Strafklage Spanien

Strafklage SpanienDer Beitrag Strafklage Spanien erläutert den Unterschied zur Strafanzeige sowie den Inhalt und den Zweck der “querella” (Strafklage) in Spanien.

Die Strafanzeige ist in den Artikeln 259 bis 269 der spanischen Strafprozessordnung geregelt. Es handelt sich um eine Mitteilung oder Erklärung vor einer Polizeibehörde, in der das Vorhandensein von Tatsachen, die strafrechtlich relevant sein können, angezeigt wird. Der Anzeigende ist jedoch weder Partei im Strafverfahren, noch macht er Rechtsansprüche geltend.

Die Strafklage hingegen ist in den Artikeln 270 bis 281 der Strafprozessordnung in Spanien geregelt. Sie ist ein verfahrensrechtliches Instrument zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Der Strafantrag ist ein Schriftsatz, der dem zuständigen Richter oder Gericht vorgelegt wird und in dem Tatsachen mitgeteilt werden, die strafbare Tatbestände erfüllen könnten. Mit diesem Dokument wird die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist. Mit anderen Worten: Die “querella” ist die Bekundung der Absicht, in einem Strafverfahren als Partei aufzutreten.

Die Strafklage hat die Einschaltung eines Anwalts und eines Prozessagenten zum Erfordernis und enthält:

Name oder Firmenname des Beschwerdeführers.

Name oder Firmenname des Beschuldigten.

Die angenomene/n Straftat/en.

Schilderung des Sachverhalts.

Außerdem müssen die Unterlagen vorgelegt werden, auf die der Beschwerdeführer seinen Vortrag stützt.

Der Beschwerdeführer muss die Durchführung so vieler Ermittlungen vorschlagen, wie er für die Überprüfung für angemessen hält, und, sofern er dies für angemessen hält, den Untersuchungsrichter ersuchen, die Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Sicherungsmaßnahmen bzgl. der Person oder das Vermögen des Täters oder der Täter zu ergreifen.

Im spanischen Recht erfolgt die Geltendmachung eines erlittenen Schadens in der Regel im Rahmen eines Strafverfahrens, in dem die zivilrechtliche Haftung zusammen mit der strafrechtlichen Haftung geprüft wird. Aus diesem Grund unterbreitet das instruierende Gericht dem Geschädigten das Angebot einer Zivilklage, damit er sich entscheiden kann, ob er im Strafverfahren Ansprüche geltend machen möchte oder sich das Recht vorbehält, den erlittenen Schaden im Zivilverfahren geltend zu machen.

Gibt der Geschädigte an, dass er im Strafverfahren klagen möchte, kann er wählen, ob die Staatsanwaltschaft in seinem Namen die Zivilklage erhebt (was der Fall ist, wenn er sich nicht äußert) oder ob er zu diesem Zweck persönlich (durch einen Anwalt und einen Bevollmächtigten) erscheinen möchte.

Entscheidet sich der Geschädigte dafür, außerhalb des Strafverfahrens Schadensersatz zu fordern, so muss er ein Zivilverfahren einleiten.

Das Anwendungsfeld von Strafklagen in Spanien ist umfangreich. So kann z. B. auch in Arbeitsgerichtsverfahren, in denen der Arbeitgeber Ansprüche gegen einen Arbeitnehmer stellt, die “querella” eingelegt werden.
Der Vorteil der Strafklage besteht in solchen Fällen darin, dass zwar der Arbeitsgerichtsprozess fortgeführt wird, aber nicht entschieden wird, solange keine Entscheidung im Strafverfahren ergeht.
Allerdings muss der Arbeitsrichter dies zulassen, was erfordert, dass die Gründe der Strafklage mit den Gründen der Entlassung übereinstimmen.
Sofern z. B. der Mitarbeiter Unterlagen gefälscht oder ein Geschäftsführer Bilanzen manipuliert hat, wird das Gerichtsverfahren bis zum Ende fortgesetzt, sofern der Richter der Auffassung ist, dass die vorgetragene Handlung einen erheblichen Einfluss auf den Rechtsstreit hat, ohne dass aber ein Urteil in der Arbeitssache ergeht, bis das Strafverfahren endgültig abgeschlossen ist.

©2011 Verfasser Strafklage Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht