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Kaufrecht Spanien

Das Kaufrecht beherrscht einen großen Teil des alltäglichen Lebens von Privatpersonen ebenso wie von Unternehmen im In- und Ausland wie auch grenzüberschreitend. Die nationalen Bürgerlichen Gesetzbücher befassen sich umfassend mit dem Vertragsrecht rund um das Kaufrecht und um Kaufverträge. Das internationale Privatrecht regelt welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Das sogenannte UN-Kaufrecht kann im Einzelall das nationale Kaufrecht ersetzen. Der vorliegende Artikel Kaufrecht Spanien erläutert im Verhältnis zu Deutschland die nationalen Regelungen und das UN-Kaufrecht.

UN-Kaufrecht

Das nahezu weltweit geltende UN-Kaufrecht CISG (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) überwindet die durch die Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen für internationale Kaufgeschäfte bestehenden Hindernisse. Es gilt seit 2007 in über 70 Vertragsstaaten und kommt grds. in allen Exportgeschäften zwischen Unternehmern zur Anwendung.
Das UN-Kaufrecht ist somit nicht für den privaten Bereich anwendbar und auch nicht bei Inlandsgeschäften.
Auch Spanien hat das Abkommen ratifiziert und ist seit 1.08.1991 geltendes Recht. Als Solches hat es seither für die Geschäftspraxis im Kaufrecht Spanien zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Das UN-Kaufrecht findet Anwendung auf internationale Kaufverträge bei welchen die Vertragspartner ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, in denen das UN-Kaufrecht gilt, oder in denen auf den Vertrag das Recht eines Staates anwendbar ist, in dem das UN-Kaufrecht gilt. Es erfasst Kaufverträge über bewegliche, körperliche Sachen, nicht hingegen über Immobilien oder Rechte. Gegenstand ist ein Vertrag über Waren mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften, Versteigerungen, Käufen von Wertpapieren und Zahlungsmitteln, von Wasser- und Luftfahrzeugen und Käufen von elektrischer Energie.

Reine Werk- oder Dienstverträge sind generell ausgeschlossen.

Das UN-Kaufrecht findet auch Anwendung, wenn als Nebenleistung der Lieferung der Ware Arbeiten auszuführen oder andere Dienstleistungen zu erbringen sind (z.B. Montage, Kontrolle, Kundendienst), diese Arbeiten oder Dienstleistungen jedoch nicht den überwiegenden Teil der Pflichten des Verkäufers darstellen.

Anwendbares Recht Kaufrecht Spanien – UN-Kaufrecht

Auf einen internationalen Kaufvertrag über Waren zwischen einem deutschen und einem spanischen Vertragspartner kann entweder deutsches oder spanisches Kaufrecht oder aber das UN-Kaufrecht anzuwenden sein.

Im Falle, dass die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine Rechtswahl treffen und ausdrücklich deutsches oder spanisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbaren ist grds. das UN-Kaufrecht anwendbar. Ansonsten gilt zwingend das internationale UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts.

Ausschluss des UN-Kaufrechts

Anforderungen zum Ausschluss

Eine wirksame “Ausschlussvereinbarung” muss klar und deutlich den Willen zum Ausschluss des UN-Kaufrechts zum Ausdruck bringen. Nicht ausreichend ist die ausdrückliche Anwendung eines der beiden Rechte der Vertragspartner. Denn das UN-Kaufrecht ist wie oben ausgeführt Bestandteil der nationalen Rechtsordnung.

Der Ausschluss hat dabei den Anforderungen an einen Vertragsschluss nach Art. 14 ff. des UN-Kaufrechts zu genügen.

Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des UN-Kaufrechts

Wir haben in den vergangenen mehr als 20 Jahren eine große Anzahl ausländischer Unternehmen bei dem Aufbau Ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt. Dabei beraten wir die Mandantschaft auf Wunsch integral, d.h., wir unterstützen diese in jeglichen Angelegenheiten im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Verhandlungen mit Behörden, etc.. Wir beraten laufend im internationalen und nationalen Kaufrecht in Spanien und Deutschland. Insbesondere beraten wir auch zum UN-Kaufrecht und dessen möglichem Ausschluss.

Denn es stellt sich die Frage, ob ein solcher Ausschluss zweckmäßig ist. UN-Kaufrecht berücksichtigt grds. stärker die Interessen des Verkäufers als des Käufers. Zwar ist dort die Schadensersatzhaftung des Verkäufers strenger, kann aber unter Anwendung des Art. 6 des UN-Kaufrechts gemindert werden. Aus deutscher Sicht ist zu beachten, dass bei einem Ausschluss die strengeren Unternehmerregressregeln Geltung finden.

Zu beachten ist auch, dass solche Bereiche, die vom UN-Kaufrecht nicht geregelt sind nach nationalem Recht beurteilt werden.

Durch das UN-Kaufrecht werden zwar Fragen des Zustandekommens des Vertrags, der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und die Folgen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung geregelt. Nicht geregelt werden aber bspw. Fragen zur Gültigkeit des Vertrages und dessen Klauseln, Fragen des Eigentumswechsels (Eigentumsvorbehalt), Produkthaftung, Verjährung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Aufrechnung, etc. .

Allgemeine Geschäftsbedingungen im deutsch-spanischen Rechtsverkehr und nach UN-Kaufrecht

(Nationales) AGB-Recht Spanien (Ley de Condiciones generales de la Contratación LCG)

Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in Spanien mit Gesetz vom 13. April 1998 in Kraft getreten. Weitere Regelungen zu AGB erfolgen daneben im spanischen Verbraucherschutzgesetz sowie in weiteren speziellen, teilweise lokalen Normierungen.

Per Definition handelt es sich um im Rahmen gewerblicher oder unternehmerischer Tätigkeit einseitig verwendete vorformulierte und standardisierte Klauseln.

Dabei kann das nationale spanische ABG-Gesetz auch dann Anwendung finden, wenn der Vertrag zwar ausländischem Recht unterliegt, der die AGB akzeptierende Vertragspartner aber über eine Niederlassung in Spanien verfügt, von welcher aus er die Annahme erklärt.

Damit ist für eine deutsche Vertragspartei ganz wesentlich, dass AGB im Geschäftsverkehr mit spanischen Kunden den Anforderungen des spanischen AGB-Gesetzes zu entsprechen haben.

Denn anders als im deutschen Recht, wo ein einfacher Verweis auf die AGB in Geschäftskorrespondenz genügen kann und zwar die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden gewährleistet sein muss, dabei aber gleichzeitig auch ausreichend ist, sind AGB im Kaufrecht Spanien ausdrücklich zu bestätigen.
D.h., bei schriftlichen Vertragsschlüssen hat der Vertragspartner zu quittieren. Bei mündlichen Verträgen reicht zwar ein Hinweis auf die AGB auf der Rechnung sowie ein allgemein gut sichtbarer Aushang oder die Aushändigung der AGB aus, aber der Verwender hat im Streitfall zu beweisen, dass er ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und es dem Vertragspartner auch die Kenntnisnahme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich war.

Problematisch ist dies insbesondere bei Vertragsschlüssen per Telefon oder bei Internetgeschäften. Hier gelten in Durchführung der EG – Richtlinie 2000/31 „über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft“ besondere gesetzliche Regelungen in Spanien (Gesetz 34/2002 für den elektronischen Handel).
Dabei stellt das Internet-Recht keine eigene Rechtsmaterie dar. Auch beim e-Commerce, also dem Internet-Handel, geht es um grds. die gleichen Fragen des Zustandekommens und Erfüllung von Verträgen, der Gewährleistung und Sachmängelhaftung, etc., wie diese im althergebrachten Geschäftsverkehr auftreten. Lediglich werden durch den Raum dieser Medien neue Problembereiche, die durch die bisherige Rechtsordnung nicht vorgesehen und geregelt waren.
(s. insoweit auch das Infoblatt der Europäischen Kommission Probleme mit grenzübergreifenden Käufen und Kaufrecht Spanien)

Eine sogenannte Restgültigkeitstheorie im Falle von sich widersprechenden AGB mit der Folge, dass sich zwar widersprechende Klauseln gegenseitig aufheben, aber die übrigen Klauseln Geltung behalten, ist dem spanischen Recht nicht bekannt.

UN-Kaufrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nach UN-Kaufrecht folgt die Einbeziehung der AGB dem Prinzip von Angebot und Annahme, welches für den gesamten Vertrag gilt. Die AGB sind dem Vertragspartner in seiner Heimatsprache oder in der Verhandlungssprache tatsächlich zu übermitteln; ein bloßer Hinweis auf die AGB genügt dem nicht. Der Vertragspartner hat, vergleichbar dem spanischen Recht der Verwendung ausdrücklich zustimmen, eine Regelung nach welcher Schweigen Annahme bedeutet, existiert nicht. Im Falle einer Divergenz zwischen Verkäufer- und Käufer-AGB gilt der sogenannte „last shot“, d.h., das Recht des zuletzt Verwendenden.

Ausschluss von UN-Kaufrecht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Voraussetzung der Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses des UN-Kaufrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, dass der Inhalt der AGB dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss vollumfänglich mitgeteilt wird und in einer Sprache abgefasst ist, die grds. entweder Heimatsprache dieser anderen Partei ist oder die Sprache, in welcher der gemeinsame Vertragstext abgefasst ist.

Wir beraten laufend im Zusammenhang mit der Verwendung von AGB in Spanien und entwerfen Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen und Allgemeine Vertragsbedingungen in verschiedenen Sprachen. Es ist zwingend davon abzuraten AGB als Nichtjurist selbst zu erstellen oder Muster-AGB zu verwenden oder fremde AGB zu kopieren. Die Klauseln sind speziell auf das Unternehmen und die Branche im Einzelfall zu formulieren. Denn bei Verwenden unzulässiger Regelungen gelten im Streitfall die gesetzlichen Regelungen, die mglw. schädlich sein können. Nur ein spezialisierter Anwalt mit Zulassung in Deutschland und in Spanien ist regelmäßig in der Lage die die dem Mandanten unter Beachtung der Regelungen der beiden rechtsgebiete günstigsten AGB-Bedingungen zu entwerfen.

Kaufrecht Spanien allgemein

Kaufrecht Privater

Die Materie des Kaufrechts für natürliche Personen wird insbesondere von Regelungen zum Verbraucherschutz beeinflusst.
Mit Gesetz 23/2003 wurde insbesondere das Prinzip der Übereinstimmung des Kaufgegenstands mit dem Vertrag in das spanische Recht eingeführt. Das spanische Verbraucherschutzrecht regelt desweiteren Gewährleistungsrechte und Garantie, Mängelbeseitigung und Nachlieferung, Minderung und Vertragsauflösung, Fristen und Ansprüche gegenüber dem Hersteller.

Zum Online- bzw. Internet- und Versandhandel siehe Seite Online- und Internethandel Spanien.

Sicherungsrechte im Kaufrecht Spanien

Hinsichtlich der Rechte zur Sicherung von Kaufpreisforderungen wird in Spanien zwischen Real- und Personalsicherheiten unterschieden.

Personalsicherheiten – Eigentumsvorbehalt Spanien (reserva de dominio)

Der Eigentumsvorbehalt, also die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung mit in der Zukunft liegendem Eigentumserwerb dient der Sicherung der kaufrechtlichen Ansprüche auf Übereignung der Kaufsache und Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit.

Während dieser in Deutschland ein formlos gehandhabtes Instrument des täglichen Geschäftslebens ist, bedarf zwar die Vereinbarung eines solchen zwischen den Parteien eines Kaufvertrages in Spanien grds. auch keiner besonderen Form, allerdings entfaltet diese nur voll umfassende Drittwirkung nach außen, wenn der Eigentumsvorbehalt in ein bei Eigentums- und Handelsregistern geführtes, mit kgl. Dekret RD 1828/1999, vom 3.12. ins Leben gerufenes Register für Ratenzahlungskäufe von beweglichen Sachen (Registro de Venta a Plazos de Bienes Muebles) eingetragen wird.

Damit bei Verträgen die Drittwirkung entstehen kann sind die notarielle Beurkundung der Vereinbarung und die Eintragung im vor bezeichneten Register erforderlich. Daher ist die Absicherung der Kaufpreisforderung durch Eigentumsvorbehalt in Spanien nicht nur komplex, sondern auch kostenintensiv, denn zu den Kosten der Beurkundung und Eintragung kommen noch Steuern auf diese Urkunde hinzu.

Somit finden Eigentumsvorbehalte in Spanien regelmäßig nur Anwendung bei Lieferungen von hohem Wert, wie bspw. einer Maschine oder Anlage. Geringwertigere Güter werden in Spanien allenthalben mit Aval (Bankgarantie), abgesichert, welcher auf erste Anfrage zahlbar, unter Verzicht auf Einreden und Zustellung vereinbart sein sollte. Als weitere Personalsicherheiten sind u.a. die handelsrechtliche Bürgschaft sowie die Wechselbürgschaft bekannt.

Unmittelbar gesetzlich geregelt ist die Anwendung eines Eigentumsvorbehaltes nur für den Bereich des Abzahlungskaufs von Verbrauchsgütern, für welchen Sonderregeln gelten.

Realsicherheiten

Realsicherheiten, also z.B. Hypotheken auf Mobilien und Immobilien, besitzlose Pfandrechte, etc. garantieren ebenso den Schutz gutgläubiger Dritter. Auch hier ist insoweit öffentliche Beurkundung und Eintragung in ein öffentliches Register erforderlich.

Immobilienkauf Spanien

Der Kaufvertrag über Immobilien ist im spanischen Recht zwar formfrei und selbst dann zwischen den Kaufvertragsparteien wirksam wenn er nur privatvertraglich oder mündlich abgeschlossen wird. Drittwirkung und Gutglaubensschutz entfaltet er aber nur mit notarieller Beurkundung und Grundbucheintragung.

Unternehmenskauf Spanien

Das spanische Recht fasst den Unternehmenskauf unter dem Begiff des „contrato de compraventa mercantil de empresa“ (handelsrechtlicher Kaufvertrag über ein Unternehmen), der im Art. 325 des spanischen Handelsgesetzbuchs (“Código de Comercio“) sowie ergänzend im Art. 1445 des spanischen Zivilgesetzbuchs (“Código Civil“) näher geregelt ist, zusammen.

Mängel Spanien

Zur Sachmängelhaftung und Gewährleistung in Spanien, s. hier

Produkthaftung Spanien

Zur Produzentenhaftung in Spanien s. hier

Notarzwang in Spanien

Zwar besteht grundsätzlich gemäß Art. 1.280 CC (código civil) Notarzwang für:

  • Handlungen und Verträge, welche die Begründung, Übertragung, Veränderung oder Tilgung von dinglichen Rechten auf Immobilien betreffen;
  • Die Verpachtung solcher Güter ab 6 Jahren, wenn Dritte benachteiligt werden können;
  • Ehegüterverträge und ihre Abänderung;
  • Erbübertragung, -Ausschlagung oder Verzicht des Erben oder i. H. auf Rechte der Ehe-Gemeinschaft;
  • Die Vollmacht zur Vermögensverwaltung sowie jede andere Vollmacht, die eine Handlung zum Zweck hat, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt oder niederzulegen ist oder sich zum Nachteil eines Dritten auswirken kann;
  • Die Übertragung von Ansprüchen oder Rechten aus einer Handlung, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sind;

Gemäß spanischem Hypothekengesetz bedarf es daneben auch der Beurkundung der im Art. 2 des Gesetzes genannten Vorgänge (z.B. Nießbrauch, Hypothek, Dienstbarkeiten etc.).

Allerdings bestimmt Art 1278 CC, dass Verträge unbeschadet ihrer Form verpflichtend sind, solange sie die wesentlichen Bedingungen der Wirksamkeit erfüllen.

Mithin gilt grds. Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien, Drittwirkung und öffentlicher Glaube entsteht aber erst mit Eintragung im spanischen Grundbuch, dem Eigentumsregister.

Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

©2010 Verfasser UN-Kaufrecht – Kaufrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht