Residenz Spanien

Residenz Spanien
Grundsätzlich ist zwischen dem Melderecht, also dem ggf. vorliegenden Erfordernis einer polizeilichen und gemeindlichen Anmeldung einerseits und Steuerrecht, also der steuerlichen Anmeldung andererseits zu unterscheiden.
Im Sinne der steuerlichen Ansässigkeit liegt die Residenz in Spanien vor, wenn eine Person sich mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien aufhält. Unabhängig von der Anzahl der Tage hat ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sich dort der mittelbare oder unmittelbare Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet oder der wirtschaftlichen Interessen liegt, Art. 9 Ziff. 1 b span. EStG. Zu beachten sind allerdings die Regelungen zur Ansässigkeit durch das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Spanien).
Der Beitrag „Residenz Spanien“ erläutert die Voraussetzungen und Bedingungen des Aufenthaltsrechts von europäischen Staatsangehörigen.

Vorübergehender Aufenthalt und Residenz in Spanien

Aufenthalt von weniger als drei Monaten

In den Fällen, in denen der Aufenthalt eines Bürgers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien, gleichgültig zu welchem Zweck, weniger als drei Monate andauert, so genügt das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises, mit dem die Einreise in das spanische Hoheitsgebiet erfolgt ist. Ein solcher Aufenthalt gilt nicht als Residenz in Spanien und bleibt im Hinblick auf die sich aus den Folgen eines  Aufenthaltsstatus ergebenden Konsequenzen unberücksichtigt.

Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts sind auf Familienangehörige von Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden, die nicht Staatsbürger eines dieser Staaten sind und die den Bürger eines dieser Staaten begleiten oder ihm nachziehen, die im Besitz eines gültigen und geltenden Reisepasses sind und die Einreisevoraussetzungen nach Spanien erfüllt haben.

Aufenthalt von mehr als drei Monaten – Residenz in Spanien

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz haben das Recht auf Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (Residencia), wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:

    • Sie sind a.) in Spanien abhängig oder selbständig erwerbstätig.
    • Sie verfügen b.) für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Mittel, sodass sie während des Zeitraums ihres Aufenthalts in Spanien keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sowie über eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die alle Risiken in Spanien abdeckt.

Die Beurteilung, ob die finanziellen Mittel ausreichen, erfolgt individuell und in jedem Fall unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers. Als hinreichender Beweis für die Erfüllung dieser Anforderung gilt der Besitz von Mitteln, die über dem Betrag liegen, der jedes Jahr durch das Staatshaushaltsgesetz festgelegt wird, um den Anspruch auf eine beitragsunabhängige Leistung zu begründen.

    • Sie sind c.) Studenten und in einer öffentlichen oder privaten, von der zuständigen Bildungsverwaltung anerkannten oder finanzierten Einrichtung zu Bildungszwecken immatrikuliert; sie verfügen über eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die für eine vollständige Deckung in Spanien sorgt und gewährleisten, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Mittel verfügen, sodass sie während des Zeitraums ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des spanischen Staates in Anspruch nehmen müssen.
    • Sie sind d.) Familienangehörige, die einen Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begleiten oder ihm nachziehen, der die in einem der vorgenannten Fälle genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Familienangehörige kann sein:-Im Falle eines Familienmitglieds des Studenten, seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder des Studenten und seines Ehepartners oder unterhaltsberechtigten Partners.-In den anderen Fällen der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, seine direkten Nachkommen und die seines Ehepartners oder Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder geschäftsunfähig sind oder die über das besagte Alter hinausgehen, die in ihrer Obhut leben, sowie seine direkten Verwandten in aufsteigender Linie oder die seines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners, die in seiner Obhut leben.

Dieses Aufenthaltsrecht findet auch auf Familienangehörige Anwendung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, wenn sie einen Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die in den Abschnitten a., b. oder c. genannten Voraussetzungen erfüllt, begleiten oder ihm nachziehen.

Im Falle von Bürgern der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die unter den Tatbestand des Buchstaben c.) (Studenten) fallen und die Voraussetzungen für den Aufenthalt in dieser Eigenschaft erfüllen, haben nur der Ehegatte oder der in einem öffentlichen Register eingetragene Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehöriger.

Darüber hinaus behält ein Bürger der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht mehr als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist, den Status als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in den folgenden Fällen:

  1. Wenn er infolge einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  1. Wenn er sich, nachdem er unfreiwillig arbeitslos geworden und ordnungsgemäß als solcher anerkannt worden ist, nachdem er mehr als ein Jahr lang beschäftigt war, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung gemeldet hat, um eine Stelle zu finden;
  1. Wenn er sich, nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags von weniger als einem Jahr unfreiwillig arbeitslos geworden und ordnungsgemäß als solcher anerkannt worden ist oder in den ersten zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos geworden ist, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung gemeldet hat, um einen Arbeitsplatz zu finden. In diesem Fall wird der Status des Arbeitnehmers für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten beibehalten;
  1. Wenn er sich in einer Berufsausbildung befindet, die mit seiner früheren Beschäftigung in Zusammenhang steht, es sei denn, er ist unfreiwillig arbeitslos.

Die Betroffenen sind verpflichtet, persönlich bei der Ausländerbehörde der Provinz, in der sie sich aufhalten oder niederlassen wollen, oder andernfalls, in Ermangelung einer solchen, bei der entsprechenden Polizeidienststelle, einen Antrag auf Eintragung in das Ausländerzentralregister („Registro Central de Extranjeros“) zu stellen. 

Der Antrag auf Residenz in Spanien muss innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Einreise gestellt werden, und es wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Eintragung ausgestellt, die den Namen, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der eingetragenen Person, ihre Ausländeridentitätsnummer und das Datum der Eintragung enthält.

Unterlagen Residenz Spanien

Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung (EX-18) sind der gültige und geltende Reisepass oder Personalausweis des Antragstellers oder, falls dieser abgelaufen ist, eine Kopie davon und der Verlängerungsantrag sowie je nach Situation des Antragstellers die folgenden Unterlagen (Original und Kopie) vorzulegen:

  • Erwerbstätige müssen eine Anstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen. In jedem Fall wird die Vorlage des bei der zuständigen Arbeitsverwaltung registrierten Arbeitsvertrags oder des Dokuments über die Eintragung oder eine der Eintragung gleichgestellte Situation in das entsprechende Sozialversicherungssystem akzeptiert, wobei diese Unterlagen nicht erforderlich sind, wenn der Antragsteller der Überprüfung der genannten Daten in den Akten der Finanzverwaltung der Sozialversicherung zustimmt.
  • Selbständige müssen den Nachweis erbringen, dass sie auf eigene Rechnung arbeiten. In jedem Fall wird die Eintragung in das Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten („Censo de Actividades Económicas“) oder der Nachweis ihrer Niederlassung durch die Eintragung in das Handelsregister oder das Dokument über die Eintragung oder eine der Eintragung in gleichgestellter Situation („Asimilado“) in das entsprechende Sozialversicherungssystem akzeptiert, wobei die Vorlage dieser Unterlagen nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene der Überprüfung dieser Daten in den Akten der Finanzverwaltung der Sozialversicherung oder der Steuerbehörde zustimmt.
  • Personen, die keine Arbeitstätigkeit in Spanien ausüben, müssen Unterlagen zum Nachweis vorlegen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die in Spanien oder in einem anderen Land abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, sie bietet während des Aufenthalts in Spanien einen Versicherungsschutz, der dem des nationalen Gesundheitssystems entspricht. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass Rentner diese Bedingung erfüllen, wenn sie durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen können, dass sie Anspruch auf Gesundheitsversorgung in dem Staat haben, von dem sie ihre Rente beziehen.
    • Verfügung über ausreichende Einkünfte für sich und ihre Familienangehörigen, sodass sie während des Zeitraums ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des spanischen Staates in Anspruch nehmen müssen.

Der Nachweis ausreichender Existenzmittel wird durch alle gesetzlich zugelassenen Beweismittel erbracht, wie z. B. Eigentumsurkunden, beglaubigte Schecks, Unterlagen zum Nachweis von Kapitaleinkünften oder Kreditkarten, wobei im letzteren Fall eine aktualisierte Bankbescheinigung über den auf der genannten Karte verfügbaren Kreditbetrag vorzulegen ist.

Die Beurteilung, ob die Mittel ausreichen, muss im Einzelfall und in jedem Fall unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers erfolgen.

Als ausreichender Nachweis für die Erfüllung dieser Bedingung gilt der Besitz von Mitteln, die über dem Betrag liegen, der jedes Jahr im Staatshaushaltsgesetz festgelegt wird, um den Anspruch auf eine beitragsunabhängige Leistung zu begründen, wobei die persönliche und familiäre Situation des Betreffenden berücksichtigt wird.

Studenten, einschließlich derjenigen, die eine Berufsausbildung absolvieren, müssen Unterlagen zum Nachweis vorlegen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • Einschreibung in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die von der zuständigen Bildungs-verwaltung anerkannt oder finanziert wird.
    • Öffentliche oder private Krankenversicherung, die in Spanien oder in einem anderen Land abgeschlossen wurde, sofern sie in Spanien vollen Versicherungsschutz bietet. Diese Bedingung gilt allerdings als erfüllt, wenn der Student eine europäische Krankenversicherungskarte mit einer Gültigkeitsdauer besitzt, die den gesamten Aufenthaltszeitraum abdeckt und ihn berechtigt, ausschließlich die aus medizinischer Sicht erforderlichen Gesundheitsleistungen zu erhalten.
    • Eigenverantwortliche Erklärung, dass ausreichende Mittel für sich und die Familienangehörigen vorliegen, sodass sie während des Zeitraums ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des spanischen Staates in Anspruch nehmen müssen.

Die Teilnahme an Programmen der Europäischen Union, die den Austausch von Studenten und Lehrkräften im Bildungsbereich fördern, gilt als ausreichender Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen.

Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Ausländerzentralregister in der oben beschriebenen Weise stellen und Folgendes vorlegen:

    • Aktualisierte und gegebenenfalls beglaubigte Nachweisunterlagen der familiären Beziehung zu dem Unionsbürger.
    • Nachweisunterlagen der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
    • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Familienangehörige, der ihnen das Recht einräumt, entweder abhängig oder selbständig erwerbstätig ist oder dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und eine Krankenversicherung verfügt oder dass er Student ist, über ausreichende Mittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt und krankenversichert ist.


Anforderungen ausländischer öffentlicher Urkunden Residenz Spanien

Um die Anforderungen für die Legalisierung und Übersetzung ausländischer öffentlicher Urkunden zu überprüfen, kann das Merkblatt des Staatssekretariats für Migration („Secretaría de Estado de Migraciones“) herangezogen werden.

Aufrechterhaltung der Residenz von Familienangehörigen in Spanien

Der Tod des Bürgers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sein Wegzug aus Spanien oder die Annullierung der Ehe, die Scheidung oder die Streichung der Eintragung als eingetragener Lebenspartner berührt nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die Bürger eines dieser Staaten sind.

Der Tod eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berührt bei Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige einer dieser Staaten sind, auch nicht ihr Aufenthaltsrecht („Residencia in Spanien“), sofern sie sich vor dem Tod des Rechtsinhabers als Familienangehörige in Spanien aufgehalten haben. Die Familienangehörigen sind verpflichtet, den Tod den zuständigen Behörden zu melden.

Der Wegzug aus Spanien oder der Tod des Bürgers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedeutet nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Kinder oder des Elternteils, den tatsächliche Sorgerecht für sie zukommt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, dass diese Kinder in Spanien wohnen und bis zum Abschluss ihres Studiums in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.

Im Falle der Aufhebung der Ehe, der Scheidung oder der Annullierung der Eintragung als eingetragener Lebenspartner eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Mitglied ist, ist dieser verpflichtet, diesen Umstand den zuständigen Behörden zu melden. Für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts muss einer der folgenden Nachweise erbracht werden:

  1. Mindestens dreijährige Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Lebens-partnerschaft bis zur Einleitung des Gerichtsverfahrens zur Annullierung der Ehe, zur Scheidung oder zur Löschung der Eintragung als eingetragener Lebenspartner, wobei der Nachweis erbracht werden muss, dass mindestens ein Jahr davon in Spanien verbracht wurde.
  1. Einvernehmliche oder gerichtliche Übertragung des Sorgerechts für die Kinder des EU-Bürgers an den ehemaligen Ehepartner oder den ehemaligen eingetragenen Lebenspartner, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
  1. Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände wie:- Während der Ehe oder der eingetragenen Lebens-partnerschaft Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gewesen zu sein, ein Umstand, der vorläufig anerkannt wird, wenn eine Schutzanordnung zu Ihren Gunsten oder ein Bericht der Staatsanwaltschaft vorliegt, aus dem hervorgeht, dass Anzeichen für geschlechtsspezifische Gewalt vorliegen, und endgültig, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, aus der hervorgeht, dass sich die behaupteten Umstände ereignet haben.- Dem Menschenhandel durch ihren Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgesetzt gewesen zu sein, ein Umstand, der als vorläufig anerkannt gilt, wenn es ein Gerichtsverfahren gibt, in dem der Ehegatte oder Lebenspartner den Status des Angeklagten und das Familienmitglied den Status des möglichen Opfers hat, und endgültig, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, aus der hervorgeht, dass sich die behaupteten Umstände ereignet haben.
  2. Gerichtliche Entscheidung oder gegenseitige Vereinbarung zwischen den Parteien, die das Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind des ehemaligen Ehegatten oder des ehemaligen eingetragenen Lebenspartners festlegt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, wenn das minderjährige Kind in Spanien wohnt und diese Entscheidung oder Vereinbarung in Kraft ist.

©2017 Verfasser Residenz Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht