Mängelhaftung im spanischen Recht
Mängelhaftung Spanien Handelskauf
Als sogenannte versteckte oder innere Mängel der Ware, die Objekt eines Kaufes ist, gelten in Spanien diejenigen, die sich nicht offensichtlich äußern und die sich nicht durch leichte und schnelle Untersuchung erkennen lassen. Diese Mängel sind nicht mit einem Fehler der Ware zu verwechseln, denn auch wenn in beiden Fällen die juristische Folge der Mängelhaftung Spanien die gleiche ist, nämlich ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer, ist die Ursache dieser rechtlichen Folge eine andere. Fehler können im spanischen Recht hinsichtlich Qualität wie auch Quantität bestehen, im ersten Fall, wenn das Vertragsobjekt nicht die vereinbarten Charakteristika aufweist, oder mangels Vereinbarung solche handelsüblich sind.
Versteckte Mängel („vicios ocultos“) werden im spanischen Recht im Gegensatz zu den offenkundigen Mängeln („vicios manifiestos“) als nicht durch einfache Inaugenscheinnahme feststellbar definiert.
Art. 345 des spanischen Handelsgesetzbuches („Código de comercio“, CCom) besagt, dass vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der Verkäufer bei jedem Handelskauf, also einem Kauf mit Gewinnerzielungsabsicht (Art. 325 CCom), zur Rechtsmängelhaftung und zur Gewährleistung zugunsten des Käufers verpflichtet ist.
Da keine direkten Normen zur Behandlung versteckter Mängel im Código de Comercio vorhanden sind, sondern dieser nur Qualitäts- und Quantitätsmängel regelt, werden analog die Bestimmungen zur Haftung aufgrund versteckter Mängel der Artikel 1484-1499 des spanischen Zivilgesetzbuches („Código Civil“, CC) angewendet.
Nach Art. 1484 CC ist der Verkäufer wegen verborgener Mängel an der Sache zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Sache wegen dieser Mängel nicht zum vorgesehenen Gebrauch taugt oder wenn die Mängel den Gebrauch dergestalt einschränken, dass der Käufer, hätte er diese gekannt, die Sache nicht erworben oder nur einen geringeren Preis dafür gezahlt hätte.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist daher zunächst die Mangelhaftigkeit der Sache, die vorliegt, wenn zumindest noch ein Rest von Tauglichkeit zu dem von dem Vertrag vorausgesetzten Zweck gegeben ist.
Weitere Voraussetzung ist die Nichtkenntnis des Mangels seitens des Käufers.
Zu beachten ist, dass der Verkäufer dem Käufer auch dann grds. hinsichtlich verborgener Fehler oder Mängel der verkauften Sache haftet, wenn er diese selbst nicht gekannt hat.
Die Parteien können jedoch einen Haftungsausschluss für den Fall der Unkenntnis vereinbaren. Liegt eine solche Vereinbarung vor und hat der Verkäufer die verborgenen Fehler oder Mängel des Verkauften nicht gekannt, haftet er somit nicht. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für vorsätzliches Verschweigen von Mängeln hingegen ist jedoch wie auch im deutschen Recht nichtig.
Im Falle einer Mängelhaftung gewährt Art. 1486 CC dem Käufer ein Wahlrecht. Dieser kann entweder von dem Vertrag zurückzutreten, wobei ihm die Kosten zu erstatten sind, die ihm entstanden sind oder aber er mindert.
Dasselbe Wahlrecht steht dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die verborgenen Fehler oder Mängel der verkauften Sache kannte und sie dem Käufer nicht offenbart hat. Des Weiteren sind in diesem Falle dem Käufer Schäden und Nachteile zu ersetzen, sofern er sich für die Aufhebung des Vertrages entscheidet.
Der Anspruch und das Recht, gegenüber dem Verkäufer Rückgriff zu nehmen, geht nach Art. 342 CCom dann verloren, wenn der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der verkauften Sache keinerlei Beanstandung wegen im Produkt liegender Fehler geltend gemacht hat.
Hat der Käufer jedoch gem. Art. 336 CCom die Ware überprüft und seine Zufriedenheit bestätigt, kann er weder versteckte Mängel noch Fehler mehr geltend machen. Bei verpackter Ware hat der Käufer Mängel innerhalb von 4 Tagen ab Erhalt geltend zu machen, sofern kein versteckter Mangel oder Betrug seitens des Verkäufers vorliegt.
Zur gerichtlichen Geltendmachung besteht in Spanien grundsätzlich nach Art. 1490 CC eine Frist von sechs Monaten ab Übergabe. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf das Recht insoweit untergeht. Fortbestand haben ggf. natürlich andere aus dem Kaufvertrag folgende Rechte, z.B. wegen Nichterfüllung gem. Art. 1.124 CC oder Nichtigkeit. Wenn also der übergebene Gegenstand nicht fehlerhaft, sondern vielmehr ein völlig anderer ist (aliud), dann gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 15 Jahren.
Mängelhaftung Spanien – Werkvertrag oder Dienstvertrag
Sowohl der Werk- als auch der Dienstvertrag werden in Spanien als eine Untergruppe des Mietvertrages angesehen, Dienstleistungen mithin „gemietet“.
Gemäß Artikel 1596 CC, der sich auf Werkverträge bezieht, haftet der Unternehmer für die Arbeit der Personen, die er bei dem Vorhaben beschäftigt. Diese Regelung wird sowohl auf die Haftung für abhängige Beschäftigte des Werkunternehmens als auch auf jene für Subunternehmer angewendet.
Davon sind jedoch Ausnahmen zu machen. Wenn der Auftragnehmer des Werkes sich verpflichtet das Material zu stellen, so hat er ggf. den Verlust zu tragen, falls das Werk vor der Übergabe zerstört wird, außer in dem Falle, dass bereits Annahmeverzug vorlag.
Hierzu gilt es zu beachten, dass der spanische CC die Rechtsfigur des Werklieferungsvertrages nicht begrifflich entwickelt, sondern diesen als Möglichkeit des Werkvertrages nennt.
Bezüglich der Schlechtleistung im Dienstvertrag in Spanien besteht in der spanischen Rechtslehre Einigkeit darüber, dass die Regelungen des CC bezüglich des Dienstvertrages im CC in der heutigen Zeit nicht mehr aktuell auf Arbeits- und Dienstverhältnisse anwendbar sind.
Daher findet für reine Arbeitsverhältnisse weitgehend das Arbeitsgesetzbuch, sogenanntes Estatuto de Trabajadores vom 01.08.1985 (ET), und für die besonderen Arbeitsverhältnisse von Führungskräften das Königliche Dekret 1382/1985 vom 01.08.1985 Anwendung.
Spezielle Dienstverhältnisse hingegen wie beispielsweise die Beauftragung eines Anwalts, Arztes oder Architekten können im Einzelfall noch unter die Dienstvertragsbestimmungen des CC fallen, sofern es sich nicht um Auftragsrecht handelt.
Maßstab für die Entscheidung, ob eine Dienstleistung mangelhaft ausgeübt wurde, ist der zugrunde liegende Dienstleistungsvertrag, die dort festgelegten Verpflichtungen der Parteien und die Bestimmungen des CC zum Mietvertrag.
Die Entscheidung, ob eine Leistung nicht den vertraglichen Verpflichtungen genügt oder mangelhaft ist, trifft schließlich das Gericht.
Zu beachten ist das gesetzliche Erfordernis einer Bauschadenversicherung.
Mängelhaftung Spanien Baumängel
Im spanischen Baurecht gilt die Bauordnung LOE (Ley de Ordenación de Edificación vom 05.11.1999) sowohl für Neubauten als auch Arbeiten an bestehenden Gebäuden. Lediglich bei sogenannten Kleinbaustellen (obras menores) und Bauverträgen, die vor dem Inkrafttreten der LOE abgeschlossen wurden gelten die Regelungen des CC.
Ziel dieses Gesetzes ist gemäß seinem Art. 1, die wesentlichen Aspekte der Errichtung einer Immobilie zu regeln, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der an diesem Prozess beteiligten Akteure festzulegen sowie die notwendigen Garantien für seine ordnungsgemäße Durchführung zu schaffen, um die Qualität durch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Gebäude und den angemessenen Schutz der Interessen der Nutzer zu gewährleisten.
Für Fälle, in denen nicht die LOE sondern der CC Anwendung findet, haftet in Spanien nach Art. 1591 CC der Unternehmer eines Bauwerks, das “durch Baumängel zerstört” wird, für Schäden und Nachteile, wenn der Vorgang innerhalb von 10 Jahren ab Baufertigstellung stattfindet.
Die gleiche Haftung trifft den Architekten, der den Bau leitet, wenn dies auf Fehler im Boden oder in der Bauleitung zurückzuführen ist. Sofern die Ursache darin liegt, dass der Bauunternehmer gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat, besteht der Ersatzanspruch 15 Jahre.
Für die große Mehrzahl der Fälle gilt jedoch die in Art. 17 LOE genannte Gewährleistungsfrist von 10 Jahren ab Abnahme des Werkes auf das Tragwerk und das Fundament des Bauwerks, eine 3-jährige Gewährleistungsfrist auf die übrigen Bauteile, sofern eine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, und eine 1-jährige Gewährleistungsfrist für Abschlussarbeiten und auf das „finish“ der Werkleistung.
Damit ist die Aufteilung der Gewährleistungsfristen anders als im deutschen Recht vorgenommen. Nach § 438 I.Nr.2 BGB beträgt die grundsätzliche Gewährleistungsfrist 5 Jahre und nach der in der Regel als Grundlage für Bauverträge genommenen Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen (VOB) liegt diese bei grundsätzlich bei 4 Jahren, § 13 IV VOB. Bestimmte Bauteile haben lediglich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bzw. einem Jahr.
Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei Baumängeln besteht in Spanien eine Frist von 2 Jahren gem. Art. 1964 CC ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts.
Der Abschluss einer Versicherung gegen Bauschäden ist gesetzlich verpflichtend.
©2013 Verfasser Mängelhaftung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zur Produzentenhaftung im spanischen Recht, s. hier