Als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers werden gemäß der Definition der spanischen Sozialversicherung grds. Erkrankungen (auch aufgrund von Unfällen) angesehen, für die der Arbeitnehmer medizinische Behandlung in Anspruch nimmt. Die vorliegende Information “Lohnfortzahlung Spanien” stellt die wesentlichen Grundzüge des Anspruchs eines Arbeitnehmers gegenüber der Sozialversicherung und dem Arbeitgeber dar.
Die Dauer der Lohnfortzahlung in Spanien beträgt höchstens 12 Monate und kann um bis zu 6 Monate verlängert werden, wenn prognostiziert wird, dass der Arbeitsunfähige voraussichtlich für arbeitsfähig erklärt werden kann.
Nach diesem Zeitraum wird die Sache einem Entscheidungsgremium der spanischen Sozialversicherung (Instituto Nacional de la Seguridad Social) vorgelegt, welches darüber befindet, ob dieser Zeitraum infolge der Möglichkeit der Genesung auf 30 Monate ausgedehnt oder die Invalidität ausgesprochen wird. Von dieser Entscheidung wird der Arbeitgeber informiert. Erst dann kann der Arbeitnehmer abgemeldet werden, im anderen Fall muss weiter beschäftigt werden.
In dem Moment in dem der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abgemeldet werden kann, entfällt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
Voraussetzungen Anspruch Lohnfortzahlung Spanien
Der Anspruchsteller muss bei der Sozialversicherung registriert sein oder sich in einer Situation befinden, die einer Registrierung gleichkommt sowie, im Falle einer gewöhnlichen Erkrankung (“enfermedad común”), eine Beitragszeit von mindestens 180 Tagen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem ursächlichen Ereignis erfüllt haben.
Im Übrigen gilt:
1. Krankheitsfälle:
– Für die ersten drei Krankheitstage hat der Arbeitnehmer grds. keinen Anspruch auf das Gehalt/Lohn. Diese so genannte Reinigungszeit (“purga”), ist nicht abgedeckt, so dass der Arbeitnehmer weder vom Arbeitgeber noch von der Sozialversicherung Leistungen erhält. Auf diese Weise sollen Fehlzeiten und die Vortäuschung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bekämpft werden.
– Danach hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Lohnfortzahlungsanspruch, wobei dieser aber ab dem 4. bis zum 15. Krankheitstag 60 % des Arbeitslohns zahlt. In diesem Zeitraum hat der Arbeitgeber keinen Anspruch gegen die Sozialversicherung.
– Sodann zahlt der Arbeitgeber bis ggf. die dauerhafte Invalidität (incapacidad permanente) festgestellt wird, maximal 564 Tage lang, 75 % des Arbeitslohns (immer brutto).
– Ab dem 16. – 20. Krankheitstag besteht dann in Höhe von 60 % und sodann ab dem 21. Krankheitstag in Höhe von 75 % des Basisgehalts (des Vormonats) ein Anspruch des Arbeitgebers gegen die Sozialversicherung. Das Basisgehalt (base de cotización) ist das bei der Sozialversicherung gemeldete Jahresgehalt mit allen Nebenleistungen geteilt durch 12 Monate, gedeckelt auf derzeit 4.139,40 Euro monatlich. Bei höheren Gehältern trifft die Differenz den Arbeitgeber.
Dies bedeutet, dass in den meisten Fällen in Spanien der Lohn vom Arbeitgeber fortgezahlt wird, wobei es sich um eine so genannte delegierte Zahlung handelt. Mit anderen Worten: Das Unternehmen zahlt das Arbeitsentgelt im Voraus und die Sozialversicherung (oder die entsprechende Versicherung auf Gegenseitigkeit („mutua“), wenn der Krankheitsurlaub arbeitsbedingt und nicht auf eine gewöhnliche Krankheit zurückzuführen ist) zahlt dem Arbeitgeber den Betrag, den dieser an den Arbeitnehmer beglichen hat.
Bei dauerhafter Berufsunfähigkeit übernimmt sodann die Sozialversicherung, im Falle einer gewöhnlichen Krankheit oder eines nicht berufsbedingten Unfalls, bzw. die spanische Berufsgenossenschaft (mutua) im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls Leistungen an den Arbeitnehmer.
Von dem Sachverhalt der Erkrankung erfährt als erstes die an das System der Sozialversicherung angeschlossene Lohnbuchhaltung, sofern nicht der Mitarbeiter den Krankenstand bereits mitgeteilt hat. Die Behörde informiert im System über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung und zum Termin der Folgeuntersuchung, nicht aber zur Erkrankung selbst. Der Mitarbeiter selbst erhält kein Formular oder eine Bestätigung der Krankschreibung.
2. Arbeitsunfälle
Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 75 % seines Basisgehalts/-lohns berechnet auf den des Vormonats. Der Arbeitgeber zahlt für den Unfalltag das volle Gehalt und hat gegenüber der Sozialversicherung einen Rückerstattungsanspruch.
Unfälle, die keine Arbeitsunfälle sind, werden wie normale Krankheitsfälle eingeordnet. Bei Arbeitsunfällen oder im Falle von Berufskrankheit übernimmt diese die Kosten ab dem Folgetag des Arbeitsunfalls oder der Berufserkrankung durch Kompensation mit den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen.
Dies ist der Grundsatz. Allerdings ist insoweit immer zu prüfen, ob ggf. im Einzelfall ein Tarifvertrag zu beachten ist. In wenigen Einzelfällen geht der Differenzbetrag zwischen den vorgenannten Prozentsätzen und dem vollen Gehalt während bspw. einer Maximalfrist von 12 Monaten in jedem Falle zulasten des Arbeitgebers, d.h., es ist nach Tarifvertrag volles Gehalt zu zahlen.
©2015 Lohnfortzahlung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Details, s. Information der Sozialversicherungsbehörde