoch die jeweiligen Höchstgrenzen zu beachten. Weitere Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten für den Arbeitsweg oder Arbeitsmittel werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Geldwerte Vorteile sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig und werden anhand ihrer Kosten für den Arbeitgeber oder ihres Marktpreises bewertet.

Versorgungsbezüge, Verwaltungs- und Beiratsbezüge werden als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit angesehen.

2. Einkünfte aus „wirtschaftlicher Tätigkeit“

Einkünfte aus „wirtschaftlicher Tätigkeit“ sind Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Sie sind als Einkünfte aufgrund einer Betriebsstätte auf spanischem Staatsgebiet immer und als ohne Betriebsstätte erzielte Einkünfte grundsätzlich dann zu versteuern, wenn sie von wirtschaftlichen Tätigkeiten auf spanischem Staatsgebiet herrühren oder wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die auf spanischem Staatsgebiet in Anspruch genommen wurden. Auch Einkünfte, die aus persönlichen Darbietungen von Künstlern und Sportlern auf spanischem Staatsgebiet herrühren, auch wenn der Erlös an andere natürliche Personen oder Körperschaften geht, werden in Spanien besteuert.

3. Kapitaleinkünfte (Rendimientos del capital mobilario e inmobilario)

Steuerpflicht besteht für Einkünfte aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wohneigentum, das nicht den Hauptwohnsitz des Eigentümers begründet, ist ebenfalls zu versteuern. Hier erfolgt eine fiktive Besteuerung eines Nutzwertes. Bei Vermietung und Verpachtung sind die tatsächlichen Netto-Einnahmen (Mieteinnahme abzgl. Ausgaben wie Erhaltungsaufwendungen oder Abschreibungen) steuerpflichtig.
Einkünfte aus Lebens- und Arbeitsunfähigkeitsversicherungspolicen, Leibrenten und befristete Renten werden als Kapitaleinkünfte behandelt und unterliegen besonderen Berechnungsregeln, so dass der steuerpflichtige Betrag auf einen Teil der Erträge reduziert werden kann.

4. Veräußerungsgewinne

Sowohl Veräußerungsgewinne als auch Verluste sind grundsätzlich zu versteuern, wenn sie aus Wertpapieremissionen von ansässigen Personen bzw. Körperschaften oder aus sonstigem beweglichen und unbeweglichen Vermögen auf spanischem Staatsgebiet stammen.

Es erfolgt eine Unterteilung in kurzfristige (weniger als 1 Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen) und langfristige (also mehr als 1 Jahr in Eigentum des Steuerpflichtigen stehende) Veräußerungsgewinne. Diese ergeben sich als Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Veräußerungspreis.

Es bestehen Sondervorschriften für Kapitalanlagen in Steueroasen, um eine Steuerumgehung insoweit zu vermeiden.

Grundsätzlich besteht volle Steuererleichterung (Reinvestitionsfreistellung) bei der Veräußerung des Hauptwohnsitzes des Steuerpflichtigen. Dabei muss der gesamte Ertrag in den neuen Hauptwohnsitz reinvestiert werden; ansonsten kann eine teilweise Steuererleichterung gewährt werden.

Steuerbefreiungen erfolgen bei Veräußerungsgewinnen, die eine mindestens 65 Jahre alte Person aus dem Verkauf ihres Hauptwohnsitzes erzielt, und bei Spenden an steuerbegünstigte Einrichtungen.

IV. Steuererleichterungen Spanien

1. Abzüge

Einige Versicherungsbeiträge und Beiträge zu privaten Rentenversicherungen sind bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig. Behinderte und Personen ab 52 Jahre können höhere Beträge abziehen. Auch Unterhaltszahlungen an Ehegatten und gesetzliche Unterhaltsleistungen sind abzugsfähig.

2. Freibeträge

Die Regelbemessungsgrundlage wird um die persönlichen Freibeträge sowie Familienfreibeträge reduziert. Der Familienfreibetrag ist abhängig von Anzahl, Alter und Einkommen der abhängigen Angehörigen. Für behinderte Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag je nach Grad der Behinderung entsprechend.

3. Steuergutschriften

Für den Erwerb bzw. im Rahmen der Renovierung des Hauptwohnsitzes und bei Spenden an steuerbegünstigte juristische Personen sind Steuergutschriften möglich.

4. Verluste

Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich, hingegen ist ein Verlustvortrag für derzeit 4 Jahre möglich.

Bei Veräußerungsgewinnen kann eine Verrechnung nur innerhalb derselben Art (kurzfristig/ langfristig) erfolgen, zum Teil kann ein Hinausschieben der Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten unter bestimmten Bedingungen erfolgen.

5. Steuerbefreiungen

Von der Einkommenssteuer für Nichtresidente (Impuesto de no Residentes, INR) sind einige der Einkünfte befreit, die von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte erzielt werden. Darunter fallen Stipendien, Altersbezüge, Lotteriegewinne, Wetten, Verlosungen, grundsätzlich Zinsen und Gewinne aus beweglichem Vermögen in einem anderem Staat der EU, Einkünfte aus staatlichen Wertpapieren und Konten Nichtansässiger.

V. Steuerhöhe und Steuerveranlagung

Die Besteuerung der Regelbemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich nach einer progressiven Tabelle, die sich aus der Steuer auf den Grundbetrag und dem Grenzsteuersatz auf den Mehrbetrag zusammensetzt. Einkünfte aus Vermögensveränderungen sind, soweit die Gegenstände über zwei Jahre im Vermögen des Steuerpflichtigen standen, einem einheitlichen Steuersatz in Spanien unterworfen.

Grundsätzlich unterliegt Einkommen aus spanischen Quellen aus einem Angestelltenverhältnis, selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen, welches von ansässigen natürlichen Personen erzielt wird, der an der Quelle einzubehaltenden Einkommenssteuer.

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Ehegatten ist die Wahl zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung möglich. Ein Einkommenssplitting existiert nicht.

Unternehmer und Freiberufler haben vierteljährlich, jeweils zum 20. des auf das Trimester folgenden Monats eine Steuererklärung einzureichen und Vorauszahlungen zu leisten.

Generell ist die steuerliche Selbstveranlagung Pflicht (Einreichung der Steuererklärung vom 1.5. bis zum 30.06. des Folgejahres), wobei teilweise allerdings die Behörden vorab einen Vorschlag übermitteln.

B. Vermögensteuer – Impuesto sobre el patrimonio de las personas físicas (IP)

Zugunsten der 17 unabhängigen Regionen wird Vermögenssteuer erhoben. Steuerpflichtig ist jede ansässige natürliche Person. Ehegatten sind verpflichtet, getrennte Erklärungen einzureichen. Bemessungsgrundlage dabei ist grundsätzlich das gesamte Vermögen abzüglich nachgewiesener Verbindlichkeiten sowie den persönlichen Freibeträgen. Es erfolgt ein je nach Region unterschiedlicher Abzug.

Die unabhängigen Regionen sind befugt, innerhalb bestimmter Grenzen eigene Steuersätze festzulegen. Versäumen sie dies, werden diese nach einer Standardtabelle erhoben.

Die Vermögenssteuer muss vom Steuerpflichtigen selbst veranlagt werden. Die Steuererklärung für jedes Kalenderjahr ist zusammen mit der Einkommenssteuererklärung einzurichten.

Der Gesamtbetrag von Einkommens- und Vermögenssteuer darf einen bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht übersteigen.

Daneben haben unbeschränkt Steuerpflichtige mittels einer informativen Erklärung über ihr Auslandsvermögen zu informieren.

C. Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden zugunsten der 17 unabhängigen Regionen erhoben, mit der Berechtigung innerhalb bestimmter Grenzen eigene Steuersätze festlegen zu dürfen.

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Erbschaft bzw. Schenkung. Der in Spanien Ansässige unterliegt der Steuer aufgrund erhaltener unentgeltlicher Zuwendungen im In- ebenso wie im Ausland. Nichtansässige sind mit allen in Spanien belegenen Vermögensgegenständen sowie mit Zuwendungen aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages (spanischen) in Spanien steuerpflichtig.

Für Erbschaften und Vermächtnisse bestehen feste Freibeträge, deren Höhe vom Grad der Verwandtschaft und Alter des Empfängers abhängt. Zusätzlich bestehen für Ehegatten und Kinder des Verstorbenen je nach Region Freibeträge für das Familienunternehmen, für Beteiligungen und für den Hauptwohnsitz des Erblassers. Voraussetzung zur Anwendung ist grundsätzlich, dass die Vermögensgegenstände in einem festgelegten Zeitraum nicht veräußert werden.

Zudem gibt es einen vermögensbezogenen Steuerzuschlag je nach vorhandenem Nettovermögen des Zuwendungsempfängers und des Verwandtschaftsgrades.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wendet Spanien die Anrechnungsmethode an. Dabei kann die in Spanien ansässige Person entweder die im Ausland geleistete Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder die auf das Vermögen zu leistende spanische Steuer anrechnen, je nachdem welcher der beiden Beträge geringer ist.

Zu beachten sind auch insoweit die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. So gilt bspw. für Deutschland, dass bislang ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien bzgl. Schenkungen und Erbschaften nicht besteht. Zwar wendet auch Deutschland die Anrechnungsmethode für insoweit in Spanien entrichtete Steuern an. Wegen der im Vergleich zu Spanien hohen Freibeträge wirkt sich dies aber nur bei darüber liegenden Werten aus.

D. Gewerbesteuer Spanien (Impuesto sobre Actividades Económicas, IAE)

Bis vor einigen Jahren war die Gewerbesteuer in Spanien aktivitäts- und nicht umsatzabhängig. Dies hatte zur Folge, dass kleinen Unternehmern im selben Maße wie großen der gleiche Gewerbesteuergrundbetrag auferlegt wurde. Insbesondere Kleinstbetriebe und Freiberufler unterdrückten daher zeitweise diese Steuer. Existenzgründer wurden von Investitionen abgehalten.

Die bis dahin geltende Regelung der Gewerbesteuer wurde im Jahre 2002 geändert. Dadurch wurden unter gewissen Voraussetzungen natürliche Personen und einige juristische Personen von der Steuer ausgenommen.

Darüber hinaus sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Spanien sowie natürliche und juristische Personen ohne Sitz in Spanien, die durch eine dauerhafte Niederlassung tätig werden bei einem jährlichen Geschäftsumsatz von derzeit weniger als 1.000.000 EUR befreit.

Gesellschaften sowie sonstige Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gütergemeinschaften mit einem jährlichen Geschäftsumsatz von derzeit weniger als 1.000.000 EUR sind ebenfalls von der Gewerbesteuer befreit.

Somit liegen 92 % der ehemals Gewerbesteuerpflichtigen außerhalb des Anwendungsbereichs des IAE.

E. Einkommensteuer Spanien – Internationale Aspekte

I. Ansässige Personen

Ansässige Personen unterliegen der Steuerpflicht mit ihrem weltweiten Einkommen. Ausnahmen bestehen bis zu einem gewissen Höchstbetrag bei Einkommen aus einer Anstellung im Ausland, sofern es dort versteuert wird, sowie hinsichtlich Dividenden nichtansässiger Gesellschaften.

Die Vermögenssteuer wird auf die weltweiten Vermögenswerte erhoben.

Im Ausland belegenes Immobilieneigentum unterliegt nicht der spanischen Grundsteuer.

Als Maßnahme zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wird in Spanien grundsätzlich das Anrechnungsverfahren angewendet, wonach ein ansässiger Steuerpflichtiger mit Einkünften aus dem Ausland gewisse Beträge auf seine spanische Steuerschuld hinsichtlich seiner gesamten in- und ausländischen Einkünfte anrechnen kann. Danach gilt entweder die im Ausland auf ausländische Einkünfte oder Veräußerungsgewinne gezahlte Steuer oder aber die spanische Einkommenssteuer, die auf die ausländischen Einkünfte angerechnet wird.

II. Nichtansässige Personen

Nichtresidente unterliegen der Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR (Einkommmensteuer Spanien für Nichtansässige ) auf ihre Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus spanischen Quellen. Die Regelungen des IRNR betreffen auch Körperschaften ohne Sitz in Spanien.

Nichtresidente benötigen für allfällige Zwecke eine spanische Steueridentnummer

1. Betriebsstätte

Die Besteuerung richtet sich u. a. danach, ob in Spanien eine Betriebsstätte existiert oder als begründet gilt oder nicht.

Betriebstätten natürlicher Personen oder von Körperschaften können auf spanischem Staatsgebiet in vielfältiger Weise begründet werden. Hierzu zählen unter anderem ein Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Lager, Geschäftslokale, Bergwerke, Erdöl- oder Gasschächte, Steinbrüche, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie Bau-, Installationsausführungen oder Montagewerke, deren Dauer sechs Monate überschreitet. Es wird demnach davon ausgegangen, dass im Fall, dass ein Nichtansässiger in irgendeiner Form in Spanien seine Befugnisse gewohnheitsmäßig ausübt, er also kontinuierlich oder hauptsächlich über Anlagen oder Arbeitsstätten jeglicher Art verfügt, an denen er seine Tätigkeit gesamt oder teilweise verrichtet oder falls er in Spanien über einen Mittler verfügt, der befugt ist, im Namen und zu Lasten der nicht ansässigen Person oder Körperschaft vertraglich zu handeln, er in Spanien über eine Betriebsstätte operiert.

Das mittels der Betriebsstätte erwirtschaftete Einkommen ist vollumfänglich in Spanien zu versteuern. Bemessungsgrundlage dabei sind in erster Linie die Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes. Eine Steuerbefreiung wird hinsichtlich bestimmter Einkünfte gewährt.

Zu berücksichtigen sind des Weiteren die sogenannten Bestimmungen für Geschäfte zwischen Personen mit engen geschäftlichen Beziehungen, für solche der Betriebsstätte mit der Zentrale oder mit einer anderen Betriebsstätte des gleichen Unternehmers. Zahlungen, die die Betriebsstätte an die Zentrale in Form von Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, technischen Dienstleistungen und aufgrund des Gebrauchs oder der Überlassung von Gütern oder Anrechten tätigt, sind generell nicht abzugsfähig. Hiervon ausgenommen ist ein Teil der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die das Zentralunternehmen der Betriebsstätte zuschreibt, sofern diese in der Buchhaltung der Betriebsstätte aufgeführt und fortlaufend zugeschrieben werden und angemessen sind. Dazu haben die Steuerpflichtigen den Steuerbehörden Bewertungsvorschläge zu unterbreiten.

Der Erhebungszeitraum richtet sich nach dem deklarierten Geschäftsjahr und darf daher12 Monate nicht überschreiten.

2. Sonstige Einkünfte

Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die ohne Betriebsstätte erwirtschaftet wurden, werden derzeit pauschal mit 25 % versteuert, bei nur kurzfristiger Tätigkeit mit derzeit 2 %.
Versorgungsbezüge werden mit einer Steuer von derzeit 0 – 2.392,03 Euro auf den Grundbetrag und von derzeit 8 – 40 % auf den Mehrbetrag besteuert.

Steuerpflichtige EU-Bürger können wählen, ob sie als spanische Ansässige behandelt werden wollen, wenn sie mindestens 75 % ihrer weltweiten Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis oder einer gewerblichen Tätigkeit in Spanien erzielen.

Gewerbliches und freiberufliches Einkommen aus spanischen Quellen wird mit derzeit 25 % versteuert.

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus spanischen Quellen unterliegen einer endgültigen Quellensteuer; es erfolgt kein Abzug von Aufwendungen.

Veräußerungsgewinne von Nichtansässigen werden unabhängig von der Besitzdauer mit derzeit 35 % versteuert, bei Verkauf von Beteiligungen aus spanischen Investmentfonds mit derzeit 18 %.

Zur Vermeidung von Steuerumgehungen sind beim Verkauf einer in Spanien belegenen Immobilie von nichtansässigen Eigentümern derzeit 5 % des Kaufpreises vom Käufer als Quellensteuer einzubehalten, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen. Der Erwerber haftet für das Abführen des entsprechenden Betrages. Der Veräußerer kann diesen i.R. der Steuererklärung, mit welcher er den Zugewinn versteuert in Abzug bringen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Betrag zurückfordern.

Nichtansässige unterliegen der Vermögenssteuer mit in Spanien belegenen Vermögenswerten, soweit sie nicht befreit sind. Abzüge dürfen nicht geltend gemacht werden.

Auch bei Nichtansässigen wird eine Grundsteuer hinsichtlich des in Spanien belegenen unbeweglichen Eigentums erhoben.

Nichtansässige, die aus spanischen Quellen direkte Einkünfte erzielen, unterliegen der Einkommensteuer Spanien mit dem Einkommen und den Veräußerungsgewinnen.

Hinsichtlich sämtlicher Ausführungen zur Besteuerung der Nichtansässigen sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen DBA zu beachten.

Zu den Folgen von Verzug und Verfristung von Steuerzahlungen, s. hier

©2005 Verfasser Einkommensteuer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht

Zur Reform der Einkommensteuer Spanien, s. hier