Register

Die vorliegende Bearbeitung Handelsregister Spanien gibt zunächst die Zusammenfassung der website der Kammer der Registerführer wieder, sodann erfolgen ergänzende Informationen.

Information der Registerführer

Zweck des Handelsregisters

Das Register (Registro Mercantil) dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, indem die rechtlichen und wirtschaftlichen Daten der Gesellschaften und anderer eingetragenen Personen sowie deren Vertreter veröffentlicht werden.

Inhalt der Eintragung

Daten von Einzelunternehmern und Handelsgesellschaften, sowie anderer Teilnehmer des Handelsverkehrs. Ebenso werden die Handlungen und Vereinbarungen dieser Personen bezüglich ihrer Organisation und ihrer Funktionsweise eingetragen.

Art der Urkunden

Im Allgemeinen werden nur öffentliche Urkunden eingetragen, lediglich in gesetzlich vorgesehenen Fällen auch private Urkunden.

Ort des Handelsregisters

Handelsregister finden sich in sämtlichen Provinzhauptstädten; die Zuständigkeit der einzelnen Register erstreckt sich auf den Bereich der entsprechenden Provinz.

Handelsregister befinden sich darüber hinaus in Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Puerto de Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera und Valverde, die jeweils für ihren Bezirk zuständig sind. Auf der interaktiven Landkarte der website der Handelsregisterführer findet man sämtliche Handelsregister von gesamt Spanien.

Eintragungszwang

Grundsätzlich ist die Eintragung von Urkunden zwingend, ausgenommen sind die Fälle, die ausdrücklich Gegenteiliges bestimmen.

Öffentlichkeit des Handelsregisters

Das Register ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden.

Publizität

Es existieren zwei Möglichkeiten: Der einfache Informationsvermerk und die der Bescheinigung. Ersterer hat rein informativen Gehalt. Die Bescheinigung ist das einzige Mittel, um wortgetreu den Inhalt des Registers nachzuweisen und trägt die Unterschrift des Registerführers.

Kosten

Es gibt keinen festen Satz. Die Gebühren werden auf Basis der von der Regierung bestätigten und im Staatsanzeiger veröffentlichten Tarife in Ansatz gebracht.

Weitere Funktionen

Die Handelsregister dienen neben og. Eintragungszwecken u. a. der Hinterlegung der Jahresabschlüsse, der Legalisierung der Handelsbücher und der Ernennung unabhängiger Buchprüfer.

Ergänzende Information des Verfassers zum Handelsregister Spanien

Die gesetzlichen Regelungen des spanischen Handelsregisters findet sich in den Artikeln 16 bis 24 des spanischen Handelsgesetzbuchs (Código de Comercio) sowie der königlichen Verordnung Nr. 1784/1996 vom 19.7. (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil).
Aufgabe der Register ist u.a. die Registrierung von Unternehmen, die Beglaubigung der Geschäftsbücher, die Ernennung von Wirtschaftsprüfern sowie die Hinterlegung der Buchhaltungsunterlagen zu ermöglichen und deren Öffentlichkeit zu gewährleisten (Artikel 2 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996).

Gemäß Artikel 4 der königlichen Verordnung ist die Registrierung im Handelsregister zwingend, sofern nicht das Gesetz anderes bestimmt. So unterliegen insbesondere Handelsgesellschaften spanischen Rechts, Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, ausländische Körperschaften, die rechtsfähig sind und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie auch ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz nach Spanien verlegen dem Eintragungszwang. Ebenso ist die GmbH von Freiberuflern (Sociedad limitada profesional) einzutragen. Einzelunternehmer und BGB-Gesellschaften spanischen Rechts können sich ggf. freiwillig eintragen lassen.

Eine Eintragung erfordert grundsätzlich die vorherige Beurkundung des einzutragenden Sachverhaltes. Die entsprechende Urkunde ist binnen eines Monats nach Ausfertigung vorzulegen.

Die Registrierung im Handelsregister Spanien umfasst folgende Informationen gemäß Artikel 22 Handelsgesetzbuch:

-Firmierung

-Sitz , ggf. auch von Filialen

-Zweck des Unternehmens

-Beginn der Geschäftstätigkeit

-erteilte Vollmachten

-Gründungen und ggf. Satzungsänderungen

-Einstellung, Auflösung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung

-Ernennung und Absetzung von Verwaltern (Geschäftsführern), Verwaltungsräten, Liquidatoren,   Wirtschaftsprüfern

  -Hinterlegung Jahresabschlüsse.

Handelsgesellschaften erlangen Rechtspersönlichkeit (personalidad jurídica) gemäß Artikel 116 Absatz 2 Handelsgesetzbuch mit ihrer Eintragung ins Handelsregister.

Artikel 24 Handelsgesetzbuch bestimmt die Pflicht zurAngabe der Handelsregisterdaten auf dem Geschäftspapier.

Mittels o. a. Internetauftritt der Registerführer kann das Handelsregister kostenpflichtig eingesehen werden.

Versäumnis der Einreichung des Jahresabschlusses

In Übereinstimmung mit Art. 253 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (Ley de Sociedades de Capital) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Jahresabschlüsse, den Lagebericht und einen Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Geschäftsjahrs zu formulieren.
Der Jahresabschluss ist sodann gemäß Art. 272 des Kapitalgesellschaftsgesetzes durch die Hauptversammlung zu genehmigen.

Gemäß Art. 164 des Gesetzes ist die zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres abzuhalten. Im Falle der Genehmigung erfolgt die Vorlage zur Eintragung im Handelsregister, anderenfalls haben die Geschäftsführer nachzubessern.

Die Frist zur Vorlage beim Handelsregister beträgt einen Monat ab Genehmigung durch die Hauptversammlung, mithin bei Genehmigung am letzten Tag der Frist vom 30. Juni, am 30. Juli.

Sollte der Abschluss über diese Frist hinaus nicht bis zum 31.12. hinterlegt werden, so kommt es zur Handelsregistersperre für die Gesellschaft.

Neben dem Grund der nicht fristgerechten oder fehlenden Vorlage des Jahresabschlusses führt auch eine vorläufige Abmeldung aus dem bei der Steuerverwaltung geführten Unternehmensverzeichnis seitens des spanischen Finanzamts zu einer Schließung des Registerblatts des Handelsregisters eines Unternehmens. Dies kann erfolgen, wenn für die letzten drei Geschäftsjahre keine Steuererklärung  eingereicht wurde. In diesem Fall stellt die staatliche Steuerbehörde (AEAT) eine vorläufige Abmeldung aus, die an das Handelsregister geschickt wird. Das Register führt dann die Schließung des Registerblatts durch, so dass bis zur Heilung keine weitere Eintragung in das Register vorgenommen werden kann.

©2014 Verfasser Handelsregister Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Zu den Publizierungspflichten der spanischen Kapitalgesellschaften im Handelsregister, s. hier.