Vollmacht Spanien

Vollmacht SpanienDer vorliegende Beitrag erläutert zur Vollmacht in Spanien. Da in Spanien die privatschriftliche Vollmacht keine Akzeptanz entfaltet und daher grds. notarielle Vollmachten eingefordert werden, beschränken sich die vorliegenden Ausführungen auf diese. Unter der Vollmacht in Spanien versteht sich mithin eine öffentliche Urkunde, (“Escritura pública”) die von einem Notar ausgestellt wird und den Willen einer natürlichen oder juristischen Person in ihrer Entscheidung wiederspiegelt, eine andere Person zu bevollmächtigen und ihr die Befugnis zu übertragen, in deren Namen zu handeln.

Vollmacht Spanien – Abgrenzung zu Vertretung und Auftrag

Es gibt Situationen im Leben von Privatpersonen oder Unternehmen, in denen es notwendig und zweckmäßig ist, einer oder mehreren Personen die Befugnis zur Vornahme bestimmter rechtlicher oder materieller Handlungen eine Vollmacht an die Hand zu geben.
Nicht zu verwechseln aber ist die Vollmacht mit einem Mandat oder der reinen Vertretung. Auch wenn das Bürgerliche Gesetzbuch keine genaue Unterscheidung zwischen Auftrag, Vertretung und Vollmacht trifft, handelt es sich – außer bei Vorsorgevollmachten – um drei verschiedene Rechtsbegriffe.
Beim Mandat sind die beteiligten Parteien der Auftraggeber und der Mandatsempfänger (“mandante und mandatario”). Es handelt sich um einen Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, im Namen des Auftraggebers die ihm anvertrauten Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus einem Vertrag. Die Vertretung (“representación”) beinhaltet die einer Person erteilte Befugnis, im Namen oder im Auftrag einer anderen Person zu handeln, zu verpflichten und zu entscheiden. Die Vertretung kann direkt oder indirekt sein. Bei der direkten Vertretung haben die Handlungen des Vertreters rechtliche und vermögensrechtliche Auswirkungen auf den Auftraggeber. Die indirekte Vertretung zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertreter in eigenem Namen im Auftrag des Vertretenen handelt. Die Vertretung kann gesetzlich geregelt sein, wie bei der elterlichen Gewalt, der Vormundschaft, der Treuhänderschaft und anderen ähnlichen Rechtsbegriffen.

Geregelt ist die Vollmacht in den Art. 256 ff des spanischen BGB (“Código Civil“). Die Formalien hängen von der Art der Vollmacht ab. So wird beispielsweise eine Allgemeine Vollmacht bei einem Notar erstellt, während eine Vollmacht für Steuerzwecke in den Verwaltungen der Steuerbehörde oder elektronisch erstellt werden muss. Andererseits können Vollmachten zur Durchführung von Verfahren vor den öffentlichen Verwaltungen oder “apud acta” gemäß den Bestimmungen der Verordnung HFP/633/2017 elektronisch oder persönlich und ohne Kosten für den Bürger erteilt werden. Der Service “apud acta” ermöglicht den Bürgern die telematische Registrierung von Vollmachten. Es handelt sich um die Bezeichnung für eine Vollmacht, die vor der Justizverwaltung erteilt wird. Diese Vollmacht ist kostenlos und kann durch Erscheinen vor der Verwaltung eines beliebigen Gerichts oder über die elektronische Justizzentrale “Sede Judicial Electrónica” betrieben werden. Gegenwärtig ist es möglich, über die elektronische Justizverwaltung allgemeine Prozessvollmachten zu erteilen.

Die Dokumente, die diese Erteilung von Befugnissen durch den Vollmachtgeber darstellen, werden mit Ausnahme der vor beschriebenen von Notaren verfasst und beglaubigt, um nicht nur die Identität der Personen, die sie erteilen zu garantieren, sondern auch zu prüfen, ob der Vollmachtgeber volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ggf. Vertretungsmacht im Falle einer Gesellschaft besitzt, und sich diese Erklärungen nach dem Gesetz richten.

Seitens des Vollmachtgebers handelt es sich um einen besonderen Akt des Vertrauens gegenüber dem Empfänger.
Nach außen muss der Vertreter um rechtswirksam zu handeln seinen Status nachweisen. Diese Glaubhaftmachung erfolgt durch eine beglaubigte Abschrift, in der dieses Mandat des Vollmachtgebers wiedergegeben wird.

Sofern es sich um eine Generalvollmacht handelt, sind die Rechtswirkungen weit gefasst. Wenn die beurkundete Erklärung eine Spezialvollmacht ist, beschränkt sie sich auf bestimmte Situationen.

Vollmacht Spanien

Die Vollmacht beruht auf einer öffentlichen Urkunde, die ein Notar beglaubigt und die es einer natürlichen oder juristischen Person, genannt Vollmachtgeber, ermöglicht, eine andere Person zu bestellen, damit sie in ihrem Namen bei bestimmten Rechtsgeschäften handeln kann. Der so  Bevollmächtigte wird durch Vorlage einer autorisierten Kopie der Urkunde ermächtigt Handlungen vorzunehmen, als würde es sich um den Vollmachtgeber handeln. Die Vollmacht ist einseitiger Natur. Eine Person erteilt einer anderen Person die Befugnis, für sie zu handeln, ohne dass sie dazu ihre Genehmigung benötigt, d.h., der Bevollmächtigte muss nicht einmal bei der Erteilung der Vollmacht vor dem Notar anwesend sein.

Arten von Vollmachten Spanien

Vollmachten können in allgemeine und besondere Vollmachten unterteilt werden.

Die am häufigsten verwendeten Generalvollmachten in Spanien sind:

Generalvollmachten (Poderes notariales generales)

Bei dieser Art von Vollmacht erteilt der Vollmachtgeber allgemein die Befugnis, alle Arten von Handlungen in allen Bereichen vorzunehmen, die bei der Ausfertigung der Vollmacht spezifiziert werden.

Mit dieser Art von Vollmacht werden weitreichende Befugnisse erteilt, die manchmal auch Verfügungen über das Vermögen umfassen, wie den Kauf von Immobilien, Hypotheken usw.

Prozessvollmacht (Poder para pleitos)

Sie liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Prozessagent bevollmächtigt wird, um Prozesse oder Verfahren in Spanien wirksam führen zu können.

Vollmacht zur Vermögensverwaltung (Poder para administrar bienes)

Es wird einem Bevollmächtigten eine Vollmacht erteilt, damit er das Vermögen einer Person verwaltet. In der Regel wird bei diesen Vollmachten die Befugnis zur Vornahme von Verfügungshandlungen, wie es ein Kauf oder eine Hypothek wäre, zur Sicherheit des Vollmachtgebers ausgeschlossen.

Spezialvollmachten (Poderes especiales)

Durch diese Art der Vollmacht wird eine Person für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bevollmächtigt, um das sie sich bis zu dessen Abschluss kümmern muss. Diese kann für den Kauf von Immobilien, für die Abwicklung einer Erbschaft, für ein Scheidungsverfahren, für die Eintreibung von Schulden usw. erteilt werden.

Vorsorgevollmacht (Poder notarial preventivo)

Eine steigende Lebenserwartung der Menschen sowie das wachsende Bewusstsein für eine mögliche Behinderung oder Krankheit im Alter motivieren den Zuwachs von verschiedenen gesetzlichen Ansätzen, um den Menschen garantieren zu können, dass ihr Wille in der Zukunft auch dann erfüllt wird, wenn sie nicht mehr in der Lage sehen, diesen zu äußern.

Zu diesem Zweck werden Vorsorgevollmachten erteilt, welche allgemeine oder besondere Zewecke umfassen können. Diese werden auf die gleiche Weise wie andere Vollmachten erstellt, aber erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird oder, wenn die Geschäftsunfähigkeit festgestellt wird.

Innerhalb dieser Art von Vollmachten befinden sich die Selbstvormundschaft und die Patientenverfügung (“autocuratela und voluntades anticipadas”).

Selbstvormundschaft (autocuratela)

Bei der sog. “Selbstvormundschaft” wird im Voraus ein Vormund (“curador”) bestellt. Im Gegensatz zu den anderen Vorsorgevollmachten benötigt dieser Betreuer die Genehmigung eines Richters für Verfügungen über das Vermögen der betroffenen Person.

Der Vormund kann jedwede Person sein, die der Vollmachtgeber wählt, sofern diese nicht gewinnorientiert handelt.

Patientenverfügung (voluntades anticipadas)

Diese Art von Vorsorgevollmacht wird gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft erteilt. Sie muss vor volljährigen und geschäftsfähigen Zeugen erstellt werden.

Bei dem Inhalt, den diese Art von Schriftstück enthält, werden beispielsweise die medizinischen Behandlungen berücksichtigt, welche der Vollmachtgeber zu erhalten wünscht oder nicht, es wird eine oder mehrere Person/en als Gesprächspartner für die Ärzte ernannt oder festgelegt, ob eine Organspende erfolgen soll oder nicht.

Ausschluss von Vollmachten

Es existieren grds. so viele mögliche Arten von Vollmachten, wie es Rechtshandlungen gibt, welche die Figur eines Bevollmächtigten zulassen.

Allerdings gibt es bestimmte Situationen, in denen diese ausgeschlossen ist, wie z. B. bei der Errichtung eines Testaments. Diese besonderen Situationen müssen wie im Gesetz vorgesehen persönlich verfasst und abgewickelt werden.

Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht kann (jederzeit) und bei jedem Notariat rückabgewickelt, also widerrufen werden.

Vollmacht Spanien international

In Spanien ausgestellte Vollmachten besitzen internationale Anerkennung, sofern sie mit der Apostille, welche in Spanien die Notarkammer erteilt, überbeglaubigt werden.

In gleicher Weise fordern spanische Ämter und Behörden bzgl. aus dem Ausland stammender Urkunden Apostillen ein.

Die sogenannte “Haager Apostille“, die von den Teilnehmerländern des Haager Übereinkommens, mithin fast allen Länder der Welt, unterzeichnet wurde, ermöglicht die Rechtswirksamkeit von Dokumenten in anderen Ländern nachzuweisen.

 

©2021 Verfasser Vollmacht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht