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Online-Handel Spanien und Versandhandel

Im Bereich Online-Handel Spanien sind grundsätzlich die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, aber auch rein nationale Regeln wie das spanische Verbraucherschutzgesetz (Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios, LGDCU) sowie das spanische Datenschutz- und AGB-Gesetz (Ley de Condiciones generales de la Contratación LCG) zu beachten.

Desweiteren gilt für den Versandhandel eine Sonderregelung. Ein Versandhandel liegt dann vor, wenn ein Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmer ohne eigene UStID-Nummer, wie z. B. Kleinunternehmer, befördert oder versendet. Es findet dabei die so genannte “Lieferschwellenregelung” Anwendung. Diese wurde im Zusammenhang mit der Versandhandelsregelung (Versendung bzw. Beförderung der Gegenstände durch den Lieferanten an nicht umsatzsteuerpflichtige Abnehmer) durch die EU- Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Lieferschwelle legt den Warenwert abzüglich der Steuer im vergangenen oder dem laufenden Geschäftsjahr fest. Die Höhe dieser Lieferschwelle wird vom jeweiligen Land bestimmt, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Wird der festgelegte Lieferschwellenwert überschritten, so unterliegt diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer des Ursprungslandes, sondern der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes. In diesem Fall muss sich das Unternehmen im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren und in dem anderen EU-Land geltende Umsatzsteuer an die dort zuständige Finanzverwaltung abführen.

Hat das Unternehmen so z.B. den Firmensitz in Spanien und versendet Waren an Endkunden (Verbraucher) in Deutschland, ist eine Lieferschwelle von 100.000,00 EUR zu beachten. Bei Überschreiten dieser Lieferschwelle ist in Deutschland die deutsche Mehrwertsteuer auszuweisen und eine entsprechend umsatzsteuerliche Anmeldung vorzunehmen. Bis zu dieser Schwelle kann die Warenrechnung mit spanischer Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Bei einem Firmensitz in Deutschland und einer Versendung der Waren an Endkunden (Verbraucher) nach Spanien, ist eine Lieferschwelle von 35.000,00 EUR zu beachten. Bei Überschreiten dieser Lieferschwelle ist in Spanien die spanische Mehrwertsteuer (IVA) auszuweisen und abzuführen. Folglich muss eine Anmeldung im spanischen Umsatzsteuersystem erfolgen.

Ausnahmen von der Lieferschwellenregelung:

  • Neufahrzeuge in Sinne des § 1b UStG
  • Güter, die einer Installation bzw. Montage bedürfen
  • Antiquitäten, second hand Ware, Sammlerstücke
  • Waren im Sinne von § 1a Abs. 5 UStG (Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren).

Zu beachten sind auch die Regelungen zu den so genannten INTRASTAT Meldungen die in der EG-Verordnung Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1982/2004 geregelt wird. Diese sollen den tatsächlichen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfassen und kontrollierbar machen. Unternehmen melden dabei sowohl Sendungen als auch die Eingänge (in Deutschland an das Statistische Bundesamt, in Spanien an das Instituto Nacional de Estadística).

In den einzelnen Staaten gelten unterschiedliche Meldeschwellen, da die EU eine einheitliche Erfassungsquote je Land vorschreibt. In Deutschland gilt sowohl für den Versand als auch für den Eingang der jährliche Schwellenwert von 500.000,00 EUR. In Spanien gilt sowohl für den Versand als auch für den Eingang der jährliche Schwellenwert von 250.000,00 EUR. Sobald dieser Wert überschritten wird, ist eine monatliche Meldung für die bewegten Waren abzugeben. Diesbezüglich ist in Spanien grundsätzlich in den Rechnungen der statistische Code anzugeben, der sodann bei INTRASTAT erklärt wird. Hinsichtlich jeden Codes ist die Anzahl, das Gewicht und die Art des Transports aufgrund einer zu verwendenden Nomenklatur anzugeben.

Des Weiteren sind in Spanien für beschränkt Steuerpflichtige die Regelungen zum Fiskalvertreter zu beachten.

Schließlich kommt bei spanischer Umsatzsteuerpflicht beschränkt Steuerpflichtige ggf. die Pflicht z. B. Umsatzsteuerbücher zu führen und nicht nur die Umsatzsteuererklärung als Resultat im Wege der Selbstveranlagung abzugeben, sowie zusätzlich erläuternde, sogenannte informatorische Erklärungen abzugeben.

©2014 Verfasser Online-Handel Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.