VI. Wann sind die deutschen Gerichte für das grenzüberschreitende Mahnverfahren zuständig? Welches örtliche Gericht ist zuständig?

Mahnverfahren International

mahnverfahren international§ 690 Abs.1 Nr. 5 ZPO verlangt die Bezeichnung und Begründung der Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes für das Mahnverfahren. Der Antragsteller muß somit das Gericht bezeichnen, welches für ein streitiges Verfahren zuständig ist. § 703 d ZPO bezieht sich auf Mahnverfahren, bei denen der Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand ist und daher eine Zustellung ins Ausland nötig wird. Gem. § 703 d Abs. 2 ZPO ergibt sich die Zuständigkeit wie folgt “Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Mahnverfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs.3 gilt entsprechend”.

Voraussetzung hierfür ist also zunächst, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dies beurteilt sich nach der EuGVVO, dem LuGVÜ oder autonomen Recht.

Die EuGVVO geht im Rahmen ihres Anwendungsbereiches den nationalen Vorschriften vor. Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, so darf grundsätzlich nicht mehr auf die nationalen Vorschriften zurückgegriffen werden. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach Art. 2 ff. EuGVVO.

Art. 2 EuGVVO besagt über den allgemeinen Gerichtsstand:

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2) Auf Personen, die nicht im Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
In der EuGVVO ist wie im EuGVÜ der Grundsatz gleich geblieben, dass der Gerichtsstand durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt wird. Der “Wohnsitz” von Gesellschaften und juristischen Personen wird einheitlich für alle Mitgliedstaaten bestimmt und richtet sich dabei nach dem satzungsmäßigen Sitz, der Hauptverwaltung und der Hauptniederlassung. Fallen diese Kriterien auseinander, so hat der Kläger das Wahlrecht, an welchem der in
verschiedenen Mitgliedstaaten gelegenen Orten er Klage gegen die Gesellschaft einreichen will.

Art. 3 Abs. 1 EuGVVO bestimmt hierzu ergänzend:

“Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden”.

Fehlt dem Beklagten somit der Wohnsitz im Gerichtsstaat, aber hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EuGVVO, so kann er in einem anderen Mitgliedstaat nur verklagt werden (vgl. Art.3. Abs.1), wenn ein besonderer oder sonstiger Gerichtsstand nach Art. 5-21, ein ausschließlicher nach Art. 22, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 oder eine rügelose Einlassung gem. Art. 24 vorliegt. Dies stellt klar, dass sich die internationale Zuständigkeit nur aus der EuGVVO ergeben kann und somit zum Beispiel der exorbitante Gerichtsstand des § 23 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Art. 5-7 enthalten besondere Zuständigkeiten für bestimmte Klagen. Diese Zuständigkeiten konkurrieren mit der Wohnsitzzuständigkeit gem. Art.2. Die in Art. 5 ff. aufgezählten besonderen Zuständigkeiten sind als Ausnahme zu Art. 2 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich einschränkend auszulegen. Der Kläger kann wählen, ob er die Klage am allgemeinen oder am besonderen Gerichtsstand erheben will. Die Vorschriften der Art. 5-7 bestimmen zum Teil auch die örtliche Zuständigkeit, so dass in diesen Fällen auf §§ 12-35 a ZPO nicht mehr zurückgegriffen werden darf.

Die wichtigsten besonderen Gerichtsstände der EuGVVO:

a.) Vertragssachen
Für Vertragssachen sieht die EuGVVO einen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vor. Anders als im EuGVÜ enthält die EuGVVO für wichtige Vertragstypen eine autonome Definition, was unter Erfüllungsort zu verstehen ist, wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Für den Verkauf beweglicher Sachen ist dies derjenige Ort in einem Mitgliedstaat, an den sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Für Dienstleistungen ist der Ort eines Mitgliedstaates maßgeblich, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Anders als unter dem EuGVÜ ist von einem einheitlichen Erfüllungsort auch für die jeweils im Gegenzug geschuldete Zahlungsverpflichtung auszugehen.

b.) Unerlaubte Handlungen
Die EuGVVO umfaßt als Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen nicht nur den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sondern auch den Ort, an dem schädigende Ereignis einzutreten droht.

c.) Versicherungssachen
Neben den Versicherungsnehmern können nunmehr auch Versicherte und Begünstigte an ihrem Wohnsitz Klage gegen den Versicherer erheben.

d.) Verbrauchersachen
Eine Verbrauchersache liegt vor, wenn Verträge mit einer Person zu einem Zweck geschlossen werden, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Während gegen einen Verbraucher nur im Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, geklagt werden kann, steht dem Verbraucher als Kläger das Wahlrecht zu, ob er den anderen Vertragspartner im eigenen Land an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Vertragspartners verklagen will.

e.) Gerichtstandsvereinbarungen
Gerichtsstandsvereinbarungen können schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Die EuGVVO erlaubt auch die elektronische Übermittlung, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist.
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht