Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien nach autonomen Regionen
Wie im Einzelnen auf der Seite Erbrecht – Spanien dargelegt, gilt im Rahmen der Beantwortung der Frage zum anwendbaren Recht im Erbfall grds. das Staatsbürgerschaftsprinzip. Ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben und der Frage, ob in Spanien ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist allerdings für in Spanien belegene Nachlassteile spanische Erbschaftssteuer zu entrichten.
Der (ständige) Wohnsitz ist aber entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien vorliegt und, infolge dessen, dass jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) in Spanien zur Erhebung der Erbschaftssteuer für in ihrem Gebiet belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für den Steuersatz und den Erbschaftsteuerfreibetrag. Der vorliegende Artikel Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien nach autonomen Regionen führt zu den dort unterschiedlichen Regelungen aus und stellt diese im Einzelnen dar.
Rechtslage Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien bis 2015
Seitens der 17 Autonomen Gemeinschaften (mit Ausnahme von Ceuta, Melilla und dem Baskenland, wo eine andere Regelung angewandt wurde), wurden für ihr jeweiliges Selbstverwaltungsgebiet steuerliche Vergünstigungen, auch im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, festgelegt, die bis zur Gesetzesänderung Ende 2014 nur durch dort ansässige, mithin unbeschränkt Steuerpflichtige genutzt werden konnten.
Beschränkt Steuerpflichtige hingegen hatten bis dahin ihre Erbschaftsteuern und Schenkungssteuern aufgrund fehlender Ansässigkeit gemäß Art. 32 vor genannten Gesetzes zur sog. “Cesión de Tributos” der gesamtspanischen Regelung der Zentralregierung zu unterwerfen, die gerade keine solchen Vergünstigungen enthielten.
Neue Rechtslage Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien
Nach entsprechendem EuGH-Urteil stand sodann fest, dass jedenfalls künftig keine Diskriminierungen von in anderen EU-Mitgliedsländern ansässigen Erben oder Beschenkten mehr zulässig sein dürfen.
Der eingebrachte Änderungsvorschlag der das Gesetz zur Erbschaftssteuer modifizieren sollte, umfasste im Wesentlichen folgende neue Regelungen der verschiedenen Sachverhalte:
Erwerb von Gütern und Rechten aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder jedweden anderen erbrechtlichen Titel:
- Im Falle, dass der Erblasser in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Spanien ansässig war, sollen die in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Erben die Regelungen der autonomen Gemeinschaft anwenden können, in der sich in Spanien die Güter und Rechte mit dem höchsten Nachlasswert befinden.
- Im Falle, dass der Erblasser in Spanien ansässig war, und die Erbschaftsteuerpflichtigen nicht in Spanien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind, sollen die Regelungen der autonomen Gemeinschaft Anwendung finden, in der der Erblasser zum Erbfall ansässig war.
Mit dem daraufhin ergangenen Änderungsgesetz 26/2014 vom 27.11.2014 kam sodann der Gesetzgeber der Forderung des EuGH-Urteils zur Beseitigung der diskriminierenden Schenkungs- und Erbschaftssteuern nach.
Die Steuererklärung und die Begleichung der Erbschaftsteuern erfolgt nach Punkt 2. der neuen Regelung unter Vorlage der erforderlichen Dokumentation mittels Selbstveranlagung vor der staatlichen Behörde, die nunmehr die Normen der 17 autonomen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen hat.
In Altfällen ist die Möglichkeit der Rückerstattung aufgrund des EuGH Urteils (Nichtberücksichtigung Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien) zu prüfen.
Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien nach autonomen Regionen
Gemäß den obigen Ausführungen können nunmehr auch für nicht in Spanien Ansässige die Bestimmungen und damit die Freibeträge der Gebietsautonomien für dort Ansässige zum Tragen kommen.
In Andalusien kann für dort steuerlich Ansässige die Bemessungsgrundlage im Rahmen des Erwerbs der gewöhnlichen Wohnung für Eheleute, Vorfahren oder Nachkommen reduziert werden, welche mit dem Erblasser 2 Jahre vor dessen Tod zusammenlebten.
Diese Reduktion beträgt 100%, sofern der reale Wert des Anteils an der Immobilie, welchen jeder Erbe erhält, 123.000€ nicht übersteigt und bis zu 95%, sofern der Wert über 242.000€ liegt. Dabei gilt eine Behaltensfrist von 3 Jahren.
Desweiteren gibt es unabhängig vom gewöhnlichen Wohnsitz in Andalusien eine Reduzierung für Ehepartner und direkte Angehörige, wenn der Wert der Güter und der erworbenen Rechte 250.000€ nicht übersteigt. Für Steuerpflichtige der Verwandtschaftsgruppen I und II, besteht Steuerfreiheit, sofern die Höhe deren Vorvermögens in den Bereich des ersten Abschnitt der Tabelle des Artikel 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes fällt. In Fällen, in denen der Wert der Güter und erworbenen Rechte zwischen 250.000€ und 350.000€ liegt, ist die Reduktion der Bemessungsgrundlage variabel, welche aber in Summe mit den weiteren, anwendbaren Reduktionen 200.000€ nicht übersteigen darf.
In Aragon besteht für Kinder unter 18 Jahren eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage von 100% mit einem Limit von 3.000.000€. Für Kinder über 18 Jahre und Ehepartner gilt dies ebenso, allerdings nur mit einem Limit von 150.000€ und auch nur, sofern das Vorvermögen 402.678,11 nicht übersteigt. Es gibt eine Vergünstigung von 65%, welche immer dann anfällt, wenn die Steuerquote bis zu 100.000€ beträgt. Diese Vergütung ist inkompatibel mit der zuvor genannten Reduzierung der Bemessungsgrundlage.
Im Rahmen des Erwerbs der gewöhnlichen Wohnung gibt es eine Reduzierung von 99% mit einem Limit von 125.000€ pro Erbe und einer Behaltensfrist von 5 Jahren.
In Asturien gilt Steuerfreiheit für Ehepartner und direkte Verwandte, sofern der Wert der Güter und erworbenen Rechte (unabhängig vom gewöhnlichen Wohnsitz) 200.000€ nicht überschreitet.
Auf den Balearischen Inseln gibt es für Kinder unter 21 Jahren eine Vergütung von 99% der Steuerquote sowie für jeden Erben der Verwandtschaftsgruppe II einen Abzug bei der Bemessungsgrundlage von 25.000€. Beide Gruppen (I, II) haben Beträge bis 700.000€ mit 1 % zu versteuern, mit 8% von 700.001 bis 1.000.000€; mit 11% von 1.000.001€ bis 2.000.000€; mit 15% von 2.000.001€ bis 3.000.000€; und mit 20% ab 3.000.001€.
Von der Bemessungsgrundlage kann ein Abzug von 100% bei der gewöhnlichen Wohnung erfolgen, h bis zu einem Maximum von 180.000€ für jeden Erben (Kinder, Eltern und Eheleute) der mit dem Erblasser vor dessen Tod zusammengelebt hat.
Im Baskenland besteht Steuerfreiheit für jeden Erben bis 400.000€; der Überschuss wird mit 1,5 % besteuert, wobei es allerdings Unterschiede zwischen den Provinzen Guipuzkoa, Araba und Bizkaya gibt.
In Extremadura besteht für Kinder unter 21 Jahren eine Vergünstigung in der Steuerquote von 99%. Für Kinder über 21 und Ehepartner existieren Vergütungen von 99%, sofern die Bemessungsgrundlage unter 175.000€ liegt, 95% bis zu 325.000€ und 90% bis zu 600.000€.
Im Rahmen des Erwerbs der gewöhnlichen Wohnung des Erblassers ist, abhängig von deren Wert, daneben ein Abzug von zwischen 100% und 95%, unter Voraussetzung der Behaltensfrist von 5 Jahren, möglich.
In Galicien existieren sehr hohe Vergünstigungen für Abkömmlinge unter 25 Jahren. Es gibt eine Vergünstigung von 99% für Kinder unter 21 Jahren und für Kinder über 21 Jahre, Eheleute und Eltern bei Bemessungsgrundlagen bis zu 125.000€ von 100%. Beide Gruppen (I, II) zahlen 5% bis 50.000€; 7% ab 50.001€ bis 125.000€, 9% von 125.000€ bis 300.000€; 11% von 301.001 bis 800.000€, 15% bis 1.600.000€; und 18% ab 1.600.001€.
Daneben besteht eine Steuervergünstigung für die gewöhnliche Wohnung von 100% im Falle des Ehepartners, von mindesten 95% für Kinder und Eltern bis zu einem Maximalbetrag von 600.000€.
Auf den Kanarischen Inseln beträgt die Vergünstigung bei der Steuerquote 99, 9%.
In Kantabrien besteht Steuerfreiheit für die ersten 50.000€. Der Überschuss genießt eine Vergütung bei der Steuerquote von 99%, sofern der zu versteuernde Wert unter 60.000€ liegt; von 95% für Werte zwischen 60.001€ und 200.000€; von 90 % zwischen 200.001€ und 400.000€. und von 70% bei zu versteuernden Beträgen über 400.001€.
Der Erwerb der gewöhnlichen Wohnung ist mit 99% vergünstigt, sofern der Erbe mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat.
In Kastilien Leon kommt es zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage von 60.000€ für jeden Erben der Verwandtschaftsgruppe II. Daneben besteht eine von bestimmten Voraussetzungen variable Reduktion von 250.000€, unter Ansatz der vorherigen.
In Kastilien La Mancha gibt es eine 100%ige Vergünstigung für Bemessungsgrundlagen unter 175.000€, von 95% für diejenigen zwischen 175.001€ und 225.000€, von 90% zwischen 225.001 € und 275.000€, von 85% zwischen 275.001€ und 300.000€, und von 80% bei Überschreiten von 300.000€.
In Katalonien gibt es eine Vergünstigung für den Ehepartner von 99%. Die Kinder haben eine Vergünstigung, welche bei 99% beginnt und sich gem. der Zunahme der Bemessungsgrundlage reduziert. So beträgt diese zum Beispiel bei 1.000.000€ 84,6%.
Des Weiteren ist die gewöhnliche Wohnung mit 95% steuerfrei bis zu einem Maximum von 500.000€.
In Madrid gibt es eine Vergünstigung von 99 % bei der Steuerquote.
In Murcia existieren sehr hohe Vergünstigungen für Abkömmlinge unter 21 Jahren; deren Steuerquote unterliegt einer Vergünstigung von 99%. Der Ehepartner, Abkömmlinge über 21 Jahre und Eltern haben eine Vergünstigung von 60% auf die Steuerquote.
Die Bemessungsgrundlage der gewöhnlichen Wohnung kann um 95 % reduziert werden; die Behaltensfrist beträgt 2 Jahre.
In Navarra beträgt der Steuersatz 0,8%.
In La Rioja gibt es eine Vergünstigung bei der Steuerquote von 99%, sofern der Steuerbetrag unter 500.000€ und von 98% sofern er über 500.000€ liegt.
In Valencia ist die Steuerquote mit 75 % für die Gruppe I und bis 50 % für die Gruppe II vergünstigt. Auch hier gibt es Reduktionen der Bemessungsgrundlage bezüglich der gewöhnlichen Wohnung.
Fallbeispiele Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien
Im Falle, dass ein in Andalusien ansässiger Deutscher, mit dort und in Deutschland belegenem Eigentum verstirbt und Erben hat, welche in Deutschland, Katalonien und in einem außerhalb der EU liegenden Land leben, so gilt, dass der in Deutschland lebende Erbe nicht bei den autonomen Behörden in Andalusien, sondern vor den spanischen staatlichen Behörden seine Steuern zu erklären und zu liquidieren hat, dies allerdings nach der andalusischen Regelung. Der in Katalonien lebende Erbe hat in Andalusien nach dortiger Regelung zu erklären und zu liquidieren und der außerhalb der EU lebende Erbe vor den spanischen staatlichen Behörden nach staatlicher Regelung, mithin nur mit minimalen Freibeträgen.
Im Falle, dass ein Deutscher mit Wohnsitz außerhalb der EU verstirbt und Nachlass in einer Gebietsautonomie belegen ist, so gilt für die Erben, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in Spanien oder der EU haben staatliche Erbschaftsteuer.
Im Falle hingegen, dass ein nicht EU-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land (als Spanien) verstirbt und die Erben ihren Wohnsitz in Spanien und der EU haben, haben diese in Spanien belegenen Nachlass vor den staatlichen Behörden aber nach der Regelung der Belegenheit des Nachlasses zu versteuern.
©2015 Verfasser Erbschaftsteuerfreibetrag Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht