Transparenzregister Spanien

Transparenzregister SpanienDie Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) verpflichtet mit ihrem Art. 30 Abs. 5 die Mitgliedstaaten die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer der in den jeweiligen Staatsgebieten eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Richtlinie war durch die Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Nach Urteil des EuGH i.S. C‑37/20 und C‑601/20 vom 22. November 2022 wurde die Regelung als in der Form unvereinbar mit Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erklärt, so dass manche Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme so z. B. Österreich, Luxemburg und Irland vorläufig aussetzten.
Der Beitrag Transparenzregister Spanien erläutert zur Umsetzung der Richtlinie und dem neuen Zentralen Transparenzregister in Spanien.

Bereits die Vierte EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung forderte als Maßnahme zu deren Bekämpfung  die Einrichtung eines Registers für wirtschaftliche Berechtigte.

Im Kommentar zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie heißt es: „Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird.“

Mit Wirkung zum 19. September 2023 trat nun das Zentrale spanische Register für wirtschaftliche Inhaberschaft (“Registro Central de Titularidades Reales“ (RCTIR)), verabschiedet durch Königlichen Erlass 609/2023 vom 11. Juli in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt existierte lediglich das allgemeine Transparenzregister (“Registro de Titularidades Reales“, RTR) in Spanien.
Dieses war mit der Verordnung JUS/319/2018 vom 21. März (Orden JUS/319/2018, de 21 de marzo) geschaffen worden, mit der die neuen Formulare für die Einreichung der Jahresabschlüsse in Spanien der zur Veröffentlichung verpflichteten Parteien beim Handelsregister genehmigt wurden.
Hintergrund dieses Ministerialerlasses war es, die Identifizierung der wirklichen Eigentümer der Handelsgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse einreichen, die „wahren wirtschaftlichen Berechtigten“ zu ermitteln, denn gerade zum Zeitpunkt der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist die genaue Zusammensetzung der Aktionäre der S.A. und der Gesellschafter der S.L. bekannt.

Zu diesem Zweck wurde ein neues Dokument vorgesehen, das von den Gesellschaften ausgefüllt werden musste, an welchen direkt oder indirekt mehr als 25 % ihres Gesellschaftskapitals natürliche Personen halten; andernfalls kommen die so genannten gleichgestellten wirtschaftlichen Inhaber („titulares reales asimilados“), mithin die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Tragen.

Entwickelt wurde das Register durch den Berufsverband der Registerführer und stellt die in den Handelsregistern gespeicherten Daten u.a. dem spanischen Rechnungshof, der Staatsanwaltschaft, der Guardia Civil, der Nationalen Polizei, der Spanischen Nationalbank, der Nationalen Kommission für den Wertpapiermarkt, dem Generalrat der Justiz und anderen offiziellen Stellen, die an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligt sind, zur Nutzung über den Zugang des Registers RETIR bereit.

Transparenzregister Deutschland

Gesetzliche Grundlage des deutschen Transparenzregisters ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das die Revision des Geldwäschegesetzes festlegt (§§ 18 Abs. 1 und 2 GwG). Das Gesetz (BGBl. I 2017, 1822) trat am 26.6.2017 in Kraft und soll der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen, indem die wirtschaftlich Berechtigten hinter komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen publik gemacht werden (sog. „Follow the money“-Prinzip). Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind zur Meldung von Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG verpflichtet. Dabei galt bis zum 1. August 2021 eine so genannte Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a.F.. Demnach konnte die Meldepflicht entfallen, um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden, wenn sich die notwendigen Angaben vollständig aus anderen öffentlichen Registern, wie dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergaben. So z. B. im Fall einer GmbH, mit zwei zu je 50% beteiligten natürlichen Personen als Gesellschafter, da sich alle erforderlichen Angaben schon aus dem elektronischen Handelsregister und der öffentlich verfügbaren Gesellschafterliste ergaben.
Mit Wirkung zum 1. 8.2021 gilt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), das den Status des Transparenzregister als Auffangregister aufhob, um eine Vernetzung mit anderen europäischen Transparenzregistern aufgrund strukturierter, einheitlicher Datensätze gewährleisten zu können.
Durch Abschaffen der Meldefiktion entfällt zwar, insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, die Prüfung mehrerer Register,  Doppelmeldungen verursachen aber Mehrbelastungen und zusätzlichen Kostenaufwand, gerade bei kleineren Gesellschaften mit sich häufig ändernden Gesellschaftsverhältnissen oder beim Wechsel von Vertretungsberechtigten.

Bei juristischen Personen zählt in Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt: Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass eventuell strafbare Handlungen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

  • 3 Abs. 2 GwG definiert Kontrolle folgendermaßen:
  • Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß
  • § 20 Abs. 1 GwG) gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
  • Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.§ 19 GwG legt die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, §§ 20f GwG die Transparenzpflichten fest.

 

Bisheriges Transparenzregister Spanien

Mit Wirkung ab 2017 sind wie oben ausgeführt spanische Kapitalgesellschaften verpflichtet, zusammen mit ihren Jahresabschlüssen eine Erklärung über ihren tatsächlichen Inhaber (sogen. “titularidad real”) beim Handelsregister zu hinterlegen, also den wirtschaftlichen oder wahren Berechtigten bzw. Eigentümer offenzulegen.

Der Zugang zu diesen Informationen ist allerdings nicht vollständig öffentlich, sondern das Handelsregister gestattet diesen nur den Gesellschaftern des Unternehmens selbst (die dem Register jene Eigenschaft nachweisen müssen, um Informationen zum tatsächlichen Inhaber anzufordern) und den Geschäftsführern der Gesellschaft.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Identifizierung des tatsächlichen Inhabers einen viel beschränkteren Umfang hat als bspw. eine vollständige und aktualisierte Gesellschafterliste mit Angabe der Geschäftsanteile.

Für diesen Zweck gelten als tatsächliche Inhaber einer Gesellschaft oder eines Unternehmens (neben anderen Fallkonstellationen) die “natürlichen Personen oder Personengruppen, die letztlich direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzen, kontrollieren oder auf andere Weise die direkte oder indirekte Kontrolle über eine juristische Person ausüben”.

Artikel 8 des Königlichen Dekrets 304/2014 vom 5. Mai, mit dem die Verordnung des Gesetzes 10/2010 vom 28. April zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genehmigt wird, legt die allgemeinen Regeln für die Bestimmung fest, wer als wahrer oder wirtschaftlicher Berechtigter oder Inhaber anzusehen ist. Aus diesen Regeln geht hervor, dass die wahren Berechtigten der Gesellschaft immer natürliche Personen sind und einer oder mehrere sein können.
Der tatsächliche Inhaber kann berechtigt durch Kontrolle, Inhaberschaft oder Administration sein.

Der wirtschaftlich Berechtigte „durch Kontrolle“ ist die natürliche Person, die mehr als 50 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte besitzt. Dies ist der Fall, wenn die natürliche Person die Aktien oder Anteile des Unternehmens besitzt (direkte Kontrolle). Sie liegt aber auch vor, wenn die natürliche Person Aktien oder Anteile anderer Gesellschaften besitzt, die wiederum Aktien oder Anteile der erstgenannten Gesellschaft besitzen (indirekte Kontrolle). Eine natürliche Person, die durch Vereinbarungen oder Bestimmungen in der Gesellschaftssatzung oder auf andere Weise direkte oder indirekte Kontrolle über die Geschäftsführung einer juristischen Person ausübt, ist ebenfalls wahrer Berechtigter aufgrund von Kontrolle.

Eine natürliche Person, die mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte hält, entweder direkt oder durch ihre Beteiligung an anderen Unternehmen, die an ersterem teilhaben, d. h. indirekt, ist der wahre Berechtigte „durch Inhaberschaft“. Rein rechnerisch kann es nie mehr als 3 Personen geben, die mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte halten.

Der wahre Berechtigte „durch Administration“ ist die Person, die als Geschäftsführer die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, sofern keiner der oben genannten Fälle zutrifft. In diesem Fall sind der einzige Geschäftsführer oder das leitende Verwaltungsratsmitglied oder sogar alle Mitglieder des Verwaltungsorgans wahre Berechtigte.

Die Identifizierung des tatsächlichen Inhabers hat immer in einer notariellen Urkunde zu erfolgen, die für alle künftigen Transaktionen gültig ist, solange die darin enthaltenen Angaben unverändert bleiben. Sollte sich die Zusammensetzung der Gesellschafter der juristischen Person zu einem späteren Zeitpunkt ändern, muss eine neue Urkunde ausgestellt werden.

Die Angabe des wahren Berechtigten gilt für alle nicht börsennotierten Gesellschaften.

Neues Zentrales Transparenzregister Spanien

Das am 19. September 2023 eingeführte Zentrale Register für wirtschaftliche Berechtigte (RCTIR) ist ein in Spanien neues landesweit einheitliches, zentrales und elektronisches Register, das durch die Generaldirektion für Rechtssicherheit und Öffentlichen Glauben („Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública”), unter der Aufsicht des Justizministeriums, verwaltet wird.
Dessen Ziel ist es, die Integrität des Finanzsystems und anderer Wirtschaftsbereiche durch die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.

In dem neuen Zentralen Transparenzregister für Spanien werden Informationen gesammelt und öffentlich gemacht über die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von:

  • spanischen juristischen Personen wie Handelsgesellschaften, Stiftungen, Vereinen und im Allgemeinen alle nach spanischem Recht gegründeten Rechtspersonen oder solchen mit Firmensitz oder Zweigniederlassung in Spanien, die verpflichtet sind, ihre tatsächliche Inhaberschaft anzugeben.
  • Juristischen Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit einem effektiven Verwaltungssitz oder Haupttätigkeit in Spanien; oder die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in Spanien geführt werden; oder die beabsichtigen, Geschäftsbeziehungen aufzubauen, gelegentliche Transaktionen durchzuführen oder Immobilien in Spanien zu erwerben.

Es enthält auch bereits bestehende historische Daten.

Mit dem RCTIR werden nun erstmalig in Spanien auch Daten von wahren Eigentümern im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen („fideicomisos“) registriert, wie zum Beispiel Trusts oder anderen ähnlichen Rechtsinstrumenten, die auf spanischem Gebiet tätig sind.

Für die volle Funktionsfähigkeit des RCTIR wurde eine Übergangszeit von 9 Monaten bestimmt, in der die Daten von den verschiedenen Registern übertragen werden.

Zugriff auf das RCTIR besteht für

  1. Nationale Behörden und Organisationen der EU mit Zuständigkeit für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sowohl auf spanischem Territorium als auch in anderen Mitgliedstaaten, wie die Europäische Staatsanwaltschaft, Europäische Kommission, Amt für Betrugsbekämpfung und Europäischer Rechnungshof, Sicherheitskräfte, Nationales Zentrum für Nachrichtenbeschaffung, Steuerbehörden, Kommission zur Prävention von Geldwäsche und Geldbußen, Arbeitsinspektion, etc..
    Diese haben kostenlosen und uneingeschränkten Zugang sowohl zu aktuellen als auch zu historischen Daten über tatsächliche Eigentümer.
  2. Nationale Behörden und Organisationen, die europäische Mittel verwalten, überprüfen, bezahlen oder prüfen, sofern eine EU-Verordnung diese Möglichkeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorsieht.
    Diese haben kostenlosen und uneingeschränkten Zugang sowohl zu aktuellen als auch zu historischen Daten über tatsächliche Eigentümer.
  3. Personen, die durch das Gesetz 2/2010 zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Ley 2/2010, de Prevención del blanqueo de capitales y financiación del terrorismo“ (LBCFT)) verpflichtet sind, hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten.
    Diese erhalten Zugang gegen Gebühr und erhalten eine wörtliche oder auszugsweise elektronische Bescheinigung. Sie können nur auf aktuelle Informationen zugreifen.
  4. Andere Dritte, die ein legitimes Interesse nachweisen können. Dies wird vermutet:
  • im Falle von Kommunikationsmedien oder zivilgesellschaftlichen Organisationen, die mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.
  • wenn der Antragsteller für sich selbst als betroffene juristische Person, Treuhand oder ähnliche Einrichtung oder ihren wahren Inhaber handelt.
    Diese Dritten können gegen Gebühr folgende Daten erhalten:
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Personalausweisnummer / Steueridentifikationsnummer
  • Wohnsitzland
  • Staatsangehörigkeitsland
  • Art der tatsächlichen Eigentümerschaft (ob sie sich auf die Eigentumskontrolle oder die Kontrolle des Verwaltungsorgans bezieht)
  • Ob es sich um tatsächliche Eigentümerschaft durch direkten oder indirekten Besitz von Aktien oder Stimmrechten handelt, Beteiligungsprozentsatz, einschließlich Informationen über Zwischenjuristische Personen und ihre Beteiligung an jedem von ihnen.
  • Gültige E-Mail-Adresse

Der Zugang zum neuen spanischen Transparenzregister erfolgt elektronisch. Für den Zugang durch Behörden wurde eine spezifische Anwendung entwickelt. Wenn der Antragsteller ein Verpflichteter oder ein legitimes Interesse an der Information nachweisen kann, werden im ACCEDA.-System eine Reihe von Verfahren aktiviert. Derzeit sind folgende Verfahren aktiviert:

  • Antrag auf Erstzugang für Medien und NGOs
  • Registrierung oder Änderung eines Trusts und ähnlicher Einrichtungen
  • Löschung eines Trusts oder ähnlicher Einrichtungen
  • Widerspruch gegen die Datenverarbeitung / Ausschluss von Daten
  • Rechtsbehelfe

Wie oben erwähnt, gibt es eine Übergangsfrist von 9 Monaten ab dem 19. September 2023, bis der erste Datentransfer von den verschiedenen Registern zum RCTIR abgeschlossen ist, die somit am 19. Juni 2024 endet. Während dieser Zeit sollen schrittweise weitere Verfahren im ACCEDA-System eingeführt werden.

Im Falle der Verpflichteten nach dem LBCPT gilt, dass derzeit und bis die Register ihre Daten an das RCTIR übermitteln, Informationen über die tatsächlichen Eigentümer von diesen Registern erhalten werden können.

Das RCTIR wird über das BORIS-System mit der zentralen europäischen Plattform verbunden sein, so dass spanische Behörden und später auch spanische Verpflichtete Zugang zu Informationen über Register für tatsächliche Inhaberschaft in anderen Mitgliedstaaten sowie zu den Informationen im RCTIR haben werden.

Transparenzregister Spanien – Informationen

Die zu registrierenden Informationen stammen

1. Von den Meldepflichtigen, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und aktuell sind.

Handelsgesellschaften müssen beim Einreichen der Jahresabschlüsse im Handelsregister das Formular zur Identifizierung des wahren Berechtigten vorlegen.

Sofern dies nicht erfolgt wird das Register geschlossen (art. 378 RRM).

Zu beachten ist, dass im Falle von Änderungen innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Änderung eine neue Erklärung im Handelsregister einzureichen ist.

Typische Treuhandverhältnisse und juristische Personen ohne Rechtspersönlichkeit haben innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eine Erstmeldung abzugeben.

Stiftungen, Vereine und andere Meldepflichtige, die ihre wirtschaftlichen Berechtigten nicht über die Register melden, müssen dem RCTIR ihre Erstmeldung innerhalb von 1 Monat nach ihrer Gründung übermitteln.
Die beiden letzteren müssen anschließend innerhalb von 10 Tagen jede Änderung mitteilen und im Januar eine jährliche Erklärung abgeben.

2) Von den Registern für Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Agrarumwandlungsgesellschaften und weiteren Registern sowie von den Datenbanken des Generalrats der Notariate und der Kammern der Registerführer von Grundbuch, Handelsregister und beweglichem Sachenregister.
Diese Register, aus denen die Daten herrühren behalten ihre Zuständigkeiten, sodass die Meldepflichtigen weiterhin Informationen über die wahren Eigentümer dort bereitstellen müssen, auch wenn diese im RCTIR vorliegen.


Neues Transparenzregister Spanien – Sanktionsverfahren

Die nicht erfolgende Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers oder das Nichtvorlegen der Erklärung zusammen mit den Jahresabschlüssen führt zu einer Registerschließung.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung, die das RCTIR regelt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Befugnisse zur Bestimmung der Schwere der Verstöße, der Sanktionen, des Verfahrens und der Zuständigkeit zur Verhängung von Sanktionen wurden an das spanische Justizministerium delegiert.


Fazit neues Transparenzregister Spanien

Das RCTIR bezweckt in Erfüllung der 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie Behörden, Meldepflichtigen und Dritten ein effektiveres Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche zur Verfügung zu stellen, indem es u.a. Informationen mit der zentralen EU-Plattform über BORIS verbindet.
Für die Meldepflichtigen bedeutet die Einführung, ebenso wie die Abschaffung der Meldefiktion und Einführung des TraFinG in Deutschland, erhebliche neue Pflichten und Folgen, die nicht nur in Verwaltungsmehraufwand, sondern auch -in beiden Ländern- erheblichen Bußgeldandrohungen bestehen.
Über den Dienst „Suche nach Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, juristischen Personen, Trusts oder Rechtsgestaltungen, die in den nationalen Registern der EU-Länder, Islands, Liechtensteins oder Norwegens eingetragen sind, sind solche Informationen zu erhalten. Er ist Teil des Systems zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (Beneficial Ownership Registers Interconnection System – BORIS), das im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 eingerichtet wurde.

Die neuesten Änderungen der deutschen Geldwäschebestimmungen sollen im Rahmen des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) erfolgen, welches allerdings noch nicht verkündet wurde. Diese ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 06.12.2023 (Die Änderung des Geldwäschegesetzes finden sich unter Artikel 18, beginnend auf Seite 51 des Dokuments ). In diesem wird auf die letzte Änderung dieses Gesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) vom 13. November 2023 hingewiesen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.09.2023 (dort Seite 7)).

©2023 Verfasser Transparenzregister Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht