Steuern Spanien – Nicht-Residente
Nichtansässige Personen
Nicht-Residente, mithin in Spanien beschränkt Steuerpflichtige, unterliegen der Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR (Einkommmensteuer Spanien für Nichtansässige ) auf ihre Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus spanischen Quellen. Die Regelungen des IRNR betreffen auch Körperschaften ohne Sitz in Spanien.
Nichtresidente benötigen für allfällige Zwecke eine spanische Steueridentnummer
1. Betriebsstätte
Die Besteuerung richtet sich u. a. danach, ob in Spanien eine Betriebsstätte existiert oder als begründet gilt oder nicht.
Betriebstätten natürlicher Personen oder von Körperschaften können auf spanischem Staatsgebiet in vielfältiger Weise begründet werden. Hierzu zählen unter anderem ein Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Lager, Geschäftslokale, Bergwerke, Erdöl- oder Gasschächte, Steinbrüche, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie Bau-, Installationsausführungen oder Montagewerke, deren Dauer sechs Monate überschreitet. Es wird demnach davon ausgegangen, dass im Fall, dass ein Nichtansässiger in irgendeiner Form in Spanien seine Befugnisse gewohnheitsmäßig ausübt, er also kontinuierlich oder hauptsächlich über Anlagen oder Arbeitsstätten jeglicher Art verfügt, an denen er seine Tätigkeit gesamt oder teilweise verrichtet oder falls er in Spanien über einen Mittler verfügt, der befugt ist, im Namen und zu Lasten der nicht ansässigen Person oder Körperschaft vertraglich zu handeln, er in Spanien über eine Betriebsstätte operiert.
Das mittels der Betriebsstätte erwirtschaftete Einkommen ist vollumfänglich in Spanien zu versteuern. Bemessungsgrundlage dabei sind in erster Linie die Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes. Eine Steuerbefreiung wird hinsichtlich bestimmter Einkünfte gewährt.
Zu berücksichtigen sind des Weiteren die sogenannten Bestimmungen für Geschäfte zwischen Personen mit engen geschäftlichen Beziehungen, für solche der Betriebsstätte mit der Zentrale oder mit einer anderen Betriebsstätte des gleichen Unternehmers. Zahlungen, die die Betriebsstätte an die Zentrale in Form von Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, technischen Dienstleistungen und aufgrund des Gebrauchs oder der Überlassung von Gütern oder Anrechten tätigt, sind generell nicht abzugsfähig. Hiervon ausgenommen ist ein Teil der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die das Zentralunternehmen der Betriebsstätte zuschreibt, sofern diese in der Buchhaltung der Betriebsstätte aufgeführt und fortlaufend zugeschrieben werden und angemessen sind. Dazu haben die Steuerpflichtigen den Steuerbehörden Bewertungsvorschläge zu unterbreiten.
Der Erhebungszeitraum richtet sich nach dem deklarierten Geschäftsjahr und darf daher12 Monate nicht überschreiten.
2. Sonstige Einkünfte
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die ohne Betriebsstätte erwirtschaftet wurden, werden derzeit pauschal mit 25 % versteuert, bei nur kurzfristiger Tätigkeit mit derzeit 2 %.
Versorgungsbezüge werden mit einer Steuer von derzeit 0 – 2.392,03 Euro auf den Grundbetrag und von derzeit 8 – 40 % auf den Mehrbetrag besteuert.
Steuerpflichtige EU-Bürger können wählen, ob sie als spanische Ansässige behandelt werden wollen, wenn sie mindestens 75 % ihrer weltweiten Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis oder einer gewerblichen Tätigkeit in Spanien erzielen.
Gewerbliches und freiberufliches Einkommen aus spanischen Quellen wird mit derzeit 25 % versteuert.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus spanischen Quellen unterliegen einer endgültigen Quellensteuer; es erfolgt kein Abzug von Aufwendungen.
Veräußerungsgewinne von Nichtansässigen werden unabhängig von der Besitzdauer mit derzeit 35 % versteuert, bei Verkauf von Beteiligungen aus spanischen Investmentfonds mit derzeit 18 %.
Zur Vermeidung von Steuerumgehungen sind beim Verkauf einer in Spanien belegenen Immobilie von nichtansässigen Eigentümern derzeit 5 % des Kaufpreises vom Käufer als Quellensteuer einzubehalten, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen. Der Erwerber haftet für das Abführen des entsprechenden Betrages. Der Veräußerer kann diesen i.R. der Steuererklärung, mit welcher er den Zugewinn versteuert in Abzug bringen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Betrag zurückfordern.
Nichtansässige unterliegen der Vermögenssteuer mit in Spanien belegenen Vermögenswerten, soweit sie nicht befreit sind. Abzüge dürfen nicht geltend gemacht werden.
Auch bei Nichtansässigen wird eine Grundsteuer hinsichtlich des in Spanien belegenen unbeweglichen Eigentums erhoben.
Nichtansässige, die aus spanischen Quellen direkte Einkünfte erzielen, unterliegen der Einkommensteuer Spanien mit dem Einkommen und den Veräußerungsgewinnen.
Hinsichtlich sämtlicher Ausführungen zur Besteuerung der Nichtansässigen sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen DBA zu beachten.
Nicht-Residente Körperschaften
Im Allgemeinen unterliegt eine in Spanien belegene Betriebsstätte einer nicht ansässigen Gesellschaft der Steuer mit Einkünften und Veräußerungsgewinnen aus spanischen Quellen zum gewöhnlichen Satz von derzeit 35 %. Zudem gibt es eine Zusatzsteuer auf Abführungen von Betriebsstättengewinnen von derzeit 25 % für jeden Gewinn nach Abzug der Steuern, der von einer spanischen Betriebsstätte an ihr ausländisches (nicht EU-) Stammhaus abgeführt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Vereinbarungen der DBA. Im Rahmen der EU ist die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten.
Stille Reserven werden realisiert, wenn eine spanische Betriebsstätte Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt (Entnahmebesteuerung).
Unterhält eine nicht ansässige Gesellschaft keine Betriebsstätte in Spanien, besteht Steuerpflicht hinsichtlich jeder einzelnen Zahlung in Hinsicht auf Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus spanischen Quellen, wobei für bestimmte direkte Einnahmen und Einkünfte keine Steuerpflicht besteht.
Nicht ansässige Körperschaften unterliegen nicht der Vermögenssteuer, jedoch mit ihrem in Spanien belegenen unbeweglichen Vermögen der Grundsteuer. Zudem müssen nichtansässige Körperschaften jährlich neben der Grundsteuer eine besondere Steuer auf unbewegliches Vermögen entrichten, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben wird.
Erzielt eine nicht ansässige Gesellschaft, die keine Betriebsstätte in Spanien unterhält, Einkünfte aus Spanien, muss sie in bestimmten Fällen einen ortsansässigen Beauftragten (Fiskalvertreter) in Spanien benennen und die Finanzbehörden darüber informieren. Grundsätzlich ist für jeden Zufluss eine Steuererklärung abzugeben, bei bestimmten Einkünften genügt jedoch eine vierteljährliche Erklärung. Grundsätzlich ist die Beantragung einer spanischen Steuernummer erforderlich.
Des Weiteren gibt es Bestimmungen zur Vermeidung der Steuerumgehung für die Veräußerung von unbeweglichem Eigentum.
©2005 Verfasser Nicht-Residente: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht