Der Artikel Vorratsgesellschaft Spanien stellt die Vor- und Nachteile einer Umgründung im Verhältnis zur Neugründung einer spanischen Kapitalgesellschaft dar.
Mantel- oder Vorratsgesellschaft Spanien
Die häufig als Synonym verwendeten Begriffe bergen einen erheblichen Unterschied, denn eine Mantelgesellschaft war in der Vergangenheit bereits operativ tätig. Nach Einstellung der Geschäftsaktivitäten existiert die Gesellschaft nur noch auf dem Papier, wenn Sie auch wie die Vorratsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, alljährlich die Abschlüsse dort einreichen und die Körperschaftsteuererklärung abgeben muss.
Allerdings besteht allenthalben bei einer Vorratsgesellschaft die Garantie, dass diese Gesellschaft noch nie wirtschaftlich tätig war und damit keine Probleme aus der Vergangenheit vorliegen können.
Teilweise kaufen spezialisierte Unternehmen, aber auch Anwälte, insolvente spanische S.L. oder S.A. auf, entnehmen ggf. die Aktiva und verkaufen die Gesellschaft als spanische Vorratsgesellschaft.
Die Prüfungskosten möglicher Altlasten im Rahmen des Erwerbs einer Mantel-S.L. oder S.A. können erheblich sein und ein Restrisiko ist nicht auszuschließen. Steuerverfahren oder andere rechtswidrige Sachverhalte aus der Vergangenheit können erst nach Jahren sichtbar werden und es kann eine Geschäftsführerhaftung beim Erwerber entstehen.
Motivation Vorratsgesellschaft
Seitens Interessenten an einer Vorratsgesellschaft Spanien wird gelegentlich das Erfordernis einer sofortigen Nutzung angeführt.
Dabei wird verkannt, dass eine Umgründung der S.L. oder der S.A. notwendig ist. Nicht nur, dass eine notarielle Beurkundung einer Satzungsänderung zur Modifizierung des Zwecks und des Sitzes erforderlich ist, wesentlich problematischer ist die Änderung der Geschäftsführung. Denn bis die notarielle Urkunde über den Geschäftsführerwechsel im Handelsregister eingetragen ist, ist die spanische Gesellschaft idR. nicht handlungsfähig, denn mit der Abberufung der bisherigen Geschäftsführung der Vorratsgesellschaft akzeptieren die Banken die neue Geschäftsführung erst mit Eintragung im Handelsregister. Dies kann zwar auf die Weise gelöst werden, dass neben der alten Geschäftsführung der spanischen Vorratsgesellschaft Prokura erteilt und bis zur Eintragung des neuen Geschäftsführers eingetragen bleibt, idR. bestehen aber solche Prokura bei Vorratsgesellschaften nicht.
Das Argument der sofortigen Verfügbarkeit ist also hinfällig und auch ein bestehendes Bankkonto der Vorratsgesellschaft Spanien hilft nicht weiter.
Darüber hinaus verlangen aufgrund der spanischen Geldwäschebestimmungen die Banken grds. zur Einrichtung der neuen Zeichnungsberechtigung ein persönliches Erscheinen des neuen Geschäftsführung. So muss dieser zwar zur Umgründung selbst nicht anreisen, sodann aber nach deren Eintragung. Aber auch zu einer Neugründung ist eine Anreise nicht erforderlich. Die Neugründung kann problemlos in vollmachtloser Vertretung durch das beauftragte Anwaltsbüro, mit nachfolgender Ratifizierung durch den Geschäftsführer und Erwerber der Geschäftsanteile oder Aktien am jeweiligen Sitz im Ausland erfolgen.
Eine weitere Motivation des Erwerbs der Geschäftsanteile einer Vorratsgesellschaft in Spanien ist die vermeintliche Anonymität der Gesellschafter. Denn grds. werden nur die Gründungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen und Änderungen der Gesellschafterstruktur finden nur im Gesellschafterbuch Niederschlag. Aufgrund der Geldwäschebestimmungen ist allerdings seit einigen Jahren der so genannte „wahre Berechtigte“ in notarieller Urkunde zu erklären.
Hindernisse Vorratsgesellschaft Spanien
Nicht bedacht wird zumeist beim Interesse an einer spanischen Vorratsgesellschaft, dass im Rahmen der Beurkundung des Anteils- oder Aktienkaufs für den Käufer, sei es nun eine natürliche oder eine juristische Person, eine spanische Ausländeridentnummer (NIE) bzw. eine spanische Steuernummer (NIF) erforderlich ist. Ebenso benötigt der neu ernannte Geschäftsführer eine spanische „NIE“.
Somit ist das Argument der sofortigen Verfügbarkeit hinfällig, denn gleich, ob deren Beantragung im Ausland bei der spanischen Botschaft oder einem Konsulat erfolgt, oder aber in Spanien mittels notarieller Vollmacht des neuen Geschäftsführers wie auch des neuen Gesellschafters, welche der Überbeglaubigung mit Apostille bedürfen, vergehen in jedem Fall mehrere Wochen. Anderslautende Aussagen oder Werbung sind schlichtweg falsch und irreführend.
Fazit: Aus hiesiger über 30-jähriger Erfahrung in Gesellschaftsgründungen und Umgründungen von spanischen Kapitalgesellschaften kommt eine dortige Vorratsgesellschaft höchst selten zur Verwendung. In der Regel ergeben sich keinerlei zeitliche Vorteile gegenüber der Neugründung, welche erheblich kostengünstiger und risikolos ist. Verjährungen in Steuerangelegenheiten können im Einzelfall über die Regelverjährung von 4 Jahren erheblich hinausgehen, es kann zur Durchgriffshaftung kommen.
Allenthalben ein Grund kann in wenigen Ausnahmefällen für eine spanische Vorratsgesellschaft sprechen. Zwar wird im Rahmen einer Neugründung eine spanische Steuernummer umgehend erteilt, allerdings kann die Erteilung einer spanischen Umsatzsteueridentifikationsnummer zur Ausstellung international adressierter Rechnungen im Einzelfall Monate dauern.
©2015 Verfasser Vorratsgesellschaft Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht