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Kapitalgesellschaften Spanien – Gesetze und Reformen

Darstellung der durch das Gesetz über die Kapitalgesellschaften (Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital (Gesetz über die Kapitalgesellschaften Spanien), im Folgenden auch kurz LSC) eingeführten Änderungen, unter Berücksichtigung der Reformen und Änderungen der Jahre 2011 und 2012.

Mit „Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio“,  wurden die bis dahin geltenden Spezialgesetze zur Aktiengesellschaft (spanisch, Sociedad Anónima, S.A.), zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spanisch, Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L. oder S.R.L.) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (spanisch, Sociedad en comandita por acciones oder S.Com.p.A.) in einem einzigen Gesetz zusammengefasst.

Das spanische Kapitalgesellschaftsrecht wurde dabei zwar nicht grundlegend neu gestaltet, vielmehr wurden die bisher gültigen, einzelnen Spezialgesetze in einem Gesetz zusammengeführt und einheitlich formuliert. Unbeschadet dessen enthält die neue Regelung durchaus erhebliche, inhaltliche Änderungen.
Das Gesetz trat am 01.09.2010 in Kraft und ist seitdem rechtsgültig. Da es sich um eine Neufassung schon bestehender Gesetze handelt, wurden keine Übergangsvorschriften ausgearbeitet. Lediglich die Regelungen des Art. 348 LSC über den Gesellschafterausschluss wurden bis 31.12.2014 ausgesetzt.
Bei jedweder Gesellschaftsgründung sind seitdem die neuen Regelungen zu beachten. Bereits bestehende Gesellschaften sind hingegen nicht verpflichtet, ihren Gesellschaftsvertrag den neuen Regelungen innerhalb einer bestimmten Frist anzupassen. Auf satzungsändernde Beschlüsse ist das neue Gesetz über die Kapitalgesellschaften Spanien allerdings anzuwenden.

Bereits kurz nach Inkrafttreten hat das neue Gesetz zu Kapitalgesellschaften Spanien Änderungen erfahren, auf die nachfolgend im Rahmen der Darlegung einiger eingeführten Neuerungen eingegangen wird.

Traditionell sind die beiden Kapitalgesellschaften mit der größten praktischen Bedeutung in Spanien die S.L., also die spanische GmbH und die S.A., also die spanische AG.

Das bei der Gründung einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung voll einzuzahlende Mindestkapital beträgt 3.000,00 Euro. Die Firma muss den Zusatz „Sociedad Limitada” oder die Abkürzung „S.L.” enthalten, eine Einmanngesellschaft den Zusatz „unipersonal“ oder S.L.U., wobei bei der Gründung keine Mindest- oder Höchstzahl von Gründungsgesellschaftern vorgeschrieben ist und die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften. Das höchste Organ der spanischen GmbH ist die Gesellschafterversammlung, nach außen wird die Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer (Verwalter) vertreten.

Bei Gründung einer spanischen Aktiengesellschaft muss das hier nicht voll einzuzahlende Mindestkapital 60.000,00 Euro betragen. Die Firma muss den Zusatz „Sociedad Anónima” oder die Abkürzung „S.A.” enthalten, bei der Einmanngesellschaft den Zusatz „unipersonal“ oder S.A.U. Das höchste Organ der S.A. ist die Hauptversammlung und es existieren eine ganze Reihe von verschiedenen Klassen von Aktien. Die spanische Aktiengesellschaft wird durch ihre Verwalter (Administradores (Geschäftsführer)) vertreten; mehr als zwei Verwalter bilden einen Verwaltungsrat.

Bei beiden Arten von Kapitalgesellschaften erfolgt die Gründung mittels notarieller Urkunde und nachfolgender Eintragung als Handelsgesellschaft im zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil), welches grundsätzlich in der jeweiligen Provinzhauptstadt zu finden ist.

Das spanische „Gesetz über die Kapitalgesellschaften“ enthält neue Verfahrensregeln, die dazu führen sollen, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft günstiger und bürokratisch weniger aufwändig als bisher sein soll, sowie dass die Gründung zeitlich schneller durchgeführt werden kann. Ziel des Gesetzgebers, neben dieser Vereinfachung wie auch der Vereinheitlichung in einem Gesetz war, auch die Beseitigung von Auslegungsproblemen durch die Anwendung von unterschiedlichen Einzelgesetzen, mithin deren Harmonisierung.

Das Gesetz über die Kapitalgesellschaften Spanien ist in 14 Titel aufgeteilt, die in Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert sind, wobei Artikel 1 bis 18 allgemeine Vorschriften, die Artikel 19 bis 400 die organisationsrechtlichen Regelungen zu den Kapitalgesellschaften und die Artikel 401 bis 433 Regelungen über Wertpapiere enthalten. Artikel 434 bis 454 beziehen sich auf die spanische GmbH, Artikel 455 bis 494 auf die europäische Aktiengesellschaft und Artikel 495 bis 528 auf die börsennotierte Aktiengesellschaft, die bisher im Kapitalmarktgesetz (spanisch, Ley de Mercado de Valores) geregelt war.

Wichtige inhaltliche Änderungen, die sich aus dem neuen „Gesetz über die Kapitalgesellschaften“ und seinen Reformen ergeben sind u.a.:

1.Allgemeine Vorschriften Kapitalgesellschaften Spanien

Unter Art. 1 LSC werden als Formen der Kapitalgesellschaft die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft auf Aktien genannt. In Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 LSC werden die Mindestbeträge genannt, die bei der Gründung einer Gesellschaft zu leisten sind. Diese betragen für die Gründung einer GmbH nicht mehr die bisherigen aus dem Wechselkurs der Peseta zum Euro folgenden 3.006 Euro und bei einer Aktiengesellschaft 60.101,21 Euro, sondern wurden jeweils abgerundet.

2.Gründung einer Kapitalgesellschaft

Gemäß Art. 23 LSC müssen in der Gesellschaftssatzung einer spanischen GmbH bestimmte Mindestangaben gemacht werden, beispielsweise hinsichtlich deren Firma, dem Gründungszweck und ihrem Sitz. Art. 23 e) LSC legt jetzt für alle Formen der Kapitalgesellschaft fest, dass die Gesellschaft sich nicht mehr in der Satzung auf eine konkrete Organisation der Geschäftsführung bzw. Verwaltung festlegen muss, sondern dass die verschiedenen Möglichkeiten der Organisation in der Satzung genannt werden können.

Gemäß den Art. 63, 67 LSC kann eine Gesellschaft auch Sacheinlagen haben. Jedoch ist deren Wert von einem unabhängigen Experten zu bestimmen. Seit Verabschiedung der „königlichen Gesetzesverordnung 9/2012 vom 16. März über die Vereinfachung der Informationspflicht sowie über die Dokumentation von Zusammenschlüssen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften“ ist diese Wertbeurteilung entbehrlich, wenn diese schon bei einem vorhergegangenen Gesellschaftszusammenschluss, einer –spaltung oder im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots der Aktien durchgeführt wurde.

Bereits wenige Monate nach Einführung des Gesetzes, wurden im Dezember 2010 mit dem Real Decreto-Ley 13/2010 Maßnahmen zur Vereinfachung der Gründung von Kapitalgesellschaften in Spanien geschaffen, welche die zeitliche Verkürzung des Gründungsverfahrens und eine Festlegung der Notar- und Registerkosten zur Folge haben. In den Artikeln 5 ff. des Dekretes wird das Verfahren bestimmt, mit welchem die Gesellschafter die Gründung einer GmbH beantragen können, wobei die Vorschriften insoweit stark vereinfacht wurden. Auch die Beantragung einer Steueridentifikationsnummer durch den beurkundenden Notar wurde eingeführt und die Eintragung in das Handelsregister einfacher gestaltet.

Art. 3 des Dekretes bestimmt die Abschaffung der entsprechenden Steuer bei der Gesellschaftsgründung, bei der Sitzverlegung der Gesellschaft aus dem EU-Ausland nach Spanien sowie bei Kapitalerhöhungen und Einlagen, die keine Kapitalerhöhung darstellen.

Bei der Handelsregistereintragung ist es zukünftig nicht mehr notwendig, neben dem Namen, auch das Alter, die Nationalität und den Wohnsitz des Geschäftsführers der Gesellschaft anzugeben.
Gemäß Art. 56 f) LSC ist nach der Änderung durch Art 1 III des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften“ die Einschreibung einer Gesellschaft in das Handelsregister ungültig, wenn in der Gesellschaftssatzung keine Angaben über die Höhe des Gesellschaftskapitals gemacht wurden.

Gemäß Artikel 6 des vorgenannten Dekrets muss nun auch die Veröffentlichung der Mitteilung über die Gesellschaftsgründung, über eine Veränderung des Gesellschaftsvertrages sowie über die Auflösung einer Gesellschaft im spanischen Amtsblatt kostenneutral veranlasst werden. Für börsennotierte Gesellschaften kommt diese Neuregelung jedoch nicht zum Tragen.

Durch das königliche Gesetzesdekret 13/2010 wurde auch die obligatorische Mitgliedschaft bei den amtlichen, spanischen Handels-, Industrie- und Schifffahrtskammern abgeschafft. In Zukunft müssen also nur noch die Kapitalgesellschaften Beiträge zahlen, die sich frei für den Beitritt zu einer dieser Kammern entschieden haben.

3.Satzung Kapitalgesellschaften Spanien

Durch das neue Kapitalgesellschaftsrecht hat die spanische GmbH bezüglich der Modifizierung der Gesellschaftssatzung einige Änderungen erfahren.

In der Satzung muss zukünftig weder angeführt werden, wie lange die Gesellschaft voraussichtlich operieren soll, noch das genaue Datum des Tätigkeitsbeginns. Als Datum des Tätigkeitsbeginns gilt nunmehr der Tag der Eintragung in das Handelsregister.
Es muss auch keine Angabe mehr über das Ende des Geschäftsjahrs gemacht werden. Dies ist grundsätzlich der 31.12., es sei denn, in der Satzung wird ein anderes Datum bestimmt.

Zukünftig muss die Gesellschaftssatzung gemäß Art. 23 e) nach der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften“ Informationen über die Verwaltungsform der Gesellschaft, die Anzahl der Verwalter oder zumindest deren Mindest- und Höchstzahl, deren voraussichtliche Amtszeit sowie über deren Vergütungssystem enthalten.

4.Geschäftsanteile

Die Art. 90 ff LSC regeln die Rechte des Gesellschafters und dessen Beteiligung.

Gemäß Art. 104 Abs. 2 LSC hat derjenige Gesellschaftereigenschaft, der in das von der Gesellschaft zu führende Gesellschafterbuch (spanisch, libro de socios) eingetragen ist. Gegenüber der Gesellschaft kann der Anteilserwerber seine Rechte gemäß Art. 106 Abs. 2 LSC geltend machen, indem er dieser Kenntnis über seinen Anteilserwerb verschafft.
Für Einpersonengesellschaften gelten Besonderheiten (s.u.).

Art. 107 Abs. 3 LSC schließt aus, dass im Zusammenhang mit einem bestehenden Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter ein Abschlussprüfer zur Anteilbewertung der Geschäftsanteile an der GmbH beauftragt werden kann. Vielmehr ist insoweit ein unabhängiger, durch das Handelsregister ernannter Sachverständiger zu ernennen.

5.Änderungen bezüglich der Geschäfte über eigene Anteile

Gemäß Art. 141 f LSC ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile erlaubt. Eigene Anteile sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu veräußern. Handelt es sich um Geschäftsanteile oder Aktien der beherrschenden Gesellschaft, so beträgt diese Maximalfrist ein Jahr.
Während dieser Fristen können sämtliche mit diesen Anteilen oder Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden.
Die Bestimmungen zum Erwerb eigener Anteile oder Aktien einer beherrschenden Gesellschaft, gelten gemäß Artikel 158 LSC gelten auch dann, wenn dieser Erwerb durch eine nicht spanische Gesellschaft erfolgt, so dass bei internationalen Geschäften mit Gesellschaftsanteilen oder Aktien unter diesen Voraussetzungen das spanische LSC Anwendung findet.

6.Gesellschafterversammlung und Verwaltungsratssitzung

Die Vorschriften bezüglich der Gesellschafterversammlung wurden durch das neue Kapitalgesellschaftsgesetz für alle Formen der spanischen Kapitalgesellschaften vereinheitlicht.
Art. 163 LSC bestimmt, dass für die GmbH nun die ordentliche und die außerordentliche Versammlung möglich ist und eine Anwesenheitspflicht der Gesellschaftsverwalter bei der Gesellschafterversammlung besteht.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG ist es nun möglich, dass gebietsfremde Aktionäre einer AG auf gleiche Art Gebrauch von ihren Rechten machen können, wie die in Spanien ansässigen. Dies geschieht u.a. durch die eingeführte Möglichkeit zur Teilnahme der Aktionäre an einer Hauptversammlung auf elektronischem Wege und die damit mögliche Ausübung ihres Stimmrechts.
Gemäß des durch Art 2 des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften und zur Einführung der Vorschriften der EU-Richtlinie 2007/36 vom 11.7. über die Ausübung von bestimmten Aktionärsrechten“ eingeführten Art. 515 LSC können die Verwalter einer Aktiengesellschaft mit mindestens fünfzehntägiger Vorlaufzeit außerordentliche Versammlungen einberufen, wenn für die Aktionäre die Möglichkeit besteht, ihr Wahlrecht auf elektronischen Wege auszuüben. Diese Frist kann nur durch mindestens zwei Drittel der Gesellschafter mit Stimmrecht verkürzt werden.
Nach Art. 516 LSC müssen alle Aktionäre in gleicher Form über die Einberufung einer Generalversammlung, egal ob ordentlich oder außerordentlich informiert werden. Die Information über die Einberufung einer Generalversammlung muss für alle effektiv und öffentlich zugänglich sein.

Gemäß Art. 168 LSC muss nach der Änderung durch Art 1, VII des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften“ eine von Minderheitsgesellschaftern einberufene Gesellschafterversammlung spätestens zwei Monate nach deren notarieller Mitteilung stattfinden, wobei die mit Antrag bekannt gegebenen Themen der Tagesordnung zu behandeln sind.

Nach Art. 519 LSC kann von mindestens fünf Prozent der Aktionäre einer Kapitalgesellschaft gefordert werden, dass die Themen bei der Gesellschafterversammlung in begründeten Fällen erweitert werden. Dies gilt jedoch nicht für außerordentliche Versammlungen.

Gemäß Art. 525 LSC muss nach jeder Abstimmung, die in einer Gesellschaftsversammlung durchgeführt wurde die Anzahl der Stimmen, die Anzahl der gültigen Stimmen, die Anzahl der Stimmen im Verhältnis zur Anzahl der Gesellschafter, die Gesamtanzahl der gültigen Stimmen, die Anzahl der Stimmen und die jeweilige Entscheidung sowie die Anzahl der Enthaltungen angegeben und spätestens fünf Tage nach der Versammlung auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Nach Art. 522 LSC kann ein Aktionär in einer Gesellschaftsversammlung von einer anderen Person vertreten werden. Besteht jedoch zwischen Aktionär und Stellvertreter bzgl. eines Gegenstands der Abstimmung ein Interessenskonflikt, so muss der Stellvertreter sich gemäß Art. 523 LSC bei der Abstimmung über dieses Thema grds. enthalten. Wird für eine Generalversammlung ein Stellvertreter für mehrere Verwalter ernannt, so muss dieser sich enthalten, wenn bzgl. des Themas der Abstimmung ein Interessenskonflikt besteht, es sei denn, dass der Vertreter gemäß Art. 522 LSC genau instruiert wurde.

Zukünftig muss eine Verwaltungsratssitzung gemäß Art. 246 LSC nach der Änderung durch Art 1, XIII des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften“ vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Falls dieser nach vorheriger Beantragung dem innerhalb eines Monats nicht nachkommt, kann die Versammlung auch von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder einberufen werden. Bei der Einberufung muss u.a. die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

7.Jahresabschluss Kapitalgesellschaften Spanien

Nach Artikel 279 LSC muss der Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach Verabschiedung durch die Gesellschafter zur Eintragung bei den Handelsregistern vorgelegt werden. Ein Lagebericht sowie ein Wirtschaftsprüfungsbericht müssen vorgelegt werden, wenn die Gesellschaft zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist oder falls die Vorlage des Berichts von einer Minderheit der Gesellschafter beschlossen wurde. Wenn diese Berichte nur in verkürzter Form formuliert wurden, muss dies mit der Angabe von Gründen bekundet werden.

Die Unterschriften unter dem Jahresabschluss einer Gesellschaft müssen künftig nicht mehr notariell beglaubigt werden.

8.Geschäftsführung einer Gesellschaft

Die unterschiedlichen Vorschriften bezüglich der Verwaltung der Kapitalgesellschaften wurden für alle Formen der spanischen Kapitalgesellschaften mit dem LSC harmonisiert.
Zukünftig muss in der Satzung jeder Kapitalgesellschaft entweder die genaue Anzahl der Verwalter oder zumindest die Mindest- und Höchstanzahl dieser sowie ihre voraussichtliche Amtsdauer genannt werden.

Bisher waren nur die Geschäftsführer einer AG verpflichtet, über etwaige Konflikte mit Gesellschaftsinteressen zu informieren. Gemäß Art. 229 Abs. 3 LSC gilt nun für alle Kapitalgesellschaften diese, wie auch die Verpflichtung im Anhang des Jahresabschlusses bzgl. solcher Situationen zu informieren.

Bezüglich der Geschäftsführervergütung des Verwalters der GmbH ist nun gemäß Art. 218 LSC möglich nur noch die prozentuale Obergrenze bei einer Gewinnbeteiligung festzulegen.

Gemäß Art. 212 LSC, der durch Art 1 XII des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften“ eingeführt wurde, muss für den Fall, dass eine juristische Person zum Gesellschaftsverwalter ernannt wurde, auch mindestens eine natürliche Person ernannt worden sein, die diese haftend vertritt.

9.Informationsrechte Kapitalgesellschaften Spanien

Gemäß Art. 281 LSC besteht grundsätzlich öffentliches Einsichtsrecht bzgl. jeglicher beim Handelsregister hinterlegter Unterlagen der Gesellschaft.

Gemäß Art. 514 LSC, der durch Art 2 des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften und zur Einführung der Vorschriften der EU-Richtlinie 2007/36 vom 11.7. über die Ausübung von bestimmten Aktionärsrechten“ eingeführt wurde, muss garantiert werden, dass alle Aktionäre mit derselben Position in einer Aktiengesellschaft bezüglich ihres Informationsrechts, und ihres Rechts auf Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung ihres Wahlrechts gleich behandelt werden.

Durch Art. 287 LSC werden nun den GmbH-Gesellschaftern zukünftig dieselben Informationsrechte gewährt, die bisher nur für Aktionäre galten, nämlich insofern, dass diese die kostenlose Einsicht der Dokumente anfordern können, welche die Modifizierung der Statuten betreffen. Bezüglich der Entscheidung über eine etwaige Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen muss nun auch den GmbH-Gesellschaftern bei der Einberufung einer Generalversammlung Einsicht in den Erläuterungsbericht der Geschäftsführung gewährt werden.

Zukünftig reicht es gemäß Art. 1 des Gesetzes 25 /2011 vom 1.8. zur „Teilreform des neuen spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften und zur Einführung der Vorschriften der EU-Richtlinie 2007/36 vom 11.7. über die Ausübung von bestimmten Aktionärsrechten“ aus, Informationen wie die Mitteilung über die Einberufung einer Hauptversammlung auf der homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen, anstatt wie bisher in auflagenstärksten Zeitungen der Provinz. Art. 11 bis LSC bestimmt die notwendigen Voraussetzungen für einen sogenannten „elektronischen Sitz“ in Form einer homepage. Deren Erstellung ist mittels Gesellschafterbeschluss zu genehmigen; dieser Beschluss ist entweder im Handelsregister einzutragen oder aber sämtlichen Gesellschaftern zuzustellen.

Mit Art. 1 der „königlichen Gesetzesverordnung 9/2012 vom 16. März über die Vereinfachung der Informationspflicht sowie über die Dokumentation von Zusammenschlüssen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften“ ging eine Änderung des Art. 11 LSC einher. Gemäß Art. 11, 3. LSC muss eine Gesellschaft von nun an die Sicherheit der website sowie die Echtheit der darauf veröffentlichten Dokumente garantieren. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen Dokumente kostenlos einzusehen, herunterzuladen und auszudrucken. Die Verwalter sind für die Instandhaltung der Internetseite verantwortlich. Ist der Zugang zur Internetseite an zwei aufeinanderfolgenden oder an vier einzelnen Tagen nicht möglich, so müssen Gesellschaftsversammlungen, die über die website einberufen wurden und deren Tagesordnungen auf der Internetseite veröffentlicht wurden, abgesagt werden, es sei denn die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungsdauer der Tagesordnung wurde trotz Ausfall der Internetseite eingehalten.
Außerdem ist es zukünftig möglich, dass die Kommunikation innerhalb der Gesellschaft auf elektronischem Wege geschieht, sofern dem die Gesellschafter zuvor zugestimmt haben.

Mit Art. 1 der „königlichen Gesetzesverordnung 9/2012 vom 16. März über die Vereinfachung der Informationspflicht sowie über die Dokumentation von Zusammenschlüssen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften“ ging eine Änderung des „Gesetzes 3/2009 vom 3. April über die Veränderung der Struktur von Handelsgesellschaften“ einher. Zukünftig sind die Verwalter einer Handelsgesellschaft im Falle eines Gesellschaftszusammenschlusses verpflichtet, die Information darüber auf den Internetseiten beider Gesellschaften sowie im Handelsregisterblatt zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung muss mindestens einen Monat vor der Gesellschaftsversammlung geschehen, in welcher der Zusammenschluss beschlossen werden soll.
Hat eine der beiden Gesellschaften keine Internetseite, so muss die Information im Handelsregisterblatt veröffentlicht werden.

10. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Gemäß Art. 303 Abs. 2 LSC muss mit der Neuregelung auch den Gesellschaftern einer GmbH im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Rücklagen eine durch Abschlussprüfer geprüfte Bilanz vorgelegt werden.
Nach Art. 317 LSC ist es nun auch für Gesellschaften beschränkter Haftung möglich, eine Kapitalreduzierung mit dem Ziel der gesetzlichen oder freiwilligen Rücklagenbildung zu beschließen.
Nach Art. 326 LSC dürfen Dividenden nun auch in einer GmbH (und nicht wie zuvor nur in einer AG) nach einer solchen Kapitalreduzierung ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage 10% des neuen Kapitals beträgt.

11. Ausscheiden, Ausschluss und Auflösung Kapitalgesellschaften Spanien

In Art. 346 Abs. 1 Buchstabe a) LSC wurde das Recht einzelner Gesellschafter festgelegt aus der bestehenden Gesellschaft auszuscheiden, so bspw. im Falle dass der Zweck der Gesellschaft zuvor grundlegend geändert wurde.

Nach Artikel Art. 351 LSC können mit der Zustimmung aller Gesellschafter mögliche Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters beschlossen werden. Diese können in der Gesellschaftssatzung angeführt werden.

Artikel § 363 LSC nennt mögliche Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft. Eine Gesellschaft kann u.a. aufgelöst werden, wenn sie mindesten ein Jahr keine Geschäfte getätigt hat, wenn ihr Zweck erfüllt ist, wenn sie ihr Gesellschaftsziel nicht erreichen kann oder die Gesellschaftsorgane nicht mehr handlungsfähig sind. Weitere Gründe sind die Verminderung der Eigenmittel der Gesellschaft auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals ohne Aussicht auf dessen Erhöhung und ohne die Möglichkeit zur Konkursanmeldung, die Verminderung des Gesellschaftskapitals auf eine Summe, die unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze liegt (wobei diese keine gesetzlichen Ursachen haben darf). Die Gesellschaft wird auch aufgelöst, wenn der Nominalwert der Gesellschaftsanteile ohne Stimmrecht oder der Aktien ohne Stimmrecht über die Hälfte des ausgegebenen Gesellschaftskapitals hinausgeht und dieser Verlust nicht innerhalb von zwei Jahren ausgeglichen werden kann. Andere Auflösungsgründe können auch von der Gesellschaftsverwaltung angeführt und in der Gesellschaftssatzung angeführt werden. Die Auflösung ist gemäß Art. 369 LSC im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Nach Art. 376 LSC werden im Falle einer Konkursanmeldung die Verwalter der Gesellschaft zu Konkursverwaltern, es sei denn, in der Satzung wurde etwas anderes bestimmt oder es wurden andere Konkursverwalter von der Hauptversammlung ernannt. Wird infolge Konkurs aufgelöst, werden keine Konkursverwalter benannt.
Nach Art. 387 LSC hat der Konkursverwalter die Gesellschafter regelmäßig über den Stand der Auflösung zu informieren. Dauert der Auflösungsprozess bis zum Ende des Geschäftsjahres an, müssen die Konkursverwalter in den ersten sechs Monaten des Folgejahres den Jahresabschluss sowie einen detaillierten Auflösungsbericht vorlegen.
Gemäß Art. 397 LSC haben die Konkursverwalter vor den Gesellschaftern und den Gläubigern für jeglichen Schaden einzustehen, den sie bei der Ausführung ihres Amtes verschuldet haben.

Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft mit Immobilienbesitz sind deren Immobilien zukünftig nicht mehr zwingend öffentlich zu versteigern.

12.Einpersonengesellschaft Spanien

Gemäß Artikel 13.1 des Gesetzes über die spanischen Kapitalgesellschaften ist der Wechsel des Alleingesellschafters oder der Übergang in eine Einmanngesellschaft in einer öffentlichen Urkunde festzuhalten, die in das Handelsregister einzutragen ist. Artikel 203 der Handelsregisterordnung (Reglamento del Registro Mercantil – RRM) bestimmt, dass diese Urkunde grds. von der Person zu unterzeichnen ist, die befugt ist, Gesellschaftsbeschlüsse öffentlich beurkunden zu lassen. Dies ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer oder ein entsprechend Bevollmächtigter. Als Grundlage für die Ausfertigung der Urkunde dient dem Notar das Gesellschafterbuch, gegebenenfalls ein notarieller Nachweis desselben oder eine Bescheinigung über dessen Inhalt (Art. 104 LSC).

Die vorgenannten Vorschriften verpflichten die Einpersonengesellschaft selbst und nicht etwa deren einzigen Gesellschafter zur Abgabe der Erklärung. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Status als in Händen eines Gesellschafters befindlich bekannt zu machen, und zwar nicht nur im Handelsregister, sondern auch in ihren Unterlagen, ihrer Korrespondenz usw. (Art. 13.2 LSC). Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass der Status des Alleingesellschafters durch den Inhalt des Gesellschafterverzeichnisses deutlich gemacht werden muss.

Insbesondere setzt die vorgenannte Bestimmung (Art. 203 RRM) voraus, dass die Erklärung der Alleingesellschaftereigenschaft eine eigenständige Erklärung in Bezug auf jede Handlung oder jedes Geschäft darstellt, die unmittelbar darauf abzielt, das zuvor im Gesellschafterbuch oder -verzeichnis eingetragene Ergebnis in das zuständige Handelsregister einzutragen.
Gegenstand der Registereintragung ist diese Erklärung über die Alleineigentümerschaft als Solche und nicht etwa die Übertragung von Anteilen, die zu dieser Erklärung geführt haben könnte, also nicht die individuelle Übertragung von Geschäftsanteilen, sondern eine der grundlegenden Strukturdaten des eingetragenen Unternehmens: der Ein-Personen-Charakter und die Identität des einzigen Gesellschafters.
Diese Erklärung erfolgt mithin in einer eigenständigen, getrennten Urkunde vor einem spanischen Notar auf Basis einer vom Alleingesellschafter selbst oder vom amtierenden Geschäftsführer ausgestellten Bescheinigung über die entsprechenden Beschlüsse des Alleingesellschafters (Art. 108 der Handelsregisterordnung).
In der Handelsregistereintragung ist zwingend die Identität des einzigen Gesellschafters anzugeben sowie aus Haftungsgründen auch der Zeitpunkt und das Rechtsgeschäft, durch welches dieser die Alleingesellschaftereigenschaft erworben hat.

Sind seit Eintreten des Übergangs der Geschäftsanteile auf einen einzigen Gesellschafter sechs Monate verstrichen, ohne dass dieser Umstand im Handelsregister eingetragen wurde, so haftet der Alleingesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die während dieser Zeit entstandenen Schulden der Gesellschaft (Art. 14 LSC).
Es handelt sich um eine eigenständige Haftungsregelung, für welche die Anforderungen und Grundsätze der Haftung für schuldhaftes Handeln oder grobe Fahrlässigkeit, sei es vertraglich oder außervertraglich, die allgemein im spanischen Zivilrecht und insbesondere für Geschäftsführer im Gesetz über Kapitalgesellschaften vorgesehen sind, nicht gelten.
Dies vergleichbar zur Haftung der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft für Situationen, in denen diese die Gesellschaft nicht in der gesetzlichen Frist und Form wie in Art. 367 LSC vorgesehen aufgelöst haben.

Fazit neues Gesetz Kapitalgesellschaften Spanien:

Nicht in allen Bereichen wurde das Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des LSC erreicht. Dies zeigt sich bereits aus dem Umstand der umfangreichen Änderungen welche das Gesetz seit seiner Einführung erfahren hat.

Schon in den früheren Einzelgesetzen zur spanischen GmbH und AG gab es bspw. unterschiedliche Regelungen zur Haftung für Sacheinlagen. Nach wie vor lässt der Gesetzgeber diese Unterschiede bestehen und regelt die Haftung bei GmbH und AG selbst dann unterschiedlich, wenn die Sachwerte gutachterlich belegt sind.

Auch die Beschlussfassung der Gesellschafter in der Hauptversammlung, seien es die Voraussetzungen oder die Beschlussfähigkeit, wurde nicht vereinheitlicht.
Dem Bestreben des Gesetzgebers nach Kostenersparnis entgegen geht der Zwang zu Bewertungen durch unabhängige durch das Handelsregister zu ernennende Sachverständige anstelle der Abschlussprüfer der Gesellschaften. Gleiches gilt für die Neuregelung im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Rücklagen im Falle der GmbH, die nun eine durch Abschlussprüfer geprüfte Bilanz vorzulegen haben.

Aus Sicht der Praxis ergeben sich gegenüber den früheren Regelungen der Spezialgesetze nicht wirklich nennenswerte Vorteile. Wenn auch die früheren, häufigen Verweise bspw. des GmbH-Gesetzes auf die AktG-Gesetze fehlen, so ist nach Auffassung des Verfassers durch die Zusammenfassung in einem Gesetz Unübersichtlichkeit zu beklagen.

Der vorgehende Artikel Kapitalgesellschaften Spanien ist u.a. in der Zeitschrift Internationaler Rechtsverkehr des Deutschen Anwaltvereins veröffentlicht.

©2013 Verfasser Gesetz Kapitalgesellschaften Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Zu den Änderungen des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes s. hier