Lohnkosten Spanien

Lohnkosten SpanienIm Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen neben dem Arbeitslohn der Mitarbeiter so genannte Lohnnebenkosten, häufig auch als Lohnkosten bezeichnet. Der Beitrag Lohnkosten Spanien erläutert zu den dortigen Lohn- und Personalnebenkosten und der insbesondere von ausländischen Arbeitgebern aufgeworfenen Frage, in welchem Umfang diese Lohnkosten in Spanien den finanziellen Personalaufwand erhöhen.

Lohnnebenkosten sind die Posten, die Arbeitgeber neben dem Brutto-Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, gleich, ob es sich um Löhne oder Gehälter handelt, aufwenden müssen. Sie bestehen insbesondere aus den Abgaben zu den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, die nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger abzuführen sind.

Vergleich Lohnkosten Spanien – Deutschland

Die Sozialversicherung umfasst in Deutschland:

die Krankenversicherung

die Arbeitslosenversicherung

die Rentenversicherung

die Unfallversicherung

und die Pflegeversicherung.

Ähnliches gilt für Spanien, wobei dort allerdings Pflegeversicherungsbeiträge nicht bekannt sind.

Grundsätzlich setzen sich die tatsächlichen Personalkosten in Deutschland wie folgt zusammen:

Nettogehalt (das zur Auszahlung an Arbeitnehmer (AN) gelangt)

+ AN-Anteil zur Sozialversicherung

+ AG-Anteil zur Sozialversicherung

+ Lohnsteuer

+ Kirchensteuer

+ (ggfs. Solidaritätszuschlag)

+ Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)

+ Umlage U2 (Mutterschutz)

+ Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)

____________

= insgesamt das Arbeitgeberbrutto

Die darüber hinaus bestehende Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) sichert deutschen Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers für insolvenzbedingte Ausfälle ab, so dass die Arbeitsagentur die Zahlungen für diese für bis zu 3 Monate aus der Umlage übernimmt. Die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber.

Renten-, Pflege-, Arbeits- und Arbeitslosenversicherung im Übrigen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland, anders als in Spanien, hälftig.
Die Krankenkassen ziehen diese vier Beiträge zuzüglich der Umlagen U1 und U2 ein und teilen sie an die verschiedenen Versicherer auf.
Die Unfallversicherung ist separat und grds. jährlich an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen.

Die Summe aus Nettogehalt und AN-Anteil zur Sozialversicherung sowie Steuern stellt für Arbeitnehmer das Bruttogehalt, aus Arbeitgebersicht das Arbeitnehmerbrutto dar.

Die Summe aus dem Arbeitnehmerbrutto und den Lohnnebenkosten ergibt sodann das Arbeitgeberbrutto.

Lohnnebenkosten im engeren Sinn sind mithin die og. Kosten, die an die Höhe der Löhne und Gehälter gekoppelt sind.

Lohnnebenkosten im weiteren Sinn können freiwillige Sonderzahlungen, Zuschüsse zur Nutzung von Verkehrsmitteln, auch Personalzusatzkosten genannt, sein. Auch Kosten für Aus- und Weiterbildung oder übernommene Umzugskosten, Berufskleidung oder Arbeitsplatzausstattung werden als Personalnebenkosten bezeichnet und sind nicht in der Lohnabrechnung, sondern nur in der Buchhaltung der Arbeitgeber enthalten.

 

Lohnkosten Spanien

Auch in Spanien werden Lohnnebenkosten auf der Basis des Bruttolohns berechnet. Allerdings wie oben ausgeführt, teilt sich die Zahlung der Beiträge nicht zur Hälfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

Ebenso fällt die Beitragsbemessungsgrenze mit erheblichem Unterschied aus.
Während in Deutschland unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen gelten, derzeit für Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit einheitlich 5.175 Euro im Monat (2023: 4.987,50 Euro/Monat) und in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung in den neuen Bundesländern von 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern von 7.550 Euro im Monat, so gilt in Spanien eine allgemeine Beitragsdeckelung.

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

In beiden Ländern wird der Faktor der Beitragsbemessungsgrenze jährlich angepasst.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt in Spanien die Höchstbeitragsgrundlage 4.720,50 Euro pro Monat. Dies bedeutet eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um 5 %, von bisher 4.495,5 Euro pro Monat.

Eine Versicherungspflichtgrenze wie in Deutschland kennt das spanische Sozialversicherungsrecht nicht. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Konkret setzen sich die Kosten für einen Arbeitnehmer in Spanien aus drei Elementen zusammen. Diese sind:

  • Gehalt: das Bruttogehalt, das der Arbeitnehmer Monat für Monat erhält, angegeben auf seiner Gehaltsabrechnung als Basis zur Berechnung der Lohnsteuer wie auch der
  • Sozialversicherung: Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, gezahlt vom Arbeitgeber, der ihn beschäftigt.
  • Entschädigung, Sozialleistungen oder Ausbildungskosten: sonstige Sozialbeiträge zugunsten des Arbeitnehmers.

 

Sozialversicherungskosten in Spanien

Die Kosten für die Sozialversicherung sind kein fester Betrag, sondern hängen vom Bruttogehalt ab. Dieses wiederum ist abhängig vom jeweiligen Tarifvertrag, von der Art des Arbeitsvertrags, von Faktoren der Gehaltsabrechnung wie dem Grundgehalt und anderen Variablen in Verbindung mit der Sozialversicherung. So gehen risikoreichere Arbeitsplätze mit höheren Berufsunfallrisiken, wie bspw. das Baugewerbe, mit höheren Kosten einher.

Diese Kosten unterteilt man in die folgenden Kategorien:

  • Allgemeine Vorsorge („Contingencias Comunes“): diese Beiträge fließen in das Rentensystem und decken auch die verschiedenen Arten von Arbeitsausfall ab, sei es aufgrund von allgemeinen Krankheiten, Mutterschaft oder nicht beruflich verursachten Unfällen
  • Arbeitslosigkeit („Prestaciones por desempleo“): Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Berufliche Vorsorge („Contingencias profesionales“): Diese Variable hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab, dient jedoch immer zur Deckung von Schäden, die durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursacht werden
  • Weiter-/Ausbildung (formación): Anteil, der für die Berufsaus- bzw. Weiterbildung bestimmt ist
  • Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial, kurz FOGASA): Beiträge an die autonome Einrichtung, die zuständig dafür ist, die Zahlung von Löhnen, Entschädigungen und ähnlichen Belangen bei Ausfall des Arbeitgebers zu garantieren.

Diese fünf Elemente verteilen sich abhängig von der Branche und der Art des Vertrags auf unterschiedliche Weise.

Lohnkosten Spanien Berechnung  

Zur Berechnung der Kosten des Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer kann auf eine schematische Formel zurückgegriffen werden. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, erlaubt aber eine gewisse Vorstellung der tatsächlichen Kosten.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Zur Bestimmung des Betrags der Sozialversicherung im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrags („contrato indefinido“), gelten die nachfolgenden Werte:

  • Allgemeine Vorsorge: 23,6 % des Bruttogehalts
  • Arbeitslosigkeit: 5,5 % des Bruttogehalts. Dieser Wert erhöht sich bei befristeten Verträgen
  • Berufliche Vorsorge: 3,5 % des Bruttolohns (Referenzwert zur Berechnung, tatsächlich hängt dieser Prozentsatz von der Tätigkeit ab)
  • Fortbildung: 0,6 % des Bruttolohns
  • FOGASA: 0,2 % des Bruttolohns.

Im Ergebnis wäre die Formel zur Berechnung der Sozialversicherung also die Folgende:

Sozialversicherung = (Bruttogehalt * 0,236) + (Bruttogehalt * 0,055) + (Bruttogehalt * 0,035) + (Bruttogehalt * 0,006) + (Bruttogehalt * 0,002)

Es verbleibt dann nur noch, den erhaltenen Wert zusammen mit dem Bruttolohn in die Formel zur Berechnung der tatsächlichen Kosten einzusetzen.

Beispiel zur Errechnung der Kosten eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber:

Ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 1400 Euro erfolgt zur Berechnung der Sozialversicherung die folgende Berechnung:

Sozialversicherung = (1400 * 0,236) + (1400 * 0,055) + (1400 * 0,035) + (1400 * 0,006) + (1400 * 0,002)

Im Einzelnen wären das die folgenden Beträge:

Sozialversicherung = 330,4 + 77 + 49 + 8,4 + 2,8

Gesamtbetrag Sozialversicherung = 467,6 Euro

Wenn wir nun den Wert der Sozialversicherung in der Formel zur Berechnung der Gesamtkosten ersetzen, erhalten wir die folgende Rechnung:

Gesamtkosten = 1400 + 467,4

Gesamtkosten = 1867,6 €.

Gesetzliche Unfallversicherung Spanien

Wie oben erwähnt, ist die Beitragshöhe für die Unfallversicherung als Zweig der Sozialversicherung in Spanien, ebenso wie in Deutschland, von der Gefahrenklasse der jeweiligen Berufe abhängig. Der Arbeitgeber meldet sich bei der Berufsgenossenschaft an und entrichtet die Beiträge, die aufgrund Beitragsklassen berechnet sind.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten und hat die Aufgabe, nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Dazu gehören im Einzelfall die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie die Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt das Haftungsrisiko im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer und tritt an dessen Stelle. Dieser Zweig der Sozialversicherung ist daher von der Wirkung her einer Haftpflichtversicherung zu vergleichen.

Arbeitsunfälle müssen in Spanien online über ein System Delt@ gemeldet werden, Berufskrankheiten müssen je nachdem, worüber der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer abgesichert hat, dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de Seguridad Social, kurz INSS) oder der Berufsgenossenschaft (Mutua Colaboradora con la Seguridad Social) angezeigt werden.

 

©2024 Verfasser Lohnkosten Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht