Verjährung Spanien

Verjährung SpanienIn gleichem Maße in dem Verträge das tägliche Leben bestimmen, entstehen daraus Forderungen und Verbindlichkeiten. Der vorliegende Artikel „Verjährung Spanien“ fasst die wesentlichen Fristen zusammen, in denen Forderungen seitens der Gläubiger durchsetzbar sind.
Denn insoweit bestehen unterschiedliche Regelungen, sei es nun, ob es sich um eine Handwerkerforderung oder die einer Bank handelt oder gar der Staat Gläubiger einer Forderung ist.

Nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch, d.h. nach Artikel 1961 Código Civil, verjähren Forderungen “durch den bloßen Ablauf der gesetzlich festgelegten Zeit”. Das heißt, Ansprüche können nur für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum durchgesetzt werden.

Voraussetzung Verjährung Spanien

Die Verjährungsfrist für eine Forderung kann, je nach Art der Schuld, in der Regel zwischen 3 und 20 Jahren liegen.

In jedem Fall bedarf es allerdings zweier Voraussetzungen, damit die Verpflichtung aus einer Forderung erlischt.

  • Der Gläubiger hat keine außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen ergriffen, z. B. durch Mahnschreiben oder notarielle Zahlungsaufforderung.
  • Der Schuldner hat die ausstehende Schuld weder ausdrücklich noch stillschweigend anerkannt oder akzeptiert.

Das bedeutet, sobald der Gläubiger Klage einlegt, wird die Verjährung der Forderung unterbrochen und die Frist läuft nicht weiter. Das Gleiche gilt für Schulden gegenüber der Gemeinde, den Steuerbehörden oder dem Staat. Sobald das Schreiben in dem die geschuldeten Beträge eingefordert werden zugeht, wird die Verjährungsfrist für die Schulden unterbrochen.

Andernfalls können die Zahlungsverpflichtungen durch Zeitablauf für den Gläubiger undurchsetzbar werden. Tritt beides ein, verliert der Gläubiger das Recht, die Forderung vor Gericht geltend zu machen.

Zu beachten ist, dass bspw. aber dingliche Ansprüche (Widerklage, Anerkenntnisklage, Negativklage) bei beweglichen Sachen in sechs Jahren und bei unbeweglichen Sachen erst in dreißig Jahren verjähren.

Verjährung Spanien – Fristen für die gängigsten Verbindlichkeiten

Die Verjährungsfrist für persönliche Klagen ist eine der am häufigsten im spanischen Zivilrecht verwendeten.

Artikel 1964. 2 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass die Ausübung persönlicher Ansprüche, für die nicht ausdrücklich eine bestimmte Verjährungsfrist vorgesehen ist, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt verjährt, zu dem die Erfüllung der Verpflichtung verlangt werden konnte.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Forderung, mit der die Erfüllung der Verpflichtung verlangt wird, verjährt.

Diese Frist hat lange Zeit fünfzehn Jahre betragen, bis das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober (Ley 42/2015 de 5 de octubre, in Kraft getreten am 7.10.2020) den Wortlaut des oben genannten Artikels wie folgt geändert hat:

Neufassung von Artikel 1964 Zivilgesetzbuch:

“(1) Die Hypothekarklage verjährt nach zwanzig Jahren.

(2) Persönliche Klagen, für die keine besondere Frist gilt, verjähren in fünf Jahren, nachdem die Erfüllung der Verpflichtung verlangt werden kann. Bei Dauerschuldverhältnissen beginnt die Frist jedes Mal, wenn diese nicht erfüllt werden”.

– Banken und Hypotheken   

Schulden gegenüber Banken verjähren in Spanien grds. nach nach 5 Jahren.

Bzgl. Hypothekenschulden bestimmt Artikel 1964 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass diese 20 Jahre nach dem vertraglich festgelegten Fälligkeitsdatum verfallen.

Dabei wartet in den meisten Fällen die Bank zunächst bis zu drei Monate zu, bevor sie die ersten Schritte unternimmt, um am Ende die Immobilie in Besitz nehmen und versteigern zu können. Sofern mit dem Erlös die Hypothek nicht beglichen werden kann, besteht die (Rest-) Forderung der Bank weiterhin fort.

Eigentümergemeinschaft

Gibt es säumige Nachbarn in der Eigentümergemeinschaft, so beträgt die Frist für die Geltendmachung der Schulden die vor dem 6. Oktober 2015 entstanden sind 15 Jahre.

Ab 2015 gilt seit der Gesetzesänderung von Artikel 1964 des spanischen Zivilgesetzbuches eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Finanzamt

Das allgemeine Steuergesetz (Ley General Tributaria) sieht im Allgemeinen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren vor, innerhalb derer die Verwaltung eine Steuerschuld geltend machen kann. Hier finden Sie weitere Informationen.

Die Vierjahresfrist wird in dem Moment unterbrochen, indem die Steuerbehörden das Prüfungsverfahren oder das Forderungsverfahren einleiten.

Gebietsautonomien

Hinsichtlich sämtlicher in diesem Artikel genannter Fristen sind die in Spanien existierenden Foralrechte, mithin eigenständigen Zivilgesetzbücher bestimmter Gebietsautonomien zu beachten, wie das katalanische Zivilrecht.

Geldbuße oder Ordnungswidrigkeit 

In diesem Fall ist zu unterscheiden, wann die Ordnungswidrigkeit selbst verjährt ist und wann die Geldbuße für diese verjährt ist. Mit anderen Worten, wie lange hat die Gemeinde oder die Verkehrsbehörde (Dirección General de Tráfico) Zeit die Geldbuße auszusprechen und wie lange kann sie die ausgesprochene Sanktion durchsetzen.

Die Verjährung von Verstößen wird durch das spanische Verkehrsgesetz geregelt. Es wird zwischen leichten, schweren und sehr schweren Verstößen unterschieden. Die Verjährungsfrist für geringfügige Verstöße beträgt drei Monate. Für alle anderen beträgt die Frist sechs Monate. Wurde die Sanktion nach Ablauf dieser Frist nicht nachweislich zugestellt ist sie verjährt.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung beträgt vier Jahre bei Geldbußen und ein Jahr bei anderen Sanktionen.

Gemeinde

Abgesehen von Bußgeldern geht es bei kommunalen Schulden meist um die Zahlung von Abgaben. Die Kommunalverwaltungen sind für die Verwaltung einer Vielzahl von Kommunalsteuern zuständig und gehören zu den fleißigsten Steuereinnehmern, insbesondere von Straßenverkehrssteuer und Grundsteuer.

KFZ-Steuer: Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre nach Ende des freiwilligen Zahlungszeitraums.

IBI (Grundsteuer Spanien): Auch hier beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Ende des freiwilligen Zahlungszeitraums. Wie im vorherigen Fall gilt auch hier: Je länger die Zahlung verzögert wird, desto mehr Zinsen entstehen.

Gesellschaften

947 des spanischen Handelsgesetzbuchs (CCom) legt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für das Recht auf Dividenden oder Zahlungen, die auf der Grundlage von Gewinnen oder Kapital auf den Teil oder die Anteile vereinbart wurden, die jedem Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft entsprechen.

Gesellschafter

Artikel 947 regelt ebenso die Frist für Klagen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder umgekehrt. Dies verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ausscheiden des Gesellschafters, seinem Ausschluss oder der Auflösung der Gesellschaft.

Damit diese Frist läuft, muss das Ausscheiden des Gesellschafters, sein Ausschluss oder die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

Miete

Die Verjährung bei der Vermietung von Immobilien wird im spanischen Zivilgesetzbuch in Artikel 166 mit fünf Jahren geregelt.

Sozialversicherung

Vier Jahre beträgt ebenso die Frist, innerhalb derer die Zahlung von Sozialversicherungsschulden angemahnt und bei Nichtzahlung auch Sanktionen verhängt werden können. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Sozialversicherungsschuld.

Dabei besteht jedoch eine Ausnahme. Bezieht sich die Schuld nicht auf Sozialversicherungsbeiträge selbst, sondern auf andere Verpflichtungen, so ist die Art der Verpflichtungen selbst für die Verjährungsfrist ausschlaggebend. Mit anderen Worten, es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen für Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsbehörde (Freiberufler, Leistungen an Arbeitnehmer, etc.).

Unterhaltsanspruch

Artikel 1966 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ebenso für Unterhaltsansprüche. Auch hier beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Unternehmen

Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen hatten bis zur Gesetzesänderung grds. eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Nun gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Klagen gemäß Art. 1.964 CC, mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 943 CCom. von 5 Jahren.

Anders als die im Falle eines gewerblichen Schuldners gilt im Falle eines privaten Schuldners eine auf 3 Jahre verkürzte Frist.

Versicherungen

Insoweit bestehen eine Reihe von Fristen, innerhalb derer ein Versicherungsvertrag gekündigt werden kann, bevor es zu einer automatischen Verlängerung kommt. Eine fehlende Zahlung des Versicherungsscheins führt zu einer Forderung gegenüber dem Versicherer die 5 Jahre lang durchgesetzt werden kann.

Versorgungsunternehmen 

Forderungen aus Telefon-, Wasser-, Strom- oder Gasrechnungen verjähren in Spanien gemäß Artikel 1967 des Zivilgesetzbuches grds. nach drei Jahren, in einigen durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in fünf Jahren.

Verjährung Spanien – Durchsetzung der Forderung

Die Frage, wann eine Schuld verjährt ist, bedeutet letztlich, dass es die Möglichkeit der Durchsetzung mit einer Klage auf gerichtliche Geltendmachung ist, die verjährt sein kann, und dass die Dauer der Frist von der Art der Schuld abhängt.

Selbst wenn der Gläubiger aber die Verjährungsfristen beachtet, um sie gegebenenfalls zu unterbrechen, und eine Forderung innerhalb der Frist gerichtlich geltend macht und eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der der Schuldner verurteilt wird, gibt es Fälle, in denen es dem Gläubiger nicht mehr gelingt, seine Forderung zu erfüllen. Dann liegt ein Fall gerichtlicher Nichterfüllung vor (“impago judicial”).

Für diese häufigen Fälle, in denen es auch nach einem gerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, die Forderung einzutreiben, hat der Generalrat der Rechtsanwälte (“Consejo General de la Abogacía”) das gerichtliche Register unbezahlter Forderungen (Registro Judicial de Impagados (RIJ)) geschaffen, ein Schuldnerregister, in das Rechtsanwälte ihre eigenen Forderungen und die ihrer Mandanten eintragen können.. Das Schuldnerverzeichnis RIJ ist eine Datei, welche die Einholung von Informationen und die Geltendmachung von liquiden, überfälligen und vollstreckbaren Forderungen ermöglicht, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung anerkannt wurden und von Rechtsanwälten mit vorheriger Genehmigung ihrer Mandanten und zur Verteidigung ihrer Inkassorechte bereitgestellt werden.

©2015 Verfasser Verjährung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht