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Handelsrecht Spanien

Geschichte des spanischen Handelsrechts

Das Handelsrecht Spanien hat seinen Ursprung bereits im Mittelalter und entwickelte sich aus der Notwendigkeit heraus, den Kaufleuten für die Abwicklung ihrer Handelsgeschäfte untereinander, ein eigenes Sonderrecht zur Verfolgung ihrer Interessen an die Hand zu geben. Die Mischung aus der Kodifizierung alter Handelsbräuche mit den Entscheidungen der ständigen Gerichte formte das selbständige Handelsrecht. Bereits im 12. und 14. Jahrhundert wurde das Seehandelsrecht in Barcelona, Valencia und Mallorca durch das sogenannte „Libro del Consulado de Mar“ kodifiziert, das Jahrhunderte lang in spanischen und anderen Hafengebieten zur Anwendung kam.

U. a. zur Durchsetzung des spanischen Handelsrechts wurde 1503 die sogenannte „Casa de Contratación“ geschaffen, eine vollziehende königliche Behörde, die bis Ende des 17. Jahrhunderts bestand und welche die kolonialen Steuern erhob, Schiffe und deren Frachten registrierte und den Handel mit den Kolonien kontrollierte. Der Handel mit den amerikanischen Kolonien war über lange Jahre den Bürgern Kastiliens vorbehalten, die Bewohner Aragóns wurden auf die italienischen und nordafrikanischen Kolonien verwiesen.

Das erste spanische Handelsgesetzbuch

Dieser Entwicklung des spanischen Handelsrechts wurde später gefolgt von den „Ordenanzas“ von Sevilla, Burgos und vor allem Bilbao im Jahre 1737, die nachhaltigen Einfluss auf die weitere Kodifizierung ausübten. Erst knapp ein Jahrhundert später, im Jahre 1827, entwarf ein bedeutender Jurist seiner Zeit namens Pedro Sainz de Andino das erste Handelsgesetzbuch, nämlich den sogenannten „Codigo de comercio“, der noch heute in seiner Ursprungsform mit einigen wenigen Änderungen gilt. Der „Codigo de comercio“ wurde erst im Jahre 1885 verkündet und trat mit Wirkung ab dem 1. Januar 1886 in Kraft. Dank der Ideen von Sainz de Andino wies dieser Kodex eine Ausführlichkeit und Praktikabilität auf, die es zuvor noch nicht gegeben hatte. Er ähnelte zwar inhaltlich dem französischen „Code de commerce“, war jedoch wesentlich gründlicher und umfangreicher und enthielt die erstmalige Einführung eines Handelsregisters in der Weltgeschichte. Dieses Gesetzbuch diente als Vorbild für alle ausländischen Kodifikationen, es war jedoch im Laufe der Zeit nicht ausreichend, um die Materie vollständig zu regeln und musste daher immer wieder um weitere Regelungen und spezielle Gesetze ergänzt werden, um den veränderten wirtschaftlichen und politischen Bedürfnissen gerecht zu werden. Der gültige „Codigo de comercio“ besteht aus vier Büchern, die jeweils in Titel und Abschnitte unterteilt sind, und vereint insgesamt 955 Artikel in einem Werk. Im ersten Buch werden die Kaufleute und der Handel im Allgemeinen geregelt, das zweite Buch enthält Regelungen über besondere Handelsverträge, das dritte über das Seehandelsrecht und schließlich befinden sich im vierten Buch Regelungen zu Zahlungseinstellungen, Konkurs und Verjährung. Wie auch in Deutschland für das Handelsrecht nicht nur das HGB oder in Frankreich der Code du Commerce gilt, wird das spanische Handelsrecht nicht ausschließlich durch den „Codigo de comercio“ geregelt, sondern auch durch alle Vorschriften, die nach 1885 zur Regelung neu auftauchender Probleme erlassen wurden, sowie durch die allgemeinen Regeln des „Codigo civil“, den Gebrauch von allgemeinen Geschäftsbedingungen, und durch Handelsbräuche. Das spanische Handelsrecht regelt die Handelspraxis und handelsrechtliche Beziehungen und knüpft dabei stets an das objektive Vorliegen eines Handelsgeschäfts an und zwar unabhängig von der Kaufmannseigenschaft, was sich bereits aus Artikel 2 des „Codigo de comercio“ ergibt. Es ist kein statisches Recht, vielmehr hat es sich den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Gegebenheiten in Zeiten der Globalisierung anzupassen.

Gesetzliche handelsrechtliche Bestimmungen

Handelsrechtliche Regelungen finden sich im

Handelsgesetzbuch (Código de Comercio de 1885, veröffentlicht in der Gaceta Nr. 289 vom 16.10.1885)

Gesetz Nr. 16/2007 vom 4.7.2007 über die Reform und Anpassung der Handelsgesetzgebung auf dem Gebiet der Buchführung zum Zwecke der internationalen Harmonisierung auf Basis europäischer Rechtsnormen (Nuevo Plan General Contable aprobado por el Real Decreto 1514/2007 de 16 de noviembre)

Handelsregisterverordnung (Real decreto 1784/1996, de 19 de julio, por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 184 de 31/7/1996)

Konkursgesetz (Ley 22/2003, de 9 de julio, Concursal, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 164 vom 10.7.2003)

Aktiengesetz (in der Fassung des Königlichen Dekrets Nr.1564/1989);

GmbH-Gesetz (in der Fassung des Gesetzes Nr. 2/1995);

Wirtschaftsprüfungsgesetz (in der Fassung des Gesetzes Nr. 19/1988);

Körperschaftsteuergesetz (in der Fassung des Königlichen Dekrets Nr. 4/2004).

Verträge im Handelsrecht Spanien

Wie in anderen Ländern der EU, gilt auch in Spanien der Grundsatz der Privatautonomie, nach dem ein Vertrag frei und unabhängig nach dem jeweiligen Parteiwillen abgeschlossen und ausgestaltet werden kann. Im Hinblick auf handelsrechtliche Verträge sind jedoch einerseits zwingende, nicht disponible Vorschriften zu beachten, andererseits besteht allerdings kein Formzwang im spanischen Recht. Das bedeutet, dass Verträge nicht zwingend schriftlich abzuschließen sind, sondern auch in mündlicher Form Bindungswirkung entfalten, wobei aus Beweisgründen natürlich immer die Schriftform zu bevorzugen ist. Sollten die Parteien sich für die Schriftform entscheiden, ist es ratsam die essentialia negotii in den Vertrag aufzunehmen. Gemeint ist damit der notwendige Inhalt des Vertrages, also die wesentlichen Rechte und Pflichten, die aus dem Vertrag hergeleitet werden. Alles was nicht vertraglich geregelt wurde, ist nach dem anwendbaren Recht zu beurteilen. Damit sind vor allem die Regelungen des spanischen Zivilgesetzbuchs (CC) gemeint. In jedem Fall sollten zumindest Vereinbarungen über den Gerichtsstand sowie über das anwendbare Recht getroffen werden. Bei bestimmten Vertragsarten ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, so beispielsweise im Verbraucherrecht.

Kaufvertrag im Handelsrecht Spanien

Beim Kaufvertrag bestehen die Hauptleistungspflichten darin, dass der Verkäufer die Sache dem Käufer übergibt und der Käufer die Sache annimmt und den Kaufpreis entrichtet. Der Handelskauf unterscheidet sich insoweit vom gewöhnlichen Kaufvertrag, als der Kaufgegenstand zu dem Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben wird und auf ihn die Regelungen des spanischen Handelsgesetzbuchs (CCom) Anwendung finden. Auf den gewöhnlichen zivilrechtlichen Kauf sind die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (CC) anzuwenden. Daraus resultieren die Unterschiede unter anderem im Hinblick auf Mängelrechte, Gefahrübergang und Verjährung. Wegen der Abweichungen in diesen Bereichen empfiehlt sich die schriftliche Fixierung der genannten Punkte in einem Vertrag.

Handelsvertretervertrag im Handelsrecht Spanien

Das spanische Handelsvertreterrecht beruht auf der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG), die hauptsächlich den Zweck verfolgt, den Handelsvertreter durch zwingende Vorschriften zu schützen. Der Handelsvertreter ist mit der Vertretung des Unternehmens in seinem Vertretungsgebiet betraut und schließt im eigenen Namen und auf Risiko seines Vertragspartners Kauf- und Lieferverträge mit den von ihm betreuten Kunden.

Geregelt wird das Handelsvertreterrecht durch das „Ley 12/1992 sobre Contrato de Agencia“ (Handelsvertretergesetz). Zwar muss ein Handelsvertretervertrag danach nicht zwingend die Schriftform erhalten, aber jede Partei kann von der anderen jederzeit verlangen, dass ihr ein schriftliches Dokument ausgefertigt wird. Ein Handelsvertretervertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet nach Ablauf, wenn er nicht in einen unbefristeten Vertrag abgeändert wird. Ein von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag ist schriftlich innerhalb einer Frist, die sich nach der Vertragsdauer bemisst, zu kündigen. Diese Frist beläuft sich auf einen Monat pro Jahr der Vertragsdauer, allerdings höchstens auf sechs Monate.

Nicht zur Disposition steht das Recht des Handelsvertreters auf eine Vergütung, er kann darauf also nicht verzichten. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter die vereinbarte Vergütung zu zahlen, die aus einer Pauschale, einer Provision oder einer Mischung aus beidem bestehen kann. Ein Vergütungsanspruch besteht zunächst für während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte. Des Weiteren besteht ein solcher Anspruch auch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, wenn diese Geschäfte hauptsächlich auf die Handelsvertretertätigkeit zurückzuführen sind und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer oder der Handelsvertreter den Auftrag noch vor Vertragsbeendigung erhalten hat. Außerdem hat der Handelsvertreter auch nach Vertragsbeendigung- oder Auflösung das Recht einen bestimmten Schadensersatz zu fordern. Damit ist ein Schadensersatz für den Kundenstamm gemeint, in dem Falle, dass Handelsvertreter zur Erweiterung des Kundenstamms beigetragen oder die Geschäfte mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und sofern der Unternehmer aus der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters noch erhebliche Vorteile zieht sowie der Schadensersatz unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel und einer entgangenen Provision, begründet erscheint. Die Entschädigung kann maximal eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, oder bei geringerer Vertragsdauer nach dem Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer, berechnete mittlere Jahresvergütung betragen. Ist der Handelsvertretervertrag nicht zeitlich begrenzt, so steht dem Handelsvertreter im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung ebenfalls ein Schadensersatz gegen seinen Vertragspartner zu. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch beträgt ein Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich immer nach dem Wohnsitz des Handelsvertreters.

Bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes nach Vertragsbeendigung, für dessen Gültigkeit Schriftform erforderlich ist, ist von den Parteien zu berücksichtigen, dass dieses maximal für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Vertragsbeendigung vereinbart werden darf. Zu beachten ist jedoch, dass sich die zwei-Jahres-Frist auf ein Jahr reduziert, wenn der Vertrag selbst weniger als zwei Jahre bestanden hat. Dieses Wettbewerbsverbot darf sich darüber hinaus lediglich auf die vertragsgegenständlichen Personengruppen und Waren beziehen und muss auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Handelsvertreters beschränkt sein.

Sonstige Verträge im Handelsrecht Spanien

Franchisevertrag

Für den Franchisevertrag existiert keine allgemeine Definition im spanischen Recht. Fast allen Franchiseverträgen ist jedoch gemeinsam, dass es einen Franchisegeber und einen oder mehrere Franchisenehmer gibt und der Franchisenehmer grundsätzlich das Recht an dem Geschäftskonzept erwirbt, das der Franchisegeber für seine Franchisenehmer kreiert hat. Die vertragsgegenständlichen Bestimmungen sind grundsätzlich frei regelbar mit einigen Ausnahmen, so z.B. die Beschränkung von nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsklauseln zu Lasten des Franchisenehmers, die nur für eine angemessene Zeitspanne und einen bestimmten geographischen Bereich vereinbart werden darf.

In Spanien existiert in jeder autonomen Gemeinschaft ein sogenanntes Franchisegeberregister, in welches eine Eintragung erfolgt, wenn die Tätigkeit über eine autonome Gemeinschaft hinaus ausgeübt werden soll. Erforderlich ist zudem, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer die wesentlichen vertragsgegenständlichen Informationen wahrheitsgemäß zwanzig Tage vor Unterzeichnung des Vertrages mitteilt.

Vertriebsvertrag

Für den Vertriebsvertrag in Spanien ist charakteristisch, dass eine Partei sich verpflichtet von einem Hersteller eine bestimmte Ware zu kaufen um diese dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu veräußern. Es findet sich dazu keine ausdrückliche Regelung im spanischen Recht. Die Rechtsprechung orientiert sich daher in großen Teilen an den entsprechenden Bestimmungen zum Handelsvertretervertrag, so im Hinblick auf Schadensersatzansprüche.

Auch in Bezug auf das Vertragshändlerrecht herrscht weitestgehend Vertragsfreiheit, da sich auch keine gesetzlichen Regelungen im spanischen Recht finden. Daher sind insbesondere ausdrückliche vertragliche Regelungen zu Kündigungsfristen und zum Ausgleichsanspruch zu treffen und bei Exklusivvertriebsklauseln auf Entsprechendes zu achten. Bei Alleinvertriebsverträgen ist das Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag von Lissabon) zu beachten. Gleiches gilt für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie allerdings dennoch nach der sog. Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010/ der EU vom 20.4.2010 zulässig sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Handelsrecht Spanien

Auch in Spanien werden allgemeine Geschäftsbedingungen als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, von einer Vertragspartei einseitig eingebrachte Bedingungen angesehen, welche dann Vertragsbestandteil werden können, wenn die andere Partei mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist, ein ausdrücklicher Verweis des Verwenders und eine Aushändigung an den Vertragspartner und damit dessen Kenntnisnahme erfolgt sowie die AGB klar und unmissverständlich formuliert sind.

Handelsbücher Spanien

Handelsrecht bedeutet natürlich auch im spanischen Recht das Recht der spanischen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften.

Bereits in den 80er Jahren wurde das spanische Handelsrecht den maßgeblichen europäischen Richtlinien angepasst. Dabei war insbesondere die externe Rechnungslegung betroffen. Es wurden unter anderem allgemeine Publizitäts- und Prüfungspflichten durch unabhängige Prüfer sowie die Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse eingeführt.

Die wesentlichen, Buchführung und Rechnungslegung betreffenden Vorschriften finden sich im spanischen Handels- und Aktienrecht sowie dem Plan General Contable (im Folgenden PGC), eine umfassende Normierung der Buchführung und Bilanzierung, die in Deutschland in dieser Einheit nicht existiert und deren Inhalte dort in Einzelvorschriften wie im HGB zu suchen sind. Mit Wirkung zum 1.1.2008 trat der neue spanische PGC (Nuevo Plan General Contable,) in Kraft. Dessen Basis ist das Gesetz Nr. 16/2007 vom 4.7.2007 über die Reform und Anpassung der Handelsgesetzgebung auf dem Gebiet der Buchführung zum Zwecke der internationalen Harmonisierung auf Basis europäischer Rechtsnormen.

Bereits das spanische Bilanzrichtliniengesetz vom 25. Juli 1989 legte die Verpflichtung der Führung von Büchern fest, nämlich in Übereinstimmung mit Art. 25 – 27 CCom das Journal und das Inventar- und Bilanzbuch sowie ein Protokollbuch über Beschlüsse und die Inhaber von Gesellschaftsanteilen oder –aktien, bei Einzelkaufleuten sind Journal sowie Inventar- und Bilanzbuch ausreichend.

Jahresabschluss Spanien

Der Jahresabschluss umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang, welche nach Art. 34 Nr. 1 CCom insgesamt als Einheit anzusehen sind. Der Jahresabschluss hat ein klares Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abzugeben. Handelsrechtlich erfolgt keine Unterscheidung in Lagebericht und Anhang.

Gesellschaften die einen verkürzten Jahresabschluss vorlegen, sind weder verpflichtet einen Bericht über den „Cash-Flow“ bzw. einen Geschäftsbericht zu erstellen, noch sind sie verpflichtet, eine Wirtschaftsprüfung durchführen zu lassen. Ansonsten ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 366 der Handelsregisterverordnung dem Zertifikat der Geschäftsführung ein Exemplar des genehmigten Jahresabschlusses beizufügen, welcher die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in normaler Form, den Stand des Nettovermögens und des Geldflusses sowie den Anhang zum Jahresabschluss in normaler Form und den Lagebericht enthält.

Die Kanzlei betreut im Bereich Spanien in erster Linie ausländische Investoren, vor allem zahlreiche, insbesondere mittelständische Unternehmen deutschsprachiger Herkunft und zwar speziell in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtes wie auch internationalen Steuerrechts, insbesondere in Gründungsangelegenheiten, Joint-Ventures, M& A und sämtlicher im Rahmen derartiger Angelegenheiten anfallender Rechts-, Steuer- und tatsächlicher Fragen; die Partner sind in sämtlichen Unternehmensrechtsgebieten spezialisiert und in nahezu sämtlichen Provinzen zugelassene Rechtsanwälte, wie auch Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer.

Dies bedeutet, dass das hiesige Tätigkeitsfeld nicht nur in der Gründung und im Aufbau von Auslandsniederlassungen, sondern darüber hinaus auch deren nachfolgender, fortlaufender und voll umfassender Betreuung, durch Abdecken des gesamten Bereichs von Buchführung und Lohnbuchhaltung, über Steuerberatung bis zur Wirtschaftsprüfung gewährleistet ist.

Im Hinblick auf die Folgebetreuung ist nicht nur eine Beratung im spanischen Recht und Steuerrecht durch einen deutschsprachigen Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien, sondern darüber hinaus das Verständnis für einschlägige Fragen aus supranationalem Blickwinkel und eine optimale Zusammenarbeit mit dem deutschen Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Mandanten gewährleistet.

Wir haben in den vergangenen mehr als 20 Jahren eine große Anzahl ausländischer Unternehmen bei dem Aufbau Ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt. Dabei beraten wir die Mandantschaft auf Wunsch integral, d.h., wir unterstützen diese in jeglichen Angelegenheiten im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Verhandlungen mit Behörden, etc..

Mit dem Bezug spanisches Handelsrecht beraten wir u. a. laufend auf folgenden Gebieten in Spanien:

Handelskauf, Handelsstand, Kaufleute, Einsichtnahme, Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen in das Handelsregister und das Unternehmensregister, Handelsfirma, Handelsbücher, Prokura und Handlungsvollmacht, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Kommissionsgeschäft, Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft, Errichtung der Gesellschaft, Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander, Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten, Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern, Liquidation der Gesellschaft, Verjährung, Zeitliche Begrenzung der Haftung, Kommanditgesellschaft, Buchführung, Inventar, Inventur, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Jahresabschluss und Lagebericht, Anhang, Ansatzvorschriften, Verrechnungsverbot, Bilanzierungsverbote und –wahlrechte, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Haftungsverhältnisse, Bewertungsvorschriften, allgemeine Bewertungsgrundsätze, Bewertungsmaßstäbe, Eigenkapital und Fremdkapital, Konzernabschlüsse, Konsolidierung, Wirtschaftsprüfung, Frachtgeschäft und Frachtvertrag, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, Pfandrecht, Spediteur, Haverei, Bergelohn, etc..

Ständige Tätigkeiten im Handelsrecht Spanien sind u.a.:

Erstellung, Prüfung und Durchsetzung von Handelsverträgen jedweder Art, Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht, Kaufrecht, AGB-Recht (Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen), Franchiserecht, Buchführung, Bilanzierung und Jahresabschluss, etc.

Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

©2011 Verfasser Handelsrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht