Testament Spanien

Testament SpanienDer Beitrag „Testament Spanien“ zeigt die gesetzlichen Bestimmungen zu letztwilligen Verfügungen auf und erläutert zur Testierfreiheit und deren Grenzen, zu Rechten nicht berücksichtigter Erben sowie zur Anfechtbarkeit von spanischen Testamenten.

Das Testament ist im spanischen Erbrecht die Erklärung des letzten Willens, mit der eine Person Bestimmungen für den Fall ihres Ablebens trifft.

Der Begriff des Testaments bezieht sich sowohl auf den Akt der letztwilligen Verfügung selbst als auch auf das Dokument, das die letztwilligen Verfügungen enthält.

Die gesetzlichen Regelungen zum Testament finden sich im spanischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 662 bis 743 des „Código Civil“ (CC).

Als letztwillige Verfügung besteht es aus der Erklärung des Erblassers über seinen letzten Willen mit der er Bestimmungen über sein Vermögen, aber z.B. auch u.a. die Einsetzung eines Vormunds für seine minderjährigen Kinder festlegen kann.

Als Dokument enthält es solche testamentarische Verfügungen. In dieser Hinsicht dient es der Auslegung des Willens des Erblassers.

Die Erstellung eines Testaments steht grds. allen natürlichen Personen zu.
Nicht testieren dürfen nach dem Gesetz jedoch:

– Personen unter vierzehn Jahren

– Personen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern, auch nicht mit Hilfe von Hilfsmitteln oder Unterstützungen.

In Fällen, in denen zu Lebzeiten kein Testament errichtet wurde („sucesión intestada“ oder „abintestato“), gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge, so dass die Verteilung des Nachlasses sich der Einflussnahme des Erblassers entzieht.

Testament Spanien – Erben und Vermächtnisnehmer

Ansonsten werden die eingesetzten Erben („herederos“) zu Gesamtrechtsnachfolgern. Das bedeutet, dass sie keine bestimmten Vermögenswerte oder Rechte erwerben, sondern einen Teil des Nachlasses, dessen Zusammensetzung bis zum Zeitpunkt der Verteilung unbestimmt bleibt.

Zivilrechtlich Rechtsnachfolger an einem bestimmten Gegenstand sind die Vermächtnisnehmer („legatarios“). Das bedeutet, dass ihnen nur die vom Erblasser bestimmten Vermögenswerte und Rechte zustehen, nicht aber andere.

So kann zum Beispiel einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Immobilie oder ein Schmuckstück bzw. ein Geldbetrag vermacht werden.

Der Rest des Vermögens wird dann unter den Erben entsprechend ihrem Anteil aufgeteilt.

Zur Absicherung dieser Aufteilung kann der Erblasser Testamentsvollstrecker („albaceas“) oder sogenannte „contadores-partidores“, in der Regel Vertrauenspersonen des Verstorbenen, ernennen.

Einer der großen Unterschiede liegt also im Ursprung: Die Erbenposition entsteht aufgrund Gesetz. Vermächtnisnehmer entstehen nur durch den Willen des Erblassers. Der Erbe nimmt sein Erbe an, während der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis nicht annehmen muss. Das Vermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer von dem/den Erben (oder dem Testamentsvollstrecker) übergeben.
Auch die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat werden von den Erben übernommen, denn der Erbe haftet “für die Schulden des Verstorbenen unbeschränkt und sogar mit seinem eigenen Vermögen”, während der Vermächtnisnehmer “für die Schulden und Lasten der Erbschaft nicht haftet”, es sei denn, der gesamte Nachlass wurde auf der Grundlage von Vermächtnissen verteilt.

Pflichtteilsberechtigte

Neben Erben und Vermächtnisnehmern sind die Pflichtteilsberechtigten („legitimarios“), im spanischen Erbrecht auch als Zwangserben („herederos forzosos“) bezeichnet, zu berücksichtigen.

Es handelt sich um Personen, die aufgrund ihrer besonderen Beziehung zum Erblasser über bestimmte Erbrechte verfügen, die sich der Disposition des Erblassers entziehen, so Kinder und Abkömmlinge.

Wenn der Verstorbene also solche Nachkommen hat, ist der Nachlass in drei Teile aufzuteilen:

-der strikte Teil (Drittel der „legitima“, die „legítima estricta (tercio de legítima)“. Dabei handelt es sich um einen Drittel des Nachlassvermögens, das jedem der Zwangserben zu gleichen Teilen zusteht.

-das so genannte Drittel der Verbesserung „tercio de mejora“. Hierbei handelt es sich um ein weiteres Drittel des Nachlasses, das unter diesen Berechtigten aufgeteilt werden muss. Der Unterschied zur strikten „legítima“ besteht darin, dass der Verstorbene dieses Drittel frei verteilen kann, sofern es sich bei den Empfängern um Zwangserben handelt.

-das Drittel zur freien Verfügung („tercio de libre disposición“). Es handelt sich um das letzte Drittel des Nachlasses, das der Erblasser nach eigenem Ermessen ohne Berücksichtigung der Zwangserben verteilen kann.

Neben den Kindern und Abkömmlingen ist die überlebende Witwe oder der überlebende Witwer („viudo o viuda supérstite“) Zwangserbe, der sofern keine rechtlich oder faktisch Trennung der Ehegatten vorlag, der verwitwete Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch („usufructo viudal“) an dem Drittel zur freien Verfügung.

Hat der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, beträgt dieser  Nießbrauchanspruch die Hälfte des Erbes. Sind auch keine Vorfahren mehr vorhanden, erstreckt sich dieses Recht auf zwei Drittel des Nachlasses.

Hat der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, so haben die Eltern oder Vorfahren ein Pflichtteilsrecht. Wenn diese mit Ansprüchen eines verwitweten Ehegatten zusammentreffen, haben sie Anspruch auf ein Drittel der Erbschaft. Ansonsten beträgt ihr Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses.

Testamentarische Verfügungen

Wie ausgeführt, dürfen testamentarische Verfügungen die gesetzlichen Erbrechte nicht beeinträchtigen. Sobald diese berechnet und berücksichtigt wurden, kann der Rest des Nachlasses frei verteilt werden.

Testament Spanien – Arten

Es ist zwischen gewöhnlichen und besonderen Testamenten in Spanien zu unterscheiden.

Das gewöhnliche Testament (testamento común) kann wiederum unterteilt werden in eigenhändige, offene und geschlossene Testamente („ológrafos, abiertos und cerrados“, Artikel 676 CC).

Ein spanisches Testament kann, muss aber nicht vor einem Notar errichtet werden.

Daneben gibt es drei Arten von besonderen Testamenten („testamentos especiales“): Militärtestamente, Seetestamente und im Ausland errichtete Testamente (Artikel 677 CC)

Die gebräuchlichsten Testamente sind das eigenhändige und das offene notarielle Testament.

1) Eigenhändiges Testament

Ein Testament wird als eigenhändig („hológrafo“) bezeichnet, wenn der Erblasser es selbst in der in festgelegten Form und mit den gesetzlich festgelegten Anforderungen niederschreibt (Artikel 678 CC).

Es muss also handschriftlich vom Erblasser verfasst und mit Datum (Tag, Monat und Jahr) versehen sein. Ausländer können Testamente in ihrer eigenen Sprache errichten (Artikel 688 CC).

Privatschriftliche Testamente sind häufig aufgrund von Formfehlern nichtig oder unwirksam, da zwingende gesetzliche Erbrechte nicht beachtet werden.

Darüber hinaus können sie verloren gehen, was mangels Registrierung den Verlust der Einflussnahme des Erblassers auf den Nachlass zur Folge hat.

2) Notarielles offenes Testament

Dieses wird in einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar errichtet. Es ist zwar mit geringen Kosten verbunden, hat aber wichtige Vorteile wie die Beachtung der Form und der gesetzlichen Regelungen.

Außerdem verbleibt das Original im Besitz des Notars, der zudem die Eintragung in das Allgemeine Register für Testamente in Spanien veranlasst.

Ein Testament gilt als offenes Testament („abierto“), wenn der Erblasser seinen letzten Willen in Anwesenheit von Personen äußert, welche damit Kenntnis von den Bestimmungen des Testaments haben (Artikel 679 CC).

3) Notarielles geschlossenes Testament (“testamento cerrado notarial“)

Ein Testament ist geschlossen, wenn der Erblasser, ohne seinen letzten Willen zu offenbaren, erklärt, dass dieser in der Urkunde enthalten ist, welche er der Urkundsperson vorlegt (Artikel 680 CC).

Testament Spanien – Anfechtung

Im Falle, dass das Testament Erbrechte nicht berücksichtigt oder Formalfehler vorliegen, kann es zur Anfechtung gelangen.

Die Anfechtung eines Testaments ermöglicht es, die vom Erblasser in seinem Testament getroffenen Bestimmungen zu ändern. Die Rechtsordnung erkennt zwar die Testierfreiheit an. Sie legt jedoch wie ausgeführt bestimmte zwingende Erbrechte fest.

Daher kann jede Person, die aus jedwedem Grund von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, mit Hilfe dieses Verfahrens ihr Erbrecht geltend machen. Ein Testament kann auch dann angefochten werden, wenn es für nichtig erklärt werden soll.

Die Anfechtung eines Testaments („impugnación del testamento“) ist ein zivilrechtliches Verfahren, mit dem die fehlende Zustimmung zum Ausdruck gebracht werden kann, entweder mit:

  • dem erbrechtlichen Willen des Verstorbenen. Dazu gehören auch testamentarische Verfügungen, die Pflichtteilsrechte verletzen.
  • der Art und Weise der Erstellung. Dazu gehören Formfehler oder Mängel im Testament des Erblassers.

Sofern dies gesetzlich gedeckt ist, wird das Testament so geändert, dass alle Erbrechte eingehalten werden. Dies führt zu bestimmten Beschränkungen der im Testament enthaltenen Rechte.

Im Extremfall kann das Testament für nichtig erklärt werden und es kommt zur Anwendung der Regeln der gesetzlichen Erbfolge („sucesión abintestato”).

Ob ein Testament angefochten werden kann oder nicht, hängt grds. von der Beziehung zum Erblasser ab. Wenn also Erbrechte vorliegen, die im Testament nicht beachtet wurden, können diese geltend gemacht werden.

Insoweit ist entscheidend ob der Erbe ein Zwangserbe („heredero forzoso“) ist, ihm also ein Anspruch auf das Pflichtteil zusteht, über das der Erblasser mit Testament nicht verfügen darf. Dies sind insbesondere:

  1. die Kinder und Abkömmlinge („hijos“ und „descendientes“),
  2. in Ermangelung dieser, die Eltern und die Verwandten in aufsteigender Linie („padres“ und „ascendientes“) sowie
  3. der überlebende, nicht getrennt lebende Ehegatte („cónyuge supérstite no separado“).

Die Regeln für die Anfechtung sind überwiegend im Zivilgesetzbuch enthalten.

Artikel 675 verbietet es dem Erblasser, eine Testamentsanfechtung im Falle der Nichtigkeit („nulidad legal“) zu verhindern.

Jede letztwillige Verfügung ist nach dem Wortsinn zu verstehen, es sei denn, der Wille des Erblassers war eindeutig ein anderer. Im Zweifelsfall ist das zu beachten, was nach dem Wortlaut des Testaments selbst dem Willen des Erblassers am ehesten entspricht.

Auch wenn der Erblasser gemäß Artikel 675 des Zivilgesetzbuchs die Anfechtung des Testaments in den Fällen der gesetzlich erklärten Nichtigkeit nicht vermeiden kann, so kann er jedoch die Wirkungen der Anfechtung begrenzen. Dies wird als cautela socini bezeichnet, mit welcher der Erblasser bestimmt, dass die Person, die das Testament anficht, nicht mehr als ihren Pflichtteil erhält

Frist Anfechtung Testament Spanien

Im Allgemeinen beträgt die Frist für die Anfechtung eines Testaments 15 Jahre ab dem Tod des Erblassers oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe die autorisierte Kopie des Testaments, das er anfechten möchte, erhalten hat.

Die Anfechtungsklage ist beim Gericht erster Instanz des Sterbeortes des Erblassers einzureichen.

Foralrechte

Eine Besonderheit des spanischen Zivilrechts ist, dass es kein einheitliches, für ganz Spanien geltendes Recht gibt. Dies zeigt sich vor allem im Bereich des Erbrechts. Es muss also unterschieden werden zwischen:

– dem allgemeinen Zivilrecht, das durch das Zivilgesetzbuch und die allgemeine Gesetzgebung repräsentiert wird.

– und dem Foralrecht, das von einigen Autonomen Gemeinschaften mit Zuständigkeit in diesem Bereich entwickelt wird:

Aragonien

Katalonien

Balearische Inseln

Galicien

Navarra

Baskenland

Zu beachten sind in diesen Gebieten also auch die Besonderheiten zu Testamenten und deren Anfechtung.

©2020 Verfasser Testament Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht