Unternehmenskauf Spanien

Unternehmenskauf SpanienInsbesondere im internationalen Bereich haben Unternehmenskäufe in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Dies gilt auch für unternehmerische Tätigkeiten in Spanien. Die häufigsten Motive für einen Unternehmenskauf sind strategische Partnerschaften (Joint Ventures), die Absicherung oder Komplettierung der Wertschöpfungskette sowie die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Allerdings sind, insbesondere in Spanien auch Steuervermeidungsstrategien häufig der Hintergrund solcher Entscheidungen. Der Artikel Unternehmenskauf Spanien zeigt die wesentlichen Eckpunkte insoweit auf.

Ein Unternehmenskauf wird in der Regel durch einen sog. „Share deal“ oder einen sog. „Asset deal“ vollzogen. Die beiden Begriffe, die ebenso wie im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auch in Spanien Verwendung finden, leiten sich vom jeweiligen Kaufgegenstand – Geschäftsanteile („shares“) oder Wirtschaftsgüter („assets“) – ab.
Zwar spricht man auch im internationalen Rechtverkehr von einem „Unternehmenskauf“, das Unternehmen in seiner Gesamtheit ist jedoch tatsächlich niemals Kaufgegenstand.

Unternehmenskauf Spanien – gesetzliche Regelung

Das spanische Recht fasst beide Rechtsgeschäfte unter dem Begiff des „contrato de compraventa mercantil de empresa“ (handelsrechtlicher Kaufvertrag über ein Unternehmen), der im Art. 325 des spanischen Handelsgesetzbuchs (“Código de Comercio“) sowie ergänzend im Art. 1445 des spanischen Zivilgesetzbuchs (“Código Civil“) näher geregelt ist, zusammen.

Bei einem Share Deal (Anteilskauf) übernehmen die Käufer entweder alle Anteile des betreffenden Unternehmens oder aber nur eine Mehrheits- bzw. Minderheitenbeteiligung, die dieses Unternehmen führt und die von einzelnen Gesellschaftern im Einklang mit der Gesellschaftssatzung verkauft werden. Die Identität des Rechtsträgers der das Unternehmen führt, wird beibehalten.

Daraus folgt, dass bei einem Einzelunternehmen, bei dem eine natürliche Person Unternehmensträger ist, ein Share Deal nicht in Betracht kommt, da es sich weder um eine Gesellschaft handelt noch Gesellschafter oder Gesellschaftsanteile vorhanden sind. Es bleibt nur die Möglichkeit im Rahmen eines Assets Deals die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens zu veräußern.

Bei einem Asset Deal (Unternehmenskauf im engeren Sinn) tritt die Gesellschaft demgegenüber selbst als Verkäuferin auf und es werden nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen. Bzgl. der Rechtsträgeridentität kommt es hierbei darauf an, ob die einzelnen Wirtschaftsgüter, seien es Bau- und Rohstoffe, Anlagevermögen, gewerbliche Schutzrechte, Vertragsbeziehungen o.ä., nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, ggf. in der Gesamtschau, ein eigenes Unternehmen bilden und dafür besondere Rechtsfolgen angeordnet sind.

Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der Kaufvertragsparteien sind auch Mischformen und andere Gestaltungsvarianten dieser klassischen Varianten denkbar.

Sowohl der Share Deal als auch der Asset Deal sind mit Vor- und Nachteilen verbunden und die geeignetere Transaktionsform hängt im Einzelfall stark von der steuerlichen und unternehmerischen Ausgangslage des betreffenden Unternehmens ab.

Der größte Vorteil des Share Deals ist seine einfache und schnelle Abwicklung. Dadurch, dass der Käufer nur die Anteile bzw. Beteiligungen einer Gesellschaft erwirbt, bleiben sämtliche Vertragsverhältnisse mit Dritten, Forderungen, Schulden sowie sonstige Rechte und Pflichten bestehen. Dasselbe gilt für die Aktiva und Passiva des Unternehmens. Im Verhältnis zu Dritten besteht die am Markt bekannte Gesellschaft wie zuvor weiter und der vollzogene Share Deal wird in der Regel gar nicht bemerkt.

Daraus resultiert jedoch zugleich auch ein großer Nachteil des Share Deals:

Gegenstand des Vertrages beim Share-deal ist, wie oben ausgeführt, der Erwerb von Geschäftsanteilen und nicht der Erwerb des Unternehmens als Solchem, womit nach den Artikeln 1101 und 1124 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Haftung des Verkäufers nur auf die Erfüllung des Vertragsgegenstands, d.h. die Übertragung der Anteile selbst, beschränkt ist.

Haftung Unternehmenskauf Spanien – Deutschland

Anders als beim Unternehmenskauf in Spanien bestehen in Deutschland keine Sonderbestimmungen für den Unternehmenskauf. Ein Unternehmen ist ein sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB, so dass allgemeines Kaufrecht nach den §§ 433 ff. BGB und bzgl. der Haftung das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht Anwendung findet.
Im Falle eines Mangels hat der Verkäufer zunächst die Pflicht (und auch das Recht) zur Nacherfüllung. Minderung oder Schadensersatz bzw. sogar eine in diesen Fällen höchst schwierige Rückabwicklung zu verlangen, ist grundsätzlich nachrangig.
Ein Share Deal stellt grundsätzlich einen Rechtskauf dar, bei welchem der Verkäufer lediglich für den Bestand des verkauften Rechts, die Verität, nicht jedoch für die Bonität haftet. Im Falle, dass alle oder nahezu alle Geschäftsanteile verkauft werden, sieht der BGH hierin nicht bloß den Verkauf von Rechten, sondern vielmehr den Verkauf des gesamten Unternehmens, mit der Folge, dass Mängel wie oben ausgeführt behandelt werden.

In Spanien kommt eine Haftung des Verkäufers in Bezug auf die durch die Anteile erworbenen Aktiva und Passiva nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Frage, sofern das Motiv (der Erwerb des Unternehmens) ausdrücklich und umfassend in die Grundlage des Kaufvertrags einbezogen wird. Dieser Mangel kann neben oder anstelle einer ggf. aufwändigen Due-Diligence-Prüfung in Spanien nur dadurch behoben werden, dass in den Vertrag entsprechende Zusicherungen und Garantien aufgenommen werden, die direkt vom Verkäufer unterzeichnet werden, um mögliche Haftungsansprüche im Zusammenhang mit dem übertragenen Unternehmen zu erleichtern. Denn der Erwerber übernimmt nicht nur alle Vermögenswerte sondern auch alle Verpflichtungen des Unternehmens, einschließlich aller möglichen versteckten Verbindlichkeiten.

Vorteil des Asset Deals ist es, dass der Käufer selbst entscheiden kann, welche Wirtschaftsgüter er übernehmen möchte, wodurch das Haftungsrisiko verringert wird.

Dies führt auf der anderen Seite wiederum dazu, dass die Abwicklung eines Asset Deals sehr viel aufwändiger ist als bei einem Share Deal. Der Bestimmtheitsgrundsatzes erfordert, dass jedes Wirtschaftsgut konkret im Kaufvertrag bezeichnet wird; dies kann je nach Umfang des betreffenden Unternehmens viel Zeit in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus muss die Übertragung jedes einzelnen Vertragsgegenstandes gesondert geprüft werden und es bedarf der Zustimmung vom jeweiligen Vertragspartner. Letzteres birgt für die Vetragspartner die Gelegenheit die Vertragsbedingungen neu zu verhandeln bzw. die Zustimmung von besseren Bedingungen abhängig zu machen.

Ebenso kann die Erwerberhaftung für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht immer ausgeschlossen werden, sodass im Hinblick auf die damit einhergehenden Risiken daran zu denken ist, im Innenverhältnis zum Verkäufer entsprechende Schad- und Klagloshaltungen vorzusehen.

Unternehmenskauf Spanien – Immobilienerwerb

Häufig werden in Spanien Immobilien in Holdings, insbesondere im Zusammenhang mit der spanischen Vermögensteuer gehalten und zur Vermeidung diverser Steuern seitens der Verkäufer im Rahmen der Veräußerung versucht den Käufer zu einem Share-deal zu bewegen.

Regelmäßig klafft allerdings bei solchen Gesellschaften der Buchwert und der Verkaufspreis ganz erheblich auseinander. Bei einem „Asset-deal“ würde mithin ein erheblicher Gewinn im Unternehmen entstehen, auf den ein Körperschaftsteuersatz von 25 % in Spanien entstünde. Im Falle einer nachfolgenden Liquidierung der Gesellschaft kämen noch 1,5 % Liquidierungssteuer hinzu.

Gemäß Artikel 17.4.c) des spanischen Körperschaftsteuergesetzes sind Vermögenswerte, die “aufgrund von Auflösung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung mit Einlagenrückgewähr, Ausschüttung von Agio und Gewinnausschüttung an Gesellschafter übertragen werden, zum Marktwert zu bewerten”.

Und in Absatz 5 wird hinzugefügt, dass “das übertragende Unternehmen die Differenz zwischen dem Marktwert der übertragenen Gegenstände und ihrem steuerlichen Wert in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezieht”.

Dies bedeutet, dass das Unternehmen, wenn es beispielsweise eine Immobilie besitzt, die mehrere Jahre vor der Auflösung erworben wurde, verpflichtet ist, diese vor der Liquidation zu Zwecken der Rechnungslegung zum aktuellen Marktwert neu zu bewerten.

Diese neue Bewertung führt zu einem buchhalterischen Ertrag, der mit 25 % besteuert wird.

Sobald im Rahmen einer Liquidation die Bilanz des Unternehmens vorliegt, welche die Aktiva und Passiva des Unternehmens am Ende seiner Lebensdauer widerspiegelt, muss sodann eine Verteilung dieser Aktiva und Rechte zugunsten jedes Gesellschafters im Verhältnis zu seinem prozentualen Anteil am Kapital des zu liquidierenden Unternehmens vorgenommen werden.

Diese Aufteilung des Liquidationsanteils wird in einer Liquidationsurkunde festgehalten, welche den Steuertatbestand der “Auflösung von Unternehmen” umfasst.

In diesem Fall entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem “tatsächlichen Wert der an die Anteilseigner übertragenen Vermögenswerte und Rechte ohne Abzug von Kosten und Schulden”, wobei die Anteilseigner, die diese Vermögenswerte erhalten, als Steuerpflichtige gelten.

Da die Vermögenswerte des aufgelösten Unternehmens vor der Ausstellung der Liquidationsurkunde auf den tatsächlichen Wert aktualisiert werden, stimmt die Steuerbemessungsgrundlage mit der jedem Gesellschafter zugewiesenen Liquidationsquote überein.

Die daraus resultierende Steuer beträgt grds. 1 % der Liquidationsquote, in manchen Gebietsautonomien 1,5 %.

Schließlich darf nicht vergessen werden, dass bei der Übertragung von Immobilien anlässlich der Liquidation des Unternehmens und der Übertragung von Vermögenswerten und Rechten an die Gesellschafter die Steuer auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken (“Plusvalía Municipal“, IIVTNU), fällig werden kann. Diese Steuer müsste von dem in Liquidation befindlichen Unternehmen als dem Übertragenden entrichtet werden.

Und am Ende haben unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen und der nationalen Steuerregelungen Anteilseigner als natürliche Personen die Differenz entweder zwischen dem zum Zeitpunkt der Veräußerung eingezahlten Kapital oder den beim Erwerb der Anteile gezahlten Preis und dem Wert der Vermögenswerte und Rechte, die sie zum Zeitpunkt der Liquidation erhalten, zu versteuern.

Ähnlich wie bei natürlichen Personen würde bei einer juristischen Person als Anteilseigner ein Kapitalgewinn oder -verlust in Höhe der Differenz zwischen dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert der Beteiligung und den bei der Liquidation der Tochtergesellschaft erhaltenen Vermögenswerten anfallen, der in das buchhalterische Ergebnis einbezogen werden muss.

Dieses sind die wesentlichen, erheblichen Probleme beim Kauf einer spanischen Gesellschaft anstelle des „Assets“, also der Immobilie selbst.
Denn nicht zum Erwerbszeitpunkt liquidierte Steuern würden den Erwerber oder ggf. seine Erben bei der Regelung des Nachlasses später treffen.
Darüber hinaus besteht erhebliches Gefahrenpotential was Körperschaft- und Umsatzsteuerprüfungen bei der spanischen SL betrifft. Denn in beiden Steuerarten können Abzüge nur erfolgen, wenn eine reale wirtschaftliche Betätigung erfolgt. Ansonsten könnten ganz erhebliche Steuerrückforderungen, bspw. von beim Hausbau abgesetzten Kosten erfolgen.

Darüber hinaus könnte, sofern nicht mehrere Personen erwerben durch eine „verdeckte Immobilienübertragung“ im Wege des „share-deal“ Grunderwerbsteuer anfallen.

Fazit Unternehmenskauf Spanien

Es zeigt sich, dass die Entscheidung, ob ein Unternehmen oder Teile davon im Rahmen eines Share Deals oder Asset Deals gekauft werden soll, in jedem Einzelfall gut und mit der erforderlichen Zeit durchdacht werden muss.

Welche Transaktionsform für einen Unternehmenskauf die richtige ist, sollte daher immer nur auf Basis einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung und unter Hinzuziehung von anwaltlicher und steuerberaterlicher Unterstützung entschieden werden. Eine pauschale Empfehlung, welche Transaktionsform die geeignetere ist, kann auch in Spanien nicht erteilt werden.

Im Rahmen eines tatsächlichen Unternehmenskaufs unterstützen wir bei der Identifikation potenzieller Objekte und Partner, Long List und Short List, Ansprache der Entscheidungsträger und Eigentümer, Gesprächen und Verhandlungen, Erstellung von Marktstudien und Analysen, der Transaktionsdokumentation, der Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), des Letter of Intent (LOI), der Durchführung bzw. Prüfung der Due Diligence, Vorbereitung der Transaktion und Bewertungen, Preisverhandlungen, Freistellungsvereinbarungen und Garantieversprechen, Vertragsabschluss, Beurkundung sowie der Post-Merger-Integration.

©2022 Verfasser Unternehmenskauf Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht