Verbindliche Auskunft Spanien

Verbindliche Auskunft SpanienSowohl in Deutschland als auch in Spanien ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen bei den Finanzbehörden eine Anfrage zu stellen, um eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Folgen einer bestimmten Handlung zu erlangen. Der folgende Rechtsvergleich “Verbindliche Auskunft Spanien – Deutschland” soll die länderübergreifenden Unterschiede, aber auch die Gemeinsamkeiten dieser Rechtsfigur in Deutschland und Spanien aufzeigen.

Deutschland

Rechtsgrundlagen einer verbindlichen Auskunft in Deutschland sind § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie die Steuerauskunftsverordung (StAuskV), welche neben den Rechten und Pflichten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auch Regelungen zur Bindungswirkung der Auskunft enthält.

Zweck der verbindlichen Auskunft ist es, vor dem Hintergrund der Planungssicherheit, einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt durch Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage steuerlich zu beurteilen.

In Deutschland ist jeder Steuerpflichtige befugt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen. In der Regel sind der Antragsteller und der Steuerpflichtige personenidentisch, dies ist jedoch nicht zwingend. Es kann auch ein Dritter Antragsteller sein, wenn der oder die Steuerpflichtige als Solcher noch nicht existiert (z.B. eine noch zu gründende Gesellschaft).

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und hat die Pflichtangaben des § 1 Abs. 1 S. 1 StAuskV zu enthalten. Neben den persönlichen Daten, ist u.a. der maẞgebliche Sachverhalt so konkret wie möglich darzustellen, ebenso wie das besondere steuerliche Interesse und das aufgeworfene Rechtsproblem unter Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes.

Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts gem. §§ 18 bis 21 AO örtlich zuständig sein würde (hypothetische Zuständigkeit). Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) keine Finanzbehörde zuständig ist, z.B. bei der Planung eines Vorhabens durch einen ausländischen Investor, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Darüber hinaus ist das BZSt nur für die sog. Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) und für seine originären Aufgaben (unter anderem Versicherungssteuer, Freistellung von Kapitalertragsteuer) zuständig.

Beide Stellen sollen ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Eingang des Antrags treffen, andernfalls ist dem bzw. der Antragsteller/in unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dies nicht möglich ist.

Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist, dass der in der Anfrage dargelegte Sachverhalt sich zum Zeitpunkt der Erteilung noch nicht verwirklicht hat, d. h. der bzw. die Antragsteller/in muss noch in der Lage sein, Dispositionen zu treffen. Darüber hinaus muss an der Auskunft ein besonderes steuerliches Interesse bestehen. Letzteres ist in der Regel dann gegeben, wenn eine wirtschaftliche Entscheidung des Antragstellers von der Auskunft abhängt. Die Absicht, mit dem Antrag einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, stellt kein schutzwürdiges besonderes Interesse dar.

Ein besonderes Interesse ist auch dann nicht gegeben, wenn das Auskunftsbegehren bereits durch die Rechtsprechung oder durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums abschlieẞend geklärt worden ist. Rechtsansichten, die die Finanzverwaltung bereits in verbindlichen Auskünften dargelegt hat, sind dafür hingegen nicht maẞgeblich, denn diese führen allein zur Bindungswirkung für die zuständige Finanzverwaltung (dazu s.u.).

Die verbindliche Auskunft selbst sowie ihre Ablehnung stellen als Solche jeweils einen Verwaltungsakt iSd. § 35 S. 1 VwVfG dar, der im pflichtgemäẞen Entschlieẞungs- und Auswahlermessen der zuständigen Behörde steht. Ein Rechtsanspruch auf die begehrte Erteilung besteht nicht.

Gegenstand der Auskunft sind neben der Entscheidung über den Antrag, die angewandten Rechtsvorschriften und die maßgebenden Gründe. Dabei ist auf den zugrundegelegten Sachverhalt, die Steuerart sowie den Zeitraum, für den die verbindliche Auskunft gilt, Bezug zu nehmen. Inhalt und Umfang der verbindlichen Auskunft sind gem. § 133 BGB zu ermitteln.

Möglich ist auch, dass eine sog. negative Auskunft erteilt wird, d.h. dass eine Auskunft, die von der vom Antragsteller vorgebrachten, für ihn günstigen Rechtsauffassung inhaltlich abweicht.

Die erteilte verbindliche Auskunft entfaltet Bindungswirkung für das zuständige Finanzamt im Hinblick auf die Besteuerung des Antragstellers oder der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse für die der Antrag gestellt worden ist (s.o.) und die den Sachverhalt verwirklicht hat, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

In dem Fall, in dem das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entscheidet (vgl. o.),  bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.

Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zulasten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

Bei einheitlichem Antrag mehrerer Beteiligter ist die Auskunft für die Besteuerung aller unter den zuvor benannten Voraussetzungen einheitlich bindend. Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht und beruft sich mindestens ein Beteiligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber allen Beteiligten.

Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt auẞerdem ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.

Wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war,  kann diese mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.

Die Bearbeitung eines Antrages ist in Deutschland – sofern die Finanzbehörde nicht aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung verzichtet – gebührenpflichtig.

Maẞgeblich für die Höhe der Gebühr ist primär der Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft, die der Antragsteller begehrt. Dieser bemisst sich nach den steuerlichen Auswirkungen des zu beurteilenden Sachverhalts.

Die Finanzbehörde legt dem Verfahren den Gegenstandswert zugrunde, den der bzw. die Antragsteller/in zusammen mit den für seine Bestimmung erheblichen Umständen in seinem/ihrem Antrag darlegt, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Kann kein Gegenstandswert – auch nicht  durch Schätzung – bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, sind alle Antragsteller Gesamtschuldner einer Gebühr. Diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

Verbindliche Auskunft Spanien

Im spanischen Allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria, LGT) finden sich die einschlägigen Regelungen zu den formellen und materiellen Voraussetzungen sowie der Wirkung der „consulta vinculante“ (verbindliche Auskunft) auf schriftliche Steueranfragen in den Art. 88 und 89 LGT und den Art. 65 bis 68 der Verordnung zu den Allgemeinen Vorschriften für Steuerverwaltungsmaßnahmen und –verfahren sowie Steuerprüfungen (Reglamento General actuaciones y procedimientos de gestión e inspección tributaria).

Zweck der Anfrage ist danach die Auskunft, welche Steuerregelung, Klassifizierung oder Einstufung für den oder die Steuerpflichtige als Antragsteller/in im Einzelfall gilt.

Antragsbefugt ist nicht nur jeder Steuerpflichtige, sondern auch Berufsverbände, offizielle Kammern, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Verbraucherverbände, Verbände oder Stiftungen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, Unternehmensverbände und Berufsverbände sowie Verbände, in denen die vorgenannten Einrichtungen oder Körperschaften zusammengeschlossen sind, wenn die Anfragen sich auf Fragen beziehen, welche die Allgemeinheit ihrer Mitglieder oder Angehörigen betreffen.

Regelungen dazu, was der schriftliche oder elektronisch gestellte Antrag beinhalten muss, finden sich in der oben benannten Verordnung.

Danach müssen neben den persönlichen Daten u.a. der der Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt sowie das Begehren konkret benannt werden. Zudem muss grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung enthalten sein, ob zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags im Hinblick auf den dargelegten Sachverhalt ein Verfahren, ein Einspruch oder eine Beschwerde in Bezug auf die Steuerregelung, die Klassifizierung oder die Einstufung, anhängig ist.

Ein besonderes Interesse an der Entscheidung, wie es der deutsche Gesetzgeber fordert, ist hingegen nicht darzulegen.

Fehlt es an einer formellen Voraussetzung wird dem bzw. der Antragsteller/in eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Angaben zu vervollständigen.

Anders als in Deutschland sind die Anfragen in Spanien fristgebunden. Sie sind vor Ablauf der für die Ausübung von Rechten, die Einreichung von Steuererklärungen oder Selbstveranlagungen oder die Erfüllung sonstiger steuerlicher Pflichten gesetzten Frist zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, informiert die Steuerverwaltung den Antragsteller entsprechend über die Unzulässigkeit der Anfrage. Diese Voraussetzung korrespondiert mit dem in Deutschland notwendigen Erfordernis der Nichtverwirklichung des fraglichen Sachverhaltes.

Zu beachten ist, dass die Einreichung und Beantwortung von Anfragen nicht zu einem Suspensiveffekt im Hinblick auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten führt.

Gem. Art. 88.5 LGT liegt die Zuständigkeit für die Beantwortung von Anfragen bei den Organen der Steuerverwaltung, die mit der Ausarbeitung, dem Vorschlag oder der Auslegung von Vorschriften im Steuerbereich betraut sind. Diese Zuständigkeit ist streng von derjenigen zur Erhebung bzw. Anwendung der Steuern zu trennen, auch wenn diese teilweise zusammenfallen. Auf staatlicher Ebene ist in der Regel die Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos, DGT) für die Beantwortung der Steueranfragen zuständig (vgl. Art. 65 der Verordnung), auch dann wenn die Erhebung der Steuer an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten wurde.

Daneben gibt es auẞerdem lokale Steuern, deren Voraussetzungen und Anwendungsbereiche im Gesetz zur Regelung der lokalen Finanzverwaltung (Ley Reguladora de las Haciendas Locales, LHL) normiert sind. Diesbezügliche Anfragen fallen, sofern die Zuständigkeit für die Genehmigung lokaler Steuervorschriften beim Staat liegt – was bei einem Groẞteil der Fall ist –  ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der DGT. Die lokalen Finanzbehörden sind demgegenüber für Anfragen zuständig, die sich auf Steuerregelungen beziehen, die Teil der lokalen Regelungskompetenz sind (vgl. Art. 13 LHL iVm. Art. 88.5 LGT).

Genauso wie in Deutschland soll die zuständige Steuerverwaltung die Anfragen, die den formellen Vorgaben entsprechen, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreichung schriftlich beantworten. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist bedeutet jedoch nicht, dass die in dem Antrag genannten Kriterien akzeptiert werden.

Die Auskunft selbst stellt anders als in Deutschland keinen Verwaltungsakt dar, sondern hat lediglich informativen Charakter zu einem Auslegungskriterium der Verwaltung für die Anwendung des maẞgeblichen Steuergesetzes. Dies führt dazu, dass dem oder der Steuerpflichtigen gegen die Auskunft kein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, sondern erst gegen die Verwaltungsakte, die in Anwendung der in der Antwort genannten Kriterien erlassen wurden.

Enthält die verbindliche Auskunft eine Änderung des Verwaltungskriteriums, so gibt die Verwaltung eine Begründung für die Änderung an.

Zur Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft in Spanien:

a. Adressat verbindliche Auskunft Spanien
Die verbindliche Auskunft betrifft in erster Linie die Besteuerung des bzw. der Antragsteller/in.
Adressat der Bindungswirkung sind also die Organe und Einrichtungen der Steuerverwaltung, die für die Anwendung der Steuern in ihrem Verhältnis zum bzw. zur  Steuerpflichtigen zuständig sind.

Dies gilt auch, wenn diese Steuerverwaltung nicht identisch ist mit derjenigen, die über die Anfrage entschieden hat (s.o.). In Bezug auf die an die autonomen Regionen abgetretenen Steuern hat das Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC, zentrales Rechtsbehelfsorgan der Verwaltung) dies in seinem  Urteil vom 21. November 2016, i.S. 05095/2013, ausdrücklich behandelt. Im Hinblick auf die lokalen Gebietskörperschaften hat die DGT selbst diese Frage in einer verbindlichen Auskunft beantwortet.

Diese „Unterwerfung“ unter die Auslegungsbefugnis des Staates birgt ein Konfliktpotential, dem der spanische Gesetzgeber bisher nicht begegnet ist. Es kommt immer häufiger vor, dass die regionalen und lokalen Verwaltungen mit den Auslegungskriterien der DGT für Vorschriften nicht einverstanden sind, die sie aber im Rahmen der Besteuerungsverfahren anwenden müssen und die sich letztlich auf die Steuereinnahmen auswirken, die durch die von ihnen verwalteten Steuern erzielt werden.

b. Kriterien verbindliche Auskunft Spanien:
Die in der Auskunft genannten Kriterien werden i. H. auf den Antrag angewendet, solange die in dem Fall maßgebenden Rechtsvorschriften oder die Rechtsprechung nicht geändert worden sind und sofern auch die Umstände, der Hintergrund und die sonstigen im Antrag enthaltenen Informationen keine Änderung erfahren haben.

Daraus folgt, dass dem oder der Antragsteller/in bzw. Steuerpflichtigen ein subjektives Recht auf Anwendung des (für ihn günstigen) Kriteriums zusteht, zu welchem die Steuerverwaltung die verbindliche Auskunft erteilt hat. Der auf dieser Grundlage ergangene Verwaltungsakt kann bei Nichterfüllung dessen angefochten werden. Stellt sich heraus, dass das Kriterium nicht entsprechend angewandt wurde, ist der Verwaltungsakt für nichtig zu erklären.

Hat die Steuerverwaltung einmal eine Entscheidung zu einem Auslegungskriterium der Verwaltung getroffen, sollten diese Kriterien entsprechend auch auf alle anderen Steuerpflichtigen Anwendung finden, sofern der Sachverhalt und die Umstände des Betroffenen mit den in der verbindlichen Auskunft auf die Anfrage genannten identisch sind.

Eine Bindungswirkung besteht hingegen nicht bei Anfragen, in deren Zusammenhang Fragen mit dem Gegenstand oder der Bearbeitung eines zuvor eingeleiteten Verfahrens, Einspruchs oder einer Beschwerde aufgeworfen werden (vgl. o., Pflichtangaben Antrag).

Anders als in Deutschland wird zur Bearbeitung von Steueranfragen in Spanien keine Gebühr erhoben.

Fazit verbindliche Auskunft Spanien – Deutschland:

Abschlieẞend lässt sich festhalten, dass die Rechtsfigur der verbindlichen Auskunft in Deutschland und Spanien den gleichen Zweck verfolgen. In beiden Staaten soll im Vorfeld der Anwendung der Steuergesetze bezogen auf einen konkreten Einzelfall geklärt werden, auf welche Weise eine Besteuerung erfolgt.

Während der Antrag in Spanien an eine konkrete Frist gebunden ist, ist es in Deutschland erforderlich, dass der zu untersuchende Sachverhalt sich noch nicht verwirklicht hat und ein besonderes steuerliches Interesse dargelegt werden kann.

Der wohl gröẞte Unterschied liegt in der Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft der beiden Staaten. In Deutschland handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. In Spanien stellt die verbindliche Auskunft lediglich eine formale Mitteilung der Rechtsauffassung seitens der Steuerverwaltung dar. Der Verwaltungsakt folgt erst bei der Anwendung der Steuergesetze unter Berücksichtigung der verbindlichen Auskunft.

Was wiederum die Bindungswirkung der Auskünfte betrifft, haben beide Staaten weitgehend übereinstimmende Regelungen getroffen.

Zuletzt erhebt Deutschland, anders als Spanien eine Gebühr zu Bearbeitung der Steueranfragen.

©2022 Verfasser Verbindliche Auskunft Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht