Expressinsolvenz Spanien

Expressinsolvenz SpanienDie so genannte Expressinsolvenz, in Spanien bekannt als “Concurso Express” oder Insolvenz ohne Vermögen, ist im spanischen Konkursgesetz 16/2022 vom 5. September, Artikel 37 bis 37 a geregelt.

In der Begründung des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2020 vom 5. Mai, mit dem die Neufassung des Konkursgesetzes verabschiedet wurde, wurde darauf hingewiesen, dass die wesentliche Neuordnung, Klarstellung und Harmonisierung des geltenden Rechts, die diese Neufassung darstellt, nicht ausschließt, dass der Prozess der Reform des Insolvenzrechts abgeschlossen sei. So wurde die Neufassung als ideale Grundlage für eine geordnetere, klarere und systematischere Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Rahmenbedingungen für die präventive Restrukturierung, den Schuldenerlass und die Aberkennung von Rechten dargestellt, wie auch über Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Forderungsverzichtsverfahren sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, eine Aufgabe, die, wie in der Gesetzesbegründung ebenfalls angemahnt, außerordentlich schwierig ist.

Im Rahmen eines entspechenden Insolvenzantrags legt das Unternehmen dar, dass es kein Vermögen mehr hat, mit dem es seine Gläubiger befriedigen kann.

Eine solche masselose Insolvenz wird in folgenden Rechtsfällen zugelassen:

(a) die insolvente Partei verfügt über keine rechtlich pfändbaren Vermögenswerte und Rechte

(b) die Kosten für die Verwertung der Aktiva und Rechte der insolventen Partei stehen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum voraussichtlichen Marktwert

(c) die lastenfreien Vermögenswerte und Rechte der insolventen Partei haben einen geringeren Wert als die voraussichtlichen Verfahrenskosten

(d) die auf den Vermögenswerten und Rechten der insolventen Partei bestehenden Lasten und Abgaben sind höher als der Marktwert dieser Vermögenswerte und Rechte.

In Ermangelung von Vermögenswerten findet keine Liquidation statt und die gerichtlichen Verfahren sind in solchen Fällen grundsätzlich kurz und zügig, obwohl der Richter die vom zahlungsunfähigen Schuldner vorgelegten Unterlagen und Erklärungen gewissenhaft prüfen muss und, wenn er sie für “wahrheitsgemäß” hält, den Antrag zulässt und den zahlungsunfähigen Schuldner für zahlungsunfähig erklärt.

In diesen Fällen der Expressinsolvenz Spanien wird grds. kein Insolvenzverwalter bestellt.

Nach der Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Staatsanzeiger haben die Gläubiger eine Frist von fünfzehn Tagen, um beim Gericht die Bestellung eines Verwalters zu beantragen, der einen “begründeten und dokumentierten” Bericht über bestimmte Gesichtspunkte abgibt:

(1) ob ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass der Schuldner vermögensschädigende Handlungen vorgenommen hat, die rückgängig gemacht werden können;

(2) wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Haftung der Gesellschaft gegenüber den Verwaltern oder Liquidatoren, de jure oder de facto, der im Konkurs befindlichen juristischen Person oder gegenüber der natürlichen Person, die von der juristischen Person zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, um die Funktionen des Insolvenzverwalters der juristischen Person dauerhaft auszuüben, und gegenüber der Person, unabhängig von ihrer Bezeichnung, die die Befugnisse der Unternehmensleitung innehat, wenn keine dauerhafte Übertragung der Befugnisse des Vorstands auf einen oder mehrere Geschäftsführer besteht, vorliegen und

(3) wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Insolvenzverfahren als schuldhaft eingestuft werden könnte.

Wichtig ist, dass ein Antrag auf Bestellung eines Insolvenzverwalters von Gläubigern (oder einem einzelnen Gläubiger) gestellt werden kann, die eine Forderung von mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten besitzen und, dass in diesem Falle der Antragsteller die Kosten des Insolvenzverwalters zu tragen hat.

©2023 Expressinsolvenz Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht