EU-Niederlassung

Reformen Gesellschaftsrechtsnormen und EU-Niederlassung

Die selbständige Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Konkurrenz zu den neuen GmbHs der europäischen Gesellschaftsrechtsreformen – Die Voraussetzungen am Beispielsfall der EU-Niederlassung einer spanischen GmbH in Deutschland.

Die vorliegende Bearbeitung reflektiert die Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften und den Sachverhalt der Anerkennung einer EU-Niederlassung in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat, den daraus resultierenden Wettbewerb der diversen Systeme der EU und die darauf folgenden Reformen im Gesellschaftsrecht in den meisten Mitgliedsländern und wirft die Frage auf, ob der Investor nun auf diese neuen lokalen Systeme zurückgreift oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht. Die Bearbeitung zeigt beispielhaft aus dem Gesichtspunkt einer spanischen Kapitalgesellschaft die Behandlung einer EU-Niederlassung in Deutschland auf.

Aufgrund der entsprechenden Entscheidungen des EuGH (Fälle Centros, Überseering und Inspire-Art) zur Niederlassungsfreiheit und den damit verbundenen Auswirkungen auf nationales Gesellschaftsrecht in den Jahren 1999 – 2003, womit eine EU- Auslandsgesellschaft in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat anzuerkennen ist, war quasi der Wettbewerb der diversen Systeme der EU eröffnet.

Denn nach Jahren der Rechtsunsicherheit konnte mit der Rechtsprechung des EuGH jede in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig errichtete Gesellschaft, selbst wenn sie in ihrem Heimatstaat keine Geschäftstätigkeit entfaltet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Zweigniederlassung tätig werden, wenn diese EU-Niederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird. Infolge der EU-Rechtsprechung wurde dies nicht mehr als Umgehung des dortigen Rechtes über die Errichtung von Gesellschaften angesehen, welches u. U. höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. In seiner Kernaussage im Falle Centros stellte der EuGH klar, dass die Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedsstaates welches den Gründern die größten Freiheiten lässt und die Eintragung einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit darstellt.

Vorbereitet und begleitet wurde diese Rechtsprechung in den vorgenannten Fällen von Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, u. a. im Wege des Erlasses gesellschaftsrechtlicher Richtlinien wie der Zweigniederlassungsrichtlinie sowie der Standardisierung und Vernetzung der Handelsregister.

Insbesondere die auf den ersten Blick interessante englische Limited mit ihren Argumenten der geringen Errichtungskosten, fehlendem gesetzlichen Mindestkapital und mit einfacher Schriftform zu übertragenden Anteilen breitete sich infolgedessen vor allem in Deutschland explosionsartig aus und verursachte eine Flut von zu entscheidenden Rechtsfragen. So führten die Konsequenzen der Entscheidungen des EuGH in den Folgejahren in den meisten Mitgliedsländern zu Reformen im Gesellschaftsrecht. Entsprechend betrieben bspw. die Niederlande und Portugal Vorbereitungen zur Abschaffung von Mindestkapitalvorschriften, Schweden und Italien erneuerten ihr Gesellschaftsrecht, Frankreich führte die 1- Euro GmbH ein und Spanien schuf neben der bisherigen GmbH die der sogenannten „S.L. – nueva empresa“. In Deutschland kam es zu umfangreichen Reformen die nach dem Referentenentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom Mai 2006 zum Regierungsentwurf des Bundeskabinetts im Mai 2007 und schließlich im Juni 2008 zur Verabschiedung im Bundestag führte. Diese Änderung des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die bislang umfangreichste Erneuerung des GmbHG. Auch in Deutschland ist nunmehr die Gründung der sog. Unternehmergesellschaft ohne ein bestimmtes Mindeststartkapital möglich. Das Gesetz soll voraussichtlich am 01.11.2008 in Kraft treten.

Es bleibt abzuwarten, ob die europaweiten Reformen des Gesellschaftsrechtes zum erwarteten Ergebnis führen. Denn mit der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in den Fällen Centros, Überseering und Inspire-Art stehen ausländischen Unternehmen im Rahmen der Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten nicht mehr nur die Möglichkeit der Gründung einer Tochtergesellschaft sondern auch die Eintragung einer selbständigen Zweigniederlassung einer EU-Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Dies erscheint aus den unterschiedlichsten Motivationen heraus dem Investor unter Umständen als die attraktivere Alternative.

Niederlassung – Formen

Während sogenannte unselbständige Zweigstellen oder Niederlassungen abhängig von der Hauptgesellschaft (Hauptniederlassung) agieren, keine von dieser abweichende Firmierung haben, nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden und da ein einheitlicher Geschäftsbetrieb vorliegt auch nicht eigenständig fakturieren, unterliegen die selbständigen Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften zwar ebenso dem Recht des Hauptunternehmens und besitzen ebenso wenig eigene Rechtspersönlichkeit, aber sind, obschon Bestandteil, organisatorisch und personell getrennt von ihrer ausländischen Hauptniederlassung mit eigener Buchführung und Bilanzierung auch beim Handelsregister des Ortes ihrer Niederlassung eintragungsfähig und gemäß den Normen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) auch eintragungspflichtig.

Die Zweigniederlassung ist dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen, d.h. die von dem ausländischen Unternehmen in Deutschland errichteten Zweigniederlassungen unterliegen dem Recht der Muttergesellschaft und dem lokalen Recht am Ort ihrer Niederlassung. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit immer die Hauptniederlassung.

Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland sind solche die der deutschen AG, GmbH oder KGaA nach Struktur und Organisation vergleichbar sind. Dies sind i. H. auf ihren EU/EWR-Sitz, alle Gesellschaften die von den Beitrittsverträgen, EWR-Vertrag und Richtlinien erfasst sind.

Die Zweigniederlassung ist dabei so zu organisieren, dass Sie in der Lage ist selbständig am Geschäftsverkehr ohne die Hauptniederlassung teilzunehmen.

Bei einer unselbständigen EU-Niederlassung hingegen liegt der Ort ihrer Leitung niemals bei dieser.

EU-Niederlassung – Betriebsstätte

Anders als die Zweigstellen, (unselbständigen) Niederlassungen, Repräsentanzen oder steuerlich auch Geschäftsstellen genannten Einrichtungen, bei welchen im Einzelfalle zu prüfen ist, ob diese steuerliche Betriebsstätten begründen, ist eine solche bei selbständigen Zweigniederlassungen typischerweise gegeben. Die Betriebsstätte ist regelmäßig eine auf Dauer gerichtete einer Unternehmenstätigkeit dienende, feste Einrichtung, wenn auch in Einzelfällen ein einziger Auftrag mit einer gewissen Ausführungszeit schon eine Betriebsstätte begründen kann.

Steuerlich ist zu prüfen, ob das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ggf. das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt, da die DBA gemäß § 2 AO deutschem Steuerrecht vorrangig sind.

Die selbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist durch deren Geschäftsführer zur Eintragung beim Handelsregister des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung gegründet werden soll in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Die Voraussetzungen dieser Anmeldung sind insbesondere in den §§ 13 d – 13 g HGB geregelt. Die §§ 13 d ff. HGB dienen der Umsetzung der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen. Die Zweigniederlassungsrichtlinie regelt die Möglichkeiten des Bestimmungsstaates zur Anforderung und Offenlegung von Informationen bezüglich der Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausländischen Rechtes.

Fehlende Anmeldungen kann das Registergericht unter Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 14 HGB erzwingen.

Entsprechend haben die gewerberechtlichen Anmeldungen nach §§ 14 f GewO zu erfolgen.

Dabei sind beim Handelsregister in deutscher Sprache, ggf. in öffentlich beglaubigter Übersetzung, im Original oder in öffentlich beglaubigter Form, folgende Angaben zu dokumentieren:

1. zur Zweigniederlassung

-die Firma, die von der Hauptniederlassung abweichen kann, aber in diesem Falle die Zugehörigkeit feststellbar machen muss, der Sitz und der Gegenstand, der ebenso von der Hauptniederlassung abweichen kann,

-die Höhe des Stammkapitales, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und ggf. eine Befristung der Dauer der Gesellschaft

-die Geschäftsführung, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung und der Umfang der Vertretungsmacht

2. zur Hauptniederlassung

-die Firma, der Sitz und der Gegenstand

-die Höhe des Stammkapitales, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und ggf. eine Befristung der Dauer der Gesellschaft

-die Geschäftsführung, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung und der Umfang der Vertretungsmacht

-die Rechtsform der Gesellschaft, das Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dem die Gesellschaft unterliegt und das Register mit Registernummer und der Ort bei dem diese geführt wird

Die entsprechend legitimierte Geschäftsführung der selbständigen Zweigniederlassung hat persönlich in öffentlich beglaubigter Form ihre Unterschrift/en zur gerichtlichen Aufbewahrung zu zeichnen, den Gründungsvertrag und die Satzung der Hauptniederlassung in o.g. Form vorzulegen und deren tatsächliches Fortbestehen mittels Handelsregisterbescheinigungen oder notarielle Urkunden nachzuweisen. Ggf. ist sofern deutsche Gesetze staatliche Genehmigungen für den Betrieb der Gesellschaft erfordern der entsprechende Nachweis der Genehmigung beizufügen.

In steuerrechtlicher Hinsicht übernimmt der einschlägige § 12 der deutschen Abgabenordnung im Rahmen der Bestimmungen zur Betriebsstätte die Begriffsvoraussetzungen des § 13 HGB, nämlich

-zivilrechtliche Unselbständigkeit

-räumliche und geschäftliche Selbständigkeit

-Erledigung gleichartiger Geschäfte wie die der Hauptniederlassung

-Einrichtung auf Dauer

Eine Betriebsstätte ist damit jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Diese muss örtlich fixiert sein und das Unternehmen darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit ausführen. Fest ist die Geschäftseinrichtung regelmäßig, wenn sie länger als sechs Monate besteht.

Diese Definition ist etwas enger als die der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Musterabkommmen, nach welchem durch die feste Einrichtung die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werden muss. Nicht als Betriebsstätten gelten nach den Musterabkommen Einrichtungen nur unterstützender oder vorbereitender Art.

Eine selbständige Niederlassung ist damit der Idealfall der steuerlichen Betriebsstätte.

Die in Deutschland beim Betrieb der Niederlassung anfallenden Steuern sind wie bei einem deutschen Unternehmen abhängig von der Rechtsform. D.h. im Falle einer selbständigen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer ebenso wie der Solidaritätszuschlag an. Für Lieferungen oder Leistungen der selbständigen Niederlassung in Deutschland sind Umsatzsteuern in Ansatz zu bringen; Gewinne der selbständigen Niederlassung sind in Deutschland zu versteuern.

Entsprechend den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Heimatstaat der Hauptniederlassung und dem Staat am Ort des Sitzes der EU-Niederlassung besteht dabei die Möglichkeit der Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer auf die Steuer des anderen Staates, sofern dort keine Freistellung vorgesehen ist.

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen DBA definiert gemäß den Musterabkommen als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Betriebsstättenbegriff ist das wichtigste Instrument zur Abgrenzung der Steuerberechtigung des einen oder des anderen Vertragsstaates. Demnach dürfen Unternehmen des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat nur noch – und zwar mit dem dort zuzurechnenden Gewinn – besteuert werden, wenn dort eine Betriebsstätte vorliegt

Gemäß dem deutsch-spanischen DBA werden hinsichtlich der deutschen Besteuerung der in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen die nach dem DBA in Spanien als Quellenstaat zu besteuernden Einkünfte von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen. Zwar gilt vor dem Grundsatz der Steuerbefreiung vorrangig der Grundsatz der Anrechnung, dies allerdings nur für spezielle, im Abkommen genannte Fälle, so dass die Herausnahme aus der Besteuerungsgrundlage tatsächlich zur Befreiung von der Steuerpflicht bspw. für Körperschafts- und Gewerbesteuer führt. Reziprok werden für in Spanien Ansässige die Einkünfte mit deutscher Steuerberechtigung geregelt, d.h. auch hier grds., mit wenigen im Abkommen genannten Ausnahmen, Steuerbefreiung gewährt.

Damit gilt der Grundsatz der Steuerbefreiung in Spanien für in Deutschland erzielte und versteuerte Einkünfte von Betriebsstätten spanischer Hauptniederlassungen.

Sollten Zweifel bestehen, ob Geschäftsvolumina der Haupt- oder aber der selbständigen Niederlassung zuzuordnen sind, sind ebenso die Regelungen der DBA zu beachten.

Im Geschäftsverkehr firmiert die selbständige Niederlassung entweder auf dieselbe Weise wie ihre Hauptniederlassung, mit dem Zusatz bspw. GmbH spanischen Rechtes. Im anderen Falle hat sie deren Firma dazuzusetzen und klarzustellen, dass sie deren Niederlassung ist. Neuere noch nicht rechtskräftige Rechtsprechung besagt, dass eine EU-Gesellschaft ihre nach dem ausländischen Recht zulässige Firma grundsätzlich auch dann im Inland führen kann, wenn die Firma in Deutschland anders gebildet werden müsste.

In ihren Geschäftsbriefen hat die EU-Niederlassung neben dem gesetzlichen Vertreter ihre Firma, wie o. a. ggf. mit Zusatz anzuführen, sowie Sitz und Register sowohl der Haupt- wie auch der selbständigen Niederlassung.

Insbesondere bei einer großen Anzahl von selbständigen Niederlassungen englischer Limiteds in Deutschland handelt es sich um sogenannte Scheinauslandsgesellschaften, deren Hauptniederlassung lediglich in einer beim dortigen Register, dem Company House, eingetragenen, satzungsgemäßen Hülle besteht, da dort weder Geschäftsaktivitäten noch tatsächliche Verwaltung anzufinden ist.

Zu beachten ist allerdings, dass unbeschadet der tatsächlichen Aktivität nach dem jeweiligen Heimatrecht der Hauptniederlassung neben den buchhalterischen, steuerlichen und handelsregisterlichen Pflichten der EU-Niederlassung ebensolche der Hauptniederlassung zu berücksichtigen sind.

Im Falle einer spanischen GmbH folgt daraus, dass diese, auch wenn sie in Spanien selbst keine geschäftlichen Aktivitäten ausübt, für die Hauptniederlassung zumindest Jahresabschlüsse vorzulegen, aber auch Körperschaftssteuer in Spanien zu erklären hat.

In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass neben den Verpflichtungen der EU-Niederlassung in Deutschland auch in Spanien hinsichtlich der in Deutschland getätigten Geschäfte Bücher zu führen sind. Dabei ist allerdings nicht die Buchführung der Niederlassung in Deutschland zu kopieren, vielmehr wird als ausreichend angesehen, eine monatliche zusammenfassende Buchung für die Bewegungen eines jeden Kontos, also z. B. Kasse, Warenverkauf etc. vorzunehmen. Dies folgt aus den entsprechenden Bestimmungen des spanischen Handelsgesetzbuches welches derartige Buchungen zulässt, sofern eine Aufschlüsselung mit Hilfsbüchern, als welche die in Deutschland zu führenden Bücher angesehen werden können, möglich ist.

Der in Deutschland entstandene Gewinn ist sodann in Spanien im Rahmen der dortigen Körperschaftssteuersteuererklärung unter Berücksichtigung der oben erläuterten Regelungen des DBA zu erklären.

Fazit EU-Niederlassung: Die oben angeführte Rechtsprechung des EuGH schafft Gesellschaften der Mitgliedstaaten eine Möglichkeit der grenzüberschreitenden Mobilität. Zwar ermöglichen nur wenige Staaten die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, aber ebenso wie für diese Gesellschaften es nach nationalen Normen des Zuzugsstaates erforderlich ist eine Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen zu lassen, besteht auch für Gesellschaften aus Mitgliedsstaaten die nicht der Gründungstheorie sondern der Sitztheorie folgten diese Möglichkeit.

Da zu befürchten steht, dass es bis zur geplanten Europäischen Privatgesellschaft noch ein weiter Weg ist und diese möglicherweise ebenso wenig Zuspruch findet wie die Europäische Aktiengesellschaft, wird die Zweigniederlassung in Konkurrenz mit den Gesellschaftsformen nationalen Rechts verbleiben, welche diesen Wettbewerb mit den genannten Reformen aufgenommen haben.

Die Nachteile die sich möglicherweise einem nationalen Unternehmer bei Verwendung einer aus seiner Sicht günstigeren ausländischen Gesellschaftsform im eigenen Land durch das einerseits anzuwendende ausländische Gesellschafts- und das andererseits anzuwendende Zweigniederlassungsrecht des Zuzugsstaates aufzeigen, werden ein ausländisches Unternehmen eher nicht von einer solchen Konstruktion abhalten, da dieses sich ohnehin mit den Regelungen der unterschiedlichen Rechtsordnungen auseinanderzusetzen hat.

©2008 Verfasser EU-Niederlassung : Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht