Auflösung Spanien

Auflösung SpanienDie Gründe für eine Auflösung in Spanien sind in Artikel 363 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli mit dem der überarbeitete Text des Gesetzes über Kapitalgesellschaften verabschiedet wurde, wie bestimmt:

„Artikel 363: Gründe für die Auflösung

  1. Die Kapitalgesellschaft wird aufgelöst

(a) bei Beendigung der Ausübung der Tätigkeit oder der Tätigkeiten, die den Gegenstand des Unternehmens bilden. Die Beendigung gilt insbesondere als erfolgt, wenn die Untätigkeit mehr als ein Jahr angehalten hat.

b) Durch die Beendigung der Tätigkeit, die den Gegenstand des Unternehmens bildet.

c) Durch die offensichtliche Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen.

d) Durch die Lähmung der Gesellschaftsorgane in einer Weise, die es ihnen unmöglich macht, zu funktionieren.

f) Durch Herabsetzung des Kapitals unter das gesetzliche Minimum, sofern dies nicht auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist.

g) Infolge dessen, dass der Nennwert der Anteile ohne Stimmrecht oder der Aktien ohne Stimmrecht die Hälfte des eingezahlten Gesellschaftskapitals übersteigt und das Verhältnis nicht innerhalb von zwei Jahren wiederhergestellt wird.

h) Aus jedem anderen in der Satzung festgelegten Grund“.

Der aus hiesiger Sicht wichtigste der insgesamt 8 Auflösungsgründe, nämlich der einer negativen wirtschaftlichen Lage, ist

  1. e) der besagt, dass “die Kapitalgesellschaft aufgelöst werden muss, wenn Verluste verzeichnet werden, die das Nettovermögen auf einen Betrag von weniger als der Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren, es sei denn, dieses wird in ausreichendem Maße erhöht oder reduziert, und immer unter der Voraussetzung, dass es nicht erforderlich ist, eine Insolvenzerklärung zu beantragen”.

Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass in Fällen in denen in Ermangelung der Erstellung der Jahresabschlüsse in Spanien ab einem bestimmten Datum nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Auflösungsgrund des Artikels 363.1.e) LSC vorlag, dem Geschäftsführer die Folgen zugeschrieben werden, die sich daraus ergeben, dass Dritte nicht in der Lage sind feststellen zu können, ob eine Verlustsituation vorlag, so dass dieser, aufgrund der ihn treffenden Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Unternehmensschulden zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann. Wenn also davon ausgegangen werden kann, dass der Auflösungsgrund zum Ende eines Geschäftsjahres vorlag und die Auflösung in den folgenden zwei Monaten nicht vorangetrieben wurde, können Geschäftsführer für die danach entstandenen Unternehmensschulden haftbar gemacht werden.

Auflösung Spanien – Insolvenz

Im Hinblick auf die Frage, ob und wann in Spanien ein Unternehmen einen Antrag auf Insolvenz stellen muss, ist das Zusammentreffen bestimmter äußerer Tatsachen zu berücksichtigen, die auf die Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Die spanische Insolvenzordnung grenzt in ihrem Art. 4 Abs. 2 das “Ungleichgewicht der Bilanz” von der Insolvenzsituation ab, d.h. ein Unternehmen kann sich in einer Auflösungslage, aber nicht in der Insolvenz befinden, z.B. eine Gesellschaft, die Verluste erwirtschaftet hat, bei der aber die Fälligkeiten der zur Finanzierung der Investition beantragten Darlehen eine tilgungsfreie Zeit von mehreren Jahren besteht und das Unternehmen weder in Zahlungsverzug geraten ist noch ein kurzfristiger Zahlungsverzug absehbar ist.

Umgekehrt kann es sich um ein Unternehmen handeln, das über mehr als die Hälfte seines Stammkapitals verfügt und sich unbeschadet dessen in der Insolvenz befindet. Zum Beispiel ein Unternehmen, das einen Vertrag über ein großes Projekt abgeschlossen hat und aufgrund vertraglicher Vereinbarung, die ersten Einnahmen erst Monate nach Beginn der Arbeiten erfolgen, aber über keine Mittel verfügt seine Arbeiter zu entlohnen.

Artikel 5 der Insolvenzordnung sieht die Pflicht vor, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen, die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Eine der Vermutungen des Gesetzgebers besteht gerade darin, dass die Löhne und Gehälter sowie andere Vergütungen aus den Arbeitsverhältnissen, die den letzten drei Monatszahlungen entsprechen, nicht beglichen wurden. Sofern es also nicht möglich ist, diese Vermutung zu widerlegen, muss das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit beantragen oder sich andernfalls zumindest durch die in Artikel 5 bis der Insolvenzordnung festgelegte Mitteilung schützen (5 bis der Insolvenzordnung über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Refinanzierungsvereinbarung).

Wird die Insolvenzerklärung nicht rechtzeitig, sondern verspätet eingereicht, so haftet das Geschäftsführungsorgan bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung oder Verschlimmerung der Insolvenzsituation. Deren Kenntnis und die nicht rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens können zu seiner Durchgriffshaftung führen.

Im Falle der Unterlassung der Einleitung der Auflösung ist die Haftung schwerwiegender, da Art. 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften bestimmt, dass “die Geschäftsführer, die der Verpflichtung zur Einberufung einer Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten nicht nachkommen, um gegebenenfalls den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft zu fassen, gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft nach Eintritt der gesetzlichen Auflösungsgründe haften, ebenso wie die Geschäftsführer, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Versammlung anberaumten Termin die gerichtliche Auflösung oder gegebenenfalls das Insolvenzverfahren der Gesellschaft beantragen, wenn die Hauptversammlung nicht einberufen worden ist, oder vom Tag der Versammlung an, wenn ein Beschluss gegen die Auflösung gefasst worden ist.”

Auflösung Spanien – Verlustsituation

Bei Vorliegen des og. Auflösungsgrunds des Art. 363 1 e) LSC kann die Verlustsituation wie folgt beseitigt werden:

Mittels einer Kapitalerhöhung,

durch eine Kapitalherabsetzung,

durch eine Kapitalerhöhung und -herabsetzung (sogen. “Akkordeonoperation”),

durch Einlagen der Gesellschafter oder Aktionäre und

durch Gesellschafterdarlehen

die dann zu berücksichtigen sind, sofern es sich um partizipative Darlehen handelt. Das heißt, nur partizipative Darlehen und Einlagen der Gesellschafter helfen einem Unternehmen den gesetzlichen Auflösungsgrund zu überwinden.

Das eigenkapitalersetzende Darlehen soll gerade den Grund zur Auflösung aufgrund so genannter rechtlicher Insolvenz vermeiden. Wenn also nicht tatsächliche Insolvenzgründe vorliegen ist es das hierzu geeignete Mittel.

Gemäß Artikel 36 des spanischen Handelsgesetzbuchs ist das Eigenkapital der Restbetrag des Gesellschaftsvermögens (Aktiva) nach Abzug aller Verbindlichkeiten (Passiva). Es umfasst die bei der Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt geleisteten Einlagen der Gesellschafter, die nicht als Verbindlichkeiten gelten, sowie die kumulierten Ergebnisse oder sonstigen Veränderungen, die sich auf das Eigenkapital auswirken, sowie den Betrag des nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals und den Betrag des Nennwerts und der Agio- oder Aufgeldbeträge auf das gezeichnete Kapital, die buchhalterisch als Verbindlichkeiten erfasst werden.

Ist die Gesellschaft Schuldnerin eines Beteiligungsdarlehens, so ist der Betrag des Darlehens bei der Feststellung, ob die Gesellschaft sich in der Situation der Auflösung zu betrachten ist oder nicht, als höherer Wert des Nettovermögens zu behandeln. Somit kann der Betrag des Beteiligungsdarlehens für die Zwecke der Berechnung zum Wert des Eigenkapitals hinzugerechnet werden.

Wie hingegen ein gewährtes Beteiligungsdarlehen in einer Insolvenz zu behandeln ist, insbesondere im Hinblick auf seinen Rang, ist eine andere Frage und in der Rechtsprechung und Literatur in Spanien umstritten.

Auflösung Spanien – Verfahren

Die Auflösung einer spanischen Gesellschaft ist mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter zu beschließen und nach notarieller Beurkundung des Zertifikats der Geschäftsführung über den Inhalt des Beschlusses im spanischen Handelsregister einzutragen sowie im offiziellen Amtsblatt des Handelsregisters zu veröffentlichen.

Sodann tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase ein, es handelt sich um eine Gesellschaft in Auflösung, worauf in den Geschäftspapieren mit „sociedad en liquidación“ hinzuweisen ist. Die Gesellschafterversammlung ernennt auch die Liquidatoren , sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Der Geschäftsführer kann zum Liquidator bestellt werden.

Nach Abschluss der Liquidation ist eine Abschlussbilanz durch den Liquidator zu fertigen und von der Gesellschafterversammlung ggf. zu genehmigen. Sofern diese nicht angefochten wird, wird den Gesellschaftern der Überschuss entsprechend ihrer Anteile gemäß der Abschlussbilanz ausbezahlt. Der abschließenden notariellen Liquidationsurkunde wird die genehmigte Abschlussbilanz beigefügt und in der Urkunde erklärt, dass die gesetzlichen und satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt, die Gläubiger befriedigt und den Gesellschaftern ihre Anteile ausbezahlt wurden.

Im Einzelfall kann eine Auflösung und Liquidation in Spanien auch im Wege eines einzigen Beschlusses erfolgen, sofern  keine Schulden oder offenen Forderungen bestehen.

Steuern Auflösung Spanien

Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft haben die  Gesellschafter für den Betrag, den sie jeweils bei der Verteilung der Vermögenswerte der Gesellschaft erhalten, Übertragungssteuer, wie auch Einkommenssteuer auf die Differenz zwischen den Beträgen des Anteilserwerbs und dem Betrag, den sie bei der Auflösung erhalten, zu entrichten.

Gemäß Artikel 17.4.c) des spanischen Körperschaftsteuergesetzes sind Vermögenswerte, die “aufgrund von Auflösung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung mit Einlagenrückgewähr, Ausschüttung von Agio und Gewinnausschüttung an Gesellschafter übertragen werden, zum Marktwert zu bewerten”.

Und in Absatz 5 wird hinzugefügt, dass “das übertragende Unternehmen die Differenz zwischen dem Marktwert der übertragenen Gegenstände und ihrem steuerlichen Wert in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezieht”.

Dies bedeutet, dass das Unternehmen, wenn es beispielsweise eine Immobilie besitzt, die mehrere Jahre vor der Auflösung erworben wurde, verpflichtet ist, diese vor der Liquidation zu Zwecken der Rechnungslegung zum aktuellen Marktwert neu zu bewerten.

Diese neue Bewertung führt zu einem buchhalterischen Ertrag, der mit 25 % besteuert wird.

Sobald im Rahmen einer Liquidation die Bilanz des Unternehmens vorliegt, welche die Aktiva und Passiva des Unternehmens am Ende seiner Lebensdauer widerspiegelt, muss sodann eine Verteilung dieser Aktiva und Rechte zugunsten jedes Gesellschafters im Verhältnis zu seinem prozentualen Anteil am Kapital des zu liquidierenden Unternehmens vorgenommen werden.

Diese Aufteilung des Liquidationsanteils wird in der og. Liquidationsurkunde festgehalten, welche den Steuertatbestand der “Auflösung von Unternehmen” umfasst.

In diesem Fall entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem “tatsächlichen Wert der an die Anteilseigner übertragenen Vermögenswerte und Rechte ohne Abzug von Kosten und Schulden”, wobei die Anteilseigner, die diese Vermögenswerte erhalten, als Steuerpflichtige gelten.

Da die Vermögenswerte des aufgelösten Unternehmens vor der Ausstellung der Liquidationsurkunde auf den tatsächlichen Wert aktualisiert werden, stimmt die Steuerbemessungsgrundlage mit der jedem Gesellschafter zugewiesenen Liquidationsquote überein.

Die daraus resultierende Steuer beträgt grds. 1 % der Liquidationsquote, in manchen Gebietsautonomien 1,5 %.

Schließlich darf nicht vergessen werden, dass bei der Übertragung von Immobilien anlässlich der Liquidation des Unternehmens und der Übertragung von Vermögenswerten und Rechten an die Gesellschafter die Steuer auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken (“Plusvalía Municipal“, IIVTNU), fällig werden kann. Diese Steuer müsste von dem in Liquidation befindlichen Unternehmen als dem Übertragenden entrichtet werden.

Und am Ende haben – unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen und der nationalen Steuerregelungen – Anteilseigner als natürliche Personen die Differenz entweder zwischen dem zum Zeitpunkt der Veräußerung eingezahlten Kapital oder den beim Erwerb der Anteile gezahlten Preis und dem Wert der Vermögenswerte und Rechte, die sie zum Zeitpunkt der Liquidation erhalten, in Spanien mit 19 % zu versteuern.

©2023 Verfasser Auflösung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht