Schenkungsrecht Spanien

Grenzüberschreitende Beratung im deutsch-spanischen Schenkungsrecht

Schenkungsrecht SpanienBeratung zum Schenkungsrecht Spanien

Eine Schenkung gilt gemäß Art. 618 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, CC) als ein Akt der Freigiebigkeit, durch den eine Person unentgeltlich über eine Sache zu Gunsten einer anderen verfügt, welche diese wiederum annimmt.
In Deutschland gilt die Schenkung gemäß § 516 BGB als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wobei Einigkeit unter den Parteien besteht, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Im Falle, dass die übertragende Person einerseits und die empfangende Person andererseits in unterschiedlichen Staaten ansässig sind, stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Vorgehensweise aufgrund der möglichen Anwendbarkeit fremder Rechtsordnungen sowie des Erfordernisses, in fremden Sprachen erstellte Dokumente zu verstehen und sich mit ausländischen Behörden auseinander zu setzen, wie auch schließlich die Frage des anwendbaren Steuerrechts.

Im Bereich des internationalen Schenkungsrechts übernehmen wir daher regelmäßig Beratungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts und begleiten den Mandanten bei der Vornahme oder Annahme einer Schenkung in Spanien oder aus Spanien nach Deutschland im Ausland.

Schenkungsrecht Spanien – Steuer

Die obigen Ausführungen zum anwendbaren Recht sind allerdings unabhängig steuerrechtlicher Aspekte. Denn unbeschadet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Schenkers oder des Beschenkten kann unabhängig davon für in einem Land belegenes Vermögen dortige Schenkungssteuer zu entrichten sein. Der (ständige) Wohnsitz ist aber entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt und, infolge dessen, dass in Spanien jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) zur Erhebung der Schenkungssteuer für dort belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für die Frage der Höhe des Steuersatzes. Es gilt insoweit das spanische Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)

Unsere Kanzlei verfügt nach hiesiger Kenntnis als einzige über gleichzeitig in Deutschland und Spanien tätige Rechtsanwälte mit Fachanwaltszulassung im Erbrecht als auch Steuerrecht sowie Zulassung in Spanien. Wir können Sie daher sowohl aus deutscher wie auch aus spanischer Sicht hinsichtlich im Schenkungsrecht Spanien und den steuerlichen Folgen beraten.

Vorgehen Schenkung Spanien

Insbesondere für Spanien beraten wir vorbereitend u. a. bezüglich der Steuerpflichten der Parteien, übernehmen die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten, begleiten bei der ggf. vorzunehmenden notariellen Beurkundung einer Schenkung und stellen den ordnungsgemäßen Übergang des Eigentums an Immobilien, Bankguthaben, Aktienvermögen oder Geschäftsanteilen zugunsten der Beschenkten sicher und erklären die mit der Schenkung verbundenen Steuern.

Seit über 25 Jahren gehören unsere Kanzleien zu den anerkanntesten Adressen für grenzüberschreitende Beratung mit Schwerpunkt im deutsch-spanischen Bereich, empfohlen unter anderem durch die deutsche Außenhandelskammer wie auch das deutsche Generalkonsulat in Spanien und stehen damit für langjährige Erfahrung und Kompetenz in rechtlichen und steuerlichen Fragen im spanischen Schenkungs- und Schenkungssteuerrecht.

Schenkungsrecht Spanien – Rechtswahl und Vereinbarung

Im Rahmen von Schenkungen unter Lebenden besteht grds. nach der Rom I Verordnung die Freiheit das anwendbare Recht wählen zu können. Allerding sind für bestimmte Gegenstände einer Schenkung zwingend nationale Regeln anzuwenden, so z. B. bei Immobilien, welche eine notarielle Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch bzw. Eigentumsregister erfordern (Art. 633 CC).

Schenkungen unter Lebenden („donaciones inter vivos“) folgen den allgemeinen Regeln für Verträge (Art. 621 CC). Wie bei jedem Vertrag sind daher ein Angebot und eine Annahmeerklärung Voraussetzung für das Zustandekommen, wie auch das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit.

In der Vereinbarung müssen die Parteien und der Gegenstand der Schenkung bezeichnet werden.
Bei beweglichen Sachen erfordert der Vollzug der Schenkung eine Übergabe bzw. schriftliche Erklärung von Angebot und Annahme (Art. 632 CC).
Bei unbeweglichen Sachen (Immmobilien) bedarf die Schenkung einer öffentlichen Beurkundung (Escritura pública de donación) gemäß Art. 633 CC. Die Annahme hat zu Lebzeiten zu erfolgen.
Dies kann unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs (usufructo vitalico) und Schenkung des bloßen Eigentums („nuda propiedad“) oder eines Wohnrechts („derecho de habitación“) oder mit einer sonstigen Bedingung bzw. Auflage erfolgen.
In Fällen der Schenkung von Geschäftsanteilen einer GmbH oder Aktien einer Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes und die Satzung der Gesellschaft zu beachten.

Schenkungen von Todes wegen (“donaciones mortis causa”), müssen in einer letztwilligen Verfügung enthalten sein und die Testamentsform wahren (Art. 620 CC).
Sonderformen der Schenkung Spanien sind die Schenkung unter Auflage („donacion onerosa“) gemäß Art. 622 CC und die belohnende Schenkung („donacion remuneratoria“) nach Art. 622 CC.
Ebenso kann eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß Art. 640 CC dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Schenkung der Schenker kinderlos war und sich dies nach der Schenkung ändert oder wenn ein tot geglaubtes Kind tatsächlich noch lebt.
Im Falle eines Widerrufs ist der Schenkungsgegenstand oder, bei Verkauf, der Erlös herauszugeben (Art. 645 CC). Hypothekengläubiger sind aber durch den Schenker eines Grundstücks im Falle einer zwischenzeitlich eingetragenen Hypothek zu befriedigen.

In obigen Fällen beraten wir umfassend, sei es zum einen zu finanziellen Unterstützungen jedweder Art zwischen Privatpersonen, werden im Rahmen einer Nachlassplanung vorbereitend tätig, indem wir bei der Übertragung unter Lebenden insbesondere in Deutschland als auch in Spanien beraten, um die zeitlichen und finanziellen Nachteile einer Nachlassabwicklung über in Spanien belegene Vermögensteile so gering als möglich zu halten, etc..
Wir beraten dabei hinsichtlich der vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung des Erwerbes von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen und berücksichtigen insoweit selbstverständlich auch steuerliche und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs in Spanien.

©2015 Verfasser Schenkungsrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht