Erbverzicht Spanien

Erbverzicht SpanienEbenso wie in Deutschland gehen in Spanien infolge des Grundsatzes der Universalsukzession oder Gesamtrechtsnachfolge grds. sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Erblassers als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Anders als in Deutschland hingegen, wo nach einer Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt das Erbe mangels Ausschlagung als angenommen gilt, ist in Spanien eine Annahme ausdrücklich zu erklären. Das heißt, es besteht dort die Möglichkeit das Erbe anzunehmen, es abzulehnen bzw. darauf zu verzichten. Schulden des Erblassers, problematische Nachlassbestandteile, wie auch im Einzelfall eine hohe Erbschaftsteuerlast veranlassen Erben in manchen Fällen zur Erbausschlagung. Der Artikel Erbverzicht Spanien behandelt die aus Verzicht bzw. Ausschlagung resultierenden rechtlichen wie auch steuerlichen Folgen.

Wenn eine Person eine Erbschaft annimmt, nimmt sie als Begünstigte ihren Anteil am Nachlass an, der damit Teil des eigenen Vermögens wird, und zwar unbeschadet des gesetzlich vorgesehenen Rechts auf Ausschlagung nach Inventarisierung („hacer uso del derecho a deliberar y del beneficio del inventario“). Das bedeutet, dass eventuelle Schulden nur aus dem geerbten Vermögen bezahlt werden und nicht auf den Nachlass des Erben übergehen. Sie ist eine Möglichkeit, sich vor unerwarteten Gläubigern zu schützen. Die Ausschlagung einer Erbschaft seitens eines Erben stellt nach spanischem Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, mit dem dieser seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Erbschaft nicht anzunehmen. Daher gilt diese Person rückwirkend als nicht erbberechtigt.

Der Erbverzicht oder auch die Erbausschlagung muss in Spanien ebenso wie die Erbannahme in einer öffentlichen Urkunde erfolgen, ist unwiderruflich und kann nicht in Teilen oder unter einer Frist oder Bedingung erklärt werden. Erbverzicht oder Ausschlagung sind das Gegenstück zur Erbannahme und bestehen in der Willenserklärung des Erbberechtigten, nicht Erbe zu sein und somit das geerbte Vermögen nicht zu erwerben.

Zu beachten sind insbesondere die Konsequenzen des Erbverzichts in Spanien bzw. der Erbausschlagung im Hinblick auf die Erbschaftsteuer. Die Besteuerung der Erbausschlagung hängt von der Art des Verzicht und auch davon ab, ob ggf. das Testament eine Klausel der gewöhnlichen Substitution für den Fall vorsieht, dass einer der in Artikel 774 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Umstände eintritt, einschließlich des Verzichts auf die Erbschaft selbst.

Erbverzicht Spanien – Deutschland

Nach deutschem Recht verzichten meist nahe Verwandte durch zweiseitigen Erbverzichtsvertrag zu Lebzeiten des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht. Der Verzichtende wird so behandelt, als wenn er selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde und fällt als Erbe wie auch für einen Pflichtteilsanspruch vollkommen aus. Die Wirkung eines Verzichts erstreckt sich sofern nichts anderes bestimmt ist auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Für den Fall, dass kein Verzichtsvertrag mit dem Erblasser geschlossen wurde aber dennoch auf ein Erbe verzichtet werden soll, kann nach dem Ableben des Erblassers auch das Erbe einseitig ausgeschlagen werden.

Erbverzicht Spanien – einfacher Verzicht

Die reine Ausschlagung der Erbschaft („repudiación de herencia pura y simple“) ist eine Form des ausdrücklichen Verzichts auf die Erbschaft zu Steuerzwecken. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Erbe seine Rolle niemals einnimmt, da die Annahme der Erbschaft weder stillschweigend noch ausdrücklich erklärt wird. Infolgedessen werden keine mit dem Erbe verbundenen Rechte oder Pflichten übertragen. In diesem Fall führt der Verzicht nicht zu einer Übertragung des Erbrechts auf den Verzichtenden, vielmehr erwirbt ggf. ein durch diesen Verzicht Begünstigter das Vermögen unmittelbar vom Erblasser. Die Erbausschlagung oder der einfache Verzicht eines Erben auf seinen Erbteil führt damit nicht zu einer Verpflichtung zur Erklärung oder Zahlung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer („Impuesto sobre Sucesiones o Donaciones“ – ISD).

Aus der Sicht des Begünstigten eines Erbverzichts in Spanien hingegen sehen die Steuergesetze bestimmte Besonderheiten vor, die davon abhängen, ob das Testament eine gewöhnliche Substitution („sustitución vulgar“) des Erben für den Fall vorsieht, dass dieser auf das Erbe verzichtet.

Für den Fall, dass im Testament ein Ersatzerbe vorgesehen war, findet Artikel 53 RISD (Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – Ausführungsverordnung zu Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Spanien) Anwendung, so dass die Regelung des Substituten dessen bereits vorhandenes Vermögen und seine Beziehung zum Verstorbenen berücksichtigt.
Schwieriger wird die Besteuerung im Falle, dass das Testament keine Substitution vorsieht. Gemäß Artikel 58 Abs.1 RISD werden die Begünstigten des Verzichts auf den Erwerb des verzichteten Teils mit dem Koeffizienten besteuert, der dem Betrag ihres Vorvermögens entspricht, und nach ihrem Verhältnis zum Verstorbenen, es sei denn, der Verzichtende hat einen höheren Koeffizienten angegeben; in diesem Fall wird dieser berücksichtigt.

Erhält der Ersatzerbe direkt andere Vermögenswerte des Verstorbenen (z. B. ein Ersatzerbe, der ohnehin erbeingesetzt ist), wird er mit dem höheren der folgenden Sätze besteuert:

Die Steuer, die sich aus der Liquidation der Erbschaftsteuer für den gemeinsamen Erwerb aller Vermögenswerte ergibt, unter Anwendung des entsprechenden Multiplikationskoeffizienten und unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades mit dem Verstorbenen.

Die Summe der Beträge, die sich aus der Liquidierung der Steuer ergeben, wobei berücksichtigt wird, ob die Vermögenswerte und Rechte als solche oder durch Substitution erworben wurden.

Schließlich gelten die Vorschriften von Artikel 58 Absatz 1 RISD auch in den Fällen, in denen der Erblasser ohne Testament verstirbt und die zum Erben berufene Person die Erbschaft ausschlägt.

Verzicht zu Gunsten einer bestimmten Person

Anders als eine Ausschlagung („repudiación“) der Erbschaft kann der Verzicht auf eine Erbschaft oder auf ein Vermächtnis auch zugunsten einer bestimmten Person erfolgen (so genannter Übertragungsverzicht („renuncia traslativa“)).

Die Ausschlagung einer Erbschaft durch Übertragung („renuncia de herencia traslativa“) entspricht einer Abtretung eines Erbes an eine dritte Person. Da mithin eine vorherige Annahme der Erbschaft erfolgt ist, kann der Begünstigte sowohl Rechte als auch Pflichten auf eine andere Person übertragen.

Die Steuervorschriften sehen vor, dass derjenige, der auf das Erbe verzichtet, die Erbschaftssteuer und der Begünstigte ggf. die entsprechende Steuer auf den Vermögenszuwachs durch Schenkung zu entrichten hat (Art. 28 Abs.2 LISD). Die Besteuerung hängt davon ab, ob der Verzicht entgeltlich („oneroso“) erfolgt ist, in diesem Fall wird er nach der ISD besteuert, oder ob er unentgeltlich („lucrativo“) war, in diesem Fall wird er nach der Vermögensübertragungssteuer („Impuesto sobre transmisiones patrimoniales“ – ITP) besteuert. In beiden Alternativen ist der Zeitpunkt des Steueranfalls der des Datums der Beurkundung der Verzichtserklärung.

Verzicht auf ein verjährtes Erbe

Das spanische Zivilrecht sieht keine Frist für den Verzicht auf eine Erbschaft vor. Solange der Anspruch auf die Erbschaft nicht verjährt ist, kann das Erbe mithin jederzeit ausgeschlagen werden, wobei diese Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.

Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Verjähren der Erbschaftsteuer, kommt Artikel 28 Abs.3 LISD zur Anwendung. Dieser Artikel ordnet die steuerlichen Folgen einer Schenkung dem Verzicht auf ein erloschenes Erbe zu, so dass der Begünstigte die Steuer so entrichten muss, als hätte er eine Schenkung vom Verzichtenden erhalten, wobei die entsprechenden Ermäßigungen und Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad anzuwenden sind (s. zuletzt verbindliche Anfrage bei der Generaldirektion für Steuern V0160-22 vom 3.2.2022).

Fazit Erbverzicht Spanien

Der Verzicht oder die Erbausschlagung können in Spanien zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen die im Vorfeld berücksichtigt werden sollten. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Verzichts müssen der Wille und die Art des Verzichts sowie dessen Auswirkungen auf die Anwendung der Multiplikatorkoeffizienten und der Einfluss von Faktoren wie Verwandtschaftsgrad, Übertragung des gewöhnlichen Wohnsitzes, des Geschäftsbetriebs oder von Anteilen an bestimmten Unternehmen auf die Bemessungsgrundlage beachtet werden.

©2022 Verfasser Erben Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht