Die Steuernummer („Número de Identificación Fiscal“ (NIF)) dient in Spanien der Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen. Bei Personen mit spanischem Personalausweis (DNI) stimmt die Nummer mit ihrer Personalausweisnummer überein, bei steuerlich nicht Ansässigen oder Personen ohne DNI mit der Ausländeridentifikationsnummer (NIE). Diese Identifikation ist neben rein steuerlichen Zwecken im Rahmen von Erklärungen und Anträgen sowie natürlich im Geschäftsverkehr, in weiten Bereichen des täglichen Lebens in Spanien erforderlich, so bei der Eröffnung von Bankkonten, der Unterzeichnung von Mietverträgen, bei Beurkundungen, etc..
Das Königliche Dekret 338/1990 vom 9. März 1990 regelte die Zusammensetzung und die Form der Verwendung der spanischen Steuernummer bis zum Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1065/2007 vom 27. Juli 2007 im Januar 2008. Vor dessen Inkrrafttreten wurden juristische Personen mit einem Identifizierungscode („Código de Identificación Fiscal“, CIF) versehen.
Demgemäß besteht das Format der Steuernummer in Spanien grundsätzlich aus acht Zahlen plus einem Kontrollcode (Buchstabe) für Spanier die über einen Personalausweis (DNI) verfügen oder einem Buchstaben, sieben Zahlen und einem Kontrollcode (Buchstabe) für andere natürliche Personen. Spanier mit Wohnsitz im Ausland, die keinen DNI besitzen und im Konsularregister eingetragen sind, erhalten eine Steuernummer mit Buchstaben “L”.
Die NIF für juristische Personen und Einrichtungen besteht im Allgemeinen aus einem Buchstaben, je nach Rechtsform der Einrichtung, sieben Zahlen und einem Kontrollcode, der je nach Rechtsform der Einrichtung eine Zahl oder ein Buchstabe ist.
So z.B. „A-“ für spanische Aktiengesellschaften oder „B-“ für spanische GmbH, „E-“ für Eigentümergemeinschaften, „J-“ für BGB-Gesellschaften, „N-“ für ausländische Gesellschaften oder „W-„ für ausländische Betriebstätten.
Seit der Verordnung EHA/451/2008 haben die NIF’s ausländischer juristischer Personen und Einrichtungen (Codes N und W) andere Codes als die spanischen. Zuvor gab es gemeinsame Codes, bei denen ausländische Einrichtungen nur dadurch unterschieden wurden, dass der Kontrollcode mit einem Buchstaben versehen war, während spanische Einrichtungen eine Zahl hatten.
Um festzustellen, ob die Nummer korrekt ist, dient das letzte Zeichen des NIF als Kontrollcode, der aus den vorhergehenden Zeichen ermittelt wird. Wenn der angegebene Kontrollcode nicht mit dem aus den vorhergehenden Zeichen ermittelten übereinstimmt, handelt es sich um eine ungültige Nummer.
In Spanien gegründete Gesellschaften haben innerhalb eines Monats nach ihrer Gründung die NIF zu beantragen.
Zur Antragstellung sind durch ausländische Gesellschaften folgende Unterlagen bzw. Nachweise im Rahmen einer notariellen, mit einer Apostille überbeglaubigten Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf und mindestens folgende Angaben zu enthalten hat, beizubringen:
– Dokument, das die Existenz des Unternehmens und die erforderlichen Angaben belegt (siehe unten)
– Name des Unternehmens und Rechtsform
– Anschrift des Unternehmens
– Datum der Gründung und der ersten Eintragung
– Gesellschaftskapital
– Vertreter
– Dokument, das dem Antragsteller ausreichende Bevollmächtigung bescheinigt (Bescheinigung des Handelsregisters oder der Steuerbehörde des Landes, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller gesetzlicher Vertreter ist, bzw. eine vom gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht)
– Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes über die dort erteilte Steueridentifikationsnummer
– Personalausweis oder Reisepass sowie Meldebescheinigung des oder der Vertretungsberechtigten. Wenn Sie einen Personalausweis vorlegen, aus dem Ihre Adresse hervorgeht, müssen Sie keine Meldebescheinigung vorlegen
– NIE oder NIF dieser Vertretungsberechtigten
©2008 Verfasser Steuernummer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht