Grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse und Verlegungen von Firmensitzen – Sitzwechsel Spanien – Deutschland

Vor dem Hintergrund der europäischen Integration und der Globalisierung sind grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse und grenzüberschreitende Verlegungen von Firmensitzen im europäischen Binnenmarkt von Bedeutung geworden. Sie stellen eine elementare Voraussetzung der Mobilität von Gesellschaften dar und ermöglichen diesen im Hinblick auf die internationale Konkurrenzfähigkeit eine Stärkung der eigenen Wettbewerbsposition. Dies äußert sich beispielsweise darin, dass durch die Vermeidung eines Statutenwechsels und einer Neugründung von Gesellschaften Kosten bedeutsam reduziert werden können. Darüber hinaus können Effizienzsteigerung und steuerliche Besserstellung durch die Wahl des Zielstaates mögliche Vorteile bzw. Motive grenzüberschreitender innereuropäischer Unternehmenszusammenschlüsse und Firmensitzverlegungen darstellen.
Obgleich einige Vorteile mit insoweit grenzüberschreitenden Aktivitäten von Gesellschaften verbunden sind, kann es zu zahlreichen Problemen kommen. Als Produkt nationalen Rechts müssen Gesellschaften zwingend Anerkennung durch die nationale Rechtsordnung finden, sodass in Ermangelung von einheitlichen Regelungen im internationalen Privatrecht von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien zur rechtlichen Beurteilung von Gesellschaften angewandt werden. Daraus folgt die Problematik, welches Gesellschaftsstatut für eine grenzüberschreitend aktive Gesellschaft gelten soll.
Im Folgenden wird die allgemeine Rechtslage und die dargestellte Problematik anhand dem Beispiel Sitzwechsel Spanien – Deutschland erörtert.

Deutschland

In Deutschland gestaltet sich die Situation dergestalt, dass für Unternehmen grds. mehr Rechtssicherheit und Klarheit über die Vorgehensweise herrscht, wenn diese anstelle einer Verlegung des Firmensitzes entweder den Weg der Auflösung und Neugründung oder den Weg der Neubegründung und grenzüberschreitenden Verschmelzung wählen. Allerdings sind die Kosten einer Auflösung und Neugründung bei weitem höher als die einer bloßen Sitzverlegung.

Sitzwechsel Deutschland

Grundsätzlich ist, innerhalb bestimmter Bedingungen, die Verlegung des Sitzes deutscher Gesellschaften sowohl innerhalb Deutschlands, als auch ins Ausland möglich. Allerdings ist hierbei der tatsächliche Sitz eines Unternehmens entscheidend. Darunter versteht sich nach deutschem Gesellschaftsrecht der Betriebssitz, der Sitz der Geschäftsleitung oder der Verwaltungssitz. Also in jedem Fall ein Ort, an dem auch tatsächlich wesentliche Tätigkeiten der Gesellschaft ausgeführt werden.

Bei einer Sitzverlegung innerhalb Deutschlands ist die Änderung der Satzung der Gesellschaft, also ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Das Registergericht prüft sodann, ob die Voraussetzungen des § 4a GmbHG und § 30 HGB erfüllt sind, mangels derer es zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses kommt.

Deutschland Zuzug

Im Falle von Zuzugskonstellationen hat der EuGH in seiner Entscheidungstrilogie „Centros“ (Urteil vom 09.03.1999 – Rs. C.-212/97), „Überseering“ (Urteil vom 05.11.2002 – Rs. C.-2008/00) und „Inspire Art“ (Urteil vom 30.09.2003 – Rs C.-167/01) festgehalten, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft in den übrigen Mitgliedstaaten als solche in ihrer Gründungsform anerkannt werden muss, sodass eine identitäts- und rechtsformwahrende grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes möglich ist. Nationale Zuzugsbeschränkungen sind somit ausschließlich unter strengen Anforderungen und im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) zulässig.

Daraus ergibt sich, dass in Zuzugsfällen auch in Deutschland die Gründungstheorie anzuwenden ist. Inwieweit dies die Sitztheorie des nationalen Rechts beschränkt oder aufhebt ist Materie zahlreicher Diskussionen. Eine in der Literatur vertretene Meinung geht davon aus, dass in der vom EuGH entwickelten Lösung eine europäische Kollisionsnorm zu sehen ist, die der bisher in Deutschland vorherrschenden Sitztheorie eine Absage erteilt. Richtigerweise kann wohl aber davon ausgegangen werden, dass Deutschland zwar sowohl die Parteifähigkeit, als auch die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft anzuerkennen hat, die modifizierte Sitztheorie allerdings weiterhin anwendbar bleibt. Dies zeigt sich in Fallkonstellationen, in denen Drittstaaten beteiligt sind (vgl. BGH, 27.10.2008 – II ZR 158/06). Begründung dafür ist, dass eine vom EuGH intendierte Aufhebung der Sitztheorie nicht festgestellt werden könne. Insoweit wird den Gesellschaften der Mitgliedstaaten ein form- und identitätswahrender Zuzug durch die Niederlassungsfreiheit gewährt und den Zielstaaten ein Beschränkungsverbot auferlegt. Insbesondere ist der Zwang zu einem Statutenwechsel oder einer Neugründung einer mit dem Verwaltungssitz zuziehenden Gesellschaft europarechtswidrig.

Die „VALE“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 12.07.2012 – Rs C.-378/10) ermöglicht nun auch einen sitzverlegenden Formwechsel des Satzungssitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat; es handelt sich somit um einen Zuzugsfall. Bei dieser Entscheidung ging es um die Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft italienischen Rechts nach Ungarn, bei welcher die italienische Gesellschaft im italienischen Handelsregister gelöscht werden sollte und unter Wechsel des anwendbaren Rechts die Eintragung in das ungarische Handelsregister als „Universalrechtsnachfolgerin“ der in Italien gelöschten Gesellschaft erfolgen sollte.

Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV fordert, dass Mitgliedstaaten, die für inländische Gesellschaften die Möglichkeit der Umwandlung vorsehen, diese Möglichkeit auch für Gesellschaften vorsehen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und ihre Gesellschaft in eine Gesellschaft nach dem Recht des aufnehmenden Mitgliedstaates umwandeln möchten. Es ist somit möglich, dass eine Gesellschaft im Zuzugsstaat als „Universalrechtsnachfolgerin“ „neugegründet“ wird, nachdem diese im Wegzugsstaat aufgelöst wurde.

Fraglich ist jedoch dabei, welche rechtlichen Vorschriften auf diesen Vorgang des sitzverlegenden Formwechsels anzuwenden sind. Da es kein entsprechendes Sekundärrecht der EU gibt, kommt es laut EuGH bei diesem rechtlichen Vorgang zu einer sukzessiven Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen. Bei Anwendung dieser nationalen Regelungen muss jedoch sowohl der Äquivalenz- als auch der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden, nach denen die nationalen Regelungen nicht ungünstiger oder umständlicher sein dürfen, als gleichartige innerstaatliche Sachverhalte.

Der Aufnahmestaat kann laut EuGH auf den Umwandlungsvorgang nicht nur das nationale Recht über Umwandlungen, sondern auch das Recht über die Gründung anwenden.

Bei einem Zuzug nach Deutschland kommen die §§ 190 ff. UmwG zur Anwendung und werden von einer Orientierung an die Voraussetzungen des Art. 8 SE-VO (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)) ergänzt, da die Sitzverlegung der SE unionsrechtlich kodifiziert wurde und keine großen strukturellen Unterschiede bestehen. Die §§ 190 ff. UmwG enthalten Vorschriften für den Formwechsel, welche auch die Einhaltung der Gründungsvorschriften sichern.

Rechtsträger die in § 191 I UmwG genannt werden, dürfen ihren Sitz ins Inland verlegen, sich jedoch nur in die in § 191 II UmwG genannten Rechtsformen umwandeln. Bzgl. der erforderlichen behördlichen Bescheinigung muss eine beglaubigte Übersetzung und eine Apostille vorhanden sein, ansonsten gelten die Voraussetzungen des Art. 8 SE-VO.

Der Umwandlungsbeschluss muss gemäß § 193 III UmwG notariell beurkundet werden. Da in Deutschland strenge Anforderungen an die notariellen Aufklärungs- und Belehrungspflichten bestehen und häufig in der Praxis diese Anforderungen an die „Gleichwertigkeit“ nicht erfüllt werden, ist eine Doppelbeurkundung erforderlich. Die Doppelbeurkundung ist nicht notwendig, wenn der Umwandlungsbeschluss von einem deutschen Notar beurkundet wird.

Weiterhin ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag für die neue Rechtsform der Gesellschaft und die Bestellung deren Organe erforderlich. Das UmwG behandelt den Formwechsel wie eine Sachgründung, so dass ein Sachgründungsbericht zu erstellen ist. Weitere Eintragungsvoraussetzungen sind u.a. die rechtzeitige Übermittlung des Umwandlungsbeschlusses an die zuständigen Arbeitnehmervertreter und die Zustimmung aller Anteilseigner zu dem gemeinsamen Verschmelzungsplan.

Die Anmeldung gemäß § 198 UmwG hat durch alle Vertretungsberechtigten zu erfolgen und muss u.a. die exakte Bezeichnung des formwechselnden Rechtsträgers und die postalische Anschrift der registerführenden Stelle des formwechselnden Rechtsträgers beinhalten. Zudem müssen Anlagen wie eine Gesellschafterliste, die Bestellung der Organe und der Sachgründungsbericht angehängt werden. Ein Umwandlungsbericht wird nicht für die Eintragung im Zuzugsstaat benötigt, dieser ist lediglich in dem Wegzugsstaat vorzulegen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind wird die Handelsregistereintragung durch das inländische Registergericht vorgenommen.

Mit Beschluss  vom 19. Juni 2013 (Az.: 12 W 520/13) hat das OLG Nürnberg die  „VALE“-Entscheidung des EuGH – soweit ersichtlich – als erstes deutsches Gericht umgesetzt. In diesem hat das OLG entschieden, dass die Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer luxemburgischen S.à r.l. von Luxemburg nach Deutschland unter identitätswahrendem grenzüberschreitenden Formwechsel in die Rechtsform einer deutschen GmbH in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) fällt und daher zulässig ist. Auf den Umwandlungsvorgang hat das Gericht die soeben dargestellten Vorschriften §§ 190 ff. UmwG angewandt. 

Deutschland Wegzug

Sofern der Sitz einer deutschen Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt werden soll, unterscheidet das deutsche Recht zwischen der Verlegung des Satzungssitzes einerseits und der Verlegung des Verwaltungssitzes andererseits. Bei Ersterem handelt es sich um einen reinen Registersitz, dessen Ort innerhalb Deutschlands frei gewählt werden kann. Auf der anderen Seite stellt der Verwaltungssitz den tatsächlichen Sitz der Verwaltung dar.

Hinsichtlich der Bestimmungen bzgl. des Sitzes einer Gesellschaft haben sich die deutschen Regelungen aufgrund einer Reformierung der bisherigen Gesetzeslage im Jahre 2008 maßgebend gewandelt.

Nach der alten Rechtslage war gemäß § 4a II GmbHG a.F. (parallel § 5 II AktG a.F.) als satzungsfähiger Sitz der Gesellschaft in der Regel der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hatte, sich die Geschäftsleitung befand oder die Verwaltung geführt wurde. Diese Formulierung implizierte mögliche Ausnahmen, in denen der tatsächliche und der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft, innerhalb der Bedingung des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses, auseinanderfallen konnten. Abgesehen von diesen Ausnahmen hatte der deutsche Gesetzgeber den Gesellschaften allerdings eine Koppelung des Satzungs- und Verwaltungssitzes auferlegt.

Resultat dessen war eine Wegzugsbeschränkung deutscher Gesellschaften, sodass eine grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes zwangsläufig eine Liquidation der Gesellschaft zur Folge hatte, unabhängig von der Tatsache, ob die Rechtsordnung des Zielstaates die Rechtsform der Gesellschaft anerkannte. Grund dessen war die in Deutschland vorherrschende Sitztheorie, nach der die grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes mit einem Statutenwechsel einherging und sich die Beurteilung der Gesellschaft demzufolge nicht nach deutschem Recht, sondern vielmehr nach der Rechtslage des Zielstaates richtete. Zusammenfassend behandelte die Rechtsprechung den Beschluss einer Verlegung gleich einem Auflösungsbeschluss.

Diese Mobilitätseinschränkungen waren auch mit dem Europarecht vereinbar, da den Mitgliedstaaten die Kompetenz zukam, autonom über die Existenzbedingungen inländischer Gesellschaften zu entscheiden. Innerhalb dieser Kompetenz liege laut dem EuGH auch die Möglichkeit Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zu erlassen, sowie die Koppelung des Satzungs- und Verwaltungssitzes anzuordnen (vgl. „Centros“, „Überseering“, „Inspire Art“, „Cartesio“-Entscheidungen).

Die daraus resultierenden Mobilitätshindernisse stellten somit keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sondern stünden im Einklang mit den in Artikel 48 EG (entspr. heute: Art. 54 AEUV) anerkannten Rechten des Gründungsstaates einer mitgliedstaatlichen Gesellschaft.

Den Folgen dieser Rechtssituation in Deutschland, nämlich unter anderem dem Wettbewerbsnachteil deutscher Gesellschaften in Europa, wurde 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 1.11.2008 in Kraft trat, entgegengewirkt.

Mit dieser Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber das deutsche GmbH-Recht grundlegend zu reformieren. Folge dessen war unter anderem das ersatzlose Entfallen der Regelung des § 4a II GmbHG. Die Neufassung des § 4a GmbHG lautet wie folgt: „Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.“ Demzufolge lässt der derzeitige Wortlaut im Gegensatz zu der alten Fassung eine örtliche Trennung des Satzungs- und des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft zu. Hiermit wird das in der Gesetzesbegründung manifestierte Ziel eines „level playing field“, also einer gleichen bzw. vergleichbaren Ausgangsbedingung deutscher Gesellschaften gegenüber anderer Auslandsgesellschaften, verfolgt. In diesem Wege ist es deutschen Gesellschaften nun möglich, unter der Bedingung der Beibehaltung eines inländischen Satzungssitzes eine grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes, und damit der gesamten Geschäftstätigkeit, durchzuführen. Ungeachtet dessen besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung der Aufrechterhaltung und Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift. Über die Zulässigkeit eines vom Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitzes besteht insoweit kein Zweifel in der herrschenden Literatur.

Allerdings stellt sich eine Problematik bezüglich der Frage, ob die Neufassung wirklich dazu geeignet ist, eine uneingeschränkte grenzüberschreitende Verwaltungssitzverlegung zu ermöglichen. Davon kann nur ausgegangen werden, sofern § 4a GmbHG n.F. die Zwangsliquidation einer Gesellschaft bei Verlegung ins Ausland aufgehoben hätte. Aber weder war, noch ist diese, von der Rechtsprechung vorgesehene Rechtsfolge, eine kodifizierte Regelung. Vielmehr beruhte eine Zwangsauflösung auf einem Statutenwechsel, der auf die Anwendung unterschiedlicher Theorien (Sitztheorie oder Gründungstheorie) durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Somit unterfällt die Problematik einer Zwangsauflösung Kollisionsrecht, das von der Rechtsreform allerdings nicht betroffen war.

Dem folgend ist nach h.M. zwischen Zielstaaten mit Gründungstheorie und Zielstaaten mit Sitztheorie zu unterscheiden.

In ersterem Fall führt eine kollisionsrechtliche Rückverweisung („renvoi“) auf deutsches Recht zu den bereits erläuterten Folgen, sodass eine Trennung zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz ermöglicht ist und damit grundsätzlich eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland nach h.M. durchgeführt werden kann.

Hingegen führt die Verlegung des Verwaltungssitzes in einen Mitgliedstaat, der der Sitztheorie folgt, aufgrund fehlender kollisionsrechtlicher Anknüpfung weiterhin zu einem Statutenwechsel. Folge dessen ist die Unanwendbarkeit deutschen Gesellschaftsrechts, so dass der Neuregelung des § 4a GmbHG in diesen Fällen ohnehin keinerlei Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich einer Verlegung des Satzungssitzes ist eine Änderung der Satzung, die mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, § 181 III AktG und § 54 III GmbHG, erforderlich. Die rechtliche Identität der Gesellschaft ist von dieser Änderung allerdings nicht betroffen. Bei einer grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes kommt es zwangsläufig zu einem Statutenwechsel.

Ob es bei einer solchen Satzungssitzverlegung zu einem Rechtsträgerwechsel kommt, beurteilt sich nach dem Recht des Wegzugsstaates sowie des Zuzugsstaates. Demnach müssten die Voraussetzungen für einen identitätswahrenden Sitzwechsel in beiden Staaten vorliegen. § 4a GmbHG fordert jedoch gerade einen Satzungssitz im Inland, das Bestehen einer deutschen Gesellschaft ohne Satzungssitz in Deutschland ist also nicht möglich. Daraus folgt, dass die Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat die Ungültigkeit des Satzungssitzes und damit einhergehend die Auflösung der Gesellschaft nach sich zieht.

Ein identitätswahrender Wegzug des Satzungssitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat, bei dem die Rechtsform des Herkunftsstaates i.R.e. innereuropäischen Sitzverlegung in den Zielstaat „mitgenommen“ wird ist laut EuGH auch nach der „VALE“-Entscheidung nicht möglich. In Wegzugsfällen kommt die „Cartesio“-Entscheidung des EuGH weiterhin zur Anwendung.

Nach der „VALE“-Entscheidung ist jedoch nun ein grenzüberschreitender Formwechsel bei der Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat möglich.

Bei einer grenzüberschreitenden Hinausverlegung, also dem Wegzug eines Satzungssitzes aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat, finden die §§ 190 ff. UmwG Anwendung. Alle Rechtsträger, welche in § 191 I UmwG genannt werden, können ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Welche Rechtsform sie in dem Mitgliedstaat in den der Satzungssitz zieht annehmen können, bestimmt allein das Gesellschaftsrecht des Zuzugsstaats.

Wenn man den Satzungssitz von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verlegen möchte, ist ein Umwandlungsplan gem. Art. 8 II SE-VO i.V.m. § 194 I, III-VII UmwG allein schon wegen der Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern dringend notwendig. Der Umwandlungsplan muss zwei Monate vor der Beschlussfassung mit Feststellung des neuen Gesellschaftervertrages beim Handelsregister eingereicht und bekannt gemacht werden.

Neben dem Umwandlungsplan ist, anders als im rein inländischen Umwandlungsrecht, auch der Umwandlungsbericht gem. Art. 8 III SE-VO und § 192 UmwG zwingend erforderlich. Der Umwandlungsbeschluss, welcher frühestens zwei Monate nach Offenlegung des Umwandlungsplans gefasst werden darf, bedarf der notariellen Beurkundung. Der Beschluss muss den Sitz des Rechtsträgers der neuen Rechtsform enthalten, ansonsten gelten die Regelungen der §§ 194 I, 243 I und § 218 I UmwG. In der Tagesordnung ist der Formwechsel unter Beifügung des Umwandlungsberichts sowie eines Abfindungsangebots anzukündigen, ansonsten findet die Einberufung der Versammlung der Anteilseigner sowie die Zustimmungserfordernisse nach den gesetzlichen Regelungen statt.

Für die Anmeldung zum Handelsregister gilt § 198 UmwG. Zu beachten ist dabei, dass keine rechtsgeschäftliche Vertretung der Organe möglich ist, wenn Versicherungen abzugeben sind. Die Versicherungen, die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlich sind, müssen enthalten: eine Erklärung zum Gläubigerschutz nach § 13 III SEAG; eine Erklärung, ob Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss erhoben wurden oder durch Verzichtserklärungen nicht erhoben werden können; eine Erklärung bezüglich der Umwandlungsfähigkeit nach Art. 8 XV SE-VO und eine Versicherung, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer/innen durch den grenzüberschreitenden Formwechsel nicht gemindert werden.

Damit eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann, sind Anlagen, wie der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht, der Umwandlungsbeschluss sowie der Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsberichts an die Arbeitnehmervertretung oder eine entsprechende Erklärung, dass kein Betriebsrat besteht, notwendig.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, nimmt das inländische Registergericht eine Handelsregistereintragung unter einem Wirksamkeitsvorbehalt vor. Die Eintragungsmitteilung kann als Bescheinigung bei der Registerbehörde des Zuzugsstaates verwendet werden. Wirksam wird die Eintragung im inländischen Handelsregister erst, wenn ein entsprechender Eintrag im Handelsregister des Zuzugsstaates gemacht wurde.

Die EU-Kommission ist seit mehreren Jahren dabei, eine Sitzverlegungs-Richtlinie vorzubereiten. Diese würde die Rechtsunsicherheiten bei innereuropäischen formwechselnden Sitzverlegungen beenden, jedoch ist diese Richtlinie noch nicht in Kraft getreten und es ist auch noch nicht abzusehen, wann sie in Kraft treten könnte.

Auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) betont seit Jahren die Notwendigkeit einer europäischen Richtlinie für grenzüberschreitende Sitzverlegungen (vgl. Stellungnahme der DIHK zur Konsultation zur grenzüberschreitenden Verlegung von Firmensitzen vom 16.04.2013). Insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen bestehe ein großes Interesse an einer solchen Richtlinie, da eine Sitzverlegung  bisher noch mit erheblichem Vorbereitungs-, Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Eine Sitzverlegungsrichtlinie würde für die Unternehmen zudem mehr Rechtssicherheit schaffen. Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH hat zwar die grundsätzliche Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung bestätigt und die Rahmenbedingungen festgelegt, im Einzelfall bestehen aber viele offene Fragen zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung, deren formale Schritte und Kosten. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit prüfen nach Angaben der DIHK bislang nur wenige Unternehmen eine Verlegung des Satzungsitzes bzw. versuchen eine solche zu vollziehen.

Sitzwechsel Spanien

Grenzüberschreitende innereuropäische Unternehmenszusammenschlüsse finden in Spanien ihre Regelung in den Artikeln 54-67 des Gesetzes 3/2009 vom 3. April (Ley sobre modificaciones estructurales de las sociedades mercantiles). Dort werden strukturelle Modifikationen der Handelsgesellschaften geregelt, während in den Artikeln 92 ff. die grenzüberschreitende Verlegung des Unternehmenssitzes geregelt ist. In der Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber als Hauptmotiv des Gesetzerlasses den Prozess der Internationalisierung an, dem durch die Umsetzung europäischer Richtlinien (Directiva 2005/56/CE del Parlamento Europeo y del Consejo, de 26 de octubre de 2005, relativa a las fusiones transfronterizas de las sociedades de capital) Rechnung getragen werden soll. Das Gesetz sei somit eine Reaktion auf die wachsende Internationalisierung und unterstütze die Unternehmensmobilität sowie den Schutz von Gläubigern und Aktionären. Bezweckt sei weiterhin eine Vereinheitlichung und Erweiterung der rechtlichen Regelungen des sogenannten Strukturwandels, also der Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung und globalen Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Die spanische Rechtsordnung erlaubt die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes, grds. sowohl ins Ausland als auch nach Spanien.

Sitzwechsel Spanien – Zuzug

Sofern ein ausländischer Sitz nach Spanien verlegt wird, wird die Rechtspersönlichkeit beibehalten, jedoch muss sich die Gesellschaft den spanischen Regelungen unterwerfen, die den Gesellschaftstyp regeln, um den es sich spezifisch bei der betreffenden Gesellschaft handelt (Art. 94.1).

Gleiches geschieht im umgekehrten Fall; die spanische Gesellschaft, die ihren Sitz ins Ausland verlegt, muss sich den Normen des Zielstaates unterwerfen und muss, falls erforderlich, ihre Satzung ändern, sodass diese zu den Rechtsvorschriften des Zielstaates passen.

Sitzwechsel Spanien – Wegzug

Eine Verlegung des Sitzes ins Ausland kann immer dann vollzogen werden, wenn der Staat, in den der Sitz verlegt werden soll, eine Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erlaubt.

Nicht ins Ausland verlegt werden können allerdings weder die Sitze von Gesellschaften die in Auflösung befindlich sind, noch solche, die sich in Insolvenzverfahren befinden (Art. 93.1 und 93.2 des Gesetzes 3/2009).

In dem Falle, dass der Zielstaat die Erhaltung der ursprünglichen Gesellschaft nicht zulässt, muss diese die Kosten für ihre Auflösung im Ursprungsland und für die (Neu-)Gründung im Zielstaat übernehmen.

Wenn mithin ein spanisches Unternehmen beschließt, seinen Sitz ins Ausland zu verlegen, so haben die Geschäftsführer einen Plan zur Verlegung auszuarbeiten, der dann im Handelsregister einzutragen ist. Die Entscheidung über die Verlegung ist durch die Gesellschafterversammlung zu treffen (Art. 95-98). Den gegen die Entscheidung stimmenden Gesellschaftern steht dabei ein Austrittsrecht aus der Gesellschaft zu (Art. 99).

Auch Gläubiger können sich unter denselben Voraussetzungen gegen eine Verlegung eines Sitzes wenden, wie auch gegen einen Unternehmenszusammenschluss (Art. 100).

Die Verlegung entfaltet mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister im Zielstaat Wirksamkeit (Art. 102).

Sitzwechsel Spanien – grenzüberschreitender, innereuropäischer Unternehmenszusammenschluss

Bei einem grenzüberschreitenden, innereuropäischen Unternehmenszusammenschluss ist seitens der Geschäftsführung beider Unternehmen ein Plan über diesen Zusammenschluss auszuarbeiten (Art. 59) und dieser den Gesellschaftern, den Arbeitnehmervertretungen oder den Mitarbeitern selbst mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über den Plan zu entscheiden hat, vorzulegen (Art. 60).

Nach Art. 64 des Gesetzes bestätigt schließlich das Handelsregister des Gesellschaftssitzes der fusionierenden Gesellschaft, nachdem die Daten beim Register eingegangen sind und der Zusammenschuss öffentlich beurkundet ist, die Erfüllung der Formalitäten nach den spanischen Gesetzen und versendet ein entsprechendes Zertifikat.

Sitzwechsel Spanien – anwendbares Recht auf die Verlegung des Sitzes

 Den zitierten Vorschriften lässt sich entnehmen, dass das anwendbare Recht auf die Verlegung eines Sitzes einer spanischen Gesellschaft ins Ausland, im Allgemeinen das spanische Recht ist, wenn der Zielstaat die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erlaubt; dies unbeschadet ggf. vorliegender Regelungen internationaler, zwischenstaatlicher Verträge.

Dies impliziert nicht die Existenz eines zwischenstaatlichen Vertrages, sondern nur, dass im Falle seiner Existenz dieser zu berücksichtigen ist.

Im Fall von Deutschland bspw., wo im Gesellschaftsbereich der Sitztheorie gefolgt wird, wird das deutsche Gesetz auf Gesellschaften mit Sitz in Deutschland angewandt und zwar unabhängig vom Ort ihrer Gründung. Verlegt mithin bspw. eine spanische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, gelten dann die deutschen Regelungen, ohne dass sie ihre Rechtspersönlichkeit verliert. D.h. allerdings, dass unbeschadet der spanischen Satzung oder des spanischen Gesellschaftsrechts u.a. deutsche Mindestkapitalvoraussetzungen u.Ä. zu beachten sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, könnte die Gesellschaft allerdings Fortbestand, bspw. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft, finden oder für eine Auflösung und Neugründung in der gewünschten deutschen Rechtsform optieren.

Unterschiede zwischen Zusammenschluss und Verlegung des Sitzes

Bei Verlegung des Sitzes kommt es grundsätzlich nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft. Anders bei einem Zusammenschluss, bei dem zumindest eine der Gesellschaften aufgelöst wird und eine Vermögensübertragung der liquidierten Gesellschaft auf die letztlich verbleibende Gesellschaft stattfindet.

Zu beachten ist, dass bei fehlender Geschäftsaktivität der Nachweis eines wirtschaftlichen Grundes der diese Fusion rechtfertigt, erforderlich ist. Der Hauptbeweggrund darf nicht in einer Reduzierung der Steuerlast oder einer sonstigen Verbesserung der steuerlichen Behandlung liegen, da sonst davon ausgegangen wird, dass dies mit (steuer)betrügerischen Absichten erfolgt.

Zulässig ist allerdings bspw. die Absorption einer inaktiven Gesellschaft mit dem Ziel einer Restrukturierung und einer Rationalisierung der unternehmerischen Tätigkeit (Rechtsprechung der Audiencia Nacional, Urteil vom 9. Februar 2009, rec. 187/2009, Urteil vom 11. Oktober 2012, rec. 306/2012; Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 10. November 2011 Az. C-126/10 „Foggia“).

Steuerliche Folgen der Verlegung des Sitzes ins Ausland

Infolge des Urteils des EuGH zu „Hughes de Lasteyrie du Saillant“ vom 11.03.2004 (Az. C-9/02) stehen die Normen der Wegzugsbesteuerung auf dem europarechtlichen Prüfstand. Mit diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen ist, dass er, im Falle, dass ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt, einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht Regelung zur Besteuerung latenter Wertsteigerungen (hier: von Wertpapieren) einzuführen.

Steuer Sitzwechsel Spanien

Gemäß Antwort auf eine verbindliche Anfrage bei der spanischen Finanzbehörde vom 27. Juli 2009, fällt nach Verlegung des Gesellschaftssitzes grds. weder eine Vermögensübertragungssteuer, noch eine solche für dokumentierte Rechtsakte an. Ebenso wenig fällt im dort entschiedenen Fall eine Körperschaftssteuer wegen möglicher Zugewinne im Zusammenhang mit ihren Aktiva an (Aufdeckung von Reserven), da kein Übertragungsakt der Anteile vorliege. Dies steht im Gegensatz zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erfassung von stillen Reserven im Falle von Liquidationen, wird in der Literatur allerdings kaum behandelt.

Der aktuelle Artikel 19 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades) in der Fassung von 2014 bestimmt allerdings, dass in die Bemessungsgrundlage der Unterschied zwischen Marktwert und Steuerwert der im Eigentum einer auf spanischem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen stehenden Vermögensgegenstände aufzunehmen ist, sofern diese ihre Ansässigkeit ins Ausland verlegt, es sei denn diese Vermögensgegenstände blieben mit einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Spanien verhaftet.

Steuer Sitzwechsel Deutschland

In Deutschland hatte der BFH bislang die Rechtsansicht vertreten, dass Wirtschaftsgüter, die aus einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland heraus und in eine ausländische Betriebsstätte überführt werden, eine Steuerpflicht verursachen. Dieser Rechtsansicht steht allerdings die Niederlassungsfreiheit gegenüber, nach welcher die Verlegung des Satzungssitzes sowie des Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat steuerneutral möglich sein muss. Folglich steht der Rechtsansicht des BFH Europarecht gegenüber.

Bisher wurde eine Gesellschaft bei Verlegung des Satzungssitzes ins europäische Ausland zwangsliquidiert und es fiel eine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG an. Durch die „VALE“-Entscheidung des EuGH wird eine Gesellschaft bei Verlegung des Satzungssitzes ins europäische Ausland nicht mehr zwangsliquidiert und somit dürfen die entsprechenden Steuern auch nicht mehr anfallen.

Die deutschen steuerrechtlichen Folgen einer Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland sind situationsabhängig. Grundsätzlich kommt es bei einer Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland nicht zu einer steuerlichen Entstrickung, da die Kapitalgesellschaft mit dem Verwaltungssitz in Deutschland weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, sodass eine Wegzugsbesteuerung nach § 12 KStG nicht greift.

In Bezug auf die grenzüberschreitende Verwaltungssitzverlegung kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, sofern der Zielstaat seine Besteuerungsrechte ebenfalls geltend macht. Vermieden werden kann dies grds. durch Doppelsteuerabkommen zwischen  Wegzugs- und Zielstaat. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten besteht in den meisten Fällen ein solches Abkommen, das eine Kollisionsregelung (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) beinhaltet, die dem Ort, an dem sich der Verwaltungssitz befindet, die maßgebliche Bedeutung zukommen lässt.

Wird der Verwaltungssitz ins europäische Ausland verlegt und in Deutschland verbleibt noch eine (körperschaftsteuerliche) Betriebsstätte, so unterliegt das Unternehmen bezüglich dieser Betriebsstätte einer fortbestehenden beschränkten inländischen Körperschaftssteuerpflicht nach § 2 KStG i.V.m. § 49 I Nr. 2a EStG. Dabei bleiben die stillen Reserven, die der Betriebsstätte zuzuordnen sind, steuerverhaftet und durch eine teleologische Reduktion des § 12 I KStG folgt, dass diese Wegzugsbesteuerung nicht greift, wenn die stillen Reserven in Deutschland bleiben.

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglich durch die §§ 3, 11, 14 und 20 UmwStG, dass Umwandlungen und Einbringungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zum Buchwert erfolgen können. Dies führt dazu, dass stille Reserven, die in dem umzuwandelnden oder einzubringenden Unternehmen vorhanden sind, nicht durch die Umstrukturierung aufgedeckt werden, den Gewinn erhöhen und versteuert werden müssen.

Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz ins europäische Ausland, sodass sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, soll § 21 II Nr. 2 UmwStG dafür sorgen, dass eine Endbesteuerung der einbringungsgeborenen Anteile an der Kapitalgesellschaft stattfindet.

Diese Besteuerung erfolgt unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerung der Geschäftsanteile. Ein Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht mit einem Wegfall des Besteuerungsrechtes des deutschen Staates erfolgt, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für diese einbringungsgeborenen Anteile nur dem Zuzugsstaat zuspricht.

Letztlich stehen somit weder die deutschen noch die spanischen körperschaftsteuerlichen Regelungen insoweit mit der Grundsatzentscheidung des EuGH zu „Hughes de Lasteyrie du Saillant“ im Einklang.

©2016 Verfasser Sitzwechsel Spanien – Deutschland: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht