Steuerrecht Portugal

Steuerrecht Portugal

Information zum Portugiesischen Steuerrecht

Teil 1: Besteuerung der natürlichen Personen

Natürliche Personen unterliegen in Portugal der Einkommenssteuer (IRS, Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares). Eine separate Vermögenssteuer existiert nicht. Selbständige und Angestellte müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichten

A. Einkommenssteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares, IRS)

I. Steuersubjekt

Die Art und Weise der Steuerpflichtigkeit natürlicher Personen richtet sich danach, ob diese als in Portugal ansässig gelten. Dies wird angenommen, wenn die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat, sich also entweder länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Portugal aufhält oder sie sich in Portugal für einen kürzeren Zeitraum in einem Jahr aufhält, aber am 31.12. des betreffenden Jahres einen Wohnsitz dort innehält und die näheren Umstände darauf schlieβen lassen, dass sie diesen als dauerhaften Wohnsitz behalten und nutzen will. Eine Familie wird als ansässig betrachtet, wenn der ständige Wohnsitz des Familien-oberhauptes in Portugal ist. Ehegatten werden nach dem Einkommenssplitting-Verfahren besteuert. Dies erlaubt eine Teilung des gemeinsamen Einkommens, auf welches dann die progressiven Steuersätze angewandt werden. Die daraus resultierende Steuer wird dann verdoppelt. Weiterhin sind natürliche Personen portugiesischer Staatsangehörigkeit, die ihren neuen Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland bzw. Steuerparadies nachweisen können, sowohl für den Erhebungszeitraum, in dem sie ihren Wohnsitz geändert haben als auch für die nachfolgenden vier Erhebungszeiträume steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nachweisen können, dass der Umzug aus einem wichtigen Grund erfolgte. Einen solchen stellt beispielsweise die Entsendung durch den Arbeitgeber zur Ausübung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit dar.

II. Steuerobjekt

Ansässige Personen unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. ihr weltweites Einkommen ist in Portugal zu versteuern, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungs-abkommen mit einem anderem Staat vereinbart wurde, dass diesem das Besteuerungsrecht zusteht. Das steuerpflichtige Einkommen wird in Einkommenskategorien unterteilt, die sich nach deren Quelle bzw. Herkunft richten: -Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, -Einkünfte aus Kapitalvermögen, -gewerbliche Einkünfte (einschl. der Einkünfte aus einem Gewerbe, einem selbständigen oder freien Beruf), -Veräußerungsgewinne, -Einkünfte aus Grundvermögen, -Versorgungsbezüge (einschl. Unterhaltszahlungen und Renten).

Die Einkünfte sind grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie erzielt wurden, zu versteuern. Dabei sind die mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Ausgaben in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig. Veräußerungsgewinne sind jeweils dem Jahr zuzuordnen, in dem das zugrunde liegende Veräuβerungsgeschäft vorgenommen wurde. In Portugal ist eine Einkommensverteilung derart zulässig, dass in dem Falle, dass ei-nem Steuerpflichtigen in einem Jahr Einkünfte zuflieβen, die den 5 vorhergehenden Jahren wirtschaftlich zuzuordnen sind, der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung den Betrag auf die Jahre verteilen kann, in denen sie erzielt wurden. Er muss dann gegebenenfalls die Steuererklärungen der Vorjahre entsprechend korrigieren.

III. Steuertatbestände

1.Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sind, wenn sie von einer persönlichen, auf portugiesischem Staatsgebiet ausgeübten Beschäftigung herrühren, dort zu versteuern. Sie ergeben sich aus den Einnahmen (alle Arten von Gegenleistungen und Vorteilen, die der Arbeitnehmer direkt oder indirekt für seine persönliche Arbeitsleistung erhält) abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben sowie sonstiger etwaiger Freibeträge.

Geldwerte Vorteile sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig und werden anhand ihrer Kosten für den Arbeitgeber oder anhand ihres Marktpreises bewertet.

2.Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Einkünfte aus gewerblicher, industrieller und landwirtschaftlicher Tätigkeit sowie Ein-künfte aus unabhängigen Personaldienstleistungen werden wahlweise anhand zweier Methoden berechnet. Nach der vereinfachten Methode kann der berechtigte Steuerpflichtige (bis zu einer gewissen Umsatz-und Einkommmenshöhe) gemäβ einem fiktiven Einkommen besteuert werden. Nach der direkten Methode hingegen erfolgt die Besteuerung anhand der ordnungsgemäβen Buchführung des Steuerpflichtigen.

3.Kapitaleinkünfte

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in Portugal sind steuerpflichtig. Zinsen und Lizenzgebühren von ansässigen Personen sind quellsteuerpflichtig. Bei Vermietung und Verpachtung sind die tatsächlichen Netto-Einnahmen (Mieteinnahme abzgl. Ausgaben wie Erhaltungsaufwendungen oder Abschreibungen) steuerpflichtig.

4.Veräußerungsgewinne

Sowohl Veräußerungsgewinne als auch –verluste sind grundsätzlich zu versteuern. Dabei ist der jährliche Nettogewinn steuerpflichtig. Er unterliegt progressiven Sätzen.

IV. Steuererleichterungen

1.Abzüge Unterhaltszahlungen an einen Ehegatten und gesetzliche Unterhaltsleistungen sowie bestimmte Zahlungen an Genossenschaften sind abzugsfähig.

2.Freibeträge Persönliche Freibeträge werden nicht gewährt.

3.Steuergutschriften Es existieren verschiedene Anrechnungsbeträge. So kann ein ansässiger Steuerpflichtiger gewisse Beträge als pauschale Familiengutschriften, Aufwendungen für die Gesundheitsvorsorge, Ausbildungsaufwendungen, Aufwendungen für Wohnhäuser, Versicherungs- und ergänzende Sozialversicherungsbeiträge, einige Kapitalanlagen sowie Schenkungen auf die Steuerschuld anrechnen

4.Verluste Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine während eines Jahres erlittenen Verluste in der jeweiligen Einkunftsart von seinen gesamten Nettoeinkünften abzuziehen. Gewöhnliche Verluste, die im Rahmen eines Gewerbes oder einer selbständigen Tätigkeit erlitten wurden, können sechs Jahre, Verluste im Zusammenhang mit Immobiliarvermögen sowie 50 % der Nettoveräuβerungsverluste aus dem Verkauf von Immobilien, geistigen Eigentumsrechten oder Gesellschaftsanteilen fünf Jahre und Nettover-äuβerungsverluste eines Kalenderjahres aus dem Verkauf von Gesellschaftsrechten zwei Jahre vorgetragen werden. V. Steuerhöhe und Steuerveranlagung

Die Besteuerung der Regelbemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich nach einer progressiven Tabelle, die sich aus der Steuer auf den Grundbetrag und dem Grenzsteuersatz auf den Mehrbetrag zusammensetzt. Einkünfte aus Vermögensänderungen sind einem einheitlichen Steuersatz unterworfen. Grundsätzlich unterliegt Einkommen aus portugiesischen Quellen aus einem Angestelltenverhältnis, selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen, welches von ansässigen natürlichen Personen erzielt wird, der an der Quelle einbehaltenen Einkommenssteuer. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Generell ist die steuerliche Selbstveranlagung Pflicht (Einreichung der Steuererklärung von Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen zwischen dem 01.02. und 15.03. des Folgejahres, ansonsten zwischen dem 16.03. und 30.04. des Folgejahres). VI. Sozialversicherungsbeiträge

Alle ansässigen angestellten und selbständigen natürlichen Personen müssen monatliche Beiträge an das Sozialversicherungssystem leisten. Die Beiträge haben keine Höchstgrenze, sind jedoch zu Einkommenssteuerzwecken abzugsfähig.

B. Erbschafts- und Schenkungssteuer (Imposto sobre as Sucessões e Doações, ISDA)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zugunsten des Staates erhoben.

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Erbschaft bzw. Schenkung. Der in Portugal An-sässige unterliegt der Steuer aufgrund erhaltener unentgeltlicher Zuwendungen im In- und Ausland. Nichtansässige sind mit allen in Portugal belegenen Vermögensgegen-ständen steuerpflichtig. Für Erbschaften und Vermächtnisse bestehen feste Freibeträge, deren Höhe vom Grad der Verwandtschaft und Alter des Empfängers abhängt. Zusätzlich bestehen für Ehegatten und Kinder des Verstorbenen Freibeträge für das Familienunternehmen, für Beteiligungen und für den Hauptwohnsitz des Erblassers.

Zudem gibt es einen vermögensbezogenen Steuerzuschlag je nach Nettovermögen des Zuwendungsempfängers und Verwandtschaftsgrad.

In Portugal gibt es keine unilateralen Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Auch wurden keine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen.

D. Internationale Aspekte

I. Ansässige Personen

Ansässige natürliche Personen unterliegen der Steuerpflicht mit ihrem weltweitem Einkommen. Ausnahmen bestehen bis zu einem gewissen Höchstbetrag bei Einkommen aus einer Anstellung im Ausland, sofern es dort versteuert wird, sowie hinsichtlich der Dividenden nichtansässiger Gesellschaften. Als Maßnahme zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wird in Portugal grundsätzlich das Anrechnungsverfahren angewendet, wonach ein ansässiger Steuerpflichtiger mit Einkünften aus dem Ausland gewisse Beträge auf seine portugiesische Steuerschuld hinsichtlich seiner gesamten in- und ausländischen Einkünfte anrechnen kann. Danach gilt entweder die im Ausland auf ausländische Einkünfte oder Veräußerungsgewinne gezahlte Steuer oder aber die portugiesische Einkommenssteuer, die auf die ausländischen Einkünfte angerechnet wird. Die Verwendung dieser Anrechnungsmethode sehen die bilateralen Abkommen, die Portugal geschlossen hat, vor.

II. Nichtansässige Personen

Nichtansässige unterliegen der Einkommensteuer für Nichtansässige auf ihre Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus portugiesischen Quellen. Das in Portugal erwirtschaftete Einkommen, also solches aus nicht selbständiger, gewerblicher und selbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist dort zu versteuern.

Teil II: Besteuerung der Körperschaften

Bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen wird eine staatliche Körperschaftssteuer erhoben. Zusätzlich können die Kommunen einen Aufschlag von maximal 3 % auf diese erheben, sofern der Sitz der Gesellschaft sich auf ihrem Gebiet befindet. Steuerpflichtige Körperschaften müssen zugunsten ihrer Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge leisten. Es besteht ein Umsatzsteuersystem.

A. Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas, IRC)

I. Das Steuersystem

In Portugal findet ein Teil-Befreiungsverfahren Anwendung. Danach sind bestimmte Dividenden, die ansässigen Körperschaften zuflieβen, steuerfrei (sog. Schachtelprivilleg). Weiterhin wird eine Befreiung von derzeit 50 % für solche Dividenden gewährt, bei denen das Schachtelprivilleg nicht greift und die ansässigen natürlichen Personen als Anteilseigner zuflieβen.

II. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist jede juristische Person, die in Portugal ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält. Eine Körperschaft gilt dann als ansässig, wenn sie aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung gegründet wurde oder ihren Gesellschaftssitz oder aber ihre tatsächliche Geschäftsleitung (Leitung und Kontrolle ihrer gesamten Tätigkeit) auf portugiesischem Staatsgebiet hat. Es handelt sich demnach um alle Arten von Handelsgesellschaften, einschließlich Aktiengesellschaften (Sociedade Anónima, S.A.), und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedade de Responsabilidade Limitada, L.da), sowie Personengesellschaften (Kommanditgesellschaften auf Aktien, einfache Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften).

III. Steuerobjekt

Ebenso wie bei der Einkommenssteuer richtet sich die Besteuerung nach der Ansässigkeit. Ansässige Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem weltweiten Einkommen. Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich mit Hilfe einer direkten Berechnungsmethode anhand von Steuererklärungs- und Buchführungsunterlagen, ausnahmsweise durch Schätzung der Finanzbehörden (indirekte Methode). Die Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger ansässiger Körperschaften richtet sich nach dem Tätigkeitsbereich. Wenn gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten den Schwerpunkt des Tätigkeitsbereichs bilden, so ist der Nettogewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- und Verlustkontos steuerpflichtig. Andernfalls richtet sich die Steuergrundlage nach dem gesamten Einkommen (vgl. Einkommenssteuer). Kleinere Gesellschaften, deren Umsatz aus industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten im vergangenen Jahr nicht 149.639,37€ überstieg, können nach einer speziellen vereinfachten Methode besteuert werden. Die Bemessungsgrundlage wird dann anhand von festzulegenden Parametern in Abhängigkeit vom Tätigkeitsbereich ermittelt und die Gesellschaften werden auf ein fiktives Einkommen zu derzeit 20 % besteuert.

Abzugsfähig sind mit der gewerblichen Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben (Zinsen, Lizenz- und Dienstleistungsgebühren, bedingt Aufwendungen sozialer Natur und Sicherungsmaβnahmen). Nicht abzugsfähig sind hingegen u.a. die IRC selbst und die kommunalen Zuschläge sowie alle Steuern und Lasten, die an Dritte zu entrichten sind, Buβgelder und Strafgebühren für steuerliche Verstöβe, 20 % der verbuchten Freibeträge hinsichtlich Reisen von Arbeitnehmern, bei denen sie ihr eigenes Fahrzeug auf Rechnung des Arbeitgebers nutzen und dies nicht mit dem Kunden in Rechnung gestellt wird sowie Zahlungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Unfall- und Lebensversicherungen, die für die Arbeitnehmer keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit darstellen. Nicht nachgewiesene Aufwendungen werden mit einer Strafsteuer von derzeit 50 % besteuert, Bewirtungsspesen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Eigentümerschaft oder Nutzung von PKW, Motorrädern etc. mit derzeit 6 %.

Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens werden für Steuerzwecke grundsätzlich mit dem tatsächlichen Wert der Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. In Über-einkunft mit den Steuerbehörden kann alternativ eine Standardkosten- oder Verkaufpreismethode angewandt werden.

Abschreibungen sind für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens und für immaterielle Wirtschaftsgüter mittels der Anwendung spezieller oder allgemeiner Abschreibungssätze, ausnahmsweise nach Maβgabe der zu erwartenden Nutzungsdauer zulässig. Die Abschreibungen können nach der linearen, degressiven oder digitalen Abschreibungsmethode berechnet werden. Die Abschreibungssätze werden in amtlichen Tabellen festgelegt.

Wertzuwächse aus steuerlich zulässigen Neubewertungen des Nettobuchwertes von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens müssen in spezielle Rücklagen eingestellt werden. Diese dienen jedoch nur der Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich von Verlusten.

Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die durch die Veräußerung von Anlagevermögen gegen Entgelt sowie solche, die bei einer unentgeltlichen Übertragung erzielt worden sind (bspw. Schadensersatzleistungen), demnach der Betrag, um den der Veräuβerungserlös die Anschaffungskosten übersteigt. Veräuβerungsgewinne aus dem Verkauf von materiellen Anlagevermögen, das sich mindestens ein Jahr im Eigentum des Veräuβerers befand, sind derzeit nur zu 50 % steuerpflichtig, solange das gesamte erhaltene Entgelt innerhalb der folgenden vier Jahre in den Erwerb ähnlicher Wirtschaftsgüter reinvestiert wird. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die ebenfalls ein Jahr im Eigentum des Veräuβerers standen, unterliegen zu derzeit 50 % der Steuerpflicht, wenn das gesamte erhaltene Entgelt in die Anschaffung anderer Beteiligungen oder portugiesischer Staatsanleihen reinvestiert wird und die veräuβerte Beteiligung zumindest 10 % des dividendenberechtigenden Gesellschaftskapitals darstellt bzw. einen Anschaffungswert von mindesten 20 Mio. € hatte.

Verluste können mit allen Einkünften desselben Berechnungszeitraumes verrechnet werden.

IV. Steuerhöhe und Steuerveranlagung

Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuererklärung und entsprechende Belege für das Steuerjahr sind zum letzten Werktag im Mai bzw. Juni des folgenden Jahres einzureichen. Ab 2004 ist die Einreichung einer elektronischen Steuererklärung obligatorisch. Die Steuerschuld ist vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen (Selbstveranlagung). Eine zu viel gezahlte Steuer wird innerhalb von drei Monaten nach der Abgabefrist erstattet. Gesellschaften können aber auch eine Erklärung entsprechend ihrem Wirtschaftsjahr einreichen. Es sind Vorauszahlungen pro Veranlagungsjahr in drei Raten sowie besondere Vorauszahlungen zu leisten.

B. Konzerne

I. Konzernbesteuerung

Im Jahr 2001 wurde die bis dahin geltende Steuerregelung über die Konsolidierung durch eine Sonderregelung zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage von Konzernen ersetzt. Danach werden alle Gewinne und Verluste eines jeden Konzernmitgliedes zusammengefasst; konzerninterne Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind von der Quellensteuer befreit. Zur Anwendung dieser Sonderregelung berechtigt ist ein Konzern, wenn er sich aus einer Muttergesellschaft und einer oder mehreren zu mindestens 90 % von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zusammensetzt.

II. Konzerninterne Dividenden

Inländische Dividenden bei einer ansässigen Gesellschaft als Anteilseigner, die nicht der Durchgriffsbesteuerung unterliegt, sind steuerfrei, wenn diese mind. 10 % des Kapitals bzw. 20.000.000 EUR gehalten hat.

C. Fusion und Übernahme

Das portugiesische Steuerrecht ist im Bereich der Fusion, Spaltung, Einbringung von Unternehmensanteilen und Austausch von Anteilen mit dem Erlass von der Neuregelung DL 221/2001 vom 7. August 2001 in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 geändert worden. Gegenstand dieser Bestimmung ist die totale Harmonisierung innerstaatlicher und grenzübergreifender Fusionen, Spaltungen, Einbringung oder Austausch von Anteilen. Weiterhin werden bestimmte Aspekte wie beispielsweise die Übertragung von in Portugal gelegenen Betriebsstätten nichtansässiger Unternehmen erläutert.

Zur Anwendung der Neuregelung berechtigt sind solche in Fusionen oder gleichartige Vorgänge eingebundene Unternehmen, die in Portugal ansässig und nach der IRC steuerpflichtig sind, die in einem EU-Mitgliedsstaat zu Steuerzwecken ansässig sind und der dortigen Körperschaftssteuer unterfallen (ohne Befreiungsmöglichkeit) sowie solche, die im Anhang der EU-Richtlinie aufgeführt werden. Weiterhin ist die Neuregelung auf solche Umstruktutierungsvorgänge anzuwenden, an der andere Gesellschaftsarten, insbesondere Europäische Gesellschaften oder Genossenschaf-ten beteiligt sind und die in steuerlicher Hinsicht als transparent gelten. Umstrukturierungen, die nicht ausschlieβlich wirtschaftlichen Zwecken dienen, sondern vielmehr der Steuerhinterziehung oder –umgehung dienen, sind von der Regelung ausgeschlossen.

Hauptbestandteil der Neuregelung ist, dass eine Fusion, Spaltung oder Einbringung von Unternehmensanteilen dann unerheblich für die portugiesische Körperschaftssteuer ist, wenn einbringende und erwerbende Gesellschaften in Portugal ansässig sind oder, im Fall, dass letztere einem EU-Mitgliedsstaat angehören, diese eine Betriebsstätte in Portugal betreiben, der das übertragene Aktiv- und Passivvermögen zugerechnet werden kann. Dies gilt auch hinsichtlich der Einbringung einer in Portugal gelegenen Betriebsstätte durch eine der EU angehörigen Gesellschaft, soweit, im Falle, dass die erwerbende Gesellschaft ebenfalls einem EU-Mitgliedsstaat angehört, die Betriebsstätte auch nach der Umstrukturierung in Portugal ansässig bleibt. Die Neuregelung bestimmt weiterhin, dass die Fusion oder Spaltung keine Besteuerung des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Wert und dem steuerlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens auslösen darf, sowie, dass die von der einbringenden Gesellschaft nach portugiesischem Steuerrecht zulässigerweise gebildeten Rückstellungen oder Rücklagen, soweit sie nicht von Betriebsstätten im Ausland stammen, ebenfalls steuerfrei sind. Das im Rahmen einer Spaltung übertragene Aktiv- und Passivvermögen muss in der erwerbenden Gesellschaft nach dem gleichen steuerlichen Wert wie zuvor in der einbringenden Gesellschaft berechnet werden.

Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund der Fusion, der Spaltung oder des Austausches von Anteilen darf für sich allein keine Besteuerung des Veräuβerungsgewinns auslösen, soweit den erworbenen Anteilen kein höherer steuerlicher Wert beigemessen wird, als unmittelbar vor der Fusion, Spaltung oder dem Austausch von Anteilen.

D. Sonstige Steuern

Auf Dividenden aus Anteilen an Aktien- und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie auf Zinsen aus Obligationen wird eine Ersatzerbschafts- und Ersatzschenkungssteuer (Imposte sobre as Sucessões e Doações por Avença, ISDA) von derzeit 5 % erhoben. Befreiung sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

E. Besteuerung der Entgelte der Arbeitnehmer auf Lohnbasis

In Portugal wird keine Lohnsummensteuer erhoben.

Sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber haben Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Der von den Arbeitgebern zu entrichtende Betrag beläuft sich derzeit auf 23,75 % des monatlichen Bruttogehalt, ist jedoch zu Körperschaftsteuerzwecken ab-zugsfähig.

F. Vermögenssteuern für Körperschaften

Portugal erhebt keine Vermögensteuer für Körperschaften. Von den Gemeinden wird jährlich auf den Besitz von unbeweglichem Vermögen eine Grundsteuer erhoben (Contribuição Autárquica). Diese kann als Betriebsausgabe ab-gezogen werden.

G. Internationale Aspekte

I. Ansässige Gesellschaften

Für ansässige Gesellschaften und für portugiesische Betriebsstätten nichtansässiger Gesellschaften wird eine Körperschaftsteuer auf ihre weltweiten Einkünfte und Veräußerungsgewinne erhoben. Erzielen ansässige Muttergesellschaften von ihren EU-Tochtergesellschaften Dividenden und andere Gewinnausschüttungen, sind diese dann von der Körperschaftssteuer befreit, wenn beide Gesellschaften der EG-Mutter-Richtlinie unterfallen. Es wird keine Grundsteuer auf im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen erho-ben.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften aus ausländischer Quelle wird eine gewöhnliche Anrechnung für die ausländische Steuer verwendet. Sind jedoch die einer portugiesischen Muttergesellschaft zuflieβenden Dividenden steuerfrei (s.o.), wird keine Anrechnung für die ausländische Quellensteuer auf Dividenden gewährt.

II. Nichtansässige Körperschaften

Nichtansässige Gesellschaften sind solche, deren Firmensitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht in Portugal belegen sind. Im Allgemeinen unterliegt eine nichtansässige Gesellschaft der Steuer mit den durch eine Betriebsstätte erzielten Einkünften und Veräußerungsgewinnen sowie anderen ähnlichen Einkünften aus portugiesischer Quelle zum gewöhnlichen Satz von derzeit 25 %. Körperschaftssteuer und kommunaler Zuschlag werden auf das Einkommen nichtansässiger Gesellschaften mit denselben Sätzen für Ansässige erhoben. Es wird grundsätzlich keine Vermögenssteuer erhoben. Veräuβerungsgewinne, die von Nichtansässigen unmittelbar aus der Veräuβerung von Aktien und anderen Gesellschaftsrechten sowie von Wertpapieren an ansässigen Gesellschaften erzielt werden, sind grundsätzlich steuerfrei.

Eine nichtansässige Gesellschaft, die eine Betriebsstätte in Portugal unterhält, unterliegt hinsichtlich der Veranlagung grundsätzlich den gleichen verfahrenstechnischen Anforderungen, die auch für Ansässige gelten. Hingegen kann eine solche Betriebsstätte ein mit dem des Stammhauses korrespondierendes Wirtschaftsjahr wählen; sie muss dieses jedoch dann für 5 Jahre beibehalten. Wei-terhin muss sie in bestimmten Fällen einen ortsansässigen Beauftragten (Fiskalvertreter) in Portugal benennen und die Finanzbehörden darüber informieren.

Desweiteren gibt es Bestimmungen zur Vermeidung der Steuerumgehung für die Ver-äußerung von unbeweglichem Eigentum.

III. Quellensteuer

Die Körperschaftssteuer wird grundsätzlich auf die von nichtansässigen Gesellschaften (die keine Betriebsstätte in Portugal unterhalten) erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen, Agenturprovisionen und Gebühren für Leistungen in Form einer endgültigen Quellensteuer erhoben. Sie wird auf den Bruttobetrag des Einkommens erhoben. Abzüge sind nicht zulässig.

Der Quellensteuersatz auf Dividenden, die an nichtansässige Gesellschaften ohne eine Betriebsstätte in Portugal bezahlt werden, beträgt derzeit 25 % auf den Bruttobetrag, soweit keine ermäβigten Sätze des DBA Anwendung finden. Ausschüttungen von Dividenden und andere Gewinnausschüttungen von portugiesischen Tochtergesellschaften an ihre EU-Muttergesellschaft sind von der Quellensteuer und der ISDA nach den Bestimmungen zur Umsetzung der EG-Mutter-Richtlinie ins portugiesische Recht befreit. Gesellschaften, die in den Freihandelszonen von Madeira und Santa Maria zugelassen sind, werden ebenfalls von der Quellensteuer befreit.

Zinszahlungen an nichtansässige Gesellschaften unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz mit derzeit 20 % auf den Bruttobetrag, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Lizenzgebühren unterliegen der Quellensteuer mit derzeit 15 % auf den Bruttobetrag.

H. Vermeidung von Steuerumgehungen

Nach dem portugiesischen Steuererhebungsgesetz zur Vermeidung von Steuerumgehungen gilt ein Geschäft dann als nichtig, wenn sein (oder ein) Hauptzweck die Vermeidung oder die Minderung einer ansonsten entstehenden Steuer ist. Ist dies der Fall, so unterliegt die Transaktion der Regelbesteuerung. Weiterhin sieht das Körperschaftssteuergesetz Regelungen für die Verschmelzung, Spaltung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern oder für den Austausch von Aktien zu Steuersenkungszwecken vor. Es ist auch eine Strafsteuer von derzeit 35 % vorgesehen, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass die Zahlung eine reguläre Transaktion betrifft und nicht überhöht ist.

I. Verrechnungspreise

Nach den neuen Verrechnungspreisregelungen festgelegt in der Verordnung des Finanzministeriums werden Verrechnungspreise bei Geschäften zwischen verbundenen Steuerpflichtigen, einem ansässigen Steuerpflichtigen und einem verbundenen Nichtansässigen oder der Betriebsstätte eines Nichtansässigen im Ausland und den im Ausland belegenen Betriebsstätten dieser juristischen Person nach dem Fremdvergleichsprinzip bewertet. Der Steuerpflichtige hat die bestmögliche Methode zur Sicherung der Vergleichbarkeit zwischen dem von ihm abgeschlossenen Geschäft und anderen im Wesentlichen ähnlichen Geschäften zu Marktpreisen oder mit nichtverbundenen Unternehmen aufzuwenden. Dies erfolgt mittels der Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode oder, wenn diese Methoden nicht angewandt werden können, mittels der Rohgewinnvergleichs- oder Nettomargenmethode. Die Verbundenheit von zwei Gesellschaften ist dann anzunehmen, wenn eine die unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit zur wesentlichen Einflussnahme in der Geschäftsleitung der anderen hat. Dies kann anhand bestimmter Faktoren gemessen werden.

II. Unterkapitalisierung

Zinsen, die von ansässigen Gesellschaften hinsichtlich überhöhter Verbindlichkeiten an eine nichtansässige verbundene Partei gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Für die Verbundenheit zu Unterkapitalisierungszwecken sind bestimmte Voraussetzung maβgebend.

III. Inländerbeherrschte Auslandsgesellschaften

Unternehmensgewinne einer in einem Niedrigsteuergebiet ansässigen Auslandsgesellschaft können den in Portugal ansässigen Teilhabern zugerechnet werden, wenn diese ein substantielles Interesse daran haben und gemäβ ihrer Beteiligung besteuert werden (System der internationalen Durchgriffsbesteuerung). Die Besteuerung findet dann durch Zurechnung der Gewinne zu der Bemessungsgrundlage der ansässigen beherrschenden Gesellschaft entsprechend der gesamten Beteiligung statt.

IV. Niedrigsteuergebiete

Gesellschaften, die in Ländern ansässig sind, die als Steueroasen registriert sind, können bestimmte Befreiungen nicht wahrnehmen. Als Steueroasen gelten solche Niedrigsteuergebiete, die folgende Zwecke verfolgen: Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an dort ansässige juristische Personen, bei Nichtanwendung der Befreiung von Veräuβerungsgewinnen aus dem Verkauf von Aktien und anderen Gesellschaftsrechten von dort Ansässigen, bei Nichtanwendung der Steuerbefreiung für Zinsen aus Schatzbriefen, die von dort ansässigen juristischen Personen erzielt werden, sowie bei gesetzlichen Bestimmungen zu inländerbeherrschten Auslandsgesellschaften.

V. Umsatzsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado, IVA)

In Portugal unterliegt der Mehrwert von Lieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmen sowie die Einfuhr von Waren der Umsatzsteuer.

Die Steuerpflicht besteht für natürliche oder körperschaftliche Unternehmer und Selbständige, die steuerpflichtige Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb portugiesischen Gebiets vornehmen und für solche Personen, die Waren in dieses Gebiet einführen.

Die Steuerpflicht bezieht sich auf Lieferungen und sonstige Leistungen durch eine steuerpflichtige Person in Portugal im Rahmen einer gewerblichen, freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit, auf die Einfuhr von Gegenständen nach Portugal, auf den entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb innerhalb Portugals sowie auf den entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in Portugal.

Grundlage der Besteuerung ist das Gesamtentgelt ohne die Umsatzsteuer selbst, wobei mit dem Geschäft verbundene Leistungen, so beispielsweise Versicherung, Transportkosten, Provisionen oder Subventionen, einberechnet werden.

Befreiungen gibt es u.a. bei Finanz- und Versicherungstransaktionen, Transaktionen im Zusammenhang mit Aktien, Obligationen und anderen Wertpapieren, die keine Handelsware sind, sowie hinsichtlich unbeweglichem Vermögen.

Der allgemeine Steuersatz beträgt in Portugal derzeit 19 %, für einige Lieferungen und sonstige Leistungen nur 12 %, bzw. ein ermäβigter Satz von 5 %. Auf den Azoren und Madeira beträgt der Steuersatz derzeit 13 % bzw. 4 %. Für die Ausfuhr von Gegenständen und innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt grundsätzlich der Nullsatz.

Unternehmer ohne Niederlassung oder Vertretungsberechtigten in Portugal müssen einen ansässigen Fiskalvertreter benennen, wenn sie nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden können.

©2006 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht