Erbschaftsteuer Spanien
Anwendbarkeit der Erbschaftsteuer Spanien
Wie umfassend auf der Seite Erbrecht – Spanien ausgeführt, gilt im Rahmen der Beantwortung der Frage zum anwendbaren Recht im Erbfall grds. das Staatsbürgerschaftsprinzip. Unsere Ausführungen zum anwendbaren Recht sind allerdings unabhängig steuerrechtlicher Aspekte. Denn unbeschadet der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben und der Frage, ob in Spanien ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist beispielsweise für in Spanien belegene Nachlassteile spanische Erbschaftssteuer zu entrichten. Der (ständige) Wohnsitz ist allerdings entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien vorliegt und, infolge dessen, dass jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) in Spanien zur Erhebung der Erbschaftssteuer für dort belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für die Frage der Höhe des Steuersatzes der Erbschaftsteuer Spanien.
In jedem Falle aber ist der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch natürliche Personen im Erbwege in Spanien der dortigen Erbschaftssteuer – und im Falle der vorweggenommenen Erbfolge, bei Übertragung zu Lebzeiten, ggf. der Schenkungssteuer Spanien unterworfen.
Gesetzlich geregelt sind die Erbschaftsteuer Spanien und die Schenkungsteuer Spanien durch das spanische Gesetz über Erbschaften und Schenkungen (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) und umfasst gemäß Art. 3 des Gesetzes
“a) den Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder jedwedes andere Nachfolgerecht, den Erwerb
b) den Erwerb von Gütern und Rechten durch Schenkung oder jedwedes andere unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden
c) den Erhalt von Beträgen durch in Lebensversicherungen Begünstigte in Fällen in denen der Vertragsschließende nicht auch der Begünstigte ist, mit Ausnahme der in Art. 16.2, a) des spanischen EinkStG oder anderen Gesetzen speziell geregelten Fällen”.
Wer aber in Spanien sogenannt nicht resident und damit wegen fehlendem ständigen Wohnsitz beschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt nur hinsichtlich des dortigen Inlandsvermögens der spanischen Erbschaftssteuer oder ggf. Schenkungsteuer.
Der Nachweis der Begleichung der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer in Spanien ist, im letzteren Fall neben der notariellen Erbannahme, auch erforderlich zur Übertragung von Bankguthaben oder der Eintragung des Begünstigten als Eigentümer im Eigentumsregister.
Frist Erbschaftsteuer Spanien
Die Frist für die Zahlung der Erbschaftsteuer in Spanien beträgt bei Erwerben von Todes wegen, einschließlich der Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen, grds. 6 Monate ab dem Todestag bzw. Kenntnis des Erben vom Erbfall, wobei bei Auslandsbezug innerhalb einer Frist von 5 Monaten eine Verlängerung um 6 Monate auf insgesamt 12 Monate beantragt werden kann.
Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Ende der gesetzlich festgelegten sechsmonatigen Frist und zieht die Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen nach sich.
Der Antrag auf Verlängerung kann entweder in einem physischen oder elektronischen Register eingereicht werden oder durch das Ausfüllen eines Formulars das elektronisch eingereicht wird.
Für den Fristenlauf einer Verjährung der Zahlung Erbschaftsteuer und der gemeindlichen Wertzuwachssteuer ist die Möglichkeit der behördlichen Kenntnisnahme erforderlich. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Erblasser nicht in Spanien verstorben ist.
Berechnung und Bescheid
Wie in Spanien im Steuerrecht üblich, gilt auch hier das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación), mithin der eigenständigen Angabe des Wertes, der selbständigen Berechnung sowie der Abgabe und Begleichung der Erbschaftssteuer innerhalb der vor genannten Frist ohne vorherigen Bescheid.
Höhe Erbschaftsteuer Spanien
Da wie oben ausgeführt jede Gebietsautonomie in Spanien selbst zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt ist, legen auch diese und nicht der spanische Staat die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Freibeträge fest. Sodann können noch Schulden, Krankheitskosten und sonstige Belastungen und Ausgaben ebenso bei der Berechnung Berücksichtigung finden wie bspw. auch körperliche Behinderungen.
Dabei ist der Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser für die persönlichen Freibeträge entscheidend. Es kommen 4 verschiedene Steuergruppen oder Steuerklassen in Betracht:
Vier verschiedene Steuergruppen oder Steuerklassen
1. Steuergruppe 1:
Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind.
2. Steuergruppe 2:
Abkömmlinge und Adoptivkinder, die älter als 21 Jahre alt sind, Ehegatten oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit gleichen Rechten, Verwandte aufsteigender Linie und Adoptiveltern
3. Steuergruppe 3:
Verwandte in der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge
4. Steuergruppe 4:
Verwandte in der Seitenlinie des zweitens und dritten Grades und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen; diese können keine Freibeträge geltend machen.
Freibeträge für die verschiedenen Steuergruppen:
Gruppe 1:
15.956,87 EURO zuzüglich 3.920,00 EURO für jedes Jahr, dass der Erwerber jünger als 21 Jahre alt ist. Der maximale Gesamtfreibetrag beträgt aber 47.858,59 Euro
Gruppe 2:
15.956,87 EURO
Gruppe 3:
7.993,46 EURO
Für behinderte Personen gilt wie o.a. ein zusätzlicher Freibetrag iHv. 47.858,59 EURO (für einen Behinderungsgrad zwischen 33 % und 6 5%) oder 150.253,03 EURO (ab Behinderungsgrad von 65 %).
Lebensversicherungen haben einen maximalen Freibetrag von 9.195,49 EURO.
Für in Spanien residente Personen gibt es darüber hinaus weitere Freibeträge von bis zu 95 % bei Erwerb eines Familienbetriebes oder Beteiligungen daran bzw. bei Nießbrauch an einer solchen Beteiligung.
Weiter gibt es, ebenso nur für Residente in Spanien, eine Vergünstigung welche die theoretische Pflege des Verstorbenen begünstigen soll. So kann der Ehegatte, Abkömmling oder Elternteile und Verwandte aus einer Seitenlinie bei Erbschaft der Wohnung des Erblassers einen Freibetrag von 95 % geltend machen, sofern sie die letzten 2 Jahre vor dem Erbfall mit dem Erblasser die Immobilie gemeinsam bewohnt haben.
Erbschaftsteuer Spanien – Steuersatz
Die spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,65 % und steigen progressiv abhängig von der Höhe des Nachlasswertes auf bis zu 34 %.
Allerdings kann dieser Höchstsatz bei hohen Vorvermögen der Erben vor dem Erbfall noch wesentlich verschärft werden. Auf den Steuerbetrag wird in diesem Fall ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewandt:
Durch die Anwendung dieses Multiplikators kann der absolute Höchststeuersatz bis zu 81,6% betragen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Regeln der Gebietsautonomien nur beschränkte Geltung für nicht Residente haben. Denn für diese gelten im Rahmen der Erbschaftssteuer und des anwendbaren Erbrechts grds. die allgemeinen staatlichen Regelungen, selbst wenn die Erbmasse dort belegen ist.
So sind für die Berechnung und Selbstveranlagung der Erbschaftssteuern in diesen Fällen nicht die autonomen, sondern vielmehr die staatlichen Behörden zuständig.
Daher sind Ausführungen in diversen, an nicht in Spanien residente Personen gerichtete Veröffentlichungen „zum komplexen und komplizierten System der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, infolge Anwendbarkeit nationaler und regionaler Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze und Foralrechten“ schlicht falsch, da sie die tatsächliche gesetzliche Lage in Spanien verkennen.
Doppelbesteuerung
Zu beachten ist grundsätzlich, dass neben der beschränkten oder unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Spanien auch in Deutschland die Voraussetzungen für (erweiterte) beschränkte oder (erweiterte) unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht erfüllt sein können, was eine Doppelbesteuerung zur Folge haben kann.
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland kommt in Bezug auf Nachlassgegenstände in Betracht, die Inlandsvermögen darstellen, wenn weder Erblasser noch Erwerber deutsche Steuerinländer sind. Zu Inlandsvermögen zählen deutsches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz / Geschäftsleitung in Deutschland sowie in ein deutsches Buch oder Register eingetragene Erfindungen, Gebrauchsmuster oder Topographien, einem deutschen Gewerbebetrieb überlassene Wirtschaftsgüter, durch deutschen Grundbesitz gesicherte Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder andere Rechte und Forderungen, Forderungen aus Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen. Hinzukommen etwaige Nutzungsrechte an einem der genannten Vermögensgegenständen, wenn sie sich auf ein Wirtschaftsgut in Deutschland beziehen.
Zwar erstreckt sich die Erbschaftsteuerpflicht dann ausschließlich auf die besagten in Deutschland belegenen Gegenstände, doch ergeben sich weitere Rechtsfolgen aus der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. So sind beispielsweise etwaige Schulden nur abziehbar, soweit sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit deutschem Inlandsvermögen stehen. Es gilt zudem ein von der Steuerklasse unabhängiger geringer Freibetrag. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche nach § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist nicht möglich.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland ergibt sich jedenfalls, wenn der Erblasser in Spanien nicht resident, also nur hinsichtlich seines Vermögens in Spanien und somit dort beschränkt steuerpflichtig und zugleich kraft Wohnsitzes deutscher Steuerinländer ist. Sein Vermögen in Spanien wird also vom deutschen und vom spanischen Fiskus besteuert, soweit keine Anrechnung der Steuer erfolgen kann.
Ist dies nicht der Fall, so darf die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland jedoch nicht voreilig ausgeschlossen werden. Denn die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft nicht nur beim Erblasser, sondern ebenso beim Erwerber des Nachlasses an. Ist dieser deutscher Steuerinländer, so unterliegt der ihm zufallende Nachlassanteil der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob der Erblasser in einer Verbindung zu Deutschland stand oder nicht.
Wurde jeglicher Wohnsitz des Erblassers in Deutschland vor weniger als fünf Jahren aufgegeben, so kann aufgrund einer sogenannten Wegzugsbesteuerung die „erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht“, deren Rechtsfolgen identisch mit der regulären unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht eingreifen. Ein kurzfristiger Wegzug aus Deutschland zwecks Vermeidung der Erbschaftsteuer erweist sich aufgrund dieser Regelung folglich als zwecklos.
Zwar haben Deutschland und Spanien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet, die Erbschaftssteuer ist aber dort ausdrücklich ausgenommen. Daher besteht grundsätzlich Erbschaftssteuerpflicht in beiden Staaten, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine, ggf. anteilige, Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Steuer möglich ist.
Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland und gleichzeitigem Anfall von Erbschaftsteuer in Spanien richtet sich die Anrechnung nach § 21 ErbStG. Die ausländische Erbschaftsteuer auf das in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG definierte Auslandsvermögen kann bis zur Höhe der in Deutschland anfallenden Erbschaftsteuer angerechnet werden. Darüber hinausgehende ausländische Steuer bleibt bestehen, man spricht dann von einem „Anrechnungsüberhang“. Zur Erfassung der Besteuerung des Vermögens in Spanien eines deutschen Steuerinländers aufgrund von (erweiterter) unbeschränkter und in Spanien aufgrund von dortiger beschränkter Steuerpflicht, ist wegen der gesetzlichen Definitionen des steuerbaren Aus- bzw. Inlandsvermögens stets ein genauer Blick auf die Art der Vermögensgegenstände erforderlich.
Erbschaftsteuer und Zugewinn
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia municipal oder Impuesto sobre el incremento del valor de terrenos urbanos), fällt nicht nur beim Verkauf einer Immobilie in Spanien, sondern grds. auch bei Erbschaft an.
Das Recht diese Steuer neben der staatlichen Steuer zu erheben, die den Zuwachs des Wertes eines mit einer Immobilie bebauten Grundstücks besteuert, steht den spanischen Gemeinden am Belegenheitsort des Hauses oder der Wohnung zu. Anders als beim Verkauf wird hier der Zuwachs des Wertes der Immobilie zwischen dem Erwerbsvorgang des Erblassers und dem Zeitpunkt der Erbannahme und damit des Übergangs auf den Erben besteuert. Zeiträume unter einem Jahr und über 20 Jahren sind regelmäßig von der Plusvalía befreit.
Die Höhe der Wertzuwachssteuer wird aufgrund von in den Gemeindesatzungen nieder gelegten Hebesätzen und Schlüsseln errechnet und ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Gemeinden räumen Steuerbefreiungen beim Erbfall ein, andere größere Gemeinden, wie bspw. Barcelona setzen gemeindliche Wertzuwachssteuer auch bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr zwischen Erwerb und Übertragung der Immobilie an.
Anders als die staatliche Steuer auf den Zugewinn zwischen Ankauf und Verkauf einer Immobilie, der seitens des Verkäufers ab dem Steuerjahr 2007 mit dem Steuersatz von 18% zu versteuern und bei der im Falle des Verkaufs durch Nichtresidente (beschränkt Steuerpflichtige) Quellensteuer von 3 % auf den beurkundeten Kaufpreis vom Erwerber einzubehalten und für den Verkäufer der Immobilie an den spanischen Staat abzuführen ist, erfolgt dies nicht zentral bei einer für in Spanien nicht residente Steuerpflichtige zuständigen Behörde in Madrid, sondern vielmehr direkt bei der Gemeinde in der die Immobilie in Spanien belegen ist.
Die Höhe der nach Übertragung grds. in kurzer Frist zu entrichtende staatliche Erbschaftsteuer einerseits und gemeindliche Steuer auf den Wertzuwachs andererseits ist regelmäßig erheblich, so dass ggf. Stundungen zu veranlassen sind.
Bzgl. der staatlichen Steuer ist ein Urteil des EuGH vom 6.10.2009 gegen den spanischen Staat wegen Steuerdiskriminierung von Zugewinnen beim Immobilienverkauf europäischer, nicht in Spanien Ansässiger (No Residentes), mithin beschränkt Steuerpflichtiger, gegenüber solchen spanischer Staatsbürger zu beachten. Dies war infolge des Umstandes ergangen, dass Veräußerungsgewinne von Nicht Residenten pauschal mit 35 %, hingegen solche spanischer Staatsangehöriger progressiv besteuert worden waren. Betroffene konnten im Verwaltungsrechtsweg in Spanien beim zuständigen Gericht Anträge auf Erstattung und damit Rückzahlung der überhöhten Steuer durch das spanische Finanzamt stellen, soweit noch keine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs gemäß Artt. 66 ff LGT eingetreten war.
Die Europäische Kommission hat Spanien nun aufgefordert, die Vorschriften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien zu ändern, durch welche Residente gegenüber Nichtresidenten wegen Unvereinbarkeit mit der Garantie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr benachteiligt würden. Kommt Spanien dem nicht nach, wird Klage aus gleichen Gründen erhoben werden.
Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Erbrecht in 27 Ländern – Europäische Vereinigung der Notare
©2010 Verfasser Erbschaftsteuer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Nachtrag: EuGH-Urteil wegen diskriminierender Schenkung- und spanischer Erbschaftsteuer verkündet.