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Steuerrecht Spanien

Das spanische Steuerrecht ist Teil des Finanzrechts, das die Rechtsnormen umfasst, welche die Ressourcen des Finanzamts auf staatlicher Ebene (Hacienda Pública del Estado) wie auch die der örtlichen Selbstverwaltungen regeln und die Verfahren für die Erhebung und die Verwaltung der Mittel zur Erfüllung ihrer Ziele bestimmen. Zum Bereich Steuerrecht Spanien zählen auf staatlicher Ebene, neben den spanischen Gesetzen zur Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit, die Gesamtheit der Steuergesetze, also formell die Abgabenordnung (Ley General Tributaria) und materiell die der einzelnen Steuerarten, welche Regelungen zum Steuersubjekt und Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage und Tarif treffen, so z.B. als direkte Steuern das Einkommenssteuergesetz für unbeschränkt Steuerpflichtige (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) und das für beschränkt Steuerpflichtige (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR), das Körperschaftsteuergesetz (Impuesto de Sociedades, IS), das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) und das Vermögenssteuergesetz (Impuesto sobre el Patrimonio).

Als indirekte Steuern sind die spanische Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA), die Vermögensübertragungssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, ITP, welche Grunderwerbsteuer aber auch die Übertragung von beweglichen Gegenständen umfasst) sowie die Dokumentensteuer (Actos Jurídicos Documentados, AJD) von Bedeutung.

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Steuern in Spanien ist Art. 31 der spanischen Verfassung.

Das spanische Finanzamt (Hacienda Pública) versteht sich gemäß Staatshaushaltsgesetz (Ley General Presupuestaria) als “Gesamtheit von Rechten und Pflichten wirtschaftlichen Inhaltes dessen Inhaberschaft dem Staat oder seinen autonomen Organen zusteht“. Dieses Konzept kann in gleicher Weise auf die spanischen Gebietskörperschaften (Autonomen Regionen – Comunidades Autónomas, CCAA) und Lokalverwaltungen angewandt werden.

Den Gebietsautonomien ist u.a. neben Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer auch die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) abgetreten, wobei diese nicht nur das Steueraufkommen erhalten, sondern auch Erhebung Freibeträge, Tarife und Abzüge selbst bestimmen.

Gemeindesteuern sind vor allem die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI), die Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas, IAE), die KFZ-Steuer (Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica), die Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos, die so genannte Plusvalía Municipal) und die Bausteuer (Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras).

Mittels Richtlinien und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wirkt dabei das Europarecht laufend auf die nationale und regionale spanische Steuergesetzgebung ein, dies u.a. aufgrund der Richtlinien zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie zur Freiheit des Kapitalverkehrs, die für eine steuerliche Gleichbehandlung von EU-Bürgern in allen Mitgliedsstaaten sorgen sollen. Daneben sind natürlich die indirekten Steuern, insbesondere das spanische Umsatzsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido, LIVA) durch die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem betroffen, welches in Spanien nur noch Abweichungen im Umsatzsteuersatz und beim Vorsteuerabzug zulässt.

©2015 Verfasser Steuerrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Unsere Kanzlei berät seit über 25 Jahren im Steuerrecht Spanien und zeigt Unternehmen wie Privatpersonen die Voraussetzungen sowie Folgen einer Tätigkeit oder Investition in Spanien auf und begleitet die Mandanten fortlaufend. Wo dies erforderlich oder sinnvoll ist arbeiten unsere Steuerberater und Buchhalter interdisziplinär mit Anwälten, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern im Team. Dies umfasst die Prüfung der steuerlichen Situation des Mandanten, die Beratung zur Minimierung des Steueraufkommens für Privatpersonen wie auch für Unternehmen und Berufstätige, die Bearbeitung von Steuererklärungen und Einsprüchen gegen Steuerverwaltungsakte sowie Klagen gegen Steuerbescheide. Dabei beraten wir nicht nur in spanischem Steuerrecht, sondern arbeiten Hand in Hand mit dem Berater des Mandanten im Heimatland.

Tätigkeiten sind dabei unter anderen:

Steuerberatung

   Jahresabschlüsse und Buchführung

  • Aufbau und Organisation von Buchhaltungen und Reporting
  • Finanz- und Betriebsanlagenbuchhaltung, ggf. vor Ort-Service
  • Auslagerung von Buchhaltungen
  • Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen
  • Erstellung von Jahresabschluss und Zwischenabschlüssen
  • Erstellung von Buchführung und Bilanz
  • Erstellung Finanz- und Vermögensstatus
  • Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Sozialversicherungsberatung

sonstige Leistungen

Wir bieten umfassende und qualifizierte Erfahrungen in den spanischen Steuerarten und -gebieten. In Spanien gibt es weder die Berufsausbildung zum Steuerbevollmächtigten noch die zum Steuerberater im deutschen Sinne. Steuerberatend Tätige sind daher in der gesamten Bandbreite vorzufinden, das heißt solche Personen die nicht einmal eine kaufmännische Ausbildung haben, bis zu ordentlich Tätigen, welche in der Regel entsprechend spezialisierte Betriebswirte sind. Die Steuerberater unserer Kanzlei verfügen sämtlich über abgeschlossene Studien in Betriebs- oder Rechtswissenschaften mit Master- oder vergleichbaren Studiengängen in Steuerberatung. Koordiniert werden die Tätigkeiten der Steuerberater dabei durch den nach hiesigem Kenntnisstand einzigen in Spanien ebenso wie in Deutschland zugelassenen und tätigen deutschsprachigen Anwalt mit Fachanwaltszulassung für Steuerrecht.

 

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