Verbraucherschutz Spanien – Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/44/EG
I. Einleitung Verbraucherschutz Spanien
Das Gesetz 23/2003 vom 10.07.2003, das im “Boletin Oficial de las Cortes Generales” (BOE) am 11.07.2003 veröffentlicht worden ist und am 11.09.2003 in Kraft treten wird, basiert auf der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999, welche als Umsetzungsfrist den 01.01.2002 vorsah. Durch die Transformation der EU-Vorgaben ins spanische Recht soll nun auch in Spanien das Mindestniveau an Schutz für den Verbraucher im Rahmen von Kaufverträgen auf dem internen Markt gewährleistet werden. Insbesondere sind Vertragsklauseln, welche die dem Verbraucher nach der EU-Richtlinie verliehenen Rechte ausschließen oder beschränken, unzulässig, da die Bestimmungen der EU-Richtlinie und damit auch die des nationalen Transformationsgesetzes zwingendes Recht sind. Die nunmehr mit der Neuregelung gegebene Gesetzessystematik sowie die wesentlichen Eckdaten der Neuregelung sind im folgenden im Überblick Verbraucherschutz Spanien kommentiert:
II. Entwicklung
Der Bereich des Verbraucherschutzes ist im spanischen Recht seit jeher auf zahlreiche Gesetzeswerke verteilt gewesen. Auch mit dem Gesetz 23/2003 hat der spanische Gesetzgeber keine “große Lösung” gewählt, wie ihr in Deutschland mit der Schuldrechtsmodernisierung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG letztlich der Vorzug gewährt wurde. Vielmehr tritt das neue Gesetz neben die bereits existierenden Verbraucherschutznormen, die teilweise durch dieses ersetzt werden (vgl. nachfolgend III.).
Das ältere Verbraucherschutzgesetz 26/1984 wurde seinerseits teilweise bereits durch Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes von 1994 in großen Teilen überflüssig, spielt aber im Hinblick auf die Haftung für fehlerhafte Dienstleistungen weiterhin eine wichtige Rolle. Insbesondere regelt es auch die Haftung für Dienstleistungen im Gas- und Strombereich, bezüglich derer Art. 2 des Gesetzes 23/2003 einen gewissen Anwendungsausschluss enthält.
III. Verhältnis zu dem bisherigen Gewährleistungsrecht
Die umgesetzte Neuregelung hat Gesetzesrang und daher Auswirkung auf die bisherigen gesetzlichen Regelungen der Artikel 1484 ff. des Código Civil, welche die Mängelgewährleistung regeln, sowie den Artikel 11 des Gesetzes “General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios” und Artikel 12 des Gesetzes 7/1996 vom 15.01. der “Ordenación del Comercio Minorista”, welche die Verkaufsgarantie zum Gegenstand haben.
Das System des Código Civil bezüglich der Mängelhaftung für versteckte Mängel bleibt aber unverändert und wird auf diejenigen zivilrechtlichen Kaufverträge weiterhin angewendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind. Auch die in dem Gesetz über die “Ordenación del Comercio Minorista” enthaltenen Regelungen bleiben anwendbar, um Bereiche der kaufrechtlichen Garantie zu regeln, die in diesem Transformationsgesetz ebenfalls nicht aufgenommen sind.
Das Transformationsgesetz ist nämlich entsprechend den Vorgaben der Richtlinie auf Kaufverträge zwischen einem Endverbraucher und einem berufsmäßigen Verkäufer beschränkt. Dabei ersetzen die neu geregelten Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Nachlieferung des Verkaufsgegenstandes, auf Minderung und Vertragsauflösung im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die bisher bestehende rechtliche Handhabe und lassen die dem Käufer zustehenden Schadensersatzansprüche unberührt.
IV. Wesentliche inhaltliche Neuerungen
1. Das Prinzip der Übereinstimmung
Als eine wichtige Neuerung wurde mit den Art. 1 Abs.1 und Art. 3 des Gesetzes 23/2003 das Prinzip der Übereinstimmung des Kaufgegenstandes mit dem Vertrag in das spanische Recht eingeführt. Nach Art.3 Abs.1 soll der Kaufgegenstand der Beschreibung des Verkäufers oder den von diesem präsentierten Mustern oder Modellen entsprechen, zum gewöhnlichen oder – im Falle einer hierüber getroffenen Vereinbarung – zu einem besonderen Gebrauch geeignet sein und die gewöhnliche Qualität aufweisen, wie ein Kaufgegenstand desselben Typs, sowie – im Falle von Werbung bezüglich bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, den Hersteller oder seinen Vertreter – den getroffenen Werbeaussagen entsprechen, soweit sie in gewissen Grenzen als dem Verkäufer bekannt vorausgesetzt werden können. In Abs. 2 ist die sog. „Ikea-Klausel“ aufgenommen und in Abs. 3 schließlich die Haftung des Verkäufers dahingehend eingeschränkt, dass Fehler, die dem Käufer bekannt waren oder auf von diesem geliefertes Material zurück zu führen sind, von der Gewährleistung ausgenommen sind.
2. Anwendungsbereich
Die im folgenden noch erläuterten Ansprüche des Endverbrauchers im Falle einer Abweichung des Kaufgegenstandes von den vertraglichen Vereinbarungen sind gemäß der Negativdefinition des Art. 2 nicht auf Güter anwendbar, die im Wege öffentlicher Versteigerung erworben werden, sowie darüber hinaus weder auf Wasser oder Gas, es sei denn in abgepackten Mengen, noch auf elektrische Energie.
3. Gewährleistungsrechte und verschiedene Ansprüche
In den Art. 5 bis 8 des neuen Gesetzes werden dem Verbraucher für den Fall einer Abweichung von der zuvor erläuterten Soll-Beschaffenheit verschiedene Arten der Gewährleistung zur Verfügung gestellt.
a. Mängelbeseitigung und Nachlieferung
Als wesentliche Neuheit wird dem Verbraucher bei Vorliegen eines Mangels die Nachlieferung zugestanden, sofern eine solche möglich und nicht unangemessen, d.h. im Hinblick auf die entstehenden Kosten nicht unverhältnismäßig ist, ohne dass, wie nach alter Rechtslage, zunächst ein Versuch einer Beseitigung des Mangels als obligatorische Voraussetzung gefordert wird. Er hat nach Art. 5 Abs. 1 somit zunächst ein Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache. Sobald er von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, haben sich beide Vertragsseiten an diese gewählte Gewährleistung zu halten.
Die konkrete Durchführung der Mängelbeseitigung oder Nachlieferung ist in Art.6 geregelt, in dem insbesondere die Kostentragungspflicht des Verkäufers für die aufzuwendende Arbeitskraft, das Material und einen evtl. erforderlichen Transport, die für die Durchführung der Gewährleistung einzuhaltenden Fristen und der Ausschluss der Nachlieferung im Falle einer unvertretbaren oder gebrauchten Sache festgelegt sind.
b. Minderung und Vertragsauflösung
Sollten die Mängelbeseitigung und die Nachlieferung nicht möglich, fruchtlos (Art. 6 Buchst.e), nicht ohne größere Belastung für den Käufer oder nicht in der vorgeschriebenen Frist erfolgt sein, kann der Verbraucher nach den Art. 7 f. Minderung oder Auflösung des Vertrags verlangen. Die Auflösung des Vertrags ist jedoch nach dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit im Falle von geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
c. Fristen
Nach Art. 9 Abs.1 haftet der Verkäufer für Fehler, die sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Übergabe des Kaufgegenstandes zeigen. Im Falle einer gebrauchten Sache als Kaufgegenstand, können Käufer und Verkäufer einen geringeren Zeitraum festlegen, der jedoch nicht kürzer als ein Jahr sein darf. Zeigt sich ein Fehler in den ersten sechs Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, es sei denn diese Annahme wäre mit der Natur des Kaufgegenstandes oder der Art des Fehlers unvereinbar.
Nach Art.9 Abs.3 kann der Käufer die zuvor erläuterten Rechte dann in einer Frist von drei Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend machen, und hat nach Art. 9 Abs. 4 den Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis des Fehlers zu informieren.
d. Ansprüche gegenüber dem Hersteller
Die gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Hersteller wurde abgeschafft. Der Verkäufer haftet nun grundsätzlich allein und nur in ganz bestimmten Fällen, wenn z.B. die Geltendmachung der vorbesprochenen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer für den Käufer nachteilig wäre und außerdem gegenüber dem Hersteller leichter zu bewerkstelligen ist, können diese gemäß Art.10 gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Der konkret in Anspruch Genommene kann jedenfalls innerhalb eines Jahres nach abgeschlossener Mängelbeseitigung bei dem für den Mangel Verantwortlichen Regress nehmen.
e. Garantie
Außerdem wurde in Art.11 die kaufrechtliche Garantie, die dem Verbraucher zusätzlich angeboten werden kann, gesetzlich geregelt. Nach diesem muss eine vom Verkäufer oder Hersteller zusätzlich angebotene Garantie den Verbraucher in eine im Vergleich mit den bereits nach diesem Gesetz eingeräumten Rechten vorteilhaftere Position versetzen. Jede Garantie muss schriftlich und in klarer Form erstellt werden, wobei die erforderlichen Hauptbestandteile für ihre Anwendung festzulegen sind, wie der Kaufgegenstand, Name und Adresse des Garanten, die Rechte des Verbrauchers aufgrund der Garantie, die zeitliche und örtliche Reichweite und die möglichen Ansprüche des Verbrauchers. Sechs Monate nach dem Ende der Garantiezeit endet die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung.
Nach der ersten Übergangsvorschrift (disposición transitoria primera) sind die Neuregelungen bezüglich der Verkaufsgarantie nicht auf Kaufgegenstände anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden. In diesen Fällen ist vielmehr das zuvor geltende Recht anzuwenden.
V. Fazit
Ein Gleichlauf der Rechte des Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union ist somit theoretisch ab dem 11.09.2003 auch für das Königreich Spanien gewährleistet.
Die Umsetzung in der Praxis bleibt abzuwarten.
Nicht zur schnelleren Akzeptanz wird dabei die in aller Regel lange Dauer der Gerichtsverfahren beitragen.
Es bleibt abzuwarten, ob die öffentliche Verwaltung einerseits Informationsmechanismen und andererseits Kontrollmechanismen nutzt, um dem Verbraucher die Verwirklichung seiner Rechte zu garantieren.
F. Müller
©2005 Verfasser Verbraucherschutz Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht
Gesamtartikel des Verfassers zu beziehen über das Referat “Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht” der Servicestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Bundesagentur für Außenwirtschaft
s. Auch Artikel zur Mängelhaftung nach spanischem Recht